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IX D/3/1

Verordnung über die Bemessung des höchstzulässigen Pachtzinszuschlags für Sömmerungsbetriebe

(Pachtzins-Verordnung)

Vom 24.06.2015 (Stand 01.10.2018)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 11 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht[1],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die Notwendigkeit des Pachtzinszuschlags für den Erhalt des Sömmerungsbetriebes wird vermutet, wenn ein solcher nach altem Recht vereinbart war.

Die Vermutung gilt bis zu einem um höchstens einen Fünftel höheren Pachtzins.

Im Übrigen und darüber hinaus ist die Notwendigkeit glaubhaft zu machen.

Art. 2 Höhe des Zuschlags *

Liegt der Berechnung des Pachtzinses die Schätzungsanleitung 2004 zugrunde, beträgt der Zuschlag je Normalstoss höchstens:

  1. 30 Franken für Schafe;
  2. 90 Franken für Milchkühe, -schafe und -ziegen;
  3. 65 Franken für die übrigen Tiere.

Liegt der Berechnung des Pachtzinses die Schätzungsanleitung 2018 zugrunde, beträgt der Zuschlag je Normalstoss höchstens: *

  1. 25 Franken für Schafe;
  2. 75 Franken für Milchkühe, -schafe und -ziegen;
  3. 52.50 Franken für die übrigen Tiere.

Der Zuschlag ist in dem Masse zu reduzieren, wie der Alpeigentümer beispielsweise durch  Pächterinvestitionen, Baurechte oder die nur teilweise Verpachtung des Betriebes entlastet wird.

Entlastungen in Bezug auf die Erschliessung reduzieren den Zuschlag um 30 bis 50 Prozent. Betreffen die Entlastungen die Gebäulichkeiten, beträgt die Kürzung 20 bis 40 Prozent, betreffen sie die Weide, beträgt diese 10 bis 30 Prozent.

Basiert die Pachtzinsberechnung auf einer älteren Anleitung, beträgt der Zuschlag 75 Franken je Stoss Grossvieh (RGVE). *

Egress

SBE 2015 28

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.06.2015 01.01.2015 Erlass Erstfassung SBE 2015 28
19.12.2018 01.10.2018 Art. 2 Sachüberschrift geänd. SBE 2019 01
19.12.2018 01.10.2018 Art. 2 Abs. 1a eingefügt SBE 2019 01
19.12.2018 01.10.2018 Art. 2 Abs. 4 eingefügt SBE 2019 01
19.12.2018 01.10.2018 Art. 3 aufgehoben SBE 2019 01

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 24.06.2015 01.01.2015 Erstfassung SBE 2015 28
Art. 2 19.12.2018 01.10.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2019 01
Art. 2 Abs. 1a 19.12.2018 01.10.2018 eingefügt SBE 2019 01
Art. 2 Abs. 4 19.12.2018 01.10.2018 eingefügt SBE 2019 01
Art. 3 19.12.2018 01.10.2018 aufgehoben SBE 2019 01