Die Zusicherungsverfügung eines Kantonsbeitrages setzt voraus, dass sämtliche erforderlichen Bewilligungen des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Zusicherung eines entsprechenden Bundesbeitrages, rechtskräftig vorliegen und die Bestimmungen der kantonalen Submissionsgesetzgebung eingehalten sind, sowie diese auf die Gesuchsteller anwendbar sind.
Die Bauherrschaft hat vor Baubeginn die schriftliche Erklärung beizubringen, wonach die mit den Beitragszusicherungen des Bundes und des Kantons zusammenhängenden Bedingungen und Auflagen angenommen werden.
Die Auszahlung eines zugesicherten Kantonsbeitrages hat gleichzeitig mit der Auszahlung des entsprechenden Bundesbeitrages zu erfolgen.
Die Schlusszahlung setzt voraus, dass das von der kantonalen Vollzugsbehörde kontrollierte Werk ordnungsgemäss vollendet ist, sämtliche Auflagen und Bedingungen gemäss Beitragszusicherung erfüllt und alle werkbezogenen Rechnungen beglichen sind.