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IX D/621/1

Verordnung über den Weinbau

(Kantonale Weinbauverordnung)

Vom 07.12.2011 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf die Artikel 60 ff. des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG), die eidgenössischen Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) und Artikel 89 Buchstabe d der Kantonsverfassung,

verordnet:

1. Zuständigkeiten

Art. 1 Zuständige Verwaltungsbehörde

Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde in Sachen Weinbau.

Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Bewilligung von Neuanpflanzungen;
  2. die Entgegennahme von Meldungen über Neuanpflanzungen oder die Erneuerung von bestehenden Rebflächen;
  3. die Führung eines Rebbaukatasters sowie eines Verzeichnisses der festgelegten Ursprungsbezeichnungen;
  4. die Erhebung der für den Rebbau dienlichen Daten von den Betrieben;
  5. die Organisation und Überwachung der Weinlesekontrolle;
  6. die Klassierung der Traubenernte;
  7. die Anordnung der Beseitigung von widerrechtlich angepflanzten Reben.

Sie kann die ihr zustehenden Aufgaben als Ganzes oder in Teilbereichen mittels Dienstleistungsvertrag Dritten übertragen.

Art. 2 Aufsicht

Die Aufsicht obliegt dem zuständigen Departement.

2. Rebpflanzungen

Art. 3 Bewilligungspflicht

Neuanpflanzungen, die der Weinerzeugung dienen, sind bewilligungspflichtig (Art. 60 Abs. 1 LwG).

Ausgenommen sind Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch dienen, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter innerhalb des Rebbaukatasters keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet (Art. 2 Abs. 4 Weinverordnung).

Art. 4 Meldepflicht

Der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zu melden sind:

  1. die Neuanpflanzungen gemäss Artikel 3 Absatz 2;
  2. die Erneuerung von bestehenden Rebflächen im Rebbaukataster.

Art. 5 Weinbaueignung

Die Eignung eines Standorts für den Weinbau beurteilt sich nach den bundesrechtlichen Vorgaben.

Art. 6 Verfahren

Das Bewilligungsgesuch ist unter Beilage eines Grundbuchplanes bis 30. September des dem Pflanzjahr vorangehenden Jahres einzureichen.

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über das Bewilligungsgesuch nach Anhörung der kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz.

Neuanpflanzungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 sind der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde spätestens sechs Monate vor der Pflanzung zu melden, Erneuerungen von bestehenden Rebflächen im Rebbaukataster jeweils bis spätestens 31. Mai des Pflanzjahres.

3. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

Art. 7 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Die Bezeichnungen „Kontrollierte Ursprungsbezeichnung“ (KUB) oder „Appellation d’Origine Controlée“ (AOC) dürfen nur für die Kennzeichnung von Weinen verwendet werden, welche die Voraussetzungen der Artikel 8–13 erfüllen.

Der Regierungsrat führt eine Liste mit den kontrollierten Zusatzbezeichnungen.

AOC-Weine mit dem Zusatz „Spätlese“ müssen Wein aus Trauben, die frühestens sieben Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen worden sind, enthalten. Der natürliche Zuckergehalt muss mindestens 3°Oe über dem kantonalen Jahresdurchschnitt liegen.

Art. 8 Mischverhältnis

Weine mit der Bezeichnung „AOC Glarus“ müssen zu 90 Prozent aus Glarner Weinen bestehen.

Gemeinde-, Orts- und Lagenamen gelten als Zusatzbezeichnungen.

Der unter dem Namen einer Gemeinde, eines Ortes oder einer Lage in Verkehr gebrachte Wein muss aus mindestens 60 Prozent Trauben aus dem betreffenden Gebiet hergestellt werden. Der Anteil aus der Gemeinde, dem Ort oder der Lage und aus dem übrigen Produktionsgebiet im Kanton Glarus muss zusammen mindestens 90 Prozent betragen. Vorbehalten bleibt der nach dem Lebensmittelrecht zulässige deklarationsfreie Verschnitt von 10 Prozent.

Art. 9 Rebsortenliste

Der Regierungsrat legt die zulässigen Rebsorten fest, für welche Ursprungsbezeichnungen zulässig sind.

Art. 10 Methoden des Anbaus und der Weinbereitung

Die Rebberge müssen nach der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet werden. Sie umfasst die Anbauformen Draht- und Stickelbau in der Falllinie oder auf Kleinterrassen.

Die Weinbereitung muss nach den Methoden der guten önologischen Praxis sowie gemäss Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über alkoholische Getränke erfolgen.

Art. 11 Mindestzuckergehalte

Es gelten die Mindestzuckergehalte gemäss Artikel 21 Absatz 5 der Weinverordnung.

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann im ersten Semester des Jahres höhere Mindestzuckergehalte festlegen.

Art. 12 Höchsterträge pro Flächeneinheit

Es gelten die Höchsterträge pro Flächeneinheit gemäss Artikel 21 Absatz 6 der Weinverordnung.

Art. 13 Analyse und sensorische Prüfung, Resultate, Ausschluss

Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung beanspruchen, werden beim Inverkehrbringen stichprobenweise einer Analyse und sensorischen Prüfung unterzogen. Analyse und Prüfung erfolgen am verkaufsfertigen Wein und gelten für das betreffende Los.

Die Analyse umfasst mindestens den Alkoholgehalt und die gesamte schweflige Säure.

Die sensorische Prüfung umfasst Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck.

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde erlässt Weisungen zur Durchführung der Analyse und der sensorischen Prüfung.

Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben gemäss Weisungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und sensorischen Prüfung.

Das Untersuchungslabor oder die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde orientiert die Produzentinnen und Produzenten über die Resultate der Analyse und sensorischen Prüfung.

Genügt ein Los Wein den Anforderungen nicht, wird es von der Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ausgeschlossen.

4. Schlussbestimmungen

Art. 14 Anwendbare Verfahrens- und Gebührenordnung

Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Die Gebühren werden nach der Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) erhoben.

Art. 15 Übergangsbestimmung

Für Weine mit den Jahrgängen 2011 und früher gilt das bisherige Recht. Sie dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden.

Für Jahrgänge mit dem Jahrgang 2012 ist das Gesuch gemäss Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. März 2012 einzureichen.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft.

Egress

SBE XII/3 221

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
07.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung SBE XII/3 221

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 07.12.2011 01.01.2012 Erstfassung SBE XII/3 221