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IX D/631/5

Gesetz über die Bienenzucht und Bienenhaltung

Vom 01.05.1977 (Stand 01.05.1977)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 1. Mai 1977)

Art. 1

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vorschriften über die Bienenzucht und die Bienenhaltung[1] zu erlassen.

Für die Erteilung von Bewilligungen und besondere Aufwendungen des Kantons können Gebühren bis zu einem Betrage von höchstens 200 Franken erhoben werden.

Art. 2

Die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 3

Wer den vom Regierungsrat erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 4

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Egress

SBE I/2 57

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.05.1977 01.05.1977 Erlass Erstfassung SBE I/2 57

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 01.05.1977 01.05.1977 Erstfassung SBE I/2 57