Der Tierhalter oder die Tierhalterin respektive der Alpbewirtschafter oder die Alpbewirtschafterin (nachfolgend: Tierhalter) haben pro Tier an die Entsorgungskosten gemäss Artikel 12 der Verordnung zum Tierschutz- und Tierseuchengesetz zu entrichten:
- Equiden 3.50 Franken;
- …
- Rindvieh 1.70 Franken;
- Schwein (ohne Saugferkel) 1.00 Franken;
- Schaf oder Ziege 0.40 Franken;
- Hirsch, Lama, Alpaka 1.50 Franken;
- Kaninchen (jeden Alters) für Bestände mit mehr als 50 Zuchttieren 0.10 Franken;
- Geflügel für Bestände mit mehr als 250 Lege- oder Zuchttieren 0.05 Franken.