Der Normalarbeitsvertrag gilt für alle landwirtschaftlichen Betriebe im Kanton Glarus. *
Er gilt als Vertragswille, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei schriftlich vereinbarten Abweichungen ist das zwingende Recht, insbesondere die Artikel 361 und 362 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) zu beachten. *