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IX E/1/3

Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren

(Naturgefahrenverordnung, NGV)

Vom 10.05.2016 (Stand 01.06.2016)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald[1],

erlässt:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung beschreibt die Gefahrenabklärung, die Risikobeurteilung und legt die Schutzziele fest.

2. Gefahrenabklärung

Art. 2 Gefahrenabklärung

Die Gefahrenabklärung analysiert Naturgefahrenereignisse, klärt und beurteilt die Wirkungen und Risiken und zeigt allfällige Massnahmen auf.

Für die Gefahrenabklärung sind insbesondere der Gefahrenkataster, die Gefahrenkarten sowie die Risikokarten  beizuziehen, zu erstellen oder zu ergänzen. Es können weitere Kataster und Karten beigezogen werden.

Die Abteilung Wald und Naturgefahren stellt die zu beachtenden Vollzugs- und Arbeitshilfen in geeigneter Weise zur Verfügung.

Art. 3 Gefahrenkataster

Der Gefahrenkataster stellt bisherige Ereignisse und ihre Wirkungsräume chronologisch und kartografisch dar.

Art. 4 Gefahrenkarten

Die Gefahrenkarten machen Aussagen über die Gefahrenart, die Gefahrenstufe und die räumliche Ausdehnung der gefährlichen Prozesse.

Art. 5 Risikokarten

Die Risikokarten stellen das Ausmass und die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadens dar, vergleichen diese mit den Schutzzielen und leiten daraus Schutzdefizite ab.

Die Risikoangaben erfolgen bei Sachwerten durch Frankenbeträge, die auf dem jährlichen Schadenerwartungswert basieren. Bei Gefahr für Menschen basieren sie auf zu erwartenden Todesfällen pro Jahr.

Art. 6 Lokale und flächendeckende Gefahrenabklärungen

Ist keine Gefahrenkarte vorhanden, verlangt oder erstellt die Abteilung Wald und Naturgefahren bei Bauvorhaben, Um- und Anbauten, Überbauungsplanungen, Nutzungsänderungen, Massnahmenplanungen, Schutzmassnahmen und nach Schadenereignissen eine lokale Gefahrenabklärung (Naturgefahrennachweis).

Bei Nutzungsplanänderungen wird eine flächendeckende Gefahrenabklärung erstellt.

Aus den Gefahrenabklärungen werden Massnahmen abgeleitet. Diese können insbesondere den Objektschutz, Schutzverbauungen oder organisatorische Vorkehren betreffen.

3. Schutzziele

Art. 7 Schutzziele und Grenzkosten bei Menschen

Schutzziele für Menschen gelten nur dort, wo die von einem Risiko Betroffenen davon ausgehen können, dass das Gemeinwesen oder eine Institution das Risiko für sie begrenzt.

Der Grenzwert für das Todesfallrisiko von Menschen beträgt 1:100 000 pro Jahr. Wird der Grenzwert überschritten, besteht ein Schutzdefizit.

Eine Massnahme, die zur Vermeidung von Todesfällen beiträgt und weniger als fünf Millionen Franken kostet, gilt als sehr wirksam. Sie sollte ausgeführt werden.

Sind Menschen akut gefährdet, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Andernfalls sind vorgängig die Verhältnismässigkeit, die finanzielle Tragbarkeit, der richtige Zeitpunkt und die Zuständigkeiten in einer Massnahmenplanung zu beschreiben.

Art. 8 Schutzziele für Sachwerte

Die Schutzziele werden nach Objektkategorien festgelegt.

Die Schutzziele werden abgestuft nach der Eintretenswahrscheinlichkeit, der zu akzeptierenden Intensität und Auswirkung des Ereignisses.

Es wird kein maximal akzeptiertes Sachrisiko in Franken pro Jahr definiert. Es gilt die Verpflichtung zur ökonomischen Optimierung.

Wenn durch eine Schutzmassnahme die erzielte Risikoreduktion grösser ist als die Kosten der Massnahmen, sind die Massnahmen als kostenwirksam, der Nutzen-Kosten-Faktor als positiv zu beurteilen. Dieser ökonomische Kennwert dient als Kriterium für die Förderung der Massnahme durch den Kanton und ist Bestandteil der Projekt- und Massnahmenziele.

Art. 9 Festlegung der Schutzziele

Die Schutzziele für die einzelnen Objektkategorien sowie für Verkehrswege sind im Anhang festgelegt.

Die Qualifikation von Intensitäten, Auswirkungen und Wiederkehrdauer ergeben sich aus den Gefahrenkarten oder aus den lokalen Gefahrenabklärungen.

Aus den Schutzzielen wird abgeleitet, ob Schutz- oder Vorsorgemassnahmen erforderlich oder zumindest zu prüfen sind oder ob darauf verzichtet werden kann.

4. Risikobeurteilung und Massnahmenplanung

Art. 10 Risikoanalyse

Die Risikoanalyse charakterisiert und quantifiziert in einem systematischen Verfahren das Risiko hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintreffens und des Ausmasses der Folgen bzw. klärt die Notwendigkeit und wo nötig die Art der Massnahmen.

Art. 11 Risikobeurteilung

Gestützt auf die Ergebnisse der Risikoanalyse und der Schutzziele entscheidet die Abteilung Wald und Naturgefahren in einer Risikobeurteilung, welche Risiken akzeptierbar sind bzw. welche Massnahmen zu treffen sind.

Sind Objektschutzmassnahmen nötig, sind diese gestützt auf den Objektschutznachweis im Bauprojekt entsprechend einzuplanen.

Art. 12 Objektschutznachweis

Ist aufgrund der Gefahrenkarte oder der lokalen Gefahrenabklärung eine Gefährdung zu erwarten, ist bei Bauvorhaben, Überbauungsplanungen, Nutzungsänderungen sowie Um- und Anbauten in Gefahrengebieten ein Nachweis des Objektschutzes zu erbringen.

Die Abteilung Wald und Naturgefahren erteilt bei ausreichenden Objektschutzmassnahmen die Zustimmung zum Bauvorhaben in Gefahrengebieten.

Der Bauherr bzw. die Gesuchstellenden tragen die Kosten für die Erstellung des Objektschutznachweises.

Egress

SBE 2016 09

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
10.05.2016 01.06.2016 Erlass Erstfassung SBE 2016 09

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 10.05.2016 01.06.2016 Erstfassung SBE 2016 09