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V A/11/2

Polizeiverordnung

Vom 29.04.2008 (Stand 01.06.2022)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 45 des Polizeigesetzes vom 7. Mai 2007[1]*

verordnet:

1. Führung, Organisation

Art. 1 Unterstellung, Leitung, Zusammensetzung

Die Kantonspolizei ist dem Departement Sicherheit und Justiz (Departement) unterstellt. Sie steht unter der Leitung des Polizeikommandanten[2].

Die Kantonspolizei setzt sich aus Korpsangehörigen (Polizeifunktionären), Sicherheitsassistenten und Zivilangestellten zusammen.

Die Kantonspolizei kann zu ihrer Unterstützung die Zivilschutzpolizei beiziehen. Sie ist bei einem von der Kantonspolizei geführten Einsatz dieser unterstellt.

Art. 2 Organisation

Die Kantonspolizei gliedert sich in Abteilungen und einen Stab.

Der Regierungsrat genehmigt die Schaffung sowie Aufhebung von Abteilungen und des Stabes. Er entscheidet des Weiteren über die Bildung und Aufhebung von Aussenstandorten.

Die Aufgabenzuteilung, Gliederung und Personenstärke der Abteilungen und des Stabes sowie die räumliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt der Polizeikommandant.

Art. 3 Führung

Der Polizeikommandant sowie die ihm direkt unterstellten Abteilungsleiter und Stabsmitarbeiter bilden zusammen den Führungsstab der Kantonspolizei (Polizeikommando), welcher unter der Leitung des Polizeikommandanten steht.

Die Stellvertreter des Polizeikommandanten rekrutieren sich aus den Direktunterstellten.

Zur Sicherstellung der permanenten Polizeiführung setzt der Polizeikommandant Pikettchefs ein.

Art. 4 Dienstweg

Polizeiliche Aufträge und Ersuchen von Behörden und Verwaltungsstellen sind an das Polizeikommando zu richten.

2. Bestand, Dienstgrad

Art. 5 Dienstgradeinstufung, Lohnbandzuordnung

Dienstgradeinstufung und Lohnbandzuordnung erfolgen getrennt.

Die Lohnbandzuordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnverordnung[3], die Gradeinstufung gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Art. 6 Bezeichnung der Dienstgrade

Es bestehen folgende Dienstgrade:

Dienstgrad Abkürzung
Sicherheitsassistent Sichas
Polizist Pol
Gefreiter Gfr
Gefreiter mit besonderen Aufgaben Gfr mbA
Korporal Kpl
Korporal mit besonderen Aufgaben Kpl mbA
Wachtmeister Wm
Wachtmeister mit besonderen Aufgaben Wm mbA
Feldweibel Fw
Feldweibel mit besonderen Aufgaben Fw mbA
Adjutant Adj
Adjutant mit besonderen Aufgaben Adj mbA
Leutnant Lt
Oberleutnant Oblt
Hauptmann Hptm
Major Maj

Art. 7 Dienstgrad, Funktion

Die Dienstgrade werden den bei der Kantonspolizei ausgeübten Funktionen zugewiesen.

Das Departement legt die Zuweisung der Dienstgrade zu den Funktionen in einem separaten Funktionsraster fest.

Art. 8 Dienstgradeinstufung, Dienstgradanstieg

Die Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Korpsangehörigen.

Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktionsübernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Grad.

Bei der Übernahme einer Funktion mit tieferer Dienstgradeinstufung wird der Dienstgrad angepasst. *

Art. 9 Dienstgradanstieg innerhalb der gleichen Funktion

Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächst höheren Grad frühestens nach vier Jahren im aktuellen Grad und konstant guter Mitarbeiterbeurteilung erfolgen.

Art. 10 Festlegung Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg

Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg werden durch das Departement verfügt.

Dienstgradanstiege erfolgen in der Regel auf den 1. Januar.

3. Rechte, Pflichten

Art. 11 Verhalten, Disziplin

Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei haben innerhalb und ausserhalb des Dienstes alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Korps schaden könnte.

Art. 12 Pikettdienst, Alarmbereitschaft

Soweit erforderlich haben die Korpsangehörigen Pikettdienst zu leisten.

Die Korpsangehörigen können bei Bedarf stets, auch ausserhalb des Pikettdienstes bzw. der Arbeitszeit, aufgeboten werden.

Der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten der Pikettstellung und der Alarmbereitschaft.

Art. 13 Versetzungspflicht

Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verpflichtet, sich versetzen zu lassen.

Über Versetzungen entscheidet der Polizeikommandant aufgrund der dienstlichen Bedürfnisse.

Art. 14 Wohnsitzpflicht

Wenn es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, kann der Polizeikommandant über den Wohn- und Aufenthaltsort der Korpsangehörigen entscheiden.

Art. 15 Uniform, Ausrüstung, Bewaffnung

Korpsangehörige werden uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet.

Die Verwendung von Uniform und Waffen erfolgt nach Anweisung des Polizeikommandanten. Vorbehalten bleibt die Vorschrift über den Einsatz von Waffen gemäss Artikel 29 des Polizeigesetzes.

Bei Austritt aus dem Korps entscheidet der Polizeikommandant über die Rückgabe der Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung.

Art. 16 Rechtsbeistand

Bei Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Korpsangehörige wegen einer Handlung, die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, kann ihnen der Polizeikommandant auf Kosten des Kantons einen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen.

4. Aufnahme in das Polizeikorps, Rekrutierung

Art. 17 Voraussetzungen

In das Polizeikorps kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, die erforderlichen geistigen, charakterlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt, mündig ist sowie eine polizeiliche oder eine für die Erfüllung der in Frage stehenden Aufgaben ausreichende andere Ausbildung absolviert hat.

Nicht erforderlich ist das Schweizer Bürgerrecht oder die Absolvierung einer polizeilichen Grundausbildung bei Sicherheitsassistenten und Zivilangestellten.

Art. 18 Ausbildung

Die Ausbildung der Polizeiaspiranten erfolgt in einer anerkannten Polizeischule. Die Voraussetzungen für die Aufnahme entsprechen denjenigen von Artikel 17 Absatz 1 für die Aufnahme in das Polizeikorps.

Die Anstellung der Polizeiaspiranten erfolgt für die Dauer der Grundausbildung an der Polizeischule provisorisch. Deren Bestehen ist zusammen mit den übrigen Qualifikationen massgeblich für die definitive Anstellung.

Art. 19 Rückererstattung von Ausbildungskosten

Polizeiaspiranten verpflichten sich nach erfolgreichem Abschluss der Polizeiausbildung für drei Jahre bei der Kantonspolizei. Bei Abbruch oder Nichtbestehen der Polizeiausbildung oder einem vorzeitigen Austritt aus dem Polizeikorps sind die Ausbildungskosten anteilsmässig zurückzuerstatten. Vor Beginn der Polizeischule sind entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen. *

Kommt es zu keiner definitiven Anstellung des Polizeiaspiranten, insbesondere weil die Ausbildung abgebrochen oder nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, werden die entstandenen Ausbildungskosten zurückgefordert.

Bei Vorliegen wichtiger Gründe für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses kann auf die Rückerstattung der Ausbildungskosten verzichtet werden.

Art. 20 Amtseid

Vor der Aufnahme des praktischen Dienstes während der Ausbildung werden die Polizeiaspiranten vom Polizeikommandanten zu gewissenhafter Erfüllung der Dienstpflichten, zur Wahrheit in allen Dienstangaben und Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten zwischenvereidigt.

Die neu in das Polizeikorps aufgenommenen Polizisten haben dem Departementsvorsteher folgenden Amtseid zu leisten: «Ich gelobe und schwöre, die Verfassung und verfassungsmässigen Gesetze strenge zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Vorschriften und Pflichten meines Amtes oder meiner Bedienstung treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr als ich bitte, dass mir Gott helfe.»

5. Arbeitszeit, Mehrstunden, Urlaub, Feiertage

Art. 21 Arbeitszeit

… *

Korpsangehörige können auch zu unregelmässigen Zeiten sowie an Feiertagen und arbeitsfreien Tagen zum Einsatz aufgeboten werden.

Der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten der Arbeits- und Dienstplanung. *

Art. 22 Ausgleichsruhetage

Korpsangehörigen, die während der Feiertage oder an arbeitsfreien Tagen arbeiten müssen, wird entsprechender Ersatz in Form von Ausgleichsruhetagen gewährt.

Es besteht grundsätzlich Anspruch auf zwei Ausgleichsruhetage pro Woche, wobei diese nicht auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag gelegt werden müssen.

Krankheits- und Unfalltage sowie Urlaubstage, die auf Ausgleichsruhetage fallen, werden nicht nachgewährt.

Art. 23 Bezug von Ausgleichsruhetagen

Ausgleichsruhetage sind grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beziehen. *

Über den Zeitpunkt des Bezuges befindet das Polizeikommando im Rahmen der Arbeits- und Dienstplanung. Es berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche und Bedürfnisse der Korpsangehörigen, wobei der Dienstbetrieb vorgeht.

… *

Art. 24 Mehrstunden

Geleistete Mehrstunden sind grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. *

Die Kompensation von Mehrstunden ist mit dem Polizeikommando frühzeitig abzusprechen.

Art. 25 Abwesenheiten, Urlaube

… *

Der Bezug von bezahlten Urlaubstagen gemäss Artikel 16 der Personalverordnung[4]  ist so früh wie möglich mit dem Polizeikommando abzusprechen. *

Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat kann vom Polizeikommandanten gewährt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Art. 26 Zeiterfassung

Die Zeiterfassung erfolgt durch alle Mitarbeiter der Kantonspolizei persönlich mit den dafür bestimmten Zeiterfassungsgeräten oder manuell auf Zeiterfassungsbogen. Der Polizeikommandant regelt die weiteren Einzelheiten.

6. Zuständigkeiten, Verfahren

Art. 27 Weisungsbefugnisse

Der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstbefehle und -anweisungen, insbesondere betreffend Führung, Organisation, Rekrutierung, Aus- und Weiterbildung, Kommunikation, Führung im Polizeieinsatz sowie Bekleidung und Ausrüstung.

Art. 28 Massnahmen bei Verletzung von Pflichten

Der Polizeikommandant kann Mitarbeitern der Kantonspolizei, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen schriftliche Verweise erteilen oder deren Versetzung anordnen. Für weitergehende Disziplinarmassnahmen ist das Departement zuständig.

Art. 29 Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Die Kantonspolizei ist vorbehältlich anderweitiger gesetzlicher Regelung zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit[5]*

Art. 30 Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei einer Notsuche

Zur Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist die Kantonspolizei zuständig.

Die Überwachungsanordnung ist dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden zur Genehmigung zu unterbreiten. *

Art. 31 Auflagen

Die Kantonspolizei kann im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, für die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Erteilung von Bewilligungen Auflagen machen.

Art. 31a * Amtsgeheimnis

Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne von Artikel 320 Absatz 2 StGB ist der Polizeikommandant.

Art. 31b * Interkantonale Hilfeleistung

Zuständige Behörde gemäss Artikel 2 der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit ist der Regierungsrat.

Bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art entscheidet der Polizeikommandant über die gegenseitige Hilfeleistung. Dieser ist auch zuständig für die dringliche Hilfeleistung nach Absatz 1.

Art. 31c * Private Sicherheitsdienstleister

Die Kantonspolizei ist die zuständige Verwaltungsbehörde gemäss Artikel 42 des Polizeigesetzes.

7. Zusammenarbeit mit Gemeinden *

Art. 32

Die Kantonspolizei kann nach Rücksprache mit dem Departement mit den Gemeinden gegen kostendeckende Entschädigung spezifische Dienstleistungspakete im Bereich der polizeilichen Aufgaben vereinbaren.

8. Bearbeiten von Personendaten

Art. 33 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bearbeitung von personen-, fall- und sachbezogener Daten durch die Kantonspolizei, soweit sie nicht als Gerichtspolizei tätig ist.

Die Bearbeitung gerichtspolizeilicher Daten untersteht der Strafprozessordnung. Dies betrifft sämtliche Daten, welche zur Abklärung einer strafbaren Handlung erhoben werden.

Für Daten, welche in Systemen des Bundes bearbeitet werden, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

Art. 34 Datenerhebung

Die Kantonspolizei kann Informationen und Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus offenen, privaten und amtlichen Quellen erheben oder entgegennehmen.

Sie kann Daten ausländischer, eidgenössischer und kantonaler Polizei-, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden entgegennehmen oder im Abrufverfahren anfragen.

Kantonale und kommunale Amtsstellen oder Behörden sowie meldepflichtige Private können für die Kantonspolizei relevante Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.

Art. 35 Datenzugriff

Mitarbeitende der Kantonspolizei haben Zugang zu den Daten, soweit dies für die Erfüllung gerichts- oder sicherheitspolizeilicher Aufgaben notwendig ist.

Das Polizeikommando regelt die Verantwortlichkeiten und weiteren Einzelheiten.

Art. 35a * ViCLAS-Konkordat

Die Kantonspolizei meldet gemäss Artikel 13 ViCLAS-Konkordat der Aussenstelle die löschungspflichtigen Daten bzw. den Fristenstillstand während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme.

Ihr haben hierfür folgende Stellen ohne Verzug anzuzeigen:

  1. Fachstelle Justizvollzug und Staats- und Jugendanwaltschaft als Vollzugsbehörde im Jugendstrafrecht den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat);
  2. urteilende Gerichte die erfolgten Freisprüche (Art. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS-Konkordat);
  3. Staats- und Jugendanwaltschaft die definitive Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Bst. e ViCLAS-Konkordat).

Die meldepflichtigen Stellen gemäss Absatz 2 werden von der Kantonspolizei hinsichtlich der Personen, die im ViCLAS verzeichnet sind, entsprechend informiert.

Art. 36 Datenaufbewahrung, Löschung

Sicherheitspolizeiliche Daten sind zu vernichten, sofern innert fünf Jahren keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse mehr anfallen.

Verwaltungspolizeiliche Daten unterliegen keinen Löschungsfristen.

Art. 37 Organisation, Aufsicht

Für die Datensicherheit gelten die allgemeinen kantonalen Vorschriften.[6], und [7],

Die Kantonspolizei ist verantwortlich für die Datenerhaltung und Datenpflege. Sie trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff und Verlust.

9. Schlussbestimmungen

Art. 38 Übergangsbestimmungen

Die Überführung der Dienstgrade in die neue Gradstruktur gemäss den Artikeln 5 ff. erfolgt auf den 1. Januar 2010 (Zeitpunkt auf den die Löhne der Staatsangestellten gemäss Art. 29 Abs. 3 Lohnverordnung in die neuen Lohnbänder überführt werden). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt insoweit das bisherige Recht.

Art. 39 Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Dienstreglement vom 30. November 1964 für das Polizeikorps des Kantons Glarus;
  2. Reglement vom 1. Dezember 1997 über die Beförderungen bei der Kantonspolizei (mit Ausnahme der Übergangsregelung gemäss Art. 38 der vorliegenden Verordnung);
  3. Verordnung vom 20. Dezember 1988 über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei Glarus;
  4. sämtliche weiteren im Widerspruch mit dieser Verordnung stehenden Bestimmungen und Beschlüsse zur Kantonspolizei.

Art. 40 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Egress

Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2008[8]

SBE X/7 458

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
29.04.2008 01.05.2008 Erlass Erstfassung SBE X/7 458
07.07.2011 01.07.2011 Art. 35a eingefügt SBE XII/3 164
29.11.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3 geändert SBE XII/3 218
03.07.2014 01.09.2014 Ingress geändert SBE 2014 57
03.07.2014 01.09.2014 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2014 57
03.07.2014 01.09.2014 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE 2014 57
03.07.2014 01.09.2014 Art. 31a eingefügt SBE 2014 57
03.07.2014 01.09.2014 Art. 31b eingefügt SBE 2014 57
03.07.2014 01.09.2014 Art. 31c eingefügt SBE 2014 57
03.07.2014 01.09.2014 Titel 7. geändert SBE 2014 57
19.06.2018 01.01.2019 Art. 21 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 16
19.06.2018 01.01.2019 Art. 21 Abs. 3 geändert SBE 2018 16
19.06.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2018 16
19.06.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 16
19.06.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2018 16
19.06.2018 01.01.2019 Art. 25 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 16
19.06.2018 01.01.2019 Art. 25 Abs. 2 geändert SBE 2018 16
03.05.2022 01.06.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE 2022 17

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 29.04.2008 01.05.2008 Erstfassung SBE X/7 458
Ingress 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 57
Art. 8 Abs. 3 29.11.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/3 218
Art. 19 Abs. 1 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 57
Art. 21 Abs. 1 19.06.2018 01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 16
Art. 21 Abs. 3 19.06.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 16
Art. 23 Abs. 1 19.06.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 16
Art. 23 Abs. 3 19.06.2018 01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 16
Art. 24 Abs. 1 19.06.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 16
Art. 25 Abs. 1 19.06.2018 01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 16
Art. 25 Abs. 2 19.06.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 16
Art. 29 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert SBE 2022 17
Art. 30 Abs. 2 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 57
Art. 31a 03.07.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 57
Art. 31b 03.07.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 57
Art. 31c 03.07.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 57
Titel 7. 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 57
Art. 35a 07.07.2011 01.07.2011 eingefügt SBE XII/3 164