Diese Verordnung regelt die Vergütungen, die der Kanton seinen Polizeifunktionären und Sicherheitsassistenten für besondere Leistungen zusätzlich zum Lohn ausbezahlt.
Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten bei denen diese besonderen Leistungen im Lohn abgegolten werden, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütungen.
Bei regelmässiger und während einer gewissen Dauer erfolgten Abend- und Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen gemäss Artikel 2, Pikettdienst gemäss Artikel 3 sowie Schichtdienst auf der Einsatzzentrale gemäss Artikel 4 werden die Vergütungen anteilsmässig auch während den Ferien, bei Dienstleistungen in der Armee, sowie bei Krankheit, bei Unfall bis max. 14 Wochen und bei Mutterschaftsurlaub ausgerichtet. *