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V A/11/4

Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei

Vom 16.12.2008 (Stand 01.04.2013)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Lohnverordnung vom 1. Januar 2008,[1]

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich, Zweck

Diese Verordnung regelt die Vergütungen, die der Kanton seinen Polizeifunktionären und Sicherheitsassistenten für besondere Leistungen zusätzlich zum Lohn ausbezahlt.

Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten bei denen diese besonderen Leistungen im Lohn abgegolten werden, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütungen.

Bei regelmässiger und während einer gewissen Dauer erfolgten Abend- und Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen gemäss Artikel 2, Pikettdienst gemäss Artikel 3 sowie Schichtdienst auf der Einsatzzentrale gemäss Artikel 4 werden die Vergütungen anteilsmässig auch während den Ferien, bei Dienstleistungen in der Armee, sowie bei Krankheit, bei Unfall bis max. 14 Wochen und bei Mutterschaftsurlaub ausgerichtet. *

Art. 2 Abend- und Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Für jede angeordnete Stunde Abend- und Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr werden 7 Franken vergütet.

Für jede an Sonn- und Feiertagen angeordnete Arbeitsstunde werden 7 Franken vergütet.

Die Vergütungen für Abend- und Nachtarbeit und die Vergütungen für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit können kumuliert werden.

Art. 3 Pikettdienst

Die Vergütung für den Pikettdienst beträgt pro Piketttag pauschal:

  1. für sofortige Einsatzbereitschaft Fr. 30.–
  2. für allgemeine Einsatzbereitschaft Fr. 25.–

Eine Kumulation der in Absatz 1 genannten Vergütungen ist nicht zulässig.

Art. 4 Schichtdienst auf der Einsatzzentrale

Der Schichtdienst auf der Einsatzzentrale wird mit 16 Franken pro geleistete Schicht vergütet.

Art. 5 Sonderfunktionen

Polizeifunktionäre, die nebenbei als zertifizierte Instruktoren im sicherheitspolizeilichen Bereich als Grenadiere, Präzisionsschützen oder als Hundeführer regelmässig tätig sind, erhalten für diese Sonderfunktionen jährlich eine Vergütung von 840 Franken.

Die Vergütungen für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Sonderfunktionen sind nicht kumulierbar.

Art. 6 Polizeihunde

An die Kosten für die Haltung von Polizeihunden wird jährlich eine Vergütung von 1800 Franken ausgerichtet; bei Junghunden erfolgt eine reduzierte Vergütung von jährlich 720 Franken.

Nach bestandener erster Polizeihundeprüfung oder praxisbezogenem Einsatztest wird die Hälfte der schriftlich belegten Anschaffungskosten zurückerstattet.

Der Bestand an Polizeihunden wird durch das Polizeikommando festgelegt.

Art. 7 Uniformen

Polizeifunktionäre in Uniform erhalten an diese eine jährliche Vergütung von 720 Franken.

Art. 8 Versetzung

Polizeifunktionären werden bei Versetzung an einen anderen Ort die Umzugskosten erstattet; zusätzlich kann eine Versetzungsentschädigung von bis zu 1000 Franken ausgerichtet werden.

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

Sämtliche im Widerspruch mit dieser Verordnung stehenden bisherigen Erlasse, Beschlüsse usw. werden aufgehoben, insbesondere die folgenden:

  1. Verordnung vom 1. Juni 1993 über die Wohnsitzpflicht der kantonalen Polizeibeamten;
  2. Beschluss des Regierungsrates vom 5. Juli 1977 (Nachtrag per 1. Juli 2005) betr. die Wohnungsentschädigung an die Angehörigen der Kantonspolizei;
  3. Beschluss des Regierungsrates vom 19. Januar 1988 betr. Telefonentschädigung;
  4. Erlass der Polizeidirektion vom 23. September 1982 betr. die Versetzungsentschädigung;
  5. Beschluss des Regierungsrates vom 19. Juli 1971 (Nachtrag per 19. Januar 1988) betr. Fahndungszulage bzw. pauschalem Spesenersatz;
  6. Beschluss des Regierungsrates vom 19. Dezember 2000 betr. Entschädigung der Angehörigen der Kantonspolizei für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen zu Dienstfahrten;
  7. Weisung der Polizeidirektion vom 1. Januar 2000 betr. Uniformierung und Ausrüstung der Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen der Kantonspolizei Glarus;
  8. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Entschädigung für den Pikettdienst;
  9. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Ausrichtung einer Zulage für die in der Einsatzzentrale Schichtdienst leistenden Beamten;
  10. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Zulagen an die Angehörigen der Kantonspolizei für besondere Dienste – Nachtarbeitsentschädigung;
  11. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Zulagen an die Angehörigen der Kantonspolizei für besondere Dienste – Sonn- und allg. Feiertagsentschädigung;
  12. Erlass der Polizeidirektion vom 25. März 1982 betr. Taggeld für den Fahrts- und Landsgemeindedienst;
  13. Beschluss des Regierungsrates vom 19. März 2002 betr. finanzielle Entschädigung für Grenadiere und Präzisionsschützen sowie an alle regelmässig im Korps tätigen Instruktoren im Bereich Sicherheitspolizei;
  14. Erlass der Polizeidirektion vom 17. Mai 2000 betr. Entschädigung für Diensthunde.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

Egress

SBE XI/1 64

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
16.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung SBE XI/1 64
23.04.2013 01.04.2013 Art. 1 Abs. 3 eingefügt SBE 2013 14

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 16.12.2008 01.01.2009 Erstfassung SBE XI/1 64
Art. 1 Abs. 3 23.04.2013 01.04.2013 eingefügt SBE 2013 14