Die in diesem Reglement genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
V C/4/3
Kaminfegerreglement
Präambel
gestützt auf Artikel 49 des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz)[1] sowie Artikel 2 der Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung)[2],
1. Allgemeines
Art. 1 Funktionsbezeichnungen
Art. 2 Zuständigkeit
Die Abteilung Prävention ist für den Vollzug der Massnahmen gemäss diesem Reglement zuständig.
2. Zulassung
Art. 4 Zulassungsverfahren
Für die Erteilung der Zulassung hat der Gesuchsteller der Glarnersach folgende Unterlagen schriftlich einzureichen:
- offizielles Antragsformular, aus dem unter anderem ersichtlich sind:
| 1. | Name und Adresse des Betriebes, | ||
| 2. | Funktion und Stellung des Gesuchstellers im Betrieb, | ||
| 3. | Aktuelle Anzahl beschäftigter Kaminfeger mit Fähigkeitsausweis und der Kaminfegerlehrlinge, | ||
| 4. | Allfällige Kooperationen mit anderen Betrieben; | ||
- Kopie Diploms «Kaminfegermeister HFP» des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie;
- Handelsregisterauszug;
- Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung;
- Handlungsfähigkeitszeugnis;
- Betreibungsregisterauszug;
- Strafregisterauszug;
- Nachweis über die Kenntnisse der Schweizerischen Brandschutzvorschriften.
Die Glarnersach prüft die eingereichten Dokumente und erteilt dem Gesuchsteller die Zulassung wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und keine anderweitigen Ausschlussgründe vorliegen.
… *
3. Pflichten des Kaminfegers
Art. 7 Arbeitsausführung
Der Inhaber der Zulassung ist für die vorschriftsgemässe und fachgerechte Kontrolle und/oder Reinigung der wärmetechnischen Anlagen verantwortlich.
Der Zulassungsinhaber trägt die Verantwortung für die Arbeiten der ihm fachlich unterstellten Personen und sorgt für deren regelmässige Aus- und Weiterbildung.
Art. 8 Dokumentation
Die Einhaltung des Kontroll- und/oder Reinigungsturnus ist durch den Kaminfeger gemäss Vorgabe der Glarnersach vor Ort zu dokumentieren.
Der Kaminfeger muss dem Anlageeigentümer/-nutzer eine detaillierte Rechnung bzw. einen detaillierten Arbeitsrapport aushändigen.
Der Kaminfeger muss der Glarnersach bei Schadenfällen und zu Kontrollzwecken über Reinigungsdaten und technische Spezifikationen Auskunft erteilen können.
Art. 9 Brandschutzmängel
Der Kaminfeger überprüft bei seiner Tätigkeit die wärmetechnischen Anlagen auf allfällige Brandschutzmängel.
Im Rahmen der periodischen Kontrolle oder Reinigung führt der beauftragte Kaminfeger im Auftrag der Glarnersach die Abnahmekontrolle von wärmetechnischen Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen durch.
Festgestellte Mängel sind dem Anlageeigentümer/-nutzer und der Glarnersach mit dem Formular «Brandschutzrapport Kaminfeger» zu melden. Für geringfügige Mängel kann der Kaminfeger die Frist für die Behebung bestimmen.
4. Pflichten des Anlageeigentümers/-nutzers
Art. 10 Reinigungspflicht
Der Anlageeigentümer/-nutzer ist für die turnusgemässe Kontrolle und Reinigung der wärmetechnischen Anlagen verantwortlich.
Der Abschluss eines Wartungs- oder Servicevertrages ersetzt weder die vorgeschriebene Kontrolle noch die Reinigung durch den Kaminfeger.
Art. 11 Auskunftspflicht
Der Anlageeigentümer/-nutzer hat der Glarnersach sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen.
5. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
Art. 12 Berechtigung
Für die Reinigung von Feuerungsanlagen darf nur ein Kaminfeger beauftragt werden, welcher die Zulassung der Glarnersach besitzt.
Die Arbeiten dürfen nur durch ausgebildete Kaminfeger (Berufslehre mit Fähigkeitsausweis) sowie durch in Ausbildung stehende Personen (Berufslehre als Kaminfeger) ausgeführt werden.
Für die Reinigung von gasbefeuerten Aggregaten, bei denen fest montierte Gasleitungen demontiert werden müssen, ist – sofern der Kaminfeger nicht über die notwendige Ausbildung/Fachprüfung verfügt – vom Kaminfeger ein Fachmann mit entsprechender Ausbildung beizuziehen.
Art. 13 Reinigungsturnus
Wärmetechnische Anlagen sind periodisch zu kontrollieren und wenn nötig zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabständen vorzunehmen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen.
Die Reinigungsfristen basieren auf einem störungsfreien Funktionieren der wärmetechnischen Anlage bei normaler Betriebszeit sowie auf einer daraus zu erwartenden Verschmutzung. Bei übermässiger oder geringer Verschmutzung ist nach Rücksprache mit dem Anlageeigentümer/-nutzer vom festgelegten Kontroll- und Reinigungsintervall abzuweichen. Die Glarnersach bestimmt endgültig über den anzuwendenden Turnus, sofern sich der Kaminfeger und der Anlageeigentümer/-nutzer nicht einigen können.
Kontrollen oder Reinigungen sind wie folgt vorzunehmen:
- Anlagen mit flüssigen Brennstoffen Anzahl Reinigungen
| 1. | Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen) | 2 pro Jahr |
| 2. | Anlagen mit Gebläsebrenner bis 70 kW | 1 pro Jahr |
| 3. | Anlagen mit Gebläsebrenner über 70 kW | 2 pro Jahr |
- Anlagen mit festen Brennstoffen
| 1. | Naturzugfeuerungen | 2 pro Jahr |
| 2. | Gebläseunterstützte Feuerungen | 2 pro Jahr |
| 3. | Zusatzanlagen (Raumheizer usw.), die selten benützt werden, sind nach Bedarf zu reinigen, mindestens aber alle fünf Jahre durch den Kaminfeger zu kontrollieren; |
- Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen
| 1. | Anlagen mit Gebläsebrenner bis 70 kW | 1 pro 2 Jahre |
| 2. | Anlagen mit Gebläsebrenner über 70 kW | 1 pro Jahr |
| 3. | Anlagen mit atmosphärischem Brenner | 1 pro 2 Jahre |
| 4. | Ausnahme: raumluftunabhängige Aggregate und deren Verbindungsrohre, -kanäle, Abgasleitungen und Kamine werden alle zwei Jahre durch den Kaminfeger kontrolliert und, wenn notwendig, gereinigt; |
- Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen
| 1. | die Reinigungsfristen der vorerwähnten Ziffern sind sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist; |
- gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen
| 1. | dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht unter die oben genannten Klassen fallen wie Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen usw., |
| 2. | die Kontroll- und Reinigungsintervalle sind mit der Betriebsleitung zu vereinbaren, |
| 3. | die Kontroll- und Reinigungsfristen sind sinngemäss anzuwenden, |
| 4. | Verbrennungsanlagen für Siedlungs- und Sonderabfälle unterstehen diesen Regelungen nicht. |
Art. 14 Kontrolle von Gasfeuerungsanlagen
Die Kontrolle von Gasfeuerungsanlagen durch den Kaminfeger umfasst:
- die Feststellung des Verschmutzungsgrades und des allgemeinen Zustandes des Aggregates;
- die Überprüfung der Abgasanlage (Rauchrohr und Kamin) hinsichtlich Verschmutzung, allgemeinem Zustand, Querschnittsveränderungen und Austritt von Abgasen;
- die Prüfung des Flammenbildes;
- die visuelle Prüfung der gesamten Feuerungsanlage inkl. Gaszuleitung im Aufstellungsraum auf Korrosion;
- die Entwässerung bei Kondensationsgeräten (Siphon, Neutralisationsbox) und die umweltgerechte Entsorgung der Rückstände;
- die Überprüfung des Siphons bei Kondensationsgeräten hinsichtlich Austrocknen der Sperrflüssigkeit;
- die Gewährleistung der Frischluftzufuhr (Verbrennungsluft) nach den «Gasleitsätzen» und den «Richtlinien für den Bau und Betrieb von Gasfeuerungen» des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches.
Zum Abschluss wird eine Funktionskontrolle durchgeführt und das Aggregat auf Gasdichtheit überprüft.
Wenn es der Verschmutzungsgrad erfordert, ist eine Reinigung durchzuführen.
Art. 15 Entfernen von Glanzruss
Glanzruss in Kaminen ist wenn möglich durch Ausdämpfen, Ausschlämmen oder ähnliche Verfahren zu entfernen.
Müssen Kamine ausgebrannt werden, sind die zuständige Ortsfeuerwehr sowie die Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu benachrichtigen.
Bei erheblicher Gefahr darf mit dem Ausbrennen begonnen werden, wenn die Ortsfeuerwehr die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen hat. Die daraus erstehenden Kosten trägt der Anlageeigentümer/-nutzer.
Art. 16 Kaminbrände
Die im Kanton Glarus zugelassenen Kaminfeger haben die Feuerwehr bei Kaminbränden fachlich zu unterstützen.
Sie werden durch die zuständige Feuerwehr aufgeboten, wobei in erster Linie der beauftragte Kaminfeger avisiert wird.
Die daraus erstehenden Kosten trägt der Anlageeigentümer/-nutzer.
6. Übergangsbestimmung
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.11.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | SBE 2013 45 |
| 30.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 3 | aufgehoben | SBE 2023 37 |
| 30.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 4 Abs. 1, b. | geändert | SBE 2023 37 |
| 30.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 4 Abs. 3 | aufgehoben | SBE 2023 37 |
| 30.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 4 Abs. 4 | aufgehoben | SBE 2023 37 |
| 30.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 5 | aufgehoben | SBE 2023 37 |
| 30.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 6 | aufgehoben | SBE 2023 37 |
| 30.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 17 Abs. 1 | aufgehoben | SBE 2023 37 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.11.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | SBE 2013 45 |
| Art. 3 | 30.10.2023 | 01.12.2023 | aufgehoben | SBE 2023 37 |
| Art. 4 Abs. 1, b. | 30.10.2023 | 01.12.2023 | geändert | SBE 2023 37 |
| Art. 4 Abs. 3 | 30.10.2023 | 01.12.2023 | aufgehoben | SBE 2023 37 |
| Art. 4 Abs. 4 | 30.10.2023 | 01.12.2023 | aufgehoben | SBE 2023 37 |
| Art. 5 | 30.10.2023 | 01.12.2023 | aufgehoben | SBE 2023 37 |
| Art. 6 | 30.10.2023 | 01.12.2023 | aufgehoben | SBE 2023 37 |
| Art. 17 Abs. 1 | 30.10.2023 | 01.12.2023 | aufgehoben | SBE 2023 37 |