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V D/1/2

Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz

Vom 17.02.2011 (Stand 17.03.2021)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Glarnersach,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Sachversicherungsgesetzes vom 2. Mai 2010,[1]

erlässt:

1. Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Vollzugsreglement enthält Vollzugsbestimmungen zum Gesetz über die Kantonale Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, SachVG).

Art. 2 Rechnungsführung

Die Rechnungsführung erfolgt nach den anerkannten Standards von Swiss GAAP FER[2], insbesondere dem Standard Swiss GAAP FER 41 für Gebäudeversicherungen. *

Für die Gebäudeversicherung im Monopol, die Versicherung im Wettbewerb, den Kulturschadenfonds sowie für die Prävention (Brandschutz) und das Feuerwehrinspektorat werden getrennte Rechnungen geführt.

Eine Quersubventionierung der Versicherung im Wettbewerb ist untersagt. Der Verwaltungsrat bestimmt die weiteren Einzelheiten, insbesondere die verursachergerechte Verlegung der nicht direkt zuweisbaren Kosten.

2. Gebäudeversicherung im Monopol

2.1. Umfang

Art. 3 Monopol

Für Gebäude, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Nutzung nur teilweise dem Monopol unterstehen, entscheidet der flächenmässig grössere Anteil über die Zugehörigkeit.

Art. 4 Gebäude

Gebäude, deren Neuwert 10'000 Franken nicht erreicht, unterliegen nicht der Versicherungspflicht.

Sachgerecht auf Dauer erstellte selbstständige Objekte wie Bassins, Silos, Jauchegruben und dergleichen werden mit dem zugehörigen Gebäude versichert.

Art. 5 Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen

Ställe und Scheunen gelten als nicht umfassend genutzt, wenn sie sich für den landwirtschaftlichen Betrieb als nicht notwendig erweisen und nicht anderweitig regelmässig genutzt werden.

Art. 6 Gebäudekategorien

Die Zuteilung der versicherten Gebäude zu einzelnen Gebäudekategorien erfolgt im Prämientarif für die Gebäudeversicherung im Monopol.

Art. 7 Versicherungsdeckung in Bauzeit

Während der Bauzeit sind Gebäudeteile und Einrichtungen von dem Zeitpunkt an versichert, an dem sie eingebaut und mit dem Gebäude fest verbunden sind.

Art. 8 Sofortiger Versicherungsausschluss

Droht wegen fehlerhafter Konstruktion, mangelhaftem Zustand oder unsachgemässer Benützung unmittelbare Schadengefahr, kann der sofortige Ausschluss verfügt werden.

2.2. Versicherte Gefahren

Art. 9

Die Beurteilung der Feuer- oder Elementarschäden erfolgt nach den in der Versicherungswirtschaft geltenden versicherungstechnischen Grundsätzen und Standards. Die Geschäftsleitung erlässt die notwendigen Weisungen.

2.3. Versicherungswerte

Art. 10 Versicherungswert nach Ermessen

Für Gebäude oder Gebäudeteile von besonderem historischem, kulturellem oder künstlerischem Wert, insbesondere für geschützte Bauten gemäss Gesetz über den Natur- und Heimatschutz, kann der Versicherungswert nach Ermessen festgelegt bzw. separat versichert werden.

Für Gebäude ohne ordentliche Baustellenzufahrt können erhöhte Transportkosten separat versichert und ausgewiesen werden. Dabei ist die mutmasslich günstigste Transportart zu wählen.

Art. 11 Indexierung

Die Anpassung der Versicherungswerte an die Baukosten erfolgt durch Indexierung. Der Index orientiert sich am Baupreisindex für die Grossregion Ostschweiz des Bundesamtes für Statistik.

2.4. Versicherungsaufnahme

Art. 12

Die Gebäudeschätzer sind berechtigt mit der Gebäudeschätzung die notwendigen Daten, insbesondere Kundendaten, Objektdaten, technische Daten sowie weitere benötigte Daten zu erheben.

2.5. Verfahren im Schadenfall

Art. 13 Schadenermittlung

Die Glarnersach ermittelt die Schadensumme. Der Gebäudeeigentümer hat hierbei mitzuwirken. Insbesondere hat er die Höhe des Schadens zu belegen. Die Versicherungssumme bildet dabei keinen Beweis für die Höhe des Schadens.

Art. 14 Wiederherstellung

Ein Gebäude gilt als wiederhergestellt, wenn es vom geschädigten Eigentümer oder seinem Rechtsnachfolger am gleichen Ort, in gleichem Umfang und Ausbau und zum gleichen Zweck wiederaufgebaut worden ist.

Die Entschädigung für Wiederherstellung kann ebenfalls vergütet werden, wenn das Gebäude an einem anderen Ort im Kanton Glarus in anderer Weise erstellt worden ist.

Dem Gebäudeeigentümer erwachsene wirtschaftliche Vorteile sind zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum Zeitwert des Gebäudes.

Art. 15 Nebenleistungen

Nebenleistungen werden vergütet, sofern sie das versicherte Gebäude betreffen. Die Entschädigung beträgt insgesamt höchstens 15 Prozent der Versicherungssumme.

Art. 16 Selbstbehalt

Für Elementarschäden an Gebäuden beträgt der Selbstbehalt 10 Prozent der Schadensumme (mindestens 200 Fr., höchstens 2000 Fr.) je Gebäude und Ereignis.

3. Versicherung im Wettbewerb

Art. 17 Sachlicher Umfang

Die Glarnersach kann Gebäude und Fahrhabe im Wettbewerb neben Feuer- und Elementarschäden gegen folgende weitere Gefahren versichern:

  1. Wasser,
  2. Diebstahl,
  3. Bruch,
  4. Beschädigung und Zerstörung,
  5. Vandalismus und böswillige Beschädigung,
  6. Gebäudeeinsturz,
  7. Erdbeben,
  8. Kontamination.

Die Glarnersach kann folgende weiteren Versicherungen, welche mit den in Absatz 1 versicherten Sachen in Zusammenhang stehen, anbieten:

  1. Haftpflicht,
  2. Rechtsschutz,
  3. Betriebsunterbrechung,
  4. Ertrags- und Mietertragsausfall,
  5. Wertsachen,
  6. Bauwesen,
  7. Kasko,
  8. Technische Versicherungen,
  9. Transport,
  10. Tiere,
  11. Versicherung von Kosten im Zusammenhang mit versicherten Sachen und Gefahren.

Bezüglich Absatz 2 Buchstaben a und b kann die Glarnersach nur Produkte anderer Versicherer in Kooperation mit Letzteren anbieten und nicht selbst als Risikoträgerin auftreten. In Bezug auf die weiteren Gefahren gemäss Absatz 1 und die Versicherungen gemäss Absatz 2 Buchstaben c – / hat die Glarnersach die Wahl, ob sie selbst als Risikoträgerin auftreten möchte oder nicht.

Die Glarnersach kann die Schadenerledigung für Dritte anbieten.

Art. 18 Geschäftskreis

Die Glarnersach akquiriert ausserhalb des Kantons Glarus nur solche Versicherungsgeschäfte, deren Risiken abgeklärt und bekannt sind. Die Versicherungssumme des einzelnen Risikos muss ausserdem in einem vernünftigen Verhältnis zur gesamten Versicherungssumme des Wettbewerbsbereichs und zu den im Wettbewerbsbereich erzielten Prämien liegen. Der Verwaltungsrat erlässt die nötigen Richtlinien.

Die angrenzenden Wirtschaftsräume gemäss Artikel 56 SachVG sind:

  1. Urnerboden,
  2. March,
  3. See-Gaster,
  4. Höfe,
  5. Walenseegebiet,
  6. Sarganserland und Werdenberg,
  7. Churer Rheintal.

In der übrigen Schweiz kann die Glarnersach Versicherungsgeschäfte nur dann akquirieren, wenn:

  1. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften, Niederlassungen oder sonstige Einrichtungen von Gesellschaften oder Institutionen im weitesten Sinn oder von Eigentümern mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Glarus betroffen sind;
  2. Gebäude oder Fahrhabe von Eigentümern mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Glarus betroffen sind;
  3. bestehende Versicherungskunden ihren Sitz oder Wohnsitz in diese Gebiete verlegen oder sich dort aufhalten;
  4. Risiken von öffentlich-rechtlichen Institutionen und Einrichtungen im weitesten Sinn oder durch die öffentliche Hand kontrollierte Institutionen oder Einrichtungen im weitesten Sinn betroffen sind.

4. Kulturschadenfonds

Art. 19 Selbstbehalt

Der Selbstbehalt beträgt 10 Prozent der Schadensumme, mindestens aber 500 Franken pro Schadenereignis.

Art. 20 Auszahlung

Die Entschädigung wird ausgerichtet, sobald der Schaden behoben ist.

Der Fonds kann zugesicherte Leistungen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden bevorschussen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 21 Weitere Vollzugsbestimmungen

Der Verwaltungsrat erlässt separate Vollzugsbestimmungen:

  1. Prämientarif Gebäudeversicherung im Monopol;[3]
  2. Geschäfts- und Organisationsreglement;
  3. Schätzungsreglement Gebäudeversicherung im Monopol;
  4. Reglement über die Schadenregulierung;
  5. Reglement über die Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe;
  6. Reglement über die Förderung und Unterstützung von präventiven Massnahmen gegen Feuer- und Elementarschäden sowie anderen Schadengefahren.

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Vollzugsreglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

SBE XII

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
17.02.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung SBE XII
17.03.2021 17.03.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2023 05

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 17.02.2011 01.01.2011 Erstfassung SBE XII
Art. 2 Abs. 1 17.03.2021 17.03.2021 geändert SBE 2023 05