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V D/2/2

Verordnung über die Aufsicht des Regierungsrates bei der Kantonalen Sachversicherung

(Aufsichtsverordnung Glarnersach, VAGL)

Vom 08.02.2011 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Artikel 101 Buchstabe a der Kantonsverfassung[1] und Artikel 30 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung[2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand der Aufsicht

Die Glarnersach untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben gemäss den Artikeln 11 Absatz 2 und 14 des Sachversicherungsgesetzes (SachVG)[3]:

  1. Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates der Glarnersach und Beauftragung der externen Revisionsstelle;
  2. jährliche Prüfung der Geschäftstätigkeit der Glarnersach (Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, der versicherungstechnischen Grundsätze sowie der anerkannten Standards und Regeln bei der Rechnungslegung);
  3. jährliche Genehmigung des Geschäftsberichts der Glarnersach (Jahresbericht, Bilanzen und Erfolgsrechnungen);
  4. Genehmigung der vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Ziele und periodische Prüfung von deren Umsetzung;
  5. Genehmigung der Reglemente zum Prämientarif für die Gebäudeversicherung im Monopol, zum Personal und zur Entschädigung des Verwaltungsrates sowie der Verträge von strategischer Bedeutung;
  6. Ermächtigung zur Aufnahme ausgeschlossener Gefahren in die Versicherungsdeckung gemäss Artikel 28 Absatz 2 SachVG.

Art. 2 Revisionsstelle

Für die jährliche Prüfung der Geschäftstätigkeit beauftragt der Regierungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates jeweils eine befähigte, externe, von der Glarnersach unabhängige Revisionsstelle.

Die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der versicherungstechnischen Grundsätze hat durch eine gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung des Bundes als Prüfgesellschaft für die Prüfung von Versicherungsunternehmen zugelassene Revisionsstelle zu erfolgen.

Können sich der Regierungsrat und der Verwaltungsrat nicht auf eine externe Revisionsstelle einigen, so bestimmt der Regierungsrat die Revisionsstelle.

Es können verschiedene Revisionsgesellschaften mit der Prüfung der Geschäftstätigkeit beauftragt werden.

Art. 3 Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

Die beauftragte Revisionsstelle prüft, ob die Glarnersach die gesetzlichen Vorgaben des Geschäfts- und Organisationsreglements bzw. der diesem zu Grunde liegenden Bestimmungen des Sachversicherungsgesetzes einhält.

Art. 4 Versicherungstechnische Aufsicht

Die beauftragte Revisionsstelle prüft getrennt für die Aufgabenbereiche gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a (Versicherung im Monopol) und Buchstabe b (Versicherung im Wettbewerb) SachVG, ob die Geschäftstätigkeit der Glarnersach den versicherungstechnischen Grundsätzen entspricht.

Die Prüfung umfasst das Vorhandensein von genügend Kapital sowie genügenden Rückstellungen und Reserven für die Erfüllung der Verpflichtungen der Glarnersach.

Die Festlegung und Berechnung der in Absatz 2 genannten Werte richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zur Versicherungsaufsicht, insbesondere zum Schweizer Solvenztest als ergänzendes kantonales Recht.

Die beauftragte Revisionsstelle kann dabei die Arbeitsunterlagen und -ergebnisse der Revisionstätigkeit gemäss Artikel 5 verwenden.

Art. 5 Einhaltung der anerkannten Standards und Regeln bei der Buchführung

Die beauftragte Revisionsstelle prüft, ob der durch die Glarnersach erstellte Geschäftsbericht (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen) den anerkannten Standards und Regeln der Rechnungslegung genügt.

Die Glarnersach erstellt für jeden der Aufgabenbereiche gemäss Artikel 2 Absatz 1 SachVG eine separate Jahresrechnung.

Art. 6 Zusätzliche Prüfaufträge

Bei Bedarf kann der Regierungsrat der beauftragten Revisionsstelle gemäss Artikel 2 zusätzliche Prüfaufträge erteilen. Die Kosten gehen zu Lasten der Glarnersach.

Art. 7 Revisionsbericht

Der zu erstellende Revisionsbericht umfasst:

  1. den Prüfbericht betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Glarnersach (Art. 3);
  2. den Prüfbericht betreffend die Einhaltung der versicherungstechnischen Grundsätze durch die Glarnersach (Art. 4);
  3. den Prüfbericht betreffend den Geschäftsbericht der Glarnersach (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Art. 5);
  4. Prüfberichte zu zusätzlich erteilten Prüfaufträgen (Art. 6).

Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat zu Handen des Regierungsrates.

Art. 8 Meldepflichten

Die beauftragte Revisionsstelle meldet dem Regierungsrat unverzüglich, wenn sie Folgendes feststellt:

  1. Straftaten;
  2. schwerwiegende Unregelmässigkeiten;
  3. Sachverhalte, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen oder die Interessen der Versicherten zu gefährden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

SBE XII/1 17

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
08.02.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung SBE XII/1 17

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 08.02.2011 01.01.2011 Erstfassung SBE XII/1 17