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V E/2

Verordnung über das Militärwesen

(Militärverordnung, MV)

Vom 28.08.2019 (Stand 01.10.2019)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung[1], Artikel 121, 122 und 125 Absatz 1 und 2 des Militärgesetzes[2], Artikel 189 Absatz 2, Artikel 191 Absatz 5 und Artikel 195 Absatz 4 des Militärstrafgesetzes[3], die Verordnung über die Militärdienstpflicht[4], die Schiessverordnung[5] und Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe[6],

erlässt:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das kantonale Militärwesen, insbesondere den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung.

2. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 2 Militärkreis

Der Kanton Glarus bildet einen Militärkreis. Dieser ist in drei Sektionen aufgeteilt.

Jede Gemeinde bildet eine Sektion.

Art. 3 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. die Antragstellung zum Truppenaufgebot zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit an den Bund;
  2. die Einverständniserklärung zur Ernennung des eidgenössischen Schiessoffiziers gegenüber dem Bund;
  3. die Ernennung und Abberufung des Präsidiums sowie der Mitglieder der kantonalen Schiesskommission;
  4. die Anordnung nach Artikel 29 der Schiessverordnung betreffend Schiessanlagen.

Stimmt der Bund dem Truppenaufgebot nach Absatz 1 Buchstabe a zu, informiert der Regierungsrat den Landrat so schnell als möglich über den Auftrag für den Einsatz bzw. die vorgesehenen Massnahmen.

Art. 4 Departement

Das zuständige Departement übt die Aufsicht des Kantons über das kantonale Militärwesen aus.

Es ist zuständig für:

  1. die Ernennung und die Abberufung des Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin;
  2. die Anerkennung der Schiessvereine;
  3. die Erteilung und den Widerruf der Betriebsbewilligung von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst.

Art. 5 Kreiskommando

Das Kreiskommando ist die kantonale Militärbehörde und die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung, soweit keine andere Stelle für diese Aufgaben als zuständig bezeichnet wird.

Für die Bevölkerung bzw. die Wehrpflichtigen bildet das Kreiskommando die erste Anlaufstelle in militärischen Angelegenheiten.

Es ist insbesondere verantwortlich für:

  1. die militärische Kontrollführung;
  2. die Rekrutierung;
  3. die ausserdienstliche Schiesspflicht;
  4. die Wehrpflichtersatzabgabe.

Das Kreiskommando ist die kantonale Behörde gemäss Militärstrafgesetz, der die Disziplinargewalt zusteht. Es ist für den Vollzug von Disziplinarstrafen zuständig.

Art. 6 Sektionschefs

Die Leiter der Einwohnerkontrolle der Gemeinden stehen zugleich den Sektionen des Militärkreises als Sektionschefs vor. Für diese Aufgabe werden sie von den Gemeinden entschädigt.

Die Sektionschefs melden dem Kreiskommando die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben.

Sie unterstützen das Kreiskommando bei der Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe und bei einer Mobilmachung.

Art. 7 Kantonale Schiesskommission

Die kantonale Schiesskommission unterstützt neben dem Vollzug der ihr gemäss Bundesrecht übertragenen Aufgaben das Kreiskommando bei der Erfüllung der Aufgaben im ausserdienstlichen Schiesswesen.

3. Zeughaus

Art. 8 Leistungsvereinbarung

Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Leistungsvereinbarungen, insbesondere über die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Armeematerial abschliessen.

Die Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 9 Zurverfügungstellung von Infrastrukturen

Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von militärischen Infrastrukturen abschliessen.

Art. 10 Kostendeckung

Die gemäss Artikel 8 und 9 geschlossenen Vereinbarungen haben grundsätzlich kostendeckend zu sein.

4. Militärunterstützungsfonds

Art. 11 Zweck

Unter der Bezeichnung «Militärunterstützungsfonds» besteht ein Fonds, der auf eine Liebesgaben-Sammlung für die im Neuenburger-Handel 1856/57 einberufenen Truppen und verschiedene weitere Vergabungen zurückgeht.

Aus diesem werden Beiträge an Personen, Organisationen oder an Projekte gewährt, die eine wesentliche Verbindung zum Militär haben, insbesondere das Schiesswesen ausser Dienst wird durch jährliche Beiträge unterstützt.

Art. 12 Äufnung

Die Erträge aus Bussen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung ergehen, werden dem Militärunterstützungsfonds gutgeschrieben.

Art. 13 Gewährung der Beiträge

Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Zuständigkeiten und Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge aus dem Militärunterstützungsfonds.

5. Rechtsschutz

Art. 14 Disziplinarwesen

Disziplinarentscheide des Kreiskommandos gemäss Militärstrafgesetz können mit Disziplinarbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden. Rechtsmittel und Verfahren richten sich nach Militärstrafgesetz.

Art. 15 Wehrpflichtersatzabgabe

Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekurskommission gemäss Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe.

Einsprache- und Erlassentscheide des Kreiskommandos im Zusammenhang mit der Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe können bei dieser mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[7].

Art. 16 Rechtsschutz in anderen Angelegenheiten

Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Bei Dienstbeschwerden in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes gemäss Militärgesetz sind die Entscheide des Departements direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport anzufechten.

Egress

SBE 2019 28

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
28.08.2019 01.10.2019 Erlass Erstfassung SBE 2019 28

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 28.08.2019 01.10.2019 Erstfassung SBE 2019 28