Diese Verordnung regelt das kantonale Militärwesen, insbesondere den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung.
V E/2
Verordnung über das Militärwesen
(Militärverordnung, MV)
Präambel
gestützt auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung[1], Artikel 121, 122 und 125 Absatz 1 und 2 des Militärgesetzes[2], Artikel 189 Absatz 2, Artikel 191 Absatz 5 und Artikel 195 Absatz 4 des Militärstrafgesetzes[3], die Verordnung über die Militärdienstpflicht[4], die Schiessverordnung[5] und Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe[6],
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
2. Organisation und Zuständigkeiten
Art. 2 Militärkreis
Der Kanton Glarus bildet einen Militärkreis. Dieser ist in drei Sektionen aufgeteilt.
Jede Gemeinde bildet eine Sektion.
Art. 3 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig für:
- die Antragstellung zum Truppenaufgebot zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit an den Bund;
- die Einverständniserklärung zur Ernennung des eidgenössischen Schiessoffiziers gegenüber dem Bund;
- die Ernennung und Abberufung des Präsidiums sowie der Mitglieder der kantonalen Schiesskommission;
- die Anordnung nach Artikel 29 der Schiessverordnung betreffend Schiessanlagen.
Stimmt der Bund dem Truppenaufgebot nach Absatz 1 Buchstabe a zu, informiert der Regierungsrat den Landrat so schnell als möglich über den Auftrag für den Einsatz bzw. die vorgesehenen Massnahmen.
Art. 4 Departement
Das zuständige Departement übt die Aufsicht des Kantons über das kantonale Militärwesen aus.
Es ist zuständig für:
- die Ernennung und die Abberufung des Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin;
- die Anerkennung der Schiessvereine;
- die Erteilung und den Widerruf der Betriebsbewilligung von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst.
Art. 5 Kreiskommando
Das Kreiskommando ist die kantonale Militärbehörde und die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung, soweit keine andere Stelle für diese Aufgaben als zuständig bezeichnet wird.
Für die Bevölkerung bzw. die Wehrpflichtigen bildet das Kreiskommando die erste Anlaufstelle in militärischen Angelegenheiten.
Es ist insbesondere verantwortlich für:
- die militärische Kontrollführung;
- die Rekrutierung;
- die ausserdienstliche Schiesspflicht;
- die Wehrpflichtersatzabgabe.
Das Kreiskommando ist die kantonale Behörde gemäss Militärstrafgesetz, der die Disziplinargewalt zusteht. Es ist für den Vollzug von Disziplinarstrafen zuständig.
Art. 6 Sektionschefs
Die Leiter der Einwohnerkontrolle der Gemeinden stehen zugleich den Sektionen des Militärkreises als Sektionschefs vor. Für diese Aufgabe werden sie von den Gemeinden entschädigt.
Die Sektionschefs melden dem Kreiskommando die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben.
Sie unterstützen das Kreiskommando bei der Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe und bei einer Mobilmachung.
Art. 7 Kantonale Schiesskommission
Die kantonale Schiesskommission unterstützt neben dem Vollzug der ihr gemäss Bundesrecht übertragenen Aufgaben das Kreiskommando bei der Erfüllung der Aufgaben im ausserdienstlichen Schiesswesen.
3. Zeughaus
Art. 8 Leistungsvereinbarung
Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Leistungsvereinbarungen, insbesondere über die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Armeematerial abschliessen.
Die Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 9 Zurverfügungstellung von Infrastrukturen
Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von militärischen Infrastrukturen abschliessen.
Art. 10 Kostendeckung
Die gemäss Artikel 8 und 9 geschlossenen Vereinbarungen haben grundsätzlich kostendeckend zu sein.
4. Militärunterstützungsfonds
Art. 11 Zweck
Unter der Bezeichnung «Militärunterstützungsfonds» besteht ein Fonds, der auf eine Liebesgaben-Sammlung für die im Neuenburger-Handel 1856/57 einberufenen Truppen und verschiedene weitere Vergabungen zurückgeht.
Aus diesem werden Beiträge an Personen, Organisationen oder an Projekte gewährt, die eine wesentliche Verbindung zum Militär haben, insbesondere das Schiesswesen ausser Dienst wird durch jährliche Beiträge unterstützt.
Art. 12 Äufnung
Die Erträge aus Bussen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung ergehen, werden dem Militärunterstützungsfonds gutgeschrieben.
Art. 13 Gewährung der Beiträge
Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Zuständigkeiten und Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge aus dem Militärunterstützungsfonds.
5. Rechtsschutz
Art. 14 Disziplinarwesen
Disziplinarentscheide des Kreiskommandos gemäss Militärstrafgesetz können mit Disziplinarbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden. Rechtsmittel und Verfahren richten sich nach Militärstrafgesetz.
Art. 15 Wehrpflichtersatzabgabe
Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekurskommission gemäss Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe.
Einsprache- und Erlassentscheide des Kreiskommandos im Zusammenhang mit der Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe können bei dieser mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[7].
Art. 16 Rechtsschutz in anderen Angelegenheiten
Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Bei Dienstbeschwerden in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes gemäss Militärgesetz sind die Entscheide des Departements direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport anzufechten.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.08.2019 | 01.10.2019 | Erlass | Erstfassung | SBE 2019 28 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.08.2019 | 01.10.2019 | Erstfassung | SBE 2019 28 |