Dieses Gesetz regelt in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) die dem Zivilschutz übertragenen Aufgaben und die Schutzbauten. *
Es enthält insbesondere Bestimmungen über die Zuständigkeiten, die Organisation, die Führung, die Ausbildung, die Ausrüstung, den Einsatz sowie die Kostentragung.