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V F/1

Gesetz über den Zivilschutz

Vom 05.05.2013 (Stand 16.12.2020)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 2013)

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) die dem Zivilschutz übertragenen Aufgaben und die Schutzbauten. *

Es enthält insbesondere Bestimmungen über die Zuständigkeiten, die Organisation, die Führung, die Ausbildung, die Ausrüstung, den Einsatz sowie die Kostentragung.

Art. 2 Kanton, Gemeinden

Der Vollzug der Aufgaben im Bereich des Zivilschutzes und der Schutzbauten erfolgt grundsätzlich durch den Kanton. *

Die Gemeinden unterstützen den Kanton und erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz überträgt.

Der Kanton berücksichtigt beim Vollzug seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Gemeinden. *

Der Regierungsrat kann dem Zivilschutz nach Anhörung der Gemeinden weitere Aufgaben übertragen. *

2. Zivilschutzorganisation

Art. 4 Ausgestaltung und Führung

Es besteht eine kantonale Zivilschutzorganisation. Sie wird von einem Kommandanten geführt. Ihm obliegen insbesondere folgende weitere Aufgaben:

  1. Beratung in allen Zivilschutzbelangen,
  2. Planung und Vollzug der Zivilschutzmassnahmen,
  3. Ausbildung,
  4. Zusammenarbeit mit den anderen Partnerorganisationen.

Das zuständige Departement ernennt den Zivilschutzkommandanten und seine Stellvertreter. *

Art. 5 Aufnahme, Einteilung

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Aufnahme und Einteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisation.

Sie kann Pflichtige in die Personalreserve einteilen, wenn der Bestand gemäss den Vorgaben des Kantons erreicht ist.

Art. 6 Ausbildung

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde legt das Programm und den Inhalt der Ausbildung fest.

Der Regierungsrat regelt die Dauer der Ausbildung nach den Vorgaben des Bundesrechts.

Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung der Ausbildung treffen.

Art. 7 Aufgebot

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde erlässt die Aufgebote für die Ausbildung nach den Vorgaben des Bundesrechts.

Für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft und für Instandstellungsarbeiten bietet das zuständige Departement auf.

Die Zuständigkeit für den Erlass von Aufgeboten bei Katastrophen und Notlagen regelt der Regierungsrat.

Art. 8 Ärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde bestimmt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen einen oder mehrere Vertrauensärzte. Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Militärversicherung.

Art. 9 Kontrollführung

Die für die Kontrollführung zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zivilschutzrelevante Daten bearbeiten. *

Die Gemeinden stellen die für die Kontrollführung erforderlichen Daten dem Kanton kostenlos zur Verfügung. Die Bekanntgabe kann auch im elektronischen Abrufverfahren erfolgen.

Art. 10 Ausrüstung

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde beschafft, unterhält, ersetzt und lagert die für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen erforderliche Ausrüstung.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung und Bewirtschaftung der Ausrüstung treffen.

3. Schutzbauten

Art. 11 Schutzräume

Das zuständige Departement steuert nach den Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau und legt die Ersatzbeiträge fest. Der weitere Vollzug der Aufgaben im Schutzraumbau erfolgt durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde. *

Die Gemeinden sorgen im Falle von zu wenigen Schutzräumen auf ihrem Gebiet dafür, dass öffentliche Schutzräume erstellt werden.

Sie stellen die für die Planung erforderlichen Daten dem Kanton kostenlos zur Verfügung. Die Bekanntgabe kann auch im elektronischen Abrufverfahren erfolgen.

Art. 12 Schutzanlagen usw.

Der Regierungsrat legt nach den Vorgaben des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen und deren Nutzung sowie die erforderlichen baulichen Massnahmen zum Schutze der Kulturgüter fest.

Den Gemeinden obliegen die Erstellung, der Unterhalt und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen.

Bei Kommandoposten der kantonalen Führungsorganisation, geschützten Spitälern und geschützten Sanitätsstellen sowie kantonalen Bauten für den Kulturgüterschutz fallen diese Aufgaben in die Zuständigkeit des Kantons bzw. der Spitalträgerschaft. *

4. Finanzierung

Art. 13 Kostentragung

Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten des Zivilschutzes je zur Hälfte, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Die Gemeinden werden zu den vom Kanton geplanten Ausgaben vorgängig angehört. Die Rechnungsstellung für die Kosten erfolgt durch den Kanton.

Massgebend für die Aufteilung der Kosten auf die Gemeinden ist der amtlich veröffentlichte aktuellste Stand der mittleren Wohnbevölkerung.

Art. 14 Einsätze

Für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft können die Kosten durch den Kanton dem Veranstalter bzw. Nutzniesser ganz oder teilweise auferlegt werden. Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten zu diesen Einsätzen, insbesondere die Voraussetzungen für die Kostenauferlegung und deren Umfang.

Art. 15 Verwaltungsaufwand

Für Mahnungen, Inspektionen, Nachkontrollen oder anderweitige Aufwendungen, die ihren Grund in einem nicht ordnungsgemässen Verhalten haben, können von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde Gebühren erhoben werden. Der Regierungsrat bestimmt die Tarife.

Bei Verwaltungsentscheiden richtet sich die Kostentragung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und der gestützt darauf erlassenen Kostenverordnung.

Wer persönliches Material oder Korpsmaterial entwendet, zerstört oder verliert, ist zu dessen Ersatz verpflichtet.

5. Rechtspflege, Ausführungsrecht

Art. 16 Dienstpflicht

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Dienstpflicht kann vorbehältlich der Bestimmungen des BZG innert zehn Tagen nach Mitteilung schriftlich Einsprache erhoben werden.

Die Einspracheentscheide sind mittels Verwaltungsbeschwerde innert zehn Tagen beim zuständigen Departement und anschliessend nach den Bestimmungen des Bundesrechts beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

Art. 17 Schutzbauten

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Erstellung von Schutzbauten, die in Koordination mit dem Baubewilligungsverfahren ergangen sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Raumentwicklungs- und Baugesetzes.

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Ersatzabgabe und den Unterhaltspflichten bei Schutzbauten kann innert 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind mittels Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement anfechtbar.

Die Beschwerdeentscheide gemäss den Absätzen 1 und 2 sind nach den Bestimmungen des Bundesrechts beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

Art. 18 Schadenersatz und Rückgriffsforderungen

Das zuständige Departement entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 BZG.

Art. 19 Verfahren

Unter Vorbehalt der Bestimmungen in den Artikeln 16 ff. richtet sich das Verfahren in der Rechtspflege nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 20 Weitere Zuständigkeiten *

Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten fest, sofern das Gesetz nicht selber eine Stelle ausdrücklich für zuständig erklärt. *

6. Strafen, Massnahmen

Art. 21 Widerhandlungen

Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Zivilschutzes richtet sich nach den Artikeln 68 ff. BZG.

7. Übergangsbestimmung *

Art. 23 * Befristete Verlängerung der Schutzdienstpflicht

Die Schutzdienstpflicht für Schutzdienstpflichtige, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz bereits zwölf Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, wird bis zum Ende des Jahres, in dem diese 40 Jahre alt werden, verlängert.

Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Egress

SBE 2013 23

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.05.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung SBE 2013 23
04.05.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 4 eingefügt SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 3 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 20 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 22 aufgehoben SBE 2014 41
16.12.2020 16.12.2020 Titel 7. eingefügt SBE 2020 46
16.12.2020 16.12.2020 Art. 23 eingefügt SBE 2020 46

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 05.05.2013 01.01.2014 Erstfassung SBE 2013 23
Art. 1 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 2 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 2 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 2 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41
Art. 3 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 4 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 9 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 11 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 12 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 20 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41
Art. 20 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 22 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Titel 7. 16.12.2020 16.12.2020 eingefügt SBE 2020 46
Art. 23 16.12.2020 16.12.2020 eingefügt SBE 2020 46