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V G/1

Gesetz über den Bevölkerungsschutz

(Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL)

Vom 06.05.2012 (Stand 01.09.2014)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012)

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Bevölkerungsschutz im Fall von Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffneten Konflikten.

Es bestimmt insbesondere die Verantwortlichkeiten von Gemeinden und Kanton und legt die Führung und Zusammenarbeit der Partnerorganisationen fest.

Art. 2 Begriffe

Katastrophen sind natur- und zivilisationsbedingte Schadenereignisse bzw. schwere Unglücksfälle, die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.

Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der Gemeinschaft überfordern.

Bei Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle handelt es sich um gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Einzelpersonen, Gruppen oder Organisationen ausserhalb des Rahmens bewaffneter Konflikte (Erpressungen der Schweiz von aussen sowie Terrorismus und Extremismus).

Der bewaffnete Konflikt ist ein Ereignis, das die Bevölkerung, deren Lebensgrundlagen und Kulturgüter durch Waffen- und Gewaltentwicklung aufgrund militärischer Einsätze gefährdet und die Existenz in Frage stellt.

Partnerorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind die Kantonspolizei, die Feuerwehr, das Gesundheitswesen, die technischen Betriebe bzw. technischen Dienste und der Zivilschutz.

2. Verantwortlichkeiten

Art. 3 Gemeinden

Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet, vorbehältlich der Zuständigkeit des Kantons, grundsätzlich verantwortlich für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.

Sie treffen hierzu, nötigenfalls in Abweichung der ordentlichen Kompetenzordnung, die erforderlichen Planungen und Massnahmen; die Gemeinden unterstützen sich gegenseitig sowie den Kanton mit ihren Mitteln.

Die für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zuständige Stelle in der Gemeinde ist der Gemeinderat; er kann im Rahmen des Gesetzes seinen Verwaltungsstellen Aufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen.

Art. 4 Kanton

Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und bestimmt, wann die Zuständigkeit aufgrund der Schwere des Ereignisses an ihn übergeht.

Er trifft hierzu, nötigenfalls in Abweichung der ordentlichen Kompetenzordnung, die erforderlichen Planungen und Massnahmen; sind die Mittel ausgeschöpft, ersucht er um Unterstützung bei anderen Kantonen und dem Bund bzw. der Armee. *

Sofern Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen, ist der Regierungsrat die für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffneten Konflikten zuständige Stelle im Kanton.

3. Führung

Art. 5 Führungsstruktur

Die Gemeinden und der Kanton schaffen zur Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffneten Konflikten geeignete Führungsorganisationen.

Diese treffen vorbereitende Planungen, erarbeiten bei Eintritt eines Ereignisses die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der politischen Behörden, setzen angeordnete Massnahmen operativ um und ordnen solche im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse selber an.

Art. 6 Gemeindeführungsorganisationen

Die Gemeindeführungsorganisationen setzen sich zusammen aus einem oder mehreren Mitgliedern des Gemeinderates, einem Stab, geleitet vom Stabschef, sowie der Führungsunterstützung.

Bei Bedarf können Fachleute beigezogen werden; als solche gelten die Angestellten der kantonalen und kommunalen Verwaltung sowie Personen aus der Privatwirtschaft.

Stehen kantonale Partnerorganisationen in den Gemeinden im Einsatz, sind sie im Stab der jeweiligen Gemeindeführungsorganisation vertreten.

Der Gemeinderat regelt die Bestellung der Gemeindeführungsorganisationen sowie deren weitere Zusammensetzung, Gliederung, Aufgaben und Kompetenzen bzw. Entscheidbefugnisse.

Art. 7 Kantonale Führungsorganisation

Die kantonale Führungsorganisation setzt sich zusammen aus einem oder mehreren Mitgliedern des Regierungsrats, einem Stab, geleitet vom Stabschef, sowie der Führungsunterstützung.

Bei Bedarf können Fachleute gemäss Artikel 6 Absatz 2 beigezogen werden. Die Angestellten der kantonalen Verwaltung sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Der Regierungsrat regelt, soweit nicht in diesem Gesetz erfolgt, die Bestellung der kantonalen Führungsorganisation sowie deren weitere Zusammensetzung, Gliederung, Aufgaben und Kompetenzen bzw. Entscheidbefugnisse.

4. Partnerorganisationen

Art. 8 Aufgaben

Die Kantonspolizei ist insbesondere für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Verkehrsregelung zuständig.

Die Feuerwehr ist für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr inkl. Brandbekämpfung und Elementarschadenbewältigung zuständig.

Das Gesundheitswesen inkl. des Rettungswesens und des Koordinierten Sanitätsdienstes ist insbesondere für die medizinische und psychologische Versorgung der Bevölkerung zuständig. *

Die technischen Betriebe bzw. technischen Dienste sind zuständig für das Funktionieren der Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik.

Der Zivilschutz ist insbesondere zuständig zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von schutzsuchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der anderen Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten.

Die Aufgabenerfüllung der Partnerorganisationen richtet sich im Einzelnen grundsätzlich nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung; der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann soweit erforderlich für seinen Bereich zusätzliche Regelungen treffen.

Art. 10 Unterstützungspflicht

Die Partnerorganisationen unterstützen sich gegenseitig.

5. Besondere Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 11 Alarmierung, Information

Der Regierungsrat kann nach den Vorgaben des Bundes einheitliche Regelungen für die Gemeinden und den Kanton hinsichtlich Warnung, Alarmierung und Informationsführung, einschliesslich der Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung erlassen.

Art. 12 Ausbildung, Ausrüstung

Der Stabschef der kantonalen Führungsorganisation ist zuständig für die Ausbildung der kantonalen Führungsorganisation sowie der Gemeindeführungsorganisationen.

Die Partnerorganisationen bilden ihr Personal selber aus und beschaffen und unterhalten die erforderliche Ausrüstung.

Sie stimmen zusammen mit dem Stabschef der kantonalen Führungsorganisation die Ausbildung und die Ausrüstungsbeschaffung aufeinander ab.

Art. 13 Zusammenarbeit

Der Regierungsrat kann auf dem Gebiet des Bevölkerungsschutzes Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Kantonen sowie kirchlichen und privaten Organisationen beschliessen.

Vereinbarungen lassen sich insbesondere über die materielle Unterstützung sowie hinsichtlich der psychologischen und seelsorgerischen Betreuung treffen.

Der Regierungsrat entscheidet über den Einsatz von Mitteln in anderen Kantonen oder für den Bund sowie die Kostentragung.

Art. 14 Erhöhung der Einsatzbereitschaft

Bei zunehmender Gefahr erhöhen die Führungsorganisationen und die Partnerorganisationen die Einsatzbereitschaft.

6. Pflichten der Bevölkerung, Mittel Privater

Art. 15 Requisition, Anordnungen

Reichen die öffentlichen Mittel nicht mehr aus, können durch Requisition bei natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten alle erforderlichen Mittel beschafft bzw. diese zu Hilfeleistungen und Einsätzen verpflichtet werden.

Ebenso verbindlich sind andere Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Besitz und Eigentum, insbesondere die Evakuation.

Art. 16 Ersatzmassnahmen, Vollstreckbarkeit

Wenn die verpflichteten Personen oder Organisationen nicht sofort die entsprechenden Handlungen einleiten oder dazu nicht in der Lage sind, können Ersatzmassnahmen getroffen werden.

Art. 17 Befugnisse

Die Befugnis für die Vornahme von Requisitionen, Anordnungen, Evakuationen usw. liegt beim Gemeinderat bzw. beim Regierungsrat, wenn der Kanton die Verantwortung für die Bewältigung des Ereignisses trägt.

Bei Erfordernis der unverzüglichen Anordnung ist dazu die betreffende Führungsorganisation befugt.

7. Kosten, Entschädigung, Haftung

Art. 18 Kosten

Die Gemeinden und der Kanton tragen die Kosten, die ihnen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bevölkerungsschutz entstehen, selber.

Art. 19 Entschädigung

Der Regierungsrat und der Gemeinderat regeln jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Entschädigung und die Versicherung der Mitglieder der Führungsorganisationen, die für den Kanton bzw. für die Gemeinde im Einsatz standen.

Im Falle der Beanspruchung von Leistungen, Eigentum oder anderen Rechten von privaten Personen durch Requisition oder andere Handlungen ist eine angemessene Entschädigung auszurichten, die sich am landesüblichen Gebrauchs- oder Verkehrswert orientiert.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) sinngemäss.

Art. 20 Haftung

Die Kosten für die Bewältigung einer Katastrophe, einer Notlage, von Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle oder eines bewaffneten Konfliktes können den Verursachern auferlegt werden.

8. Rechtspflege

Art. 21 Beschwerde

Gegen Entscheide der Gemeinderäte kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Art. 22 Entzug der aufschiebenden Wirkung

Beschwerden gegen Requisitionen, Anordnungen und Massnahmen im Rahmen von Katastrophen oder Notlagen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern sie nicht von der verfügenden Instanz bzw. der Beschwerdeinstanz angeordnet wurde.

9. Strafbestimmungen

Art. 23

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Artikel 15 f. dieses Gesetzes oder gegen die auf dieses Gesetz gestützten Verordnungsbestimmungen, Verfügungen oder Massnahmen verstösst, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.

10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Notrechtsgesetz vom 7. Mai 1972 und die Notrechtsverordnung vom 9. August 2000 aufgehoben.

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlassen eingefügt.

Art. 26 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Egress

Datum des Inkrafttretens: 1. September 2013.[1]

SBE XII/4 243

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
06.05.2012 01.09.2013 Erlass Erstfassung SBE XII/4 243
04.05.2014 01.07.2014 Art. 8 Abs. 3 geändert SBE 2014 28
04.05.2014 01.07.2014 Art. 9 aufgehoben SBE 2014 28
04.05.2014 01.09.2014 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2014 41

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 06.05.2012 01.09.2013 Erstfassung SBE XII/4 243
Art. 4 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 8 Abs. 3 04.05.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 28
Art. 9 04.05.2014 01.07.2014 aufgehoben SBE 2014 28