Die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie der Sirenen.
Bei sogenannten Kombi-Sirenen, die neben dem Allgemeinen Alarm auch gleichzeitig für den Wasseralarm dienen, haben sich die Betreiber der Stauanlagen angemessen an deren Kosten für den Betrieb und Unterhalt zu beteiligen.
Die Verteilung der Kosten gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie das Inkasso derselben werden zwischen den Gemeinden bzw. den Betreibern der Stauanlagen zusammen mit dem Stabschef in einer Vereinbarung festgelegt.
Kommt keine Einigung über die Kostenverteilung zu Stande, bestimmt das Departement auf Antrag des Stabschefs den Verteilschlüssel.
Der Kanton trägt die Kosten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Alarmierungswesen anfallen, insbesondere für den administrativen Aufwand.