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V G/2

Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz

(Bevölkerungsschutzverordnung, BevV)

Vom 27.08.2013 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus sowie die Artikel 4 Absatz 1, 7 Absatz 3, 11, 12 und 19 Absatz 1 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BevG)

verordnet:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum Bevölkerungsschutzgesetz, insbesondere werden darin die Zuständigkeiten bei der Bewältigung von Krisensituationen (Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffnete Konflikte), die Gliederung der Kantonalen Führungsorganisation sowie die Alarmierung näher geregelt.

Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

Art. 2 Gemeinden

Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet verantwortlich für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Sie unterstützen mit ihren Mitteln den Kanton bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Art. 3 Kanton

Insbesondere bei folgenden Ereignissen liegt die Verantwortung in jedem Fall zwingend beim Kanton:

  1. Epidemien und Seuchen;
  2. Flüchtlingsströme;
  3. Verkehrsereignisse;
  4. Terror und Extremismus;
  5. Unfälle mit Flugobjekten;
  6. Trockenheit und Wassermangel.

Die fachlich jeweils vorerst zuständige Verwaltungsstelle vereinbart mit der Kantonalen Führungsorganisation, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit auf diese übergeht. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat.

Der Kanton übernimmt im Weiteren die Verantwortung, wenn die betroffene Gemeinde die Krisensituation nicht mehr bewältigen kann oder das Gebiet mehrerer Gemeinden von einer Krisensituation betroffen ist.

Art. 4 Aufsicht

Dem Regierungsrat kommt die Aufsicht über den gesamten Bevölkerungsschutz innerhalb des Kantons zu.

Das Departement Sicherheit und Justiz (Departement) nimmt für den Regierungsrat die Aufsichtsbefugnisse wahr und überwacht den Vollzug der Bevölkerungsschutzgesetzgebung.

2. Kantonale Führungsorganisation

Art. 5 Aufbau

Die Kantonale Führungsorganisation steht unter der Leitung des Vorstehers des Departements. Er vertritt in diesem den Regierungsrat.

Je nach Ereignis können vom Regierungsrat zusätzliche oder andere Mitglieder in die Kantonale Führungsorganisation entsandt und mit deren Leitung beauftragt werden.

Die Vertretung des Regierungsrates verfügt zu ihrer Unterstützung über einen Stabschef mit einem Kernstab, der sich aus den Leitern folgender Einheiten zusammensetzt:

  1. Kantonspolizei;
  2. Militär und Zivilschutz;
  3. Feuerwehrinspektorat;
  4. Umwelt, Wald und Energie;
  5. Koordinierter Sanitätsdienst.

Die Mitglieder des Kernstabes bezeichnen jeweils ihre Stellvertretung. Die Leitung der Kantonalen Führungsorganisation kann zusätzliche Stabsmitglieder ernennen, wobei die Ernennung dem Regierungsrat, soweit möglich, vorgängig zur Kenntnis zu bringen ist.

Art. 6 Stabschef

Der Regierungsrat ernennt aus der Reihe der Stabsmitglieder den Stabschef und dessen Stellvertretung.

Zu seiner Unterstützung kann der Stabschef für die Bewältigung von Krisensituationen weitere Fachleute aus der kantonalen und kommunalen Verwaltung oder aus der Privatwirtschaft beiziehen.

Dieser Beizug erfolgt, soweit möglich, nach Rücksprache mit deren vorgesetzten Stellen bzw. bei Fachleuten aus der Privatwirtschaft nach Bewilligung durch das Departement.

Der Stabschef nimmt das Sekretariat der Kantonalen Führungsorganisation mit der ihm in der ordentlichen Verwaltungsorganisation unterstellten Verwaltungsstelle wahr.

3. Führung

Art. 7 Einsetzung Kantonale Führungsorganisation

Tritt eine Krisensituation ein, wird vom Regierungsrat die Kantonale Führungsorganisation eingesetzt.

In dringlichen Fällen beruft der Stabschef selber den Stab ein und informiert die Leitung der Kantonalen Führungsorganisation.

Der Regierungsrat nimmt im Falle einer Einberufung gemäss Absatz 2 die ordentliche Einsetzung der Kantonalen Führungsorganisation bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit vor.

Art. 8 Entscheidungsbefugnisse

Der Regierungsrat trifft auf Antrag seiner Vertretung in der Kantonalen Führungsorganisation die strategischen Massnahmen zur Bewältigung der Krisensituation und erteilt zusätzliche Aufträge.

Der Kantonalen Führungsorganisation obliegen die Gesamteinsatzleitung und die operative Führung. Sie fällt die damit zusammenhängenden Entscheide, insbesondere über die Zuteilung der zur Verfügung stehenden Einsatzmittel.

In dringlichen Fällen leitet die Kantonale Führungsorganisation bzw. der Stabschef sämtliche erforderlichen Massnahmen selber ein. Die zuständigen Stellen, insbesondere der Regierungsrat, sind hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Der Regierungsrat kann ereignisbezogen und bei Bedarf der Kantonalen Führungsorganisation weitergehende Entscheidungsbefugnisse erteilen.

Art. 9 Informationsführung, Hotline *

Der Regierungsrat bestimmt die Informationsführung. *

Für Anfragen der Bevölkerung in Krisensituationen wird eine Hotline eingerichtet. Über deren Inbetriebnahme entscheidet die Kantonale Führungsorganisation. *

4. Vorbereitung

Art. 10 Grundsatz

Die einzelnen Partnerorganisationen und die weiteren Verwaltungsstellen bereiten sich in ihrem Zuständigkeitsbereich selber auf die potentiellen Krisensituationen vor und beantragen innerhalb ihrer Departemente die Budgetierung der notwendigen Mittel.

Art. 11 Ausbildung

Der Stabschef ist zuständig für die Ausbildung der Angehörigen der Kantonalen Führungsorganisation sowie derjenigen der Gemeindeführungsorganisationen. Geschult wird insbesondere Führung und Stabsarbeit.

Die Partnerorganisationen bilden ihr Personal selber aus. Der Stabschef schult periodisch deren Zusammenarbeit unter sich und im Einsatz mit den Führungsorganisationen. Er stimmt die Ausbildungen aufeinander ab.

Art. 12 Planungen

Vom Stabschef sind gestützt auf eine regelmässig zu aktualisierende Gefahrenanalyse vorbereitende Massnahmen für die Bewältigung einer potentiellen Krisensituation zu treffen. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Erstellung von Notfallplänen bzw. Festlegung von Führungs- und Arbeitsprozessen;
  2. Durchführung von regelmässigen Übungen;
  3. Sicherstellung der erforderlichen Infrastruktur.

Er überprüft periodisch den Vorbereitungsstand in den Partnerorganisationen sowie den weiteren Verwaltungsstellen. Er berät und koordiniert diese bei der Erhebung und Umsetzung der erforderlichen Massnahmen.

5. Alarmierung

Art. 13 Anordnung und Auslösung

Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Kanton zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorgenommen werden:

  1. Regierungsrat;
  2. Leitung Kantonale Führungsorganisation bzw. deren Stabschef;
  3. Einsatzleitung.

Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Gemeinde zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorgenommen werden:

  1. Gemeindepräsident;
  2. Leitung Gemeindeführungsorganisation bzw. deren Stabschef;
  3. Einsatzleitung.

Bei einer Überflutungsgefahr durch Stauanlagen ordnen deren Betreiber die Alarmierung der Bevölkerung an.

Zuständig für die Auslösung des Alarms der stationären Sirenen ist die Kantonspolizei. Sie erfolgt mittels Fernsteuerung durch die Einsatzzentrale.

Die Gemeinden haben unabhängig von der Sirenenfernsteuerung die Auslösung des Alarms in ihrem Gemeindegebiet mittels Handauslösung sicherzustellen. Sie bezeichnen die hierfür verantwortlichen Stellen.

Für die Alarmierung von abgelegenen Gebieten werden mobile Sirenen eingesetzt. Ihre Auslösung erfolgt durch die Gemeinden.

Art. 14 Weitere Zuständigkeiten

Der Stabschef ist zuständig für den Vollzug der in Artikel 17 der Alarmierungsverordnung des Bundes genannten Aufgaben, insbesondere plant bzw. koordiniert er die rechtzeitige Alarmierung der Bevölkerung und erlässt hierzu die erforderlichen Weisungen.

Zu seiner Unterstützung bei der Umsetzung seiner Aufgaben kann der Stabschef die Partnerorganisationen sowie weitere fachlich betroffene Verwaltungsstellen beiziehen.

Art. 15 Kostentragung

Die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie der Sirenen.

Bei sogenannten Kombi-Sirenen, die neben dem Allgemeinen Alarm auch gleichzeitig für den Wasseralarm dienen, haben sich die Betreiber der Stauanlagen angemessen an deren Kosten für den Betrieb und Unterhalt zu beteiligen.

Die Verteilung der Kosten gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie das Inkasso derselben werden zwischen den Gemeinden bzw. den Betreibern der Stauanlagen zusammen mit dem Stabschef in einer Vereinbarung festgelegt.

Kommt keine Einigung über die Kostenverteilung zu Stande, bestimmt das Departement auf Antrag des Stabschefs den Verteilschlüssel.

Der Kanton trägt die Kosten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Alarmierungswesen anfallen, insbesondere für den administrativen Aufwand.

6. Entschädigung

Art. 16 Leistungsentgelt

Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten im Zusammenhang mit der Kantonalen Führungsorganisation erbrachte Leistungen als Arbeitszeit.

Beigezogene Fachleute, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören, haben für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Kantonalen Führungsorganisation Anspruch auf ein Taggeld und Spesenentschädigung. Vorbehalten bleiben anderweitige vertragliche Vereinbarungen.

Die Taggeldansätze werden basierend auf den Entschädigungen festgelegt, die normalerweise für die Leistungen der betreffenden Fachleute ausgerichtet werden. Die Spesenentschädigung richtet sich nach der Personalgesetzgebung.

Art. 17 Versicherungen

Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.

Bei den beigezogenen Fachleuten, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören, sorgt der Stabschef für einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Unfall und Krankheit.

Egress

SBE 2013 32

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
27.08.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung SBE 2013 32
17.03.2015 01.01.2016 Art. 9 Sachüberschrift geänd. SBE 2015 07
17.03.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2015 07
17.03.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE 2015 07

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 27.08.2013 01.09.2013 Erstfassung SBE 2013 32
Art. 9 17.03.2015 01.01.2016 Sachüberschrift geänd. SBE 2015 07
Art. 9 Abs. 1 17.03.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 07
Art. 9 Abs. 2 17.03.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 07