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V H/4

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

(Kantonale Landesversorgungsverordnung, LvV)

Vom 27.08.2013 (Stand 01.09.2013)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus sowie Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG)

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum kantonalen Landesversorgungsgesetz, insbesondere werden darin Organisation und Zuständigkeit festgelegt.

Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

Art. 2 Aufsicht

Dem Regierungsrat kommt die Aufsicht über den Vollzug der vom Bund in der Landesversorgung dem Kanton übertragenen Aufgaben zu. Er bestimmt die Informationsführung.

Art. 3 Zuständiges Departement

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ist zuständiges Departement im Sinne des kantonalen Landesversorgungsgesetzes. Es nimmt für den Regierungsrat dessen Aufsichtsbefugnisse wahr.

Art. 4 Zentralstelle

Die Zentralstelle wird vom Chef der Zentralstelle geleitet. Er ist dem Vorsteher des Departements unterstellt.

Gegliedert wird die Zentralstelle in folgende Bereiche:

  1. Allgemeine Dienste;
  2. Heizölbewirtschaftung;
  3. Treibstoffrationierung;
  4. Lebensmittelbewirtschaftung.

Jedem Bereich steht ein Bereichsleiter vor. Dieser ist an die Weisungen des Chefs der Zentralstelle gebunden.

Die Zentralstelle ist für die Erfüllung der Aufgaben in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig, sofern sie gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht anderen Stellen vorbehalten sind.

Sie trifft insbesondere sämtliche Planungen, Vorbereitungen, Anordnungen sowie Massnahmen und sorgt für die erforderliche Ausbildung.

Art. 5 Ernennung Chef Zentralstelle, Bereichsleiter, weiteres Personal

Der Regierungsrat ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung den Chef der Zentralstelle und die Bereichsleiter.

Der Vorsteher des Departements ernennt die weiteren erforderlichen Mitarbeiter der Zentralstelle. Diese setzen sich grundsätzlich aus dem Personal der kantonalen Verwaltung zusammen.

Vor der Ernennung der Mitarbeiter der Zentralstelle nimmt der Vorsteher des Departements Rücksprache mit den anderen Departementsvorstehern.

Art. 6 Entschädigung

Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Landesversorgung erbrachte Leistungen als Arbeitszeit.

Egress

SBE 2013 33

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
27.08.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung SBE 2013 33

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 27.08.2013 01.09.2013 Erstfassung SBE 2013 33