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VI A/1/2/1

Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden

(Finanzhaushaltverordnung, FHV)

Vom 31.08.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf das Finanzhaushaltgesetz (FHG)[1],

erlässt:

Art. 1 Aktivierungsgrenzen für Investitionen

Ausgaben des Verwaltungsvermögens von Kanton und Gemeinden mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer sind über die Investitionsrechnung zu buchen, wenn der Bruttobetrag folgende Aktivierungsgrenzen überschreitet:

  1. Kanton: 300 000 Franken;
  2. Gemeinden: 100 000 Franken.

Unter den Aktivierungsgrenzen liegende Ausgaben mit Investitionscharakter können über die Erfolgsrechnung gebucht werden.

Art. 2 Verzinsung der Spezialfinanzierungen und Fonds

Der Zinssatz für Schulden und Guthaben der Spezialfinanzierungen und Fonds bestimmt sich als Mittel zwischen den Sätzen für Sparkonten der Glarner Kantonalbank und dem Hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen im entsprechenden Jahr.

Bei Änderung eines für die Bestimmung massgeblichen Satzes wird der neue Zinssatz pro rata verrechnet. Massgeblicher Saldo für die Berechnung des Zinsbetrags ist derjenige anfangs Jahr.

Art. 3 Abschreibung des Verwaltungsvermögens, a. Nutzungsdauer und Abschreibungssatz

Für das Verwaltungsvermögen gelten je Anlagekategorie die folgenden angenommenen Nutzungsdauern und Abschreibungssätze (linear):

Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungssatz
Tiefbauten (Strassen, Plätze, Friedhof usw.) 40 Jahre 2,5 %
Kanal- und Leitungsnetze, Gewässerverbauungen 50 Jahre 2 %
Gebäude, Hochbauten 33 Jahre 3 %
Wald, Alpen und übrige Sachanlagen 40 Jahre 2,5 %
Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge 8 Jahre 12,5 %
Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Strassenreinigung, Schneefräse usw.) 15 Jahre 7 %
Informatik- und Kommunikationssysteme 4 Jahre 25 %
Orts- und Regionalplanungen 10 Jahre 10 %
immaterielle Anlagen 5 Jahre 20 %
Bilanzfehlbetrag mindestens 20 %

Der Abschreibungssatz bei Investitionsbeiträgen entspricht demjenigen des durch die Beiträge finanzierten Objekts.

Bei gebrauchten Gegenständen und vorhandenen allenfalls renovierten Liegenschaften wird die Abschreibungsdauer primär nach der errechneten Nutzungsdauer (Nutzungsdauer gemäss Tabelle minus Alter) und sekundär nach der geschätzten Restnutzungsdauer festgelegt.

Bei Investitionen, die eine gemischte Nutzung mit unterschiedlicher Nutzungsdauer aufweisen, ist das Anlagegut aufzuteilen und entsprechend den differenzierten Nutzungsdauern abzuschreiben.

Der nach Ablauf der angenommenen Nutzungsdauer verbleibende Restbetrag der ursprünglichen Investition wird zusammen mit der letzten Abschreibungstranche auf den Erinnerungsfranken oder auf Null abgeschrieben. Die abgeschriebenen Investitionen sind aus den Minus-Aktivkonten auszubuchen.

Art. 4 Abschreibung des Verwaltungsvermögens, b. besondere Regelungen

Nicht überbaute Grundstücke werden nicht abgeschrieben.

Bei überbauten Grundstücken wird, mit Ausnahme von Grundstücken für Strassen, Wege, Brücken und Wasserbauten, nur das darauf stehende Objekt abgeschrieben.

Darlehen und Beteiligungen sind grundsätzlich nicht abzuschreiben. Sie werden dann wertberichtigt, wenn ihre Werthaltigkeit nicht mehr gegeben ist.

Anlagen im Bau oder Teile davon werden erst dann abgeschrieben, wenn sie in Betrieb genommen werden.

Art. 5 Bausteuerfinanzierte Objekte

Die durch die Bausteuer finanzierten Objekte werden im Umfang des Bausteuerertrages abzüglich der Verzinsung abgeschrieben.

Für die bausteuerfinanzierten Objekte gelten die Nutzungsdauern gemäss Artikel 3 Absatz 1.

Die Bausteuer wird in der Regel erstmals in dem Jahr erhoben, in welchem das bausteuerfinanzierte Objekt in Betrieb genommen wird.

Die Verzinsung beginnt mit der Erhebung der Bausteuer. Sie entspricht dem Zinssatz gemäss Artikel 2.

Vorbehalten bleiben allfällige spezialrechtliche Bestimmungen.

Art. 6 Konsolidierung

Die Institutionen des Kantons und der Gemeinden werden in drei Konsolidierungskreise eingeteilt: 

  1. Konsolidierungskreis 1:
  1. Landrat, Regierungsrat, kantonale Kommissionen, kantonale Verwaltung, unselbstständige Anstalten;
  2. Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament, Gemeinderäte, Gemeindekommissionen, Gemeindeverwaltungen, unselbstständige Anstalten der Gemeinden.
  1. Konsolidierungskreis 2: gerichtliche Behörden, Verwaltung der Rechtspflege;
  2. Konsolidierungskreis 3: juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie weitere Behörden und Organisationen, auf die mindestens eines der in Artikel 62 Absatz 2 FHG aufgeführten Merkmale zutrifft.

Die Konsolidierungskreise 1 und 2 sind zwingend zu konsolidieren (Vollkonsolidierung).

Der Konsolidierungskreis 3 ist im Anhang zur Kantons- resp. Gemeinderechnung zu führen; eine Konsolidierung ist möglich.

Art. 7 Verbuchung der Steuern

Die Kantons- und Gemeindesteuern werden auf der Grundlage des Sollprinzips, ergänzt durch eine Delkredererückstellung, verbucht.

Der Delkrederesatz wird vom zuständigen kantonalen Departement festgelegt.

Egress

SBE 2022 39

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
31.08.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung SBE 2022 39

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 31.08.2022 01.01.2023 Erstfassung SBE 2022 39