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VI A/1/2

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden *

(Finanzhaushaltgesetz, FHG)

Vom 03.05.2009 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 52 und 53 der Kantonsverfassung[1]*

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Ziele und Geltungsbereich

Art. 1 Ziele und Zwecke

Mit diesem Gesetz sollen die Organe von Kanton, Gemeinden und allenfalls weiteren Organisationen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts: *

  1. die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam ausüben können und
  2. die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die Hand erhalten.

Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltgleichgewicht gewahrt werden.

… *

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Kanton und die Gemeinden. *

Die Haushaltführung der Kirchgemeinden muss den Grundsätzen der Kantonsverfassung (Art. 52-54)[2] und dieses Gesetzes (Art. 8) entsprechen; soweit die Landeskirchen keine abweichenden Vorschriften über die Haushaltführung erlassen, gilt dieses Gesetz.

Des Weiteren gilt das Gesetz unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts. *

Die Buchführung und Rechnungslegung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des kommunalen Rechts richtet sich nach Artikel 957 Absatz 1 Obligationenrecht[3]. Die Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar. *

… *

In diesem Gesetz dem Regierungsrat übertragene Aufgaben und Kompetenzen gelten auch für die Verwaltungskommission der Gerichte bzw. in ihrem Zuständigkeitsbereich für das Obergericht und das Verwaltungsgericht. Vorbehalten bleibt das Gerichtsorganisationsgesetz[4]*

1.2. Begriffe

Art. 3 Finanz- und Verwaltungsvermögen

Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Art. 4 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen.

Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.

Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

Art. 5 Aufwand und Ertrag

Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.

Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Art. 6 Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Ertrag) und Verminderungen (Aufwand) des staatlichen Vermögens aus.

… *

Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss/-fehlbetrag.

Art. 7 Posten der Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen und Erträge.

… *

Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.

Die Aktivierungsgrenzen sowohl für den Kanton wie auch für die Gemeinden werden in der landrätlichen Verordnung bestimmt.

2. Gesamtsteuerung des Haushalts

2.1. Grundsätze

Art. 8 Grundsätze der Haushaltführung

Die Haushaltführung richtet sich nach den in Artikel 52 Absatz 1 der Kantonsverfassung enthaltenen Grundsätzen. Es bedeuten:

  1. Gesetzmässigkeit: jede öffentliche Ausgabe bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 39);
  2. Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten;
  3. Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen;
  4. Dringlichkeit: die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen;
  5. Wirtschaftlichkeit: für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet;
  6. Verursacherprinzip: wenn Dritte aus bestimmten Leistungen besonderen Nutzen ziehen oder besondere Kosten verursachen, sind ihnen in der Regel durch Rechtssatz die zumutbaren Kosten aufzuerlegen;
  7. Vorteilsabgeltung: für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende und zumutbare Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf;
  8. Wirkungsorientierung: die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten; die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden;
  9. Zielorientierung: die Finanzmittel sind auf der Basis der Legislaturziele und den darauf abgestimmten Leitbildern für eine nachhaltige Entwicklung von Kanton und Gemeinden einzusetzen;
  10. Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern unter Vorbehalt der Bausteuer: im Grundsatz dürfen zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden; vorbehalten bleibt die Erhebung der Bausteuer gemäss den betreffenden Bestimmungen im Steuergesetz[5].

Art. 9 Zahlungsvollzug

Eine Zahlung oder Verrechnung darf nur mit schriftlicher Anweisung der zuständigen Amtsstelle oder Person vorgenommen werden.

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt den Zahlungsvollzug und die Zeichnungsberechtigung.

Art. 10 Zahlungsaufschub und Forderungserlass

Liegen besondere Verhältnisse vor, können Ratenzahlungen bewilligt oder Forderungen vorübergehend gestundet werden. Die Forderungen sind in der Regel zu verzinsen. Nach Möglichkeit ist Sicherheit zu verlangen.

Forderungen dürfen nur erlassen werden, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird oder deren Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur ausstehenden Summe stehen.

Vorbehalten bleiben abweichende Gesetzesvorschriften.

2.2. Integrierter Aufgaben- und Finanzplan *

Art. 11 Zuständigkeiten und Verfahren

Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan ist vom Regierungsrat bzw. vom Gemeinderat jährlich für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen. *

Er ist im Kanton dem Landrat jeweils mit dem Budget zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. In den Gemeinden bestimmt die Gemeindeordnung das Verfahren. *

Art. 12 Zweck

Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen. *

Art. 13 Gliederung

Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan kann sowohl nach der institutionellen als auch nach der funktionalen Gliederung eingeteilt werden. *

… *

Art. 14 Inhalt

Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan enthält: *

  1. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
  2. die Hauptaufgaben des Kantons bzw. der Gemeinden, die einzelnen Aufgabengebiete einschliesslich strategischer Ziele, namentlich Legislaturziele, sowie den Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Leistungen;
  3. den Planaufwand und -ertrag für die Bereiche gemäss Buchstabe b;
  4. die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen für die Bereiche gemäss Buchstabe b.
e.–h. *

2.3. Budget

Art. 15 Zuständigkeiten und Verfahren

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn der Budgetbehörde zur Genehmigung vor. *

Das Budget des Kantons und der Gemeinden wird jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres festgelegt. Liegt am 1. Januar noch kein rechtskräftiges Budget vor, ist der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat ermächtigt, die für die ordentliche Staatstätigkeit notwendigen Ausgaben zu tätigen. *

… *

Art. 16 Zweck

Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Art. 17 Gliederung

Das Budget ist sowohl nach der institutionellen als auch nach der funktionalen Gliederung einzuteilen. *

… *

Art. 18 Grundsätze

Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten:

  1. Jährlichkeit: das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr;
  2. Spezifikation: Aufwand und Ertrag sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen; für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden;
  3. Vollständigkeit: im Budget sind der zu erwartende Aufwand und Ertrag sowie alle Ausgaben und Einnahmen aufzuführen; von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen;
  4. Vergleichbarkeit: die Budgets des Gesamtkantons sowie der Gemeinden und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
  5. Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag sowie Ausgaben und Einnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

Art. 19 Inhalt

Das Budget enthält:

  1. zu bewilligender Aufwand und geschätzter Ertrag in der Erfolgsrechnung und
  2. zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung.

… *

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene mit wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, in einem begleitenden Bericht zu begründen. *

Art. 20 Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget

Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.

Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der Saldo von Aufwand und Ertrag beziehungsweise der Ausgaben und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.

Bei diesen Verwaltungseinheiten kann die Budgetbehörde mit dem Budget auch den Leistungsauftrag beschliessen.

Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind der Aufwand und der Ertrag sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.

Art. 21 Überschreitung des Globalbudgets

Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.

2.4. Jahresrechnung

Art. 22 Zuständigkeit

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat unterbreitet der Budgetbehörde jährlich die Jahresrechnung zur Genehmigung.

Art. 23 Inhalt

Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:

  1. Bilanz;
  2. Erfolgsrechnung;
  3. Investitionsrechnung;
  4. Geldflussrechnung;
  5. Anhang.

… *

Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget. *

Zum Vergleich sind der Budgetbehörde auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung des Vorjahres sowie die Zahlen des zur Jahresrechnung gehörenden Budgets aufzuzeigen.

Art. 24 Bilanz

In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt.

Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.

Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

Art. 25 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, das das Eigenkapital verändert.

Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen, sie nicht zum operativen Bereich gehören und der Betrag wesentlich ist. Als ausserordentlicher Aufwand bzw. ausserordentlicher Ertrag gelten auch die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital. *

Art. 26 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.

Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen, sie nicht zum operativen Bereich gehören und der Betrag wesentlich ist. *

Art. 27 Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Liquidität. *

Die Geldflussrechnung ist in drei Stufen gegliedert. Die erste Stufe zeigt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit auf. Die zweite Stufe zeigt den Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit auf. Die dritte Stufe zeigt den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit auf. *

Art. 28 Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung

  1. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
  2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen;
  3. enthält den Eigenkapitalnachweis;
  4. enthält den Rückstellungsspiegel;
  5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
  6. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;
  7. enthält den Stand der Verpflichtungskredite;
  8. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

Art. 29 Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. 30 Rückstellungsspiegel

Im Rückstellungsspiegel sind alle wesentlichen Rückstellungen einzeln und die Übrigen summarisch aufzuführen.

Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.

Der Rückstellungsspiegel enthält:

  1. Bezeichnung der Rückstellungsart;
  2. Kommentar zur Rückstellungsart;
  3. Stand Rückstellungshöhe Ende Vorjahr in Franken;
  4. Stand Rückstellungen Ende laufendes Jahr in Franken;
  5. Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;
  6. Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.

Art. 31 Beteiligungsspiegel

Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.

Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:

  1. Name und Rechtsform der Organisation;
  2. Gesellschaftszweck;
  3. Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens;
  4. Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung.
e.–i. *

Art. 32 Gewährleistungsspiegel

Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:

  1. Eventualverbindlichkeiten, bei denen das Gemeinwesen zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.;
  2. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw.

… *

Art. 33 Anlagespiegel

Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am Ende der Periode.

Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:

  1. Zugänge;
  2. Abgänge und Veräusserungen;
  3. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren;
  4. Abschreibungen;
  5. Wechselkursdifferenzen;
  6. andere Bewegungen.

2.5. Finanzpolitische Ziele und Steuerung *

Art. 34 Haushaltgleichgewicht

Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig, in der Regel innert fünf Jahren, ausgeglichen sein.

Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

Art. 34a * Finanzpolitische Reserve

Die finanzpolitische Reserve wird gebildet bzw. aufgelöst, um das Budget und die Jahresrechnung zu beeinflussen.

Eine Einlage ist höchstens im Umfang eines Ertragsüberschusses zulässig.

Eine Entnahme ist höchstens im Umfang der bestehenden finanzpolitischen Reserve zulässig.

Die Budgetbehörde entscheidet mit der Genehmigung des Budgets bzw. der Jahresrechnung über Einlagen oder Entnahmen. Diese sind über den ausserordentlichen Aufwand bzw. Ertrag zu verbuchen.

Art. 35 Schuldenbegrenzung

Die Zunahme des Fremdkapitals aus der Investitionstätigkeit ist zu begrenzen. Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen muss im Budget mindestens 80 Prozent betragen, wenn der Nettoverschuldungsquotient (Fremdkapital abzüglich Finanzvermögen bezogen auf den Fiskalertrag) mehr als 200 Prozent beträgt.

Art. 36 Finanzkennzahlen

Die Finanzlage wird in erster Priorität anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:

  1. Nettoverschuldungsquotient;
  2. Selbstfinanzierungsgrad;
  3. Zinsbelastungsanteil.

Finanzkennzahlen zweiter Priorität sind: *

  1. Nettoschuld in Franken je Einwohnerin/Einwohner;
  2. Selbstfinanzierungsanteil;
  3. Kapitaldienstanteil;
  4. Bruttoverschuldungsanteil;
  5. Investitionsanteil.

Der Regierungsrat legt die Berechnung dieser Finanzkennzahlen fest und setzt für jede eine Limite, bis zu welcher eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts gegeben ist. Er hört vorgängig die Gemeinden an. *

… *

3. Kreditrecht

3.1. Allgemeines

Art. 37 Begriff

Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.

Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.

Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.

Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich.

Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.

Art. 38 Ausgabenbewilligung

Jede Ausgabe bedarf:

  1. einer gesetzlichen Grundlage (Art. 39) und
  2. soweit sie nicht gebunden (Art. 40) ist, der Erteilung eines Verpflichtungskredits (Art. 42) oder eines Zusatzkredits (Art. 48) und
  3. eines Budgetkredits (Art. 49) oder eines Nachtragskredits (Art. 51).

Art. 39 Gesetzliche Grundlage

Eine gesetzliche Grundlage liegt vor, wenn die Ausgabe die unmittelbare oder voraussehbare Anwendung eines allgemeinverbindlichen Erlasses der Stimmberechtigten oder des Parlamentes, einer Verordnung oder eines Reglements, einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder eines Gerichtsurteils ist.

Besteht keine gesetzliche Grundlage, so ist diese zu schaffen, bevor die Ausgabe getätigt wird. Im Einzelfall genügt ein Ausgabenbeschluss des nach der Kantonsverfassung (Art. 69, 90, 100) oder der Gemeindeordnung für frei bestimmbare Ausgaben zuständigen Organs.

Art. 40 Gebundene Ausgabe *

Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie: *

  1. durch Rechtssatz, Vertrag oder Gerichtsurteil bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts der Vornahme und anderer wesentlicher Umstände in der Weise vorgeschrieben ist, dass der Recht anwendenden Behörde diesbezüglich keine erhebliche Handlungsfreiheit mehr zukommt, oder
  2. zur Erfüllung einer gesetzlich oder vertraglich geordneten Verwaltungsaufgabe notwendig ist.

Gebunden sind zudem werterhaltende Investitionen und Unterhaltsausgaben. *

… *

Gebundene Ausgaben beschliesst der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat. *

3.2. Verpflichtungs- und Zusatzkredit

Art. 42 Verpflichtungskredit

Objektkredite und Rahmenkredite betreffen frei bestimmbare Ausgaben. Sie sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschliessen.

Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

Bedürfen Verpflichtungskredite aufgrund der Kantonsverfassung bzw. der Gemeindeordnung der besonderen Bewilligung durch die Landsgemeinde (Art. 69 KV) oder den Landrat (Art. 90 KV) bzw. durch die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament, so sind sie dem zuständigen Organ mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten. *

Art. 43 Bemessung

Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.

Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, müssen in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen werden.

Der Verpflichtungskredit enthält für Vorhaben, deren Realisierung sich über mehrere Jahre hinzieht, eine Preisstandsklausel, damit für teuerungsbedingte Mehrkosten kein Zusatzkredit angefordert werden muss. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.

Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlangen.

Art. 44 Bewilligung des Bruttobetrags

Ein Verpflichtungskredit wird von der in der Kantonsverfassung oder in der Gemeindeordnung zuständigen Instanz in Form des Bruttokredits beschlossen.

Art. 45 Budgetierung

Die Verpflichtungskredite und die Beiträge Dritter sind in der Erfolgsrechnung als Aufwand oder Ertrag und in der Investitionsrechnung als Investitionsausgaben oder Investitionseinnahmen in das jeweilige Budget einzustellen.

Art. 46 Abrechnung *

Die Abrechnung eines Verpflichtungskredits muss der zuständigen Instanz zur Kenntnis unterbreitet werden, wenn der Zweck erreicht ist, wenn er abgelaufen ist oder wenn das Vorhaben aufgegeben wird. *

Zuständige Instanz ist im Kanton der Landrat. Bei den Gemeinden regelt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.

Art. 47 Verpflichtungskreditkontrolle *

… *

Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.

Art. 48 Zusatzkredit

Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.

Über den Zusatzkredit entscheidet im Kanton diejenige Instanz, die auf Grund der Kantonsverfassung (Art. 69, 90, 100 KV) für freie Ausgaben zuständig ist. Bei den Gemeinden regelt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.

Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat die Ermächtigung zur Inangriffnahme und Fortsetzung des Vorhabens schon vor der Bewilligung des erforderlichen Zusatzkredites erteilen. *

3.3. Budget- und Nachtragskredit

Art. 49 Budgetkredit

Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Budgetbehörde den Regierungsrat bzw. den Gemeinderat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.

Art. 50 Sperrvermerk

Voraussehbarer Aufwand bzw. Ausgaben aus Verpflichtungs- bzw. Budgetkrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung des zuständigen Organs noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Art. 51 Nachtragskredit

Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.

Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass dieser nicht ausreicht, muss der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit anfordern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung nach Artikel 52.

Beim Kanton entscheidet über Nachtragskredite: *

  1. bis 10'000 Franken: das zuständige Departement bzw. das Obergericht oder das Verwaltungsgericht;
  2. bis 200'000 Franken: der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte;
  3. über 200'000 Franken: der Landrat.

Bei den Gemeinden regelt die Gemeindeordnung das Nachtragskreditverfahren.

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstattet der Budgetbehörde über wesentliche Nachtragskredite anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht. *

Art. 52 Kreditüberschreitung

Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für den Kanton und die Gemeinden keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, kann der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat die Kreditüberschreitung beschliessen.

Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwand und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen.

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat hat der Budgetbehörde Kreditüberschreitungen anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu begründen und um Entlastung zu ersuchen.

Art. 53 Verfall

Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahrs.

Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Einzelmassnahmen oder Projekten sowohl in der Investitionsrechnung wie auch in der Erfolgsrechnung in Form von Verpflichtungskrediten kann der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat nicht vollständig beanspruchte Budget- und Nachtragskredite, die bereits bewilligt wurden, auf das Folgejahr übertragen. *

Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei Einhaltung der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budgetierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird.

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstattet der Budgetbehörde über die Posten nach den Absätzen 2 und 3 anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht.

3.4. Programmvereinbarungen mit dem Bund

Art. 54

Zuständige Behörde zum Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund im Sinne von Artikel 20a des eidgenössischen Subventionsgesetzes ist der Regierungsrat. Er kann diese Kompetenz für bestimmte Aufgabenbereiche durch Verordnung an das zuständige Departement delegieren.

… *

3.5. Spezialfinanzierungen und Fonds *

Art. 55 Spezialfinanzierungen *

Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.

Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung aller direkter und kalkulatorischer Aufwand und Ausgaben bzw. Ertrag und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.

Verpflichtungen und Guthaben für Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen, sofern ein Gesetz nichts anderes bestimmt. Die landrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 55a * Fonds

Fonds liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung eines Fonds bedarf einer gesetzlichen Grundlage oder zweckgebundener Zahlungen Dritter.

Fonds sind zu verzinsen, sofern die gesetzliche Grundlage nichts anderes bestimmt. Die landrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.

4. Rechnungslegung

4.1. Allgemeines

Art. 56 Zweck

Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

Art. 57 Rechnungslegungsstandards

Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards und den Vorschriften des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells 2. *

Es kann in einzelnen Punkten und in begründeten Ausnahmefällen vom Regelwerk abgewichen werden. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.

Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen das Handbuch «Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2». Es enthält ergänzende Ausführungsbestimmungen und den Musterkontoplan. *

Art. 58 Grundsätze

Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten:

  1. Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen;
  2. Periodenabgrenzung: aller Aufwand und Ertrag sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden; die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen;
  3. Fortführung: bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen;
  4. Wesentlichkeit: sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt;
  5. Verständlichkeit: die Informationen müssen klar und verständlich sein;
  6. Zuverlässigkeit: die Informationen sollen sachlich richtig sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit); der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise); die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität); die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht); es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit);
  7. Vergleichbarkeit: die Rechnungen des Gesamtkantons, der Gemeinden sowie der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
  8. Stetigkeit: die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.

4.2. Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

Art. 59 Bilanzierung

Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Rückstellungen müssen für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind, gebildet werden.

Art. 60 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.

Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d. h. alle fünf bis acht Jahre stattfindet. *

Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Art. 61 Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.

Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden planmässig je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Die landrätliche Verordnung regelt das Nähere, insbesondere die Höhe der Abschreibungssätze. *

… *

Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

4.3. Konsolidierung

Art. 62 Konsolidierungskreis

Zum Konsolidierungskreis gehören die folgenden Institutionen: *

  1. beim Kanton: Landsgemeinde, Landrat, Regierungsrat, gerichtliche Behörden, kantonale Kommissionen, kantonale Verwaltung und unselbstständige Anstalten des Kantons sowie Verwaltung der Rechtspflege;
  2. bei den Gemeinden: Gemeindeversammlung, Gemeindeparlamente, Gemeinderat, Gemeindekommissionen, Gemeindeverwaltungen und unselbstständige Anstalten der Gemeinden.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden konsolidiert oder im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt:

  1. das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen;
  2. das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt;
  3. das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen;
  4. das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen;
  5. das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf.

Die landrätliche Verordnung regelt das Nähere.

Art. 63 Konsolidierungsmethode

Die in Artikel 62 Absatz 1 genannten Institutionen werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert. *

Die in Artikel 62 Absatz 2 genannten Institutionen werden nach einer anerkannten Methode in die Jahresrechnung konsolidiert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird. *

5. Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene

5.1. Controlling

Art. 64 Begriff

Für die Verwaltungseinheiten sowie für übergreifende Projekte wird ein angemessenes Controlling eingesetzt. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.

Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

Art. 65 Bereiche

Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:

  1. Leistungen;
  2. Wirkungen;
  3. Finanzen;
  4. Personal.

Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling selbst zuständig.

Die Einhaltung der Vorgaben wird periodisch durch ein übergeordnetes Controlling überprüft. Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben.

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt das Nähere.

5.2. Buchführung

Art. 66 Begriff

Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Art. 67 Grundsätze

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:

  1. Vollständigkeit: die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen; von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen;
  2. Richtigkeit: die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen;
  3. Rechtzeitigkeit: die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen; die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten;
  4. Nachprüfbarkeit: die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen; Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.

Art. 68 Aufbewahrung der Belege

Die Belege müssen zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren aufbewahrt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

Art. 69 Anlagenbuchhaltung

In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.

Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kalkulatorisch als Kosten in die Kosten- und Leistungsrechnung einfliessen.

Neben den Berechnungen im Sinne von Absatz 2 werden in der Anlagenbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten (Inventardaten, Stammdaten usw.) und Objektgeschichten (z.B. Reparaturen, Wartungen usw.) erfasst.

Art. 70 Inventar

Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.

Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

Art. 71 Buchführung der Verwaltungseinheiten

Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erlässt die näheren Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Verwaltungseinheiten.

5.3. Kostentransparenz

Art. 72 Kosten- und Leistungsrechnung

Die Verwaltungseinheiten können eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung führen. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch. *

Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt bei Bedarf das Nähere. *

Art. 73 Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten des Kantons bzw. der Gemeinden. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.

5.4. Risiko-Minimierung

Art. 74 Grundsatz

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Art. 75 Internes Kontrollsystem

Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Weisungen.

Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.

6. Finanzstatistik

Art. 76 Publikation eines finanzstatistischen Ausweises

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.

Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.

Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und soll zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.

Art. 77 Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanzstatistik verlangten Daten.

7. Zuständigkeiten im Finanzwesen

Art. 78 Landrat, Stimmberechtigte oder Parlament der Gemeinde

Dem Landrat obliegt die Oberaufsicht über die Haushaltführung des Kantons. Im Weiteren kann er in der Landratsverordnung dem Landratsbüro die Kompetenz einräumen, landrätlichen Kommissionen für die Erfüllung ihres Auftrags Ausgaben bis 20'000 Franken zu bewilligen.

Im kommunalen Finanzwesen stehen den Stimmberechtigten oder dem allfälligen Gemeindeparlament Befugnisse der Finanzaufsicht nach Massgabe der Gemeindegesetzgebung und der Gemeindeordnung zu.

Art. 79 Regierungsrat und Gemeinderat

Dem Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über das Haushaltwesen. Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere zuständig für: *

  1. grundsätzliche Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen;
  2. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;
  3. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich einer gesetzgebenden Behörde;
  4. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung;
  5. den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan;
  6. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;
  7. die Bewilligung von Kreditübertragungen;
  8. die Bewilligung separater Buchführung für bedeutende Verwaltungseinheiten;
  9. die Aufnahme langfristiger Mittel.

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erlässt die näheren Regelungen zum Finanzhaushalt.

Art. 80 Departement und zuständiges Organ der Gemeinde

Auf Kantonsebene obliegen dem für das Finanzwesen zuständigen Departement insbesondere:

  1. die Organisation des Rechnungswesens;
  2. der Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat zusteht;
  3. die Beschaffung notwendiger Mittel zur Sicherstellung der Liquidität;
  4. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats;
  5. die Erstellung der Finanzstatistik;
  6. die Beratung der andern Verwaltungseinheiten in Finanzfragen;
  7. Stellungnahmen zu den finanziellen Auswirkungen von Geschäften; namentlich sind die von den Verwaltungseinheiten vorbereiteten Geschäfte gemäss Artikel 81 Absatz 3, die wesentliche Kosten verursachen, auf ihre finanziellen Auswirkungen (Anlage- und Folgekosten) zu beurteilen und zu Handen des entscheidenden Organs detailliert auszuweisen;
  8. die Koordination des Versicherungswesens.

Auf Gemeindeebene regelt die Gemeindeordnung die entsprechenden Zuständigkeiten.

Art. 81 Verwaltungseinheiten

Die Einheiten der kantonalen Verwaltung, der Verwaltung der Rechtspflege und der kommunalen Verwaltung sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte, für die Genauigkeit und Vollständigkeit ihres Integrierten Aufgaben- und Finanzplans, ihres Budgets sowie ihrer Abrechnungen sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten. *

Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen und stellen Antrag über Nachtrags- und Zusatzkredite, Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen.

Sie müssen bei der Vorbereitung von Erlassen, Beschlüssen oder Vereinbarungen zuhanden des Regierungsrates bzw. des Gemeinderates die finanziellen Auswirkungen beurteilen und darlegen.

8. Finanzkontrolle

8.1. Finanzkontrolle des Kantons; Stellung, Rechte und Pflichten *

Art. 82 * Stellung

Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie unterstützt:

  1. den Landrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege;
  2. den Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die Verwaltungskommission der Gerichte bei der Ausübung der Dienstaufsicht über die Verwaltung.

Die Finanzkontrolle ist fachlich selbstständig und unabhängig und in ihrer Revisionstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich ein Revisionsprogramm fest.

Die Finanzkontrolle ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen.

Art. 83 * Leitung

Die Finanzkontrolle wird von einer in Revisionsfragen der öffentlichen Verwaltung ausgewiesenen Fachperson geleitet.

Art. 84 * Beizug von Sachverständigen

Die Finanzkontrolle kann im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse oder aufgrund eines Auftrages der landrätlichen Finanzaufsichtskommission oder der landrätlichen Geschäftsprüfungskommission aussenstehende Sachverständige beiziehen.

Art. 85 * Dokumentation, Datenzugriff

Beschlüsse und Verfügungen des Landrates, des Regierungsrates, der Rechtspflege, der Departemente und Dienststellen, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.

Art. 86 * Mitwirkungspflicht

Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

Alle zu prüfenden Stellen sind verpflichtet, ihr sämtliche erforderlichen Unterlagen vorzulegen und jede Auskunft zu erteilen.

Das Zurückhalten von Informationen und Unterlagen unter Berufung auf das Amtsgeheimnis ist ausgeschlossen.

Art. 87 * Anzeigepflicht

Werden durch die Departemente oder die Staatskanzlei oder durch die Verwaltung der Rechtspflege Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung festgestellt, melden sie diese unverzüglich der Finanzkontrolle.

Art. 88 * Geschäftsverkehr

Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der landrätlichen Finanzaufsichts- und Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat, der Rechtspflege, den Departementen und Verwaltungseinheiten sowie den der Finanzaufsicht unterstellten Organisationen und Personen ausserhalb der Verwaltung des Kantons.

8.2. Revision *

Art. 89 * Aufsichtsbereich

Der Aufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelung in Spezialgesetzen des Kantons und des Bundes:

  1. die kantonale Verwaltung einschliesslich der unselbstständigen Anstalten des Kantons;
  2. die Verwaltung der Rechtspflege;
  3. die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gesellschaften und Anstalten des Kantons.

Der Regierungsrat kann bei Körperschaften, Organisationen, Unternehmungen und Personen, denen der Kanton eine öffentliche Aufgabe überträgt, Abgeltungen oder Finanzhilfen gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über welche er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, Prüfungen durch die Finanzkontrolle anordnen.

Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe c zusätzlich zu den Prüfungen der ordentlichen Revisionsstellen aus. Ihre Tätigkeit beschränkt sich jedoch auf die Einsichtnahme der Jahresberichte, Jahresrechnung und Revisionsberichte. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit den Organen ab, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen. Weitergehende Prüfungen kann die Finanzkontrolle nur im Auftrag der entsprechenden gesetzlichen Organe durchführen.

Die aussenstehenden Organe der Revision stellen ihre Revisionsberichte der Finanzkontrolle zu.

Art. 90 * Revisionsgrundsätze; Revisionskriterien

Die Prüfung durch die Finanzkontrolle erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen.

Geprüft wird die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltführung gemäss Artikel 8 dieses Gesetzes.

Art. 91 * Tätigkeit

Die Finanzkontrolle ist insbesondere zuständig für:

  1. die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzugs des Budgets;
  2. die Prüfung der Jahresrechnung, der separaten Rechnungen der Amtsstellen, Anstalten und Betriebe des Kantons und der selbstständigen Anstalten des Kantons, soweit nicht eigene Revisionsstellen im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 mit der Prüfung beauftragt sind;
  3. die Beurteilung des Controlling (Art. 64 f.) hinsichtlich Vollständigkeit, Wirksamkeit und Angemessenheit;
  4. die Vornahme von besonderen Prüfungen wie System-, Rechts- und Projektprüfungen insbesondere in den Bereichen Bau und Informatik;
  5. die Prüfung der Wirkungsrechnungen bei durch Leistungsaufträge gesteuerten Verwaltungseinheiten (Art. 26 RVOG);
  6. die Prüfungen im Auftrage des Bundes.

Die Finanzkontrolle ist bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushalts- und Inventarführung beizuziehen.

Bei Aufträgen des Bundes übt die Finanzkontrolle die Aufsicht gemäss den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes aus.

Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.

Art. 92 * Besondere Aufträge und Beratung

Die landrätliche Finanzaufsichts-, die Geschäftsprüfungskommission, der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die obersten kantonalen Gerichte können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.

Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, sofern die Durchführung des Auftrages besondere Fachkenntnisse erfordert, mit dem ordentlichen Personalaufwand nicht gewährleistet werden kann oder die ordentliche Revisionstätigkeit darunter leidet.

8.3. Berichterstattung, Beanstandungen, Mängelbehebung *

Art. 93 * Berichterstattung

Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und dem betroffenen Departement, bei wesentlichen Feststellungen dem Regierungsrat oder der Verwaltungskommission der Gerichte die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.

Bei für die Ausübung der Oberaufsicht wesentlichen Vorkommnissen informiert sie zudem die Finanzaufsichts- oder die Geschäftsprüfungskommission des Landrates.

Art. 94 * Beanstandungen

Stellt die Finanzkontrolle Mängel von nicht bloss untergeordneter Bedeutung fest, so informiert sie über ihre Beanstandungen die zuständigen Departemente bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte.

Kommt die geprüfte Stelle den Anordnungen zur Behebung der Mängel nicht fristgerecht nach oder lehnt sie sie ab, so unterbreitet die Finanzkontrolle den Fall dem zuständigen Departement, bzw. der Verwaltungskommission der Gerichte und setzt eine Nachfrist zur Behebung des Mangels.

Kommt auch das Departement den Anordnungen der Finanzkontrolle nicht nach, unterbreitet die Finanzkontrolle die Beanstandung dem Regierungsrat zum Entscheid.

Wird eine Beanstandung vom Regierungsrat oder von der Verwaltungskommission der Gerichte nicht fristgerecht erledigt oder abgelehnt, so setzt die Finanzkontrolle die Finanzaufsichts- oder die Geschäftsprüfungskommission des Landrates davon in Kenntnis.

Art. 95 * Laufende Verfahren

Bis zur Erledigung einer Beanstandung der Finanzkontrolle darf die geprüfte Stelle ohne Zustimmung des Regierungsrates bzw. der Verwaltungskommission der Gerichte weder neue Verpflichtungen eingehen noch Zahlungen leisten, welche Gegenstand des Kontrollverfahrens bilden.

Art. 96 * Strafbare Handlungen

Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, meldet sie diese unverzüglich dem Regierungsrat bzw. der Verwaltungskommission der Gerichte, welche die gebotenen Massnahmen treffen.

8.4. Finanzkontrolle der Gemeinden und der übrigen Organisationen *

Art. 97 *

Die Finanzkontrolle der Gemeinden und der Zweckverbände richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Für die übrigen dem vorliegenden Gesetz unterstehenden Organisationen richtet sich die Finanzkontrolle nach den jeweiligen Spezialvorschriften.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 98 * Neubewertung der Bilanz

Mit dem Inkrafttreten des Finanzhaushaltgesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.

Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Diese ist in der Regel zweckgebunden für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.

Art. 98a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Mai 2022

Die Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen, die Neubewertungsreserve Finanzvermögen und die Steuerreserven werden per 1. Januar 2023 zugunsten der finanzpolitischen Reserve aufgelöst.

Die kumulierten zusätzlichen Abschreibungen werden per 1. Januar 2023 mit dem Buchwert der Anlagen des Verwaltungsvermögens verrechnet.

Die Anlagen des Verwaltungsvermögens werden mit Inkrafttreten der Änderung von Artikel 61 Absatz 2 auf ihrem Buchwert über die restliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben.

Lässt sich bei Anlagen im Verwaltungsvermögen die restliche Nutzungsdauer nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, werden diese auf ihrem Buchwert über acht bis sechzehn Jahre linear abgeschrieben. Gilt für eine Anlagekategorie eine kürzere Nutzungsdauer, gilt diese als Höchstwert.

Art. 99 * Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 2. Mai 1993 über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus, das Gesetz vom 2. Mai 1993 über den Finanzhaushalt der Gemeinden sowie die Verordnung vom 1. März 1995 zum Gemeindefinanzhaushaltgesetz aufgehoben.

Die heutigen Regelungen betreffend die kantonale Finanzkontrolle gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen gemäss den Artikeln 82 ff. weiter.

Art. 100 * Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 6. Mai 1990 über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus wird wie folgt geändert:[6]

Art. 101 * Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

Die Artikel 28 Buchstaben d–f und h, 30, 31, 32, 33, 62 Absatz 2, 63, 69 und 72 treten auf den 1. Januar 2015 in Kraft.

Die in Artikel 61 Absatz 2 vorgeschriebene Führung einer Anlagebuchhaltung ist ab 1. Januar 2015 obligatorisch.

Art. 102 * Vollzugsbestimmungen

Der Landrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

Egress

SBE XI/3 211

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
03.05.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung SBE XI/3 211
01.05.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 79 Abs. 1, d. geändert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Titel 8.1. eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 82 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 83 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 84 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 85 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 86 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 87 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 88 totalrevidiert SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Titel 8.2. eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 89 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 90 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 91 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 92 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Titel 8.3. eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 93 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 94 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 95 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 96 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Titel 8.4. eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 97 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 98 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 99 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 100 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 101 eingefügt SBE XII/2 83
01.05.2011 01.01.2012 Art. 102 eingefügt SBE XII/2 83
04.05.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 6 Abs. 2, s. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 6 Abs. 2, t. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 2, c. eingefügt SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 2, d. eingefügt SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 2, e. eingefügt SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, a. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, b. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, c. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, d. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, e. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, f. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, g. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 3, h. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 36 Abs. 4 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 53 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 57 Abs. 1 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.09.2014 Art. 61 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
05.05.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1, k. geändert SBE 2019 20
01.05.2022 01.07.2022 Erlasstitel geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Ingress geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 4 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 4, a. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 4, b. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 5 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 6 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 7 eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Titel 2.2. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 14 Abs. 1, d. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 14 Abs. 1, e. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 14 Abs. 1, f. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 14 Abs. 1, g. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 14 Abs. 1, h. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 15 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 18 Abs. 1, e. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 19 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 19 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 23 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 27 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, b. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, d. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, e. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, f. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, g. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, h. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2, i. aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 32 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Titel 2.5. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 34a eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 38 Abs. 1, b. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 40 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 4 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 41 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 46 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 47 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 47 Abs. 1 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 48 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3, a. eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3, b. eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3, c. eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 5 eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 54 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Titel 3.5. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 55 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 55a eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 57 Abs. 3 eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 60 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 61 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 61 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 62 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 62 Abs. 1, a. eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 62 Abs. 1, b. eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 63 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 63 Abs. 2 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 72 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 72 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 79 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 79 Abs. 1, e. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 81 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 98a eingefügt SBE 2022 30
04.05.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2 geändert SBE 2025 30
04.05.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 4 geändert SBE 2025 30

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 03.05.2009 01.01.2011 Erstfassung SBE XI/3 211
Erlasstitel 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Ingress 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 1 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 1 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 2 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 4 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 4, a. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 4, b. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 5 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 6 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 2 Abs. 7 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 6 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 6 Abs. 2, s. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 6 Abs. 2, t. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 7 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 8 Abs. 1, k. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 20
Titel 2.2. 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 11 Abs. 1 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 11 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 83
Art. 11 Abs. 2 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 12 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 13 Abs. 1 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 13 Abs. 2 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 14 Abs. 1 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 14 Abs. 1, d. 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 14 Abs. 1, e. 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 14 Abs. 1, f. 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 14 Abs. 1, g. 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 14 Abs. 1, h. 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 15 Abs. 1 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 15 Abs. 2 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 30
Art. 15 Abs. 3 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 17 Abs. 1 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 17 Abs. 2 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 18 Abs. 1, e. 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 19 Abs. 2 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 19 Abs. 3 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 30
Art. 23 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 23 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 25 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 26 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 27 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 27 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, b. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, d. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, e. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, f. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, g. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, h. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 31 Abs. 2, i. 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 32 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Titel 2.5. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 34a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 36 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 2, a. 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 2, b. 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 2, c. 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 2, d. 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 2, e. 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, a. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, b. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, c. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, d. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, e. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, f. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, g. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 3, h. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 36 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 38 Abs. 1, b. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 40 01.05.2022 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
Art. 40 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 40 Abs. 1a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 40 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 40 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 40 Abs. 4 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 41 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 42 Abs. 4 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 30
Art. 46 01.05.2022 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
Art. 46 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 47 01.05.2022 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
Art. 47 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 48 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 51 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 51 Abs. 3, a. 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 51 Abs. 3, b. 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 51 Abs. 3, c. 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 51 Abs. 5 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 53 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 54 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Titel 3.5. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 55 01.05.2022 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 30
Art. 55a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 57 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 57 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 60 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 61 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 61 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 61 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 30
Art. 62 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 62 Abs. 1, a. 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 62 Abs. 1, b. 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 63 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 63 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 72 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 72 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 79 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 79 Abs. 1, d. 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 83
Art. 79 Abs. 1, e. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 81 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Titel 8.1. 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 82 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Art. 83 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Art. 84 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Art. 85 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Art. 86 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Art. 87 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Art. 88 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 83
Titel 8.2. 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 89 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 90 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 91 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 92 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Titel 8.3. 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 93 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 94 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 95 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 96 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Titel 8.4. 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 97 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 98 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 98a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 99 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 100 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 101 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83
Art. 102 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 83