Der Aufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelung in Spezialgesetzen des Kantons und des Bundes:
- die kantonale Verwaltung einschliesslich der unselbstständigen Anstalten des Kantons;
- die Verwaltung der Rechtspflege;
- die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gesellschaften und Anstalten des Kantons.
Der Regierungsrat kann bei Körperschaften, Organisationen, Unternehmungen und Personen, denen der Kanton eine öffentliche Aufgabe überträgt, Abgeltungen oder Finanzhilfen gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über welche er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, Prüfungen durch die Finanzkontrolle anordnen.
Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe c zusätzlich zu den Prüfungen der ordentlichen Revisionsstellen aus. Ihre Tätigkeit beschränkt sich jedoch auf die Einsichtnahme der Jahresberichte, Jahresrechnung und Revisionsberichte. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit den Organen ab, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen. Weitergehende Prüfungen kann die Finanzkontrolle nur im Auftrag der entsprechenden gesetzlichen Organe durchführen.
Die aussenstehenden Organe der Revision stellen ihre Revisionsberichte der Finanzkontrolle zu.