Lexipedia

VI A/2/1

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden *

(Finanzausgleichsgesetz, FAG)

Vom 02.05.2010 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 55a der Verfassung des Kantons Glarus[1]*

erlässt:

1. Zweck und Elemente

Art. 1 Zweck

Der Finanzausgleich bezweckt

  1. einen Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden;
  2. einen Ausgleich der unterschiedlichen Lasten;
  3. eine Stärkung der finanziellen Autonomie und Selbstverantwortung der Gemeinden;
  4. eine Verringerung der Unterschiede der Steuerbelastung unter den Gemeinden.

Der Regierungsrat legt dem Landrat im Rahmen des Tätigkeitsberichts Rechenschaft über die Wirkungen und die Zweckerreichung des Finanzausgleichs ab. *

Art. 2 Elemente

Der Finanzausgleich umfasst

  1. den Ressourcenausgleich und
  2. den Lastenausgleich.

2. Ressourcenausgleich

Art. 3 Grundsatz

Der Ressourcenausgleich mildert die Unterschiede in der Steuerkraft und in der Steuerbelastung unter den Gemeinden. *

Der Ressourcenausgleich wird aufgrund des Ressourcenpotenzials der Gemeinden bemessen. *

Liegt das Ressourcenpotenzial pro Einwohner einer Gemeinde über dem kantonalen Durchschnitt, so ist sie ausgleichspflichtig. Liegt das Ressourcenpotenzial pro Einwohner einer Gemeinde unter dem kantonalen Durchschnitt, so ist sie ausgleichsberechtigt. *

Art. 4 Ressourcenpotenzial und Ressourcenindex

Zur Feststellung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden wird ein Ressourcenpotenzial pro Einwohner berechnet.

Die Basis für die Berechnung des Ressourcenpotenzials bildet der Ertrag der einfachen Steuer aus der Einkommens-, der Gewinn-, der Vermögens- und der Kapitalsteuer, wobei die quellenbesteuerten Einkommen mit dem Faktor 0,75 gewichtet werden. Dieser Ertrag wird durch die Zahl der Einwohner der Gemeinde dividiert. *

Der Ressourcenindex bildet das Ressourcenpotenzial jeder Gemeinde im Verhältnis zum kantonalen Durchschnitt ab.

Art. 6 Berechnung des Ressourcenausgleichs

Der Ressourcenausgleich reduziert die Differenz des Ressourcenpotenzials pro Einwohner einer Gemeinde zum kantonalen Durchschnitt um 30 Prozent. *

Der Ausgleichsbeitrag berechnet sich wie folgt: Der Ressourcenindex einer Gemeinde (Art. 4 Abs. 3) wird von 100 abgezählt; das Ergebnis wird multipliziert mit dem Disparitätenabbau in Prozent (Abs. 1), dem Ressourcenpotenzial pro Einwohner des Kantons, der Einwohnerzahl der Gemeinde und dem durchschnittlichen, gewichteten Gemeindesteuerfuss. Dieses Ergebnis wird durch 100 geteilt. *

… *

3. Lastenausgleich

Art. 8 Grundsatz

Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch spezifische und nicht beeinflussbare Verhältnisse übermässig belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.

Art. 9 Kriterien für den Lastenausgleich

Für den Lastenausgleich werden folgende Lastenausgleichselemente berücksichtigt:

  1. Alpen;
  2. Wald;
  3. Bevölkerungsdichte.

… *

Art. 10 Dotation, Anpassung und Finanzierung des Lastenausgleichs

Der Lastenausgleich wird mit 3 Millionen Franken pro Jahr ausgestattet. *

Die Lastenausgleichsgefässe werden wie folgt dotiert: Bevölkerungsdichte 60 Prozent, Wald und Alpen je 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Summe.

Ergeben sich im finanziellen Umfeld des Kantons oder der Gemeinden wesentliche Änderungen oder weist der Finanzausgleich Mängel auf, welche den Kanton oder die Gemeinden offensichtlich benachteiligen, so kann der Landrat für maximal zwei Jahre befristete Änderungen vornehmen. Er kann insbesondere das Verhältnis der Dotation anpassen.

3a. Härteausgleich *

Art. 10a * Härteausgleich

Der Kanton gewährt der Gemeinde Glarus Süd einen Härteausgleich von 4 Millionen Franken.

Der Ausgleichsbeitrag wird wie folgt ausbezahlt:

  1. im Jahr 2019: 1 500 000 Fr.;
  2. im Jahr 2020: 1 000 000 Fr.;
  3. im Jahr 2021: 750 000 Fr.;
  4. im Jahr 2022: 500 000 Fr.;
  5. im Jahr 2023: 250 000 Fr.

Er wird aus den Steuerreserven finanziert.

4. Berechnungsgrundlagen und Auszahlung der Ausgleichsbeiträge

Art. 11 Berechnungsgrundlagen

Die Finanzausgleichsleistungen werden jährlich aufgrund der neusten statistischen Grundlagen errechnet, die zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung verfügbar sind.

Art. 12 Berechnung und Auszahlung der Ausgleichsbeiträge

Die Berechnungen des Ressourcen- und des Lastenausgleichs erfolgen im Zusammenhang mit der vorletzten Steuerabrechnung. *

Die entsprechenden Gutschriften respektive Belastungen erfolgen zusammen mit der Schlusszahlung der Steuerguthaben der Gemeinden.

Die Ausgleichsbeiträge werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet. *

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Übergangsregelung

Die zur Abrechnung gelangenden Steuererträge 2011 werden aufgeteilt in Steuererträge des laufenden Jahres 2011 und in Steuererträge der Vorjahre.

Die Steuererträge des laufenden Jahres 2011 werden nach den Finanzausgleichsregeln 2011 verteilt.

Die Steuererträge der Jahre vor 2011 werden nach den Regeln des bis 2010 geltenden Finanzausgleichs aufgeteilt.

Der Regierungsrat erstattet dem Landrat nach Vorliegen der Rechnungsabschlüsse 2011 von Kanton und Gemeinden Bericht über die Auswirkungen zur Einführung des Ressourcen- und Lastenausgleichs (Wirksamkeitsbericht). Ergeben sich nachträglich zwingende und dringliche Bedürfnisse zur Berichtigung des Ressourcen- und Lastenausgleichs, kann der Landrat die notwendigen Korrekturen vorläufig vornehmen; solche vorläufigen Anpassungen sind der Landsgemeinde zur definitiven Beschlussfassung vorzulegen.

Diese Regelung gilt bis und mit 2014.

Art. 13a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2019

Der Kanton gewährt den ressourcenschwachen Gemeinden in Zusammenhang mit der kantonalen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in den Jahren 2020–2023 einen jährlichen Ausgleichsbeitrag von 1,2 Millionen Franken. Sind zwei Gemeinden ressourcenschwach, wird der Ausgleichsbeitrag im Verhältnis des Ressourcenausgleichs gemäss Artikel 6 auf die einzelnen Gemeinden verteilt.

In den Jahren 2020–2023 gilt die Begrenzung des Ressourcenausgleichs gemäss Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 nicht. Er reduziert die Differenz des Ressourcenpotenzials pro Einwohner einer Gemeinde zum kantonalen Durchschnitt in Abweichung zu Artikel 6 Absatz 1 um 40 Prozent.

Der Regierungsrat erstattet dem Landrat bis spätestens Dezember 2022 Bericht über die Auswirkungen der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Glarus. Er beantragt allenfalls unbefristete Ausgleichsmassnahmen.

Art. 13b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Mai 2023

Der Kanton gewährt den Gemeinden Glarus Nord und Glarus Süd in Zusammenhang mit der kantonalen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in den Jahren 2024–2027 einen jährlichen Ausgleichsbeitrag von 1,5 Millionen Franken.

Der Ausgleichsbeitrag wird wie folgt aufgeteilt:

  1. zugunsten der Gemeinde Glarus Nord: 1 000 000 Fr.;
  2. zugunsten der Gemeinde Glarus Süd: 500 000 Fr.

Art. 14 Anpassung des Verordnungsrechts

Der Landrat und der Regierungsrat nehmen die Anpassungen ihrer Erlasse an dieses Gesetz vor.

Art. 15 Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

SBE XI/5 333

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.05.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung SBE XI/5 333
06.05.2018 01.01.2019 Erlasstitel geändert SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Ingress geändert SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 5 aufgehoben SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 7 aufgehoben SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 1, a. geändert SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 1, b. geändert SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Titel 3a. eingefügt SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 10a eingefügt SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2018 24
06.05.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 24
05.05.2019 01.01.2020 Art. 13a eingefügt SBE 2019 23
05.09.2021 01.01.2023 Art. 1 Abs. 2 geändert SBE 2022 47
07.05.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2023 25
07.05.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2023 25
07.05.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben SBE 2023 25
07.05.2023 01.01.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2023 25
07.05.2023 01.01.2024 Art. 13b eingefügt SBE 2023 25

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 02.05.2010 01.01.2011 Erstfassung SBE XI/5 333
Erlasstitel 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24
Ingress 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24
Art. 1 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 3 Abs. 1 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24
Art. 3 Abs. 2 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24
Art. 3 Abs. 2 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 25
Art. 3 Abs. 3 06.05.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 24
Art. 4 Abs. 2 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24
Art. 5 06.05.2018 01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 24
Art. 6 Abs. 1 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24
Art. 6 Abs. 1 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 25
Art. 6 Abs. 2 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24
Art. 6 Abs. 3 06.05.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 24
Art. 6 Abs. 3 07.05.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 25
Art. 7 06.05.2018 01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 24
Art. 9 Abs. 1, a. 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24
Art. 9 Abs. 1, b. 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24
Art. 9 Abs. 2 06.05.2018 01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 24
Art. 10 Abs. 1 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 25
Titel 3a. 06.05.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 24
Art. 10a 06.05.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 24
Art. 12 Abs. 1 06.05.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 24
Art. 12 Abs. 3 06.05.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 24
Art. 13a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 23
Art. 13b 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 25