Lexipedia

VI C/1/1

Steuergesetz *

(StG)

Vom 07.05.2000 (Stand 01.01.2026)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 2000)

1. Kantonssteuern

1.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Steuerarten

Der Kanton erhebt:

1. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
2. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;
3. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
4. Grundstückgewinnsteuern;
5. Erbschafts- und Schenkungssteuern;
6. eine Bausteuer auf Steuern im Sinne der Ziffern 1–3 und 5 vorstehend.

Art. 2 Steuerfuss

Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnete Steuer ist die einfache Steuer.

Die Landsgemeinde setzt alljährlich auf Antrag des Landrates den Steuerfuss für das folgende Jahr in Prozenten der einfachen Steuer fest. *

Der Steuerfuss gilt für die Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen, für die Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen sowie für die Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen. *

… *

Art. 2a * Eingetragene Partnerschaft

Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare entspricht in diesem Gesetz und seinen Ausführungsvorschriften derjenigen von Eheleuten.

1.2. Besteuerung der natürlichen Personen

1.2.1. Steuerpflicht

Art. 3 Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.

Art. 4 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: *

1. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
2. * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
3. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: *

1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
2. * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
3. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
4. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
5. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
6. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
7. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.

Art. 5 Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss Artikel 4 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Bei internationalen Verhältnissen bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen vorbehalten.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.

Auf Einkünften, mit denen nach den Grundsätzen des Bundesrechts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung Aufwandüberschüsse und Verluste von ausserkantonalen Grundstücken verrechnet wurden, wird eine Nachsteuer erhoben, soweit in den sieben nachfolgenden Steuerperioden im Belegenheitskanton steuerbare Erträge und Gewinne anfallen.

Wird die Steuerausscheidung zur Vermeidung einer Unter- oder Überbesteuerung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland durch direkte Zuweisung der Einkommens- und Vermögensbestandteile vorgenommen, kann ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Einkünften verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits verrechenbar sind. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, wird im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Vorjahresverluste eine Nachsteuer erhoben. In allen übrigen Fällen werden Auslandverluste nur satzbestimmend berücksichtigt.

Art. 6 Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Kanton zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.

Art. 7 Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge

Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden vorbehältlich Absatz 3 bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. *

Selbstständig besteuert werden:

1. * Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen;
2. Kinder für das Erwerbseinkommen, für Grundstückgewinne sowie für Erbschaften und Schenkungen.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss Artikel 33 Absatz 1 Ziffer 1 dieses Gesetzes zusteht.

Art. 8 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten

Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern und Kommanditären zugerechnet.

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.

Art. 9 Erbengemeinschaften und Vermögen mit unklaren Anspruchsverhältnissen

Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedachten zugerechnet.

Bei Ungewissheit über die erbberechtigten oder bedachten Personen oder die auf sie entfallenden Anteile wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz und nach den letzten persönlichen Verhältnissen der verstorbenen Person besteuert.

Sind Ansprüche auf ein Vermögen nicht gegeben, ungewiss oder nicht nachweisbar, wird es als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert.

Art. 10 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Vorbehältlich Absatz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige in den Kanton zuzieht oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen ins Ausland oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Art. 11 Steuernachfolge

Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Art. 12 Haftung

Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.

Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:

1. die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
2. die in der Schweiz wohnhaften Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnhaften Teilhaber;
3. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 5 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
4. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Art. 13 Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: *

1. * nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
2. * erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3) sind und
3. * in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. *

Die Steuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen[1]*

1. * 435 000 Franken;
2. * für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder Eigenmietwerts;
3. * für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung.
4.–6. *

Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet. *

Die Steuer vom Vermögen wird nach einem Vermögen bemessen, das mindestens dem zwanzigfachen massgeblichen Aufwand nach Absatz 3 dieses Artikels entspricht und nach dem ordentlichen Steuersatz berechnet. *

Die Steuer nach dem Aufwand wird insgesamt mindestens gleich hoch angesetzt wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuernvom gesamten Bruttobetrag: *

1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
6. der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen. *

Art. 14 Angehörige diplomatischer und konsularischer Vertretungen

Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie die Angehörigen der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und der bei ihnen bestehenden Vertretungen werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes.

Art. 15 Steuererleichterungen für Personenunternehmen

Für Personenunternehmen, die im Kanton neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden. Gegen die Entscheide des Regierungsrates betreffend Steuererleichterungen besteht kein kantonales Rechtsmittel; vorbehalten bleiben Entscheide betreffend den Widerruf gewährter Steuererleichterungen. *

Steuererleichterungen für natürliche Personen, die zur Vorbereitung der Gründung von Risikokapitalgesellschaften im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 dieses Gesetzes nachrangige Darlehen aus ihrem Privatvermögen gewähren, richten sich nach dem Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften.

1.2.2. Einkommenssteuer

1.2.2.1. Steuerbare Einkünfte

Art. 16 Allgemeines

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs.

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.

Art. 17 Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *

Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. *

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 36 dieses Gesetzes besteuert.

Art. 17a * Mitarbeiterbeteiligungen

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

  1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
  2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 17b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 17c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 17d * Anteilsmässige Besteuerung

Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 17b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 18 Selbstständige Erwerbstätigkeit: Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dies sind in einer Organisation auf eigenes Risiko ausgeübte Tätigkeiten, welche mit der Absicht der Gewinnerzielung vorgenommen werden und in deren Rahmen Leistungen am Markt angeboten werden (z.B. Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, freie Berufe usw.).

Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 63 dieses Gesetzes sinngemäss.

Kapitalgewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke des Geschäftsvermögens werden den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten nicht übersteigt. Artikel 113 dieses Gesetzes wird sinngemäss angewendet.

Art. 18a * Selbstständige Erwerbstätigkeit: Aufschubtatbestände

Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, so weit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 18b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Art. 18c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 63a und 63b sinngemäss anwendbar.

Art. 19 * Selbstständige Erwerbstätigkeit: Umstrukturierungen, Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Ziffer 2 werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 174 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Art. 20 Bewegliches Vermögen

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebnisfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde;
2. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die dem Inhaber anfallen;
3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.), soweit sie keine Rückzahlung bestehender Kapitalanteile darstellen. Ein bei der Rückzahlung von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer);
4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
5. Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds gemäss Artikel 53 Absatz 2 dieses Gesetzes, soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
6. Einkünfte aus immateriellen Gütern.

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *

Nicht steuerbar ist der Erlös aus Bezugsrechten, die zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten. *

Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *

Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *

1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 66 Absatz 1 Ziffer 3 oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 66 Absatz 1 Ziffer 4 nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 66 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *

Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach Artikel 653s bis Artikel 653v des Obligationenrechts (OR)[2] geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbandes übersteigen. *

Art. 20a * Besondere Fälle

Als Vermögensertrag im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 gilt auch:

1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach Artikel 174 nachträglich besteuert;
2. * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3–7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 21 Unbewegliches Vermögen

Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
2. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung des Marktwertes, der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Der Landrat regelt die Einzelheiten durch eine Verordnung.

Art. 22 Einkünfte aus Vorsorge

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

Art. 23 Übrige Einkünfte

Steuerbar sind auch: *

1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
5. *
6. Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
1.2.2.2. Steuerfreie Einkünfte

Art. 24

Steuerfrei sind[3]*

1. der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
2. Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
3. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen; vorbehalten bleibt Artikel 106 Absatz 1 dieses Gesetzes (wirtschaftliche Handänderung);
4. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; Artikel 20 Absatz 1 Ziffer 1 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;
5. * die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet;
6. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
7. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss Artikel 23 Ziffer 6 dieses Gesetzes;
8. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
9. die Zahlung von Genugtuungssummen;
9a. * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von 5400 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung. Ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
10. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
11. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 (BGS)[4] zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
11a. * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 071 000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
11b. * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
12. * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100 Franken nicht überschritten wird;
13. * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose[5].
1.2.2.3. Ermittlung des Reineinkommens

Art. 25 Grundsatz

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die notwendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten), die allgemeinen Abzüge gemäss Artikel 31 und die Sozialabzüge gemäss Artikel 33 dieses Gesetzes abgezogen.

Das Reineinkommen entspricht wenigstens dem Aufwand der davon lebenden Personen, wenn nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.

Art. 26 Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit können alle berufsnotwendigen Kosten abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere

1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
3. * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 12 bleibt vorbehalten.

Für die Berufskosten gemäss Absatz 1 Ziffern 1-3 legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Absatz 1 Ziffern 1 und 3 steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.

Art. 27 Selbstständige Erwerbstätigkeit: Allgemeines

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere:

1. die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
2. die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken sowie die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
3. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
4. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
5. * Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 dieses Gesetzes entfallen;
6. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
7. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht abziehbar sind insbesondere: *

1. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
2. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
3. * Bussen und Geldstrafen;
4. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Absatz 3 Ziffer 3 und 4 von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *

1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 28 Selbstständige Erwerbstätigkeit: Ersatzbeschaffungen

Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 29 Selbstständige Erwerbstätigkeit: Verluste

Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

Art. 30 Privatvermögen

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. *

Investitionskosten sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Absatz 2 sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *

Die den Erträgen aus Grundstücken gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.

Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Regierungsrat legt diesen Pauschalabzug fest.

Art. 31 Allgemeine Abzüge

Von den Einkünften werden abgezogen[6]*

1. * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Personen zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
2. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
3. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
4. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
5. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Artikel 82 BVG;
6. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
7. * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Ziffer 6 fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von 6200 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von bis zu 3100 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss den Ziffern 4 und 5 erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um 1000 Franken für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann;
8. * die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt und diese 2 Prozent der Nettoeinkünfte übersteigen;
8a. * die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
9. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 60 Abs. 1 Ziff. 7), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26–31) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 60 Abs. 1 Ziff. 1–4).
10. * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 800 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem und kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
11. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 600 Franken an politische Parteien, die:
  a. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
  b. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
  c. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
12. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 13 000 Franken, sofern:
  a. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
  b. das 20. Altersjahr vollendet ist und soweit es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 10 Prozent, jedoch mindestens 3600 Franken und höchstens 10 300 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–29 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Ziffern 4–6. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen[7]*

Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Ziffern 11–12 steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5400 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Ziffer 11a werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 800 Franken abgezogen[8]*

Art. 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

1. die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;
2. * die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II;
3. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
4. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (einschliesslich der Baukreditzinsen für Liegenschaften);
5. Einkommens-, Vermögens-, Quellen-, Grundstückgewinn-, Erbschafts-, Schenkungs-, Handänderungs- und Vergnügungssteuern sowie gleichartige ausländische Steuern auf Einkommens- und Vermögensteilen, die ausschliesslich im Ausland besteuert werden.

Art. 33 Sozialabzüge

Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen[9]*

1. * als Kinderabzug:
  a. * für minderjährige Kinder unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, je 7200 Franken;
  b. * für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht und sich hiefür ständig am Ausbildungsort ausserhalb des Kantons aufhalten muss und dessen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet; zusätzlich je 7200 Franken;
  c. stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge gemäss Artikel 23 Ziffer 6 dieses Gesetzes erhält; werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug gemäss Artikel 23 Ziffer 6 dieses Gesetzes beansprucht;
2. * als weiterer Abzug für alleinstehende AHV/IV-Rentner soweit das satzbestimmende Einkommen 30 000 Franken und das satzbestimmende Vermögen 300 000 Franken nicht übersteigt 2100 Franken;
3. * als Unterstützungsabzug: für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, je 2100 Franken;
4.–5. *

Der Unterstützungsabzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug gemäss Ziffer 1 oder Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 3 dieses Gesetzes gewährt wird.

Die Sozialabzüge gemäss Absatz 1 werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

1.2.2.4. Steuerberechnung

Art. 34 * Steuertarife

Die einfache Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif)[10]*

  1. bis 10 300 Franken  
  1. Basis ––.–– Franken
  2. und für je weitere 100 Franken 8.00 Franken
  1. für 20 600 Franken  
  1. * Basis 824.00 Franken
  2. und für je weitere 100 Franken 11.00 Franken
  1. für 30 900 Franken  
  1. * Basis 1957.00 Franken
  2. und für je weitere 100 Franken 13.00 Franken
  1. für 51 600 Franken  
  1. * Basis 4648.00 Franken
  2. und für je weitere 100 Franken 15.00 Franken
  1. für 103 200 Franken  
  1. * Basis 12 388.00 Franken
  2. und für je weitere 100 Franken 16.00 Franken
  1. für 154 700 Franken  
  1. * Basis 20 628.00 Franken
  2. und für je weitere 100 Franken 17.50 Franken
  1. für 257 900 Franken  
  1. * Basis 38 688.00 Franken
  2. und für je weitere 100 Franken 19.00 Franken
  1. für 412 600 Franken  
  1. * Basis 68 081.00 Franken
  2. und für je weitere 100 Franken 21.00 Franken
  1. für 464 200 Franken  
  1. * Basis 78 917.00 Franken
  2. für höhere Einkommen beträgt der Satz einheitlich 17 Prozent.  

Für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für getrennt lebende, geschiedene, verwitwete und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinne von Artikel 33 dieses Gesetzes zusammenleben, ist für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 1,7 zu teilen. *

… *

Art. 35 * Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 35a Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten. Artikel 91 Absatz 1 Ziffer 1 gilt sinngemäss. Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 91 Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

Der Steuersatz beträgt 4,5 Prozent vom Bruttoeinkommen. *

Art. 35b * Liquidationsgewinne

Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 4 sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 4 nachweist, gemäss Artikel 36 berechnet. Die Steuer auf den verbleibenden realisierten stillen Reserven wird ebenfalls gemäss Artikel 36 berechnet. *

Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

Art. 36 Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen gemäss Artikel 22 dieses Gesetzes, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben. Die einfache Steuer beträgt 4 Prozent. *

Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die Leistung fällig wird. *

1.2.3. Vermögenssteuer

1.2.3.1. Steuerobjekt

Art. 37 Grundsatz

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.

Bei Anteilen an Anlagefonds gemäss Artikel 53 Absatz 2 dieses Gesetzes ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar.

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

Art. 38 Bewertung

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. *

Das steuerbare Vermögen ermässigt sich im Verhältnis der Patente und vergleichbaren Rechte nach Artikel 63a zum gesamten Geschäftsvermögen. *

Der Landrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendige Verordnung[11].

Bei Neu- und Anbauten, für die noch keine Bewertung vorliegt, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden amtlichen Bewertung in der Höhe von 80 Prozent der Neu- oder Anbaukosten.

Art. 38a * Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 17b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.

Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 17b Absatz 3 und 17c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

Art. 38b * Bewertung von Beteiligungen an neu gegründeten Unternehmen von juristischen Personen

Für Beteiligungen an einem neu gegründeten Unternehmen einer juristischen Person mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Kanton, welches dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dient, kann der Regierungsrat auf Antrag der Inhaber der Beteiligungsrechte für die ersten zehn Geschäftsjahre einen reduzierten Verkehrswert festlegen. Gegen die Entscheide des Regierungsrates besteht kein kantonales Rechtsmittel.

Art. 39 Landwirtschaftliche Grundstücke

Die unter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht fallenden Grundstücke, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, werden zum Ertragswert berechnet.

Art. 40 Ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Grundstücke

Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird vom Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben.

Der Anspruch auf die ergänzende Vermögenssteuer entsteht mit dem die Steuer auslösenden Ereignis.

Art. 41 Aufschub ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Grundstücke

Die ergänzende Vermögenssteuer wird bei Eigentumswechseln gemäss Artikel 107 Ziffern 1–4 dieses Gesetzes aufgeschoben.

Vorbehalten bleibt die Besteuerung bei Ersatzbeschaffung gemäss Artikel 107 Ziffer 5 dieses Gesetzes ausserhalb des Kantons.

Art. 42 Berechnung ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Grundstücke

Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der amtlichen Werte des Grundstücks am Anfang und am Ende der massgeblichen Dauer.

Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat.

Die ergänzende Vermögenssteuer wird getrennt vom übrigen Vermögen erhoben. Sie wird für die Dauer berechnet, während der das Grundstück zum Ertragswert berechnet wurde, längstens für 20 Jahre. Artikel 45 dieses Gesetzes findet keine Anwendung.

Art. 43 Lebens- und Rentenversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Steuerwert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen. *

Anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche auf Leistungen aus Versicherungen werden nicht besteuert.

Art. 44 Abzug von Schulden

Nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen.

1.2.3.2. Steuerberechnung

Art. 45 Steuerfreie Beträge

Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen[12]*

1. * 77 400 Franken für alleinstehende Steuerpflichtige;
2. * 154 700 Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern im Sinne von Artikel 33 dieses Gesetzes zusammenleben;
3. * 25 800 Franken für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind;
4. * zusätzlich 25 800 Franken für Steuerpflichtige, die mindestens eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen.

Die steuerfreien Beträge bemessen sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Art. 46 Steuertarif

Die einfache Steuer vom Vermögen beträgt 3 Promille.

Restbeträge des steuerbaren Vermögens unter 1000 Franken fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.

1.2.4. Ausgleich der kalten Progression

Art. 47 Anpassung Tarife und Abzüge *

Bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen gemäss Artikel 34 und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen gemäss den Artikeln 31, 33 und 45 voll ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden. *

Der Regierungsrat passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs. Ausgegangen wird vom Indexstand per 30. Juni 2022. *

… *

Der Regierungsrat kann zwecks Koordination mit der direkten Bundessteuer bei Artikel 13 Absatz 3 Ziffer 1, Artikel 24 Absatz 1 Ziffern 9a, 11a und 12, Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 3 und Artikel 31 eine Anpassung ungeachtet der Voraussetzungen von Absatz 1 vornehmen. *

1.2.5. Zeitliche Bemessung

Art. 48 Steuerperiode

Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Artikel 36 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.

Art. 49 Bemessungsperiode

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

Art. 50 Vermögensbesteuerung

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt bzw. ändert die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Absatz 3 sinngemäss. *

Art. 51 Mündigkeit; Begründung und Auflösung der Ehe

Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie mündig werden, selbstständig veranlagt.

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert.

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

Art. 52 Steuerfüsse

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.

1.3. Besteuerung der juristischen Personen

1.3.1. Steuerpflicht

Art. 53 Begriff der juristischen Person

Als juristische Personen werden besteuert

1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 58 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006. *

Ausländische juristische Personen sowie gemäss Artikel 8 Absatz 2 dieses Gesetzes steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

Art. 54 Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Art. 55 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie: *

1. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
3. * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
4. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: *

1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
2. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Art. 56 Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Eine Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz liegt auch dann vor, wenn mindestens 80 Prozent der Erträge aus ausländischer Quelle stammen und gleichzeitig mindestens 80 Prozent des eigenen oder durch Dritte geleisteten Betrages zur Leistungserstellung im Ausland erbracht wird.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss Artikel 55 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt jedoch Absatz 4.

Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

Art. 57 Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

Juristische Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht. Vorbehalten bleibt jedoch Absatz 2.

Juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Kanton zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapital entspricht.

Art. 58 Beginn und Ende der Steuerpflicht; Steuernachfolge

Vorbehältlich Absatz 3 beginnt die Steuerpflicht mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Sie endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten ein.

Art. 59 Mithaftung

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die

1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
2. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungs- oder Handelstätigkeit geschuldeten Steuern solidarisch bis zu 5 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde oder handelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat. *

Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

Art. 60 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Steuerpflicht sind befreit:

1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
2. der Kanton und seine Anstalten;
3. * die politischen Gemeinden und ihre Anstalten;
4. die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten;
5. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
6. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
7. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
8. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
9. * die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts;
10. * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung werden jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften ausgenommen, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

… *

Für die gemäss Absatz 1 Ziffern 5–8 dieser Bestimmung von der Steuerpflicht befreiten juristischen Personen bleibt die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer vorbehalten.

Art. 61 Steuererleichterungen für Unternehmen

Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden. Gegen die Entscheide des Regierungsrates betreffend Steuererleichterungen besteht kein kantonales Rechtsmittel; vorbehalten bleiben Entscheide betreffend den Widerruf gewährter Steuererleichterungen. *

Steuererleichterungen für Risikokapitalgesellschaften richten sich nach dem Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften.

Als Risikokapitalgesellschaften werden schweizerische Aktiengesellschaften im Sinne von Artikel 620 ff. OR anerkannt, die zum Zweck haben, schweizerischen Unternehmen im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften Risikokapital zur Verfügung zu stellen und im Register der Risikokapitalgesellschaften des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Aufnahme gefunden haben.

1.3.2. Gewinnsteuer

Art. 62 Grundsatz

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

1.3.2.1. Berechnung des Reingewinns

Art. 63 Allgemeines

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

1. dem Saldo der Erfolgsrechnung;
2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere
  a. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
  b. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen,
  c. Einlagen in die Reserven,
  d. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person,
  e. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen,
  f. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
3. Abschreibungen auf Beteiligungen gemäss Artikel 72 Absatz 3 dieses Gesetzes, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind;
4. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 67 dieses Gesetzes. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;
5. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 79 dieses Gesetzes).

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.

Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, können zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge bewertet werden; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

Art. 63a * Patente und vergleichbare Rechte, a. Begriffe

Als Patente gelten:

1. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz[13];
2. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954[14];
3. ausländische Patente, die den Patenten nach den Ziffern 1 oder 2 entsprechen.

Als vergleichbare Rechte gelten:

1. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;
2. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind[15];
3. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind[16];
4. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind[17];
5. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht[18];
6. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Ziffern 1–5 entsprechen.

Art. 63b * Patente und vergleichbare Rechte, b. Besteuerung

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungs-aufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 10 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.

Art. 63c * Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 63b Absätze 1 und 2 darf nicht höher sein als 10 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel  71 und 72 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 64 Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *

1. * eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern;
2. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
3. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 60 Abs. 1 Ziff. 7), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 60 Abs. 1 Ziff. 1–4);
4. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
5. * die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis 1 Million Franken;
6. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
7. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *

1. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
2. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
3. * Bussen;
4. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *

1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 65 Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
2. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 66 * Umstrukturierungen, Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. *

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Ziffer 4 werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 174 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Ziffer 4. *

Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 4 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 174 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Art. 66a * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 60 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 66b * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 60 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 67 Ersatzbeschaffungen

Beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 68 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds

Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Die Anlagefonds unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

Art. 68a * Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Art. 69 Verluste

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss Artikel 65 Ziffer 1 dieses Gesetzes sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

1.3.2.2. Steuerberechnung

Art. 70 * Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Die einfache Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 4,5 Prozent des steuerbaren Gewinnes. *

Art. 71 Gemischte Beteiligungsgesellschaften; Grundsatz

Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn. *

… *

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent oder um die nachgewiesenen tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.

Art. 72 Kapitalgewinne auf Beteiligungen

Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören, unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 4, auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Artikel 670 OR. *

Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Artikel 670 OR werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss Artikel 71 dieses Gesetzes nur berücksichtigt:

1. soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt;
2. * sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung wenigstens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der andern Gesellschaft ausmacht und als solche während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf einen Verkehrswert von wenigstens 1 Million Franken hatten. *

Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss Artikel 71 Absatz 3 dieses Gesetzes zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung gemäss Artikel 670 OR werden die Gestehungskosten entsprechend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt. *

Art. 76 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen sowie Anlagefonds

Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen sowie Anlagefonds mit direktem Grundbesitz beträgt 4,5 Prozent des Reingewinns. *

Gewinne von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, die auf ein Jahr berechnet 5000 Franken nicht erreichen, werden nicht besteuert.

Bei Zusammenschlüssen und Teilungen wird Artikel 66 dieses Gesetzes sinngemäss angewendet.

1.3.3. Kapitalsteuer

Art. 77 Grundsatz

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Art. 78 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Artikel 20 Absatz 3. *

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Das steuerbare Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligungen nach Artikel 71 Absatz 1, der Patente und vergleichbaren Rechte nach Artikel 63a sowie der Darlehen an die Konzerngesellschaft zu den gesamten Aktiven. *

Art. 79 Verdecktes Eigenkapital

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 80 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Als steuerbares Eigenkapital gilt bei

1. den Anlagefonds der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen;
2. den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen.

Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung von zum Ertragswert bewerteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften wird eine ergänzende Kapitalsteuer zum Steuersatz von 3 Promille erhoben; im Übrigen werden die Bestimmungen über die ergänzende Vermögenssteuer natürlicher Personen sinngemäss angewendet.

Art. 81 Steuerberechnung

Die Kapitalsteuer beträgt 2 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. *

Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, einschliesslich der Anlagefonds, unter 50 000 Franken wird nicht besteuert.

1.3.4. Zeitliche Bemessung

Art. 82 Steuerperiode

Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. 83 Bemessung des Reingewinns

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate umgerechnet.

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *

Art. 84 Bemessung des Eigenkapitals

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahrs.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *

Art. 85 Tarife und Steuerfüsse

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse.

1.4. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

1.4.1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. 86 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer *

Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 35a unterstehen. *

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *

Art. 87 Steuerbare Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind: *

1. * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 86 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 17 Absatz 1a;
2. * die Ersatzeinkünfte; und
3. * die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[19] (AHVG).

Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Art. 88 Quellensteuerabzug *

Die kantonale Steuerverwaltung  berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife. Die Tarife unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Im ganzen Kanton gelten die gleichen Tarife. *

Der Steuerabzug umfasst die Kantons- und Gemeindesteuern, die kantonalen Zuschläge sowie die direkte Bundessteuer. *

Der Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem arithmetischen Mittel der Gemeindesteuern im Kanton.

Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26) und Versicherungsprämien (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 4, 6 und 7) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 33) berücksichtigt. *

Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen (Art. 7 Abs. 1) Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 31 Abs. 2) berücksichtigen. *

Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhne, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Weiter regelt sie, wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist. *

Art. 91 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,

1. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern;
2. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
3. * die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
4. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. *

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

Handelt es sich beim Schuldner gemäss Artikel 91 Absatz 3 um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen solidarisch. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. *

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1–2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags; der Regierungsrat setzt die Bezugsprovision fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistungen seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Steuerbehörde die Bezugsprovision herabsetzen oder ausschliessen. *

Art. 92 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung *

Personen, die nach Artikel 86 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: *

1. * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen durch das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
2. * sie über Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *

Personen mit Einkünften nach Absatz 1 Ziffer 2 müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen. *

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. *

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *

Art. 92a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach Artikel 86 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Artikel 92 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

1.4.2. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *

Art. 93 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer *

Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalter oder sonstige Arbeitnehmer unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 87 und 88. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 35a unterstehen. *

Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 87 und 88 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes. *

Art. 93a * Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG

Empfänger von Leistungen gemäss Artikel 18 Absatz 3 AHVG, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben, unterliegen für diese Leistungen der Quellensteuer.

Art. 94 Künstler, Sportler und Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. *

Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Leistungen.

Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen: *

1. * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
2. * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.

… *

Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

Art. 95 Organe juristischer Personen

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Leitende Angestellte sind für ihre Einkünfte im vorstehend beschriebenen Sinne steuerpflichtig, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen deren Einkünfte der Schweiz zur Besteuerung zuweist. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. *

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *

Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 17b Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, sind nach Artikel 17d anteilsmässig für den geldwerten Vorteil steuerpflichtig. *

Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 96 Hypothekargläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.

Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

Die Steuer beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 97 Rentner aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 98 Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hierfür steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 99a * Abgegoltene Steuer

Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 99b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach Artikel 93 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Das Eidgenössische Finanzdepartement präzisiert die Voraussetzungen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.

Art. 99c * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Voraussetzungen fest.

Art. 100 Direkte Bundessteuer

Der Steuerabzug gemäss den Artikeln 94–98 dieses Gesetzes erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer.

Art. 101 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Die Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung richten sich nach Artikel 91. *

… *

Art. 102 * Verteilung der Steuer

Der Steuerbetrag, der sich gemäss den Artikeln 94–99 dieses Gesetzes ergibt, wird nach Massgabe der Einkommenssteuer auf den Kanton und die Gemeinden verteilt.

1.4.3. Örtliche Zuständigkeit und interkantonales Verhältnis *

Art. 103 Ausserkantonale Gläubiger

Ist der Gläubiger der steuerbaren Leistung nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist die kantonale Steuerverwaltung die eingegangenen Steuerbeträge der Steuerbehörde des Kantons, in welchem der Gläubiger steuerpflichtig ist.

Art. 104 Ausserkantonale Schuldner

Gläubiger mit ausserkantonalen Schuldnern unterliegen der Quellensteuer nach diesem Gesetz.

Die vom ausserkantonalen Schuldner abgezogene und überwiesene Steuer wird an die nach diesem Gesetz geschuldete Steuer angerechnet.

Dem Gläubiger werden zuviel bezogene Steuern zurückerstattet; zuwenig bezogene werden von ihm nachgefordert.

Art. 104a * Örtliche Zuständigkeit

Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt:

1. für Arbeitnehmer nach Artikel 86: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
2. für Personen nach Artikel 93 und den Artikeln 95–98: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
3. für Personen nach Artikel 94: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.

Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 93 Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Ziffer 1 sinngemäss.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton.

Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:

1. für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Ziffer 1: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;
2. für Personen nach Absatz 1 Ziffer 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war;
3. für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.

Der nach Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.

1.5. Grundstückgewinnsteuer

Art. 105 Gegenstand

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden.

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:

1. Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt;
2. *
3. * Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss Artikel 60 Ziffern 5–9 dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind.
4. *

1.5.1. Veräusserungen

Art. 106 Steuerbegründende Veräusserungen

Als Veräusserung gelten jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück, insbesondere die Übertragung von beherrschenden Beteiligungsrechten des Privatvermögens der steuerpflichtigen Person an Immobiliengesellschaften.

Die Überführung von Privatvermögen in das Geschäftsvermögen ist einer Veräusserung gleichgestellt.

Als Veräusserung gelten auch entgeltliche Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen.

Art. 107 Steueraufschiebende Veräusserungen

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei

1. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
2. Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft;
3. Eigentumswechsel unter Ehegatten zur Abgeltung güter- und scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge gemäss Artikel 165 ZGB, auf Begehren beider Ehegatten;
4. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegung im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
5. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
6. Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstückes, das im Eigentum einer juristischen Person steht, die gemäss Artikel 60 Ziffern 5–9 dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit ist, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen Ersatzobjektes mit gleicher Funktion verwendet wird. Bei Umstrukturierungen wird Artikel 66 dieses Gesetzes sinngemäss angewendet;
7. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Art. 108 Steuersubjekt und Steueranspruch

Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

Mehrere Veräusserer entrichten die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftung.

Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung.

1.5.2. Steuerobjekt

Art. 109 Grundstückgewinn

Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

Art. 110 Erlös

Als Erlös gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers.

Wird kein Kaufpreis festgelegt, gilt der Verkehrswert als Verkaufspreis.

Nicht zum Erlös zählen Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht.

1.5.2.1. Anlagekosten

Art. 111 Erwerbspreis

Als Erwerbspreis gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis.

Liegt kein Kaufpreis vor, wird der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt.

Bei Erwerb durch einen Pfandgläubiger oder Pfandbürgen, der das Grundstück im Pfandverwertungsverfahren erworben hat, gelten die erlittenen Verluste als Teil des Erwerbspreises.

Bei Erwerb aus Eigentumswechsel mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt hätte.

Liegt die massgebende Handänderung mehr als 30 Jahre zurück, kann der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks vor 30 Jahren in Anrechnung bringen. *

Leistungen, für die eine Steuerhinterziehung eingetreten ist, die nicht mehr geahndet werden kann, werden nicht angerechnet.

Art. 112 Aufwendungen

Als Aufwendungen sind anrechenbar:

1. Ausgaben, die eine dauernde Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie Kosten für Planung, Bau und Verbesserung;
2. Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen und Wegen, für Bodenverbesserung und Wasserbau;
3. durch eigene Arbeitsleistung geschaffene Mehrwerte, soweit diese mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden;
4. Schuldzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;
5. Provisionen an Drittpersonen, soweit sie ortsüblich sind und für eine Tätigkeit entrichtet wurden, die zum Vertragsabschluss geführt hat;
6. die mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammenhängenden Kosten;
7. bei Teilveräusserungen eines Grundstücks Verluste aus früheren Teilveräusserungen.

Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht angerechnet.

Art. 113 Leistungen Dritter

Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen und Beiträge, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

Art. 114 Anlagekosten in besonderen Fällen

Wird nur ein Teil des Grundstückes veräussert, berechnen sich die Anlagekosten nach seinem wertmässigen Anteil am Erwerbspreis und an den Aufwendungen.

Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb oder Verbesserung die Besteuerung im Sinne von Artikel 107 Ziffern 4–6 dieses Gesetzes oder einer entsprechenden Bestimmung eines andern Kantons aufgeschoben wurde, wird der wieder angelegte, aufgeschobene Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.

1.5.3. Steuerberechnung

Art. 115

Die Grundstückgewinnsteuer beträgt:

  1. 10 Prozent für die ersten 5 000 Franken,
  2. 15 Prozent für die weiteren 5 000 Franken,
  3. 20 Prozent für die weiteren 5 000 Franken,
  4. 25 Prozent für die weiteren 5 000 Franken,
  5. 30 Prozent für die weiteren Beträge über 20 000 Franken.  

Die gemäss Absatz 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Eigentumsdauer *

  1. von weniger als 1 Jahr um 30 Prozent,
  2. von weniger als 2 Jahren um 20 Prozent,
  3. von weniger als 3 Jahren um 15 Prozent,
  4. von weniger als 4 Jahren um 10 Prozent.

Die gemäss Absatz 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Eigentumsdauer *

  1. von vollen 5 Jahren um 5 Prozent,
  2. von vollen 6 Jahren um 8 Prozent,
  3. von vollen 7 Jahren um 11 Prozent,
  4. von vollen 8 Jahren um 14 Prozent,
  5. von vollen 9 Jahren um 17 Prozent,
  6. von vollen 10 Jahren um 20 Prozent,
  7. von vollen 11 Jahren um 23 Prozent,
  8. von vollen 12 Jahren um 26 Prozent,
  9. von vollen 13 Jahren um 29 Prozent,
  10. von vollen 14 Jahren um 32 Prozent,
  11. von vollen 15 Jahren um 35 Prozent,
  12. von vollen 16 Jahren um 40 Prozent,
  13. von vollen 17 Jahren um 45 Prozent,
  14. von vollen 18 Jahren um 50 Prozent,
  15. von vollen 19 Jahren um 55 Prozent,
  16. von vollen 20 Jahren um 60 Prozent,
  17. von vollen 21 Jahren um 65 Prozent,
  18. von vollen 22 Jahren um 70 Prozent,
  19. von vollen 23 Jahren um 75 Prozent,
  20. von vollen 24 Jahren um 80 Prozent,
  21. von vollen 25 Jahren um 85 Prozent,
  22. von vollen 30 Jahren und mehr um 90 Prozent.

Grundstückgewinne unter 5000 Franken, bei parzellenweiser Veräusserung unter 2000 Franken, werden nicht besteuert.

1.6. Erbschafts- und Schenkungssteuern

1.6.1. Gegenstand

Art. 116 Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts.

Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.

Art. 117 Schenkungssteuer

Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden sowie aus Stiftungen, soweit der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.

Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft sowie Zuwendungen zur Errichtung einer Stiftung und an eine bestehende Stiftung.

Art. 118 Ansprüche aus Versicherungen

Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht beim Empfänger der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen.

1.6.2. Steuerfreie Vermögensübergänge

Art. 119 An juristische Personen

Steuerfrei sind Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Artikel 60 Absatz 1 dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind.

Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind, sind steuerfrei, soweit das Bundesrecht es vorsieht oder deren Sitzkanton Gegenrecht hält.

Art. 120 An natürliche Personen

Zuwendungen an den Ehegatten, an direkte Nachkommen sowie an Adoptivkinder des Erblassers oder Schenkers sind steuerfrei.

Verzichten Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Erbanteil am Nachlass des verstorbenen Elternteils, so bleibt diese Zuwendung ebenfalls steuerfrei. Der Verzicht ist spätestens mit dem amtlichen Inventar zu erklären. *

Steuerfrei sind ausserdem: *

1. die Zuwendung von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen gemäss Artikel 37 Absatz 4 dieses Gesetzes;
2. übliche Gelegenheitsgeschenke bis zum Betrag von 5000 Franken.

1.6.3. Steuerpflicht

Art. 121 Steuerliche Zugehörigkeit

Die Steuerpflicht besteht, wenn:

1. der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte;
2. der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat;
3. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.

Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im Kanton steuerbares bewegliches Vermögen übergeht.

Art. 122 Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Begünstigter oder sonstiger Berechtigter).

Bei Zuwendungen von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig.

Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist der Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig.

Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe steuerpflichtig.

Art. 123 Steueranspruch

Der Steueranspruch entsteht:

1. bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
2. bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft ausgeliefert wird;
3. Bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzugs;
4. bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt.

1.6.4. Steuerbemessung

Art. 124 Grundsatz

Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet, soweit Artikel 125 dieses Gesetzes nichts anderes vorsieht.

Die Artikel 38 und 39 dieses Gesetzes werden sinngemäss angewendet.

Art. 125 Besondere Fälle

Für Grundstücke können die Steuerbehörden und der Steuerpflichtige eine Neuschätzung verlangen.

Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet.

Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, wird das auf den Vorerben übergehende Vermögen zum Kapitalwert der Vorerbschaft bewertet.

Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungsleistung massgebend.

1.6.5. Steuerberechnung

Art. 126 Abzüge und steuerfreie Beträge

Für die Steuerbemessung werden abgezogen:

1. Die Schulden des Erblassers und die mit der Zuwendung an den Empfänger übertragenen Schulden;
2. die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung, soweit sie die Zuwendung vermindern;
3. die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Artikel 606 ZGB.

Von Vermögensanfällen und Schenkungen können in Abzug gebracht werden:

1. 100 000 Franken für jedes Stief- und Pflegekind;
2. 50 000 Franken für jeden Elternteil;
3. 10 000 Franken für jeden übrigen Empfänger.

Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an den gleichen Empfänger wird der steuerfreie Betrag insgesamt nur einmal abgezogen.

Für Empfänger, die nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton steuerpflichtig sind, wird der steuerfreie Betrag anteilig gewährt.

Art. 127 Steuersätze

Die Steuer beträgt:

  1. Klasse 1: 2,5% für Eltern, Adoptiveltern und Grosseltern;
  2. Klasse 2: 4,0% für vollbürtige Geschwister sowie für Lebenspartner im eheähnlichen Verhältnis, welche nachweislich mindestens fünf Jahre vor der steuerbaren Zuwendung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben;
  3. Klasse 3: 5,0% für halbbürtige Geschwister;
  4. Klasse 4: 6,0% für Stief- und Pflegekinder, Stiefeltern, Pflegeeltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwiegereltern und Verschwägerte;
  5. Klasse 5: 7,0% für Onkel, Tanten, Neffen und Nichten;
  6. Klasse 6: 8,0% für Stiefneffen und Stiefnichten, Stiefonkel und Stieftanten;
  7. Klasse 7: 9,0% für Geschwisterkinder, Grossneffen und Grossnichten;
  8. Klasse 8: 10,0% für übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte.

Zu den nach Absatz 1 berechneten Steuerbeträgen werden folgende Zuschläge, auf den einzelnen Empfänger berechnet, erhoben:

  1. 50 Prozent der Steuer bei mehr als 200 000 Franken Vermögensanfall;
  2. 100 Prozent der Steuer bei mehr als 400 000 Franken Vermögensanfall;
  3. 150 Prozent der Steuer bei mehr als 2 000 000 Franken Vermögensanfall.

Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser massgebend.

Die Steuer ermässigt sich um 50 Prozent, soweit dem Empfänger Geschäftsvermögen zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden wird, das ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Empfängers dient.

Die gleiche Ermässigung wird gewährt, soweit dem Empfänger eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden wird und der Empfänger als Arbeitnehmer im Geschäftsbetrieb tätig ist.

Als Beteiligungen im vorstehenden Sinne gelten Vermögensrechte (insbesondere Aktien, Aktienzertifikate, Stammeinlagen und Anteilscheine), wenn die Beteiligung mindestens 40 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlagekapitals ausmacht oder der Beteiligte im Sinne von Absatz 5 nach den Stimmrechtsverhältnissen über mindestens 40 Prozent des Kapitals bestimmt.

Die Ermässigung der Steuer fällt nachträglich dahin und der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird ohne Zins als Nachsteuer erhoben, wenn und soweit innert zehn Jahren:

1. zugewendetes oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die Ermässigung bewirkt hat, veräussert, oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
2. die zugewendete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Ermässigung bewirkt hat, veräussert, oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aufgegeben wird.

Nicht als Geschäftsvermögen gelten land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die zum Ertragswert bewertet werden. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob Geschäftsvermögen vorliegt, auf das Einkommenssteuerrecht abzustellen.

1.6.6. Haftung

Art. 128

Für die Erbschaftssteuer haften Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht.

Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch.

1.7. Kantonale Bausteuer

Art. 129 Zweck der Bausteuer

Für die Finanzierung grosser, frei bestimmbarer Bauvorhaben kann der Kanton eine zweck- und objektgebundene Bausteuer erheben. *

Art. 130 Steuerobjekt und Verfahren

Die Bausteuer wird in einem prozentualen Zuschlag der einfachen Steuer sowie auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben. *

… *

Die Vorschriften über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sowie über den Steuerbezug, die Sicherung und den Erlass der Steuern werden sinngemäss angewendet.

Art. 131 Steuermass

Die Bausteuer darf folgende Ansätze nicht übersteigen: *

  1. 10 Prozent Zuschlag der einfachen Steuer im Sinne von Artikel 2 dieses Gesetzes,
  2. 20 Prozent Zuschlag auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Die Landsgemeinde setzt alljährlich auf Antrag des Landrates die Höhe und die Verwendung der Bausteuer für das Folgejahr fest.

1.8. Organisation der Steuerbehörden und Verfahrensrecht

1.8.1. Behörden

Art. 132 Verwaltungsbehörden

Die Durchführung des Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, der kantonalen Steuerverwaltung.

Die Organisation der kantonalen Steuerverwaltung wird durch den Regierungsrat geregelt.

Art. 133 * Zuständigkeit zur Veranlagung

Die kantonale Steuerverwaltung nimmt die Veranlagung vor. Sie erlässt nach den vom für das Steuerwesen zuständigen Departement aufgestellten allgemeinen Richtlinien die für die richtige und einheitliche Anwendung des Steuergesetzes erforderlichen Weisungen und Anordnungen.

Art. 134 * Aufsicht

Die Verwaltungs- und Veranlagungsbehörden stehen unter der Aufsicht des zuständigen Departements.

Art. 135 Aufsichtsbeschwerde

Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Veranlagungsbehörden kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde beim zuständigen Departement erhoben werden. *

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege[20], insbesondere Artikel 84.

1.8.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 136 Amtsgeheimnis

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet das zuständige Departement. Der Entscheid des zuständigen Departements unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Artikel 166 dieses Gesetzes. *

Das zuständige Departement kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen darstellt. Es erlässt dazu eine Weisung. *

Auf Verlangen der Gemeindevorsteherschaft sind jährlich für jede in ihrer Gemeinde steuerpflichtige natürliche und juristische Person die anfallenden Steuerbeträge und die ausstehenden Steuern bekannt zu geben. *

Die Bestimmungen über den informationsrechtlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen[21] finden in Steuersachen keine Anwendung. *

Art. 137 Auskunftspflichten von Verwaltungsbehörden und Gerichten

Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen; sie können von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Anwälte in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und das Personal der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken.

Art. 138 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.

Sie unterschreiben die Steuererklärung in Papierform gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. *

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

Art. 139 Akteneinsicht

Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam einzuschätzenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Veranlagungsbehörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

Art. 140 Beweisabnahme

Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise sind abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Art. 141 Mitteilung von Entscheiden

Abweichungen von der Steuererklärung sind bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekanntzugeben.

Übrige Entscheide der Veranlagungsbehörde sind den Beteiligten mit einer kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen.

Ist die Einsprache oder die Beschwerde zulässig, sind im Entscheid die Art des Rechtsmittels, die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für die Ergreifung des Rechtsmittels anzugeben.

Fehlen diese Angaben und ist ein Rechtsmittel nicht oder verspätet ergriffen worden, ist auf Begehren die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels wieder herzustellen.

Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 142 Vertragliche Vertretung

Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.

Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

Art. 144 Fristen

Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden.

Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

Art. 145 Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,

1. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
3. solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit

1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;
3. der Einreichung eines Erlassgesuches;
4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Art. 146 Bezugsverjährung

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

1.8.3. Ordentliches Verfahren

Art. 147 Aufgaben der Steuerbehörden

Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und, mit deren Einverständnis, Zeugen einvernehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

Art. 148 Steuererklärung

Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe und, soweit der Veranlagungsbehörde die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bekannt ist, durch Zustellung einer Mitteilung aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. *

Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen und zusammen mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. *

Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

Für Mahnungen können Gebühren erhoben werden. Der Regierungsrat setzt die Gebühren fest.

Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Art. 148a * Steuererklärung in elektronischer Form oder in Papierform

Die Steuererklärung kann in elektronischer Form oder in Papierform eingereicht werden.

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten für die elektronische Einreichung der Steuererklärung und den elektronischen Versand von Dokumenten fest.

Die Steuererklärung in Papierform kann von den Steuerpflichtigen bei der Steuerverwaltung bezogen werden.

Die steuerpflichtige Person muss die in Papierform eingereichte Steuererklärung persönlich unterschreiben.

Art. 149 Beilagen zur Steuererklärung

Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:

1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines andern Organs einer juristischen Person;
3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;
4. Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *

1. * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder
2. * bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 OR: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957–958 f. OR. *

Art. 150 Weitere Mitwirkungspflichten

Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.

Art. 150a * Notwendige Vertretung

Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

Art. 151 Bescheinungungspflicht und Meldepflicht Dritter

Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

1. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
2. juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung oder anderer Organe;
3. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
4. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
5. Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte;
6. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen;
7. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
8. die einfachen Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
9. die Anlagefonds über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
10. Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
2. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2 dieses Gesetzes);
3. * einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
* die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.

Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

Die kantonale Steuerverwaltung kann anstelle einzelner Bescheinigungen Sammelausweise verlangen.

Art. 152 Auskunftspflicht Dritter

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Veranlagungsbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Art. 152a * Meldepflicht von Verwaltungsbehörden

Durch Verwaltungsbehörden oder andere amtliche Stellen des Kantons oder der Gemeinden ausgerichtete finanzielle Leistungen an Steuerpflichtige sind der Veranlagungsbehörde unmittelbar nach der Zahlung unaufgefordert in der durch die kantonale Steuerverwaltung vorgeschriebenen Form zu melden.

Zur Meldung verpflichtet ist die für die Auszahlung zuständige Behörde, insbesondere bei:

1. * Beiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz;
2. Sport-Toto-Beiträgen;
3. * Kulturpreisen;
4. *
1.8.3.1. Veranlagung

Art. 153 Durchführung

Die kantonale Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

Art. 154 Eröffnung

Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, den Steuersatz und die Steuerbeträge fest.

Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

1.8.3.2. Einsprache

Art. 155 Frist und Voraussetzungen

Gegen den Veranlagungsentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Art. 156 Einspracheverfahren

Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor der Veranlagungsbehörde mündlich zu vertreten.

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. *

Art. 157 Entscheid

Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann die Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil ändern.

Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Die Kosten dieses Verfahrens können jedoch dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, wenn sie diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht haben.

1.8.4. Besondere Verfahrensbestimmungen

1.8.4.1. Quellensteuer

Art. 158 Verfahrenspflichten

Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den zuständigen Veranlagungsbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 147–152 dieses Gesetzes gelten sinngemäss.

Art. 158a * Notwendige Vertretung

Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

Personen, die nach Artikel 99b eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen.

Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer.

Art. 159 Verfügung *

 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: *

1. * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 91 oder 101 nicht einverstanden ist; oder
2. * die Bescheinigung nach Artikel 91 oder 101 vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *

Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. *

Art. 160 Nachforderung und Rückerstattung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.

Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *

Art. 161 Einsprache

Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Artikel 155 dieses Gesetzes erheben.

1.8.4.2. Grundstückgewinnsteuer

Art. 162

Die Veranlagungsbehörde stellt bei einem Aufschub der Besteuerung zufolge Ersatzbeschaffung gemäss Artikel 107 Ziffern 5–7 dieses Gesetzes den aufgeschobenen Gewinn in einer anfechtbaren Verfügung fest.

1.8.4.3. Erbschafts- und Schenkungssteuern

Art. 163 Veranlagungsgrundlage

Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des Inventars (Art. 177–183 dieses Gesetzes) oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten veranlagt.

Art. 164 Verfahrenspflichten

Die Erben müssen, wenn kein amtliches Inventar aufgenommen wird, das Erbeninventar als Steuererklärung ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den notwendigen Beilagen innert Frist der kantonalen Steuerverwaltung einreichen.

Wird das Erbeninventar trotz Mahnung nicht von allen Erben oder nur von einem Vermächtnisnehmer, vom Willensvollstrecker, vom Erbschaftsverwalter oder vom Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen.

Die Empfänger von Zuwendungen unter Lebenden müssen der kantonalen Steuerverwaltung die Zuwendung innert 30 Tagen seit deren Empfang unter Angabe von Gegenstand, Wert und verwandtschaftlicher Beziehung zum Schenker anzeigen.

Art. 165 Vertretung

Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter gelten als Inhaber einer Vertretungsvollmacht des Steuerpflichtigen, für den sie handeln.

1.8.4a. Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission *

Art. 165a

Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Steuerrekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Die Vorschriften von Artikel 90 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege finden dabei keine Anwendung. *

Die Beschwerde ist zu begründen. Es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. *

… *

Die Steuerrekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, welche vom Landrat gewählt werden. Die Einzelheiten der Steuerrekurskommission regelt der Landrat in der Verordnung.

1.8.5. Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht *

Art. 166 Beschwerdefrist und Klagebefugnis

Gegen den Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission können der Steuerpflichtige und die Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Artikel 105 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erheben. Die Vorschriften von Artikel 90 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege finden dabei keine Anwendung. *

Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

1.8.6. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

1.8.6.1. Revision

Art. 169 Gründe

Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden,

1. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
2. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
3. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat;
4. wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten die erkennende Behörde zum Schluss kommt, dass nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Kanton Glarus sein Besteuerungsrecht einschränken müsste.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

Art. 170 Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Entscheids eingereicht werden.

Art. 171 Revisionsbegehren

Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat.

Das Revisionsbegehren muss enthalten:

1. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
2. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.

Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

Art. 172 Verfahren und Entscheid

Das Revisionsbegehren ist, sofern es sich nicht offensichtlich als unzulässig erweist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen.

Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.

Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.

Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren angewendet, in dem der frühere Entscheid ergangen ist.

1.8.6.2. Berichtigung

Art. 173 Rechnungsfehler und Schreibversehen

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid.

1.8.6.3. Ordentliche Nachsteuer

Art. 174 Voraussetzungen

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Veranlagungsbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Veranlagungsbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranlagungsbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

Art. 175 Verwirkung

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

Art. 176 Verfahren

Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt.

Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *

Mit der Kantonssteuer wird gleichzeitig auch die Nachsteuer für die Gemeinden ermittelt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss.

Der Bezug der Nachsteuern obliegt der kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 176a * Vereinfachte Nachbesteuerung

Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
2. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und
3. Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
4. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

1.8.7. Inventar

Art. 177 Inventarpflicht

Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein oder unbedeutendes Vermögen vorhanden ist.

Art. 178 Gegenstand

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

Art. 179 Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

Art. 180 Mitwirkungspflichten

Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:

1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben. Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben beiwohnen. *

Art. 181 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht Dritter

Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

Im Übrigen gelten die Artikel 151 und 152 dieses Gesetzes sinngemäss.

Art. 182 Mitteilung

Dem Willensvollstrecker oder dem von den Erben bezeichneten Vertreter und der kantonalen Steuerverwaltung wird eine Ausfertigung des Inventars zugestellt.

Art. 183 Inventarbehörde

Die Inventaraufnahme erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung.

Ordnet die KESB oder der Richter eine Inventaraufnahme an, wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. *

Die kantonale Steuerverwaltung kann für die Siegelung bzw. für die Inventaraufnahme die KESB am Wohnsitz des Verstorbenen beauftragen. *

1.8.8. Verfahren bei Steuerbefreiungen

Art. 184 Gesuch

Gesuche um Steuerbefreiung sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

Art. 185 Verfahren

Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Gesuch um Steuerbefreiung.

Bei Abweisung eines Gesuchs um Steuerbefreiung können Kosten auferlegt werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-, das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sinngemäss.

1.9. Steuerbezug und Steuererlass

1.9.1. Steuerbezug

Art. 186 Bezugsbehörde; Ratabezug; Ablieferung der Steuern

Die Kantonssteuern (Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen, Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen, Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen, Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Bausteuer) sowie die Gemeindesteuern werden zentral durch die kantonale Steuerverwaltung bezogen. *

Der Bezug der Steuern erfolgt in Raten.

Die periodischen Steuern werden mehrmals jährlich und die Spezialsteuern jeweils Anfang Jahr an die Gemeinden abgeliefert. *

Die Einzelheiten werden durch eine Verordnung des Landrates geregelt.

Art. 187 Fälligkeitstermine und Verfalltage, Zinsen

Fälligkeiten und Zahlungsfristen werden durch Verordnung festgelegt.

Für vorzeitige Zahlungen können Skonti oder Vergütungszinsen berechnet werden. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Das Ergreifen eines Rechtsmittels befreit nicht von der Verzugszinspflicht. *

Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit auf Steuern und Zinsen zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen Geringfügigkeit verzichtet werden kann. *

Der Regierungsrat kann Mahnungen für die nicht fristgemässe Bezahlung der Steuer kostenpflichtig erklären.

Art. 188 Akontozahlung: Fälligkeit in der Steuerperiode

In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, wird eine Akontozahlung erhoben.

… *

Art. 189 Akontozahlung: Grundlage und Verfahren

Grundlage für die Akontozahlung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.

Gegen die Rechnung für die Akontozahlung kann bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erhoben werden. *

Mit der Einsprache kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akontozahlung. Die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren bei der Veranlagung gelten sinngemäss. *

Art. 190 Schlussabrechnung

Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussabrechnung zugestellt.

Wird die Einschätzung im Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussabrechnung.

In der Schlussabrechnung werden die Ausgleichszinsen ab Verfalltag berechnet. *

Vorbehalten bleibt Artikel 187 Absatz 3 dieses Gesetzes.

Art. 191 Zahlungserleichterungen

Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die kantonale Steuerverwaltung fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

Sie kann darauf verzichten, wegen eines Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.

Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Art. 192 Einsprache und Beschwerde

Gegen die Schlussrechnung kann Einsprache bei der kantonalen Steuerverwaltung und gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim zuständigen Departement erhoben werden. Entscheide über Zahlungserleichterungen unterliegen direkt der Beschwerde beim zuständigen Departement. *

Die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.

Die Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. *

Art. 193 Rechtskraft und Vollstreckung

Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden sowie des Verwaltungsgerichtes über Steuerveranlagungen, Bussen, Kosten und provisorische Rechnungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

1.9.2. Steuersicherung

Art. 194 Sicherstellung

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden.

Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.

Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Art. 195 Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Arrestaufhebungsklage nach Artikel 279 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

Art. 196 Gesetzliches Pfandrecht

Für Grundsteuern steht dem Kanton und den Gemeinden an den bezüglichen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu.

Das Pfandrecht ist innerhalb eines Jahres seit dem Eigentumswechsel im Sinne von Artikel 106 dieses Gesetzes im Grundbuch einzutragen.

1.9.3. Steuererlass

Art. 197 Voraussetzungen

Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden.

Art. 198 Entscheid

Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über den Erlass einer geschuldeten Steuer.

Art. 199 * Beschwerde

Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Die Vorschriften von Artikel 90 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege finden dabei keine Anwendung. *

… *

2. Gemeindesteuern

2.1. Allgemeines

Art. 200 * Steuerbefugnis

Die politischen Gemeinden sowie die Kirchgemeinden sind befugt, soweit der Ertrag der Gemeindegüter und die übrigen Einkünfte nicht ausreichen, Steuern zu erheben.

Art. 201 Steuerarten

Die politischen Gemeinden und die Kirchgemeinden erheben als ordentliche Gemeindesteuern jährlich: *

1. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
2. * Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen.

Die politischen Gemeinden können zudem eine kommunale Bausteuer auf Steuern im Sinne von Absatz 1 erheben. *

Art. 202 * Steuerfüsse

Die politischen Gemeinden sowie die Kirchgemeinden setzen jährlich den Steuerfuss für die Einkommens- und Vermögenssteuer bzw. für die Gewinn- und Kapitalsteuer für das folgende Jahr fest.

2.2. Politische Gemeinden

Art. 203 Bestand und Umfang

Die Bestimmungen über die Steuerpflicht und das Verfahrensrecht für die Kantonssteuer gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Gemeindesteuern.

Die für die Kantonssteuer getroffenen Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht gelten auch für die Gemeindesteuern.

Art. 204 Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes

Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder seinen Sitz in eine andere Gemeinde des Kantons, kommt die Steuerhoheit für die laufende Steuerperiode der Zuzugsgemeinde zu. *

Kapitalleistungen gemäss Artikel 36 sind in der Gemeinde steuerbar, in welcher der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung seinen Wohnsitz hat. *

Art. 205 Steuerpflicht in mehreren Gemeinden

Ist eine Person in mehreren glarnerischen Gemeinden steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden durch die kantonale Steuerverwaltung eine Steuerausscheidung vorgenommen.

Die Steuerausscheidung richtet sich, unter Vorbehalt allfälliger besonderer Vorschriften der Vollziehungsverordnung, nach den Grundsätzen des Bundesrechts zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung.

Art. 206 Interkommunale Verhältnisse

Ist die kommunale Steuerhoheit streitig, entscheidet die kantonale Steuerverwaltung über die Gemeindesteuerpflicht.

Gegen diesen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren (Art. 166 und 167 dieses Gesetzes) gelten sinngemäss.

2.2a. Kommunale Bausteuer *

Art. 206a * Zweck der Bausteuer

Für die Finanzierung grosser, frei bestimmbarer Bauvorhaben können die politischen Gemeinden eine zweck- und objektgebundene Bausteuer erheben. *

Art. 206b * Steuerobjekt und Verfahren

Die Bausteuer wird in einem prozentualen Zuschlag der einfachen Steuer erhoben.

Die Vorschriften über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sowie über den Steuerbezug, die Sicherung und den Erlass der Steuern werden sinngemäss angewendet.

Art. 206c * Steuermass

Die Bausteuer darf 10 Prozent der einfachen Steuer im Sinne von Artikel 202 nicht übersteigen.

Die politischen Gemeinden setzen alljährlich die Höhe und die Verwendung der kommunalen Bausteuer zusammen mit dem Steuerfuss (Art. 202) für das Folgejahr fest.

2.3. Kirchensteuer

Art. 207 Steuerpflicht

Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession und den juristischen Personen die Kirchensteuer. *

Art. 208 Besteuerung konfessionell gemischter Ehen

Gehören bei konfessionell gemischten Ehen beide Ehegatten der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben.

Gehört nur ein Ehegatte der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer zur Hälfte erhoben.

Art. 209 Besteuerung juristischer Personen durch mehrere Kirchgemeinden

Bestehen im gleichen Gebiet staatlich anerkannte Kirchgemeinden verschiedener Konfessionen, erheben sie die Kirchensteuer von juristischen Personen, soweit diese nicht konfessionelle Zwecke verfolgen, anteilmässig.

Die Anteile berechnen sich nach der Zahl der steuerpflichtigen Personen, welche den einzelnen staatlich anerkannten Kirchgemeinden angehören.

Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.

3. Steuerstrafrecht

3.1. Straftatbestände und strafbare Personen

Art. 210 Verletzung von Verfahrenspflichten

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken bestraft.

3.1.1. Steuerhinterziehung

Art. 211 Vollendete Steuerhinterziehung

Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *

1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *

Art. 212 Versuchte Steuerhinterziehung

Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 213 Mitwirkung Dritter

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet,

Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.

Der mitwirkende Dritte haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 211 Absatz 3 Ziffern 1 und 2 erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *

Art. 214 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft. *

Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *

1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 216 Steuerhinterziehung von Ehegatten

Der Steuerpflichtige, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst.

Jedem Ehegatten steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner Steuerfaktoren durch den anderen Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte oder dass er ausserstande war, die Hinterziehung zu verhindern. Gelingt dieser Nachweis, wird der andere Ehegatte wie für die Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst.

Das Unterzeichnen der Steuererklärung und die elektronische Einreichung vermag für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinne von Artikel 213 Absatz 1 zu begründen. *

3.1.2. Juristische Personen

Art. 217 Allgemeines

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist Artikel 213 dieses Gesetzes auf die juristische Person anwendbar.

Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 213 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

Art. 217a * Selbstanzeige

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
2. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
3. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung ( Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiter bestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

3.1.3. Verjährung der Strafverfolgung

Art. 218

Die Strafverfolgung verjährt:

1. * bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
2. * bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:
  a. * der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte;
  b. * des Kalenderjahrs, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde (Art. 219) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *

3.2. Strafverfahren

3.2.1. Untersuchung

Art. 219 Zuständigkeit

Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen werden durch die kantonale Steuerverwaltung geahndet.

Art. 220 Eröffnung des Verfahrens

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 153 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 155 Absatz 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *

Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch Erlass eines Strafbescheids erfolgen.

Art. 221 Verteidigung

Der Angeschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger beiziehen.

Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist, wird diesem auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt.

Über das Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers entscheidet bis zum Eingang eines allfälligen Begehrens um gerichtliche Beurteilung die kantonale Steuerverwaltung. Nach Eingang eines solchen Begehrens obliegt der Entscheid dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts. *

Art. 222 Dolmetscher

Kann der Angeschuldigte dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig, ein Dolmetscher beigezogen.

Art. 223 Protokollierung

Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden fortlaufend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.

Art. 224 Untersuchung

Die kantonale Steuerverwaltung untersucht den Sachverhalt. Insbesondere können der Angeschuldigte befragt und Zeugen einvernommen werden.

Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Einschätzungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.

Art. 225 Zeugeneinvernahmen

Für die Einvernahme von Zeugen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung sinngemäss. Die Anordnung der Beugehaft sowie die Untersuchung des Geisteszustandes von Zeugen sind ausgeschlossen. *

Dem Angeschuldigten wird insbesondere Gelegenheit gegeben, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen.

Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 226 Abschluss der Untersuchung

Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren eingestellt oder ein Strafbescheid erlassen.

Vor Erlass eines Strafbescheids wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss. *

Art. 227 Strafbescheid

Der Strafbescheid wird schriftlich erlassen; er nennt den Angeschuldigten, die Tat, die massgebliche Strafbestimmung, die Beweismittel, die Strafe und weist auf das Recht auf gerichtliche Beurteilung hin. Zudem werden Kosten berechnet.

Der Strafbescheid ist kurz zu begründen.

3.2.2. 3.2.2. … *

Art. 230 Vorbereitung der Hauptverhandlung

Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

Art. 231 Hauptverhandlung

Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.

Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren durch. Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.

Art. 232 Erscheinungspflicht des Angeschuldigten

Der Angeschuldigte hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen. Der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.

Bleibt der Angeschuldigte der Verhandlung fern, ohne dass ihm das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.

War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann er beim Verwaltungsgericht innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

Art. 233 Verweisung auf das Beschwerdeverfahren

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen sinngemäss.

Art. 234 * Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der Verurteilte, die kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz) Beschwerde beim Bundesgericht erheben.

3.2.3. Bussen

Art. 235 Bezug

Die Bussen werden durch die kantonale Steuerverwaltung bezogen und fallen in die Staatskasse.

Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sinngemäss.

3.3. Steuervergehen

Art. 236 Steuerbetrug

Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 211–216 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. *

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 211 Absatz 3 oder Artikel 217a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 213 Absatz 4 und 217a Absätze 3 und 4 anwendbar. *

Art. 237 Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. *

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 211 Absatz 3 oder Artikel 217a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 213 Absatz 4 und 217a Absätze 3 und 4 anwendbar. *

Art. 238 Verfahren

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt.

Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.

Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. *

Art. 239 Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. *

4. Verteilung Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer *

Art. 249 Verteilung der Grundstückgewinnsteuer

Vom Ertrag der Grundstückgewinnsteuer erhalten:

Art. 250 * Verteilung der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Den Ertrag der Erbschafts- und Schenkungssteuer erhält vollumfänglich der Kanton.

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

5.1. Steuerrechtliche Bestimmungen

5.1.1. Ausführungsbestimmungen

Art. 251 Verordnung

Der Landrat erlässt eine Verordnung[22] zu diesem Gesetz. *

Er regelt insbesondere die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie für Strafbescheide und legt deren Rahmen fest. *

Art. 252 Weitere Ausführungsbestimmungen und Zuständigkeiten

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften, namentlich zum Vollzug der Steuergesetzgebung des Bundes. *

Der Regierungsrat kann im Weiteren im Rahmen des Bundesrechts Vereinbarungen mit anderen Kantonen und Staaten abschliessen. Insbesondere ist er ermächtigt, mit Genehmigung des Landrates Änderungen des Konkordates vom 10. Dezember 1948 über den Ausschluss von Steuerabkommen zuzustimmen oder dieses Konkordat zu kündigen.

5.1.2. Übergangsbestimmungen

Art. 253 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 10. Mai 1970 über das Steuerwesen sowie der Beschluss über den Steuerbezug, erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1999, aufgehoben.

Art. 254 Steuerjahre bis und mit 2000

Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode. Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 2000 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.

Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt.

Art. 255 Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

1. zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
2. zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
3. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Ziffern 1 und 2 sind die Leistungen von Angehörigen gleich gestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

Art. 256 Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren

Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.

Art. 257 Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen

Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nur nach neuem Recht veranlagt und erhoben.

Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach dem alten Steuergesetz in der Ende 2000 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der neuen Sozialabzüge und Tarife wird im Kalenderjahr 2001 eine Akontozahlung in Rechnung gestellt.

Ausserordentliche Einkünfte, die in der Steuerperiode 1999/2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer. Vorbehalten bleiben die Artikel 35 und 36 dieses Gesetzes. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie ausserordentliche Erträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Die in der Steuerperiode vor dem Wechsel angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind von den der Steuerperiode vor dem Wechsel zugrundegelegten steuerbaren Einkommen zusätzlich abzuziehen, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.

Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:

1. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen;
2. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;
3. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

Wenn die Steuerpflicht im Laufe der Steuerperiode 2001 endet, werden die ausserordentlichen Aufwendungen bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens anteilmässig nach der Dauer der Steuerpflicht zum Abzug zugelassen.

Bei Liegenschaften von in mehreren Kantonen steuerpflichtigen Personen ist ein Nachtragen in den Jahren 1999 und 2000 ausgeschlossen, soweit die betreffenden Liegenschaftsunterhaltskosten schon in einem andern Kanton zur Verrechnung gebracht werden können.

Art. 258 Steuerbezug

Der Steuerbezug für die Veranlagungen bis und mit dem Jahre 2000 richtet sich nach altem Recht.

Art. 259 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist ausgeschlossen gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts, denen Steuerjahre oder Steuerereignisse (Handänderungen, Erbschaften und Schenkungen) vor dem 1. Januar 2001 zugrunde liegen.

Art. 259a * Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige

Auf Erbgängen, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.

Art. 260 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Mai 2010

Der Steuerfuss des Kantons darf in den Jahren 2011–2013 54 Prozent der einfachen Steuer nicht übersteigen (ohne Bausteuer). Der Steuerfuss von Kanton und den politischen Gemeinden darf in den Jahren bis 2013 zusammen 114 Prozent nicht übersteigen.

Die Kirchgemeinden können den Steuerfuss auf höchstens 12 Prozent der einfachen Steuer festsetzen.

Der Restbestand des Ausgleichsfonds für Orts- und Schulgemeinden wird per 1. Januar 2012 im Verhältnis zur Bevölkerungszahl auf die politischen Gemeinden verteilt.

Der Regierungsrat erstattet dem Landrat nach Vorliegen der Rechnungsabschlüsse 2011 von Kanton und Gemeinden Bericht über die Auswirkungen des fiskalischen Systemwechsels (Wirksamkeitsbericht). Ergeben sich nachträglich zwingende und dringliche Bedürfnisse zur Berichtigung des kantonalen Steuerfusses, kann der Landrat die notwendigen Korrekturen vorläufig vornehmen; solche vorläufigen Anpassungen sind der Landsgemeinde zur definitiven Beschlussfassung vorzulegen.

Ergeben sich aufgrund der Rechnungsabschlüsse der Gemeinden 2011 Bedürfnisse zur Berichtigung eines Steuerfusses einer politischen Gemeinde, wird der Regierungsrat auf Antrag der Gemeinde einen Steuerfuss genehmigen, der von Absatz 1 dieses Artikels abweicht, wenn die Bedürfnisse zwingend und dringlich sind.

Art. 260a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Mai 2015

Für natürliche Personen, die am 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin Artikel 13 dieses Gesetzes in der bisherigen Fassung.

Art. 260b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2019

Wurden juristische Personen nach Artikel 73 und 74 des bisherigen Rechts besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. Die einfache Steuer beträgt in diesem Fall 1,5 Prozent.

Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mit Verfügung festgesetzt.

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Artikel 73 und 74 des bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Artikel 63c einbezogen.

5.2. Inkrafttreten

Art. 261

Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Egress

SBE VII/6 197

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
07.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung SBE VII/6 197
05.05.2002 01.01.2002 Art. 33 Abs. 1, 2. geändert SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 34 totalrevidiert SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 111 Abs. 5 geändert SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 120 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 120 Abs. 3 eingefügt SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 187 Abs. 3 geändert SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 251 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 212
05.05.2002 01.01.2002 Art. 251 Abs. 2 eingefügt SBE VIII/4 212
04.05.2003 01.07.2003 Art. 247 totalrevidiert SBE VIII/8 446
02.05.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.07.2004 Art. 19 totalrevidiert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 24 Abs. 1, 5. geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 31 Abs. 1, 8a. eingefügt SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 31 Abs. 1, 9. geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 33 Abs. 1, 2. geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 36 Abs. 3 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 43 Abs. 1 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 50 Abs. 4 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.07.2004 Art. 66 totalrevidiert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.07.2004 Art. 67 Abs. 1a eingefügt SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 70 totalrevidiert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 81 Abs. 1 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 156 Abs. 3 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.01.2005 Art. 187 Abs. 2 geändert SBE IX/2 84
02.05.2004 01.07.2004 Art. 202 totalrevidiert SBE IX/2 84
01.05.2005 01.01.2005 Art. 246 totalrevidiert SBE X/1 212
07.05.2006 07.05.2006 Art. 133 totalrevidiert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 134 totalrevidiert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 135 Abs. 1 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 136 Abs. 2 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 192 Abs. 1 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 192 Abs. 3 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 199 totalrevidiert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 221 Abs. 3 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 251 Abs. 1 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 07.05.2006 Art. 252 Abs. 1 geändert SBE X/1 49
07.05.2006 01.01.2007 Art. 2a eingefügt SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 31 Abs. 1, 8. geändert SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 31 Abs. 1, 9. geändert SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 33 Abs. 1, 4. eingefügt SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 34 Abs. 3 eingefügt SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 64 Abs. 1, 3. geändert SBE X/1 7
07.05.2006 01.01.2007 Art. 215 aufgehoben SBE X/1 7
06.05.2007 06.05.2007 Art. 236 Abs. 1 geändert SBE X/4 260
06.05.2007 06.05.2007 Art. 237 Abs. 1 geändert SBE X/4 260
06.05.2007 01.01.2008 Art. 20a eingefügt SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 31 Abs. 1, 7. geändert SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 1, 1. geändert SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 1, 2. geändert SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 35 eingefügt SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 86 Abs. 1 geändert SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 136 Abs. 3 eingefügt SBE X/5 276
06.05.2007 01.01.2008 Art. 60 Abs. 1, 3. geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 200 totalrevidiert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 201 Abs. 1 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 202 totalrevidiert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 240 Abs. 1 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 241 totalrevidiert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 242 Abs. 1 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 243 Abs. 1 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 1 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 2, 1. geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 4 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 246 totalrevidiert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 247 totalrevidiert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 248 Abs. 1 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 248 Abs. 2 geändert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 250 totalrevidiert SBE X/5 317
06.05.2007 01.01.2008 Art. 240 Abs. 1 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 241 Abs. 1 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 242 Abs. 1 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 243 Abs. 1 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 1 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 2 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 4 geändert SBE X/5 334
06.05.2007 01.01.2008 Art. 246 totalrevidiert SBE X/5 334
21.11.2007 01.01.2008 Art. 240 Abs. 1 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 241 Abs. 1 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 242 Abs. 1 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 243 Abs. 1 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 1 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 2 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 244 Abs. 4 geändert SBE X/6 402
21.11.2007 01.01.2008 Art. 246 totalrevidiert SBE X/6 402
04.05.2008 01.01.2009 Art. 33 Abs. 1, 5. eingefügt SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2008 Art. 35a Abs. 2 eingefügt SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 45 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 70 totalrevidiert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 176 Abs. 1a eingefügt SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 220 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 220 Abs. 1a eingefügt SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 240 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 241 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 242 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 243 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 244 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 244 Abs. 2, 1. geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 244 Abs. 2, 4. geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 246 totalrevidiert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 248 Abs. 1 geändert SBE X/7 479
04.05.2008 01.01.2009 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE X/7 517
04.05.2008 01.01.2009 Art. 61 Abs. 1 geändert SBE X/7 517
04.05.2008 01.01.2009 Art. 168 aufgehoben SBE X/7 517
04.05.2008 01.01.2009 Art. 192 Abs. 1 geändert SBE X/7 517
04.05.2008 01.01.2009 Art. 192 Abs. 3 geändert SBE X/7 517
04.05.2008 01.01.2009 Art. 199 totalrevidiert SBE X/7 517
03.05.2009 01.01.2011 Art. 18a eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 20 Abs. 3 eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1, 1. geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 33 Abs. 1, 1. geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 33 Abs. 1, 5. aufgehoben SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 35b eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 36 Abs. 1 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 38 Abs. 2 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 67 Abs. 1a geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 71 Abs. 1 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 71 Abs. 1a eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 71 Abs. 1b eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 78 Abs. 1 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 81a eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 176a eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 211 Abs. 3 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 211 Abs. 4 eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 213 Abs. 4 eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 214 Abs. 1 geändert SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 214 Abs. 4 eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 217a eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 236 Abs. 3 eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2011 Art. 237 Abs. 3 eingefügt SBE XI/2 165
03.05.2009 01.01.2010 Art. 259a eingefügt SBE XI/2 165
02.05.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 60 Abs. 1, 3. geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 131 Abs. 1 geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 136 Abs. 3 geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 200 totalrevidiert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 201 Abs. 1 geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 202 totalrevidiert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Titel 4. geändert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 240 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 241 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 242 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 243 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 244 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 245 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 246 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 247 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 248 aufgehoben SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 250 totalrevidiert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2011 Art. 260 totalrevidiert SBE XI/5 337
02.05.2010 01.01.2010 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE XI/5 341
02.05.2010 01.01.2011 Art. 225 Abs. 1 geändert SBE XI/6 405
02.05.2010 01.01.2011 Art. 234 totalrevidiert SBE XI/6 405
01.05.2011 01.01.2011 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 2 Abs. 4 eingefügt SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1, 10. eingefügt SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1, 11. eingefügt SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 33 Abs. 1, 4. aufgehoben SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 34 Abs. 3 geändert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 35b Abs. 1 geändert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 76 Abs. 1 geändert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 102 totalrevidiert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 105 Abs. 2, 3. geändert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 105 Abs. 2, 4. aufgehoben SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 130 Abs. 2 geändert SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2011 Art. 152a eingefügt SBE XII/2 99
01.05.2011 01.01.2012 Art. 186 Abs. 3 geändert SBE XII/2 99
06.05.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 3, 1. geändert SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 180 Abs. 3 geändert SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 183 Abs. 2 geändert SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 183 Abs. 3 geändert SBE XII/4 282
05.05.2013 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2, 2. geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 17 Abs. 1 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 17a eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 17b eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 17c eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 17d eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 24 Abs. 1, 9a. eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2014 Art. 34 Abs. 3 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 38a eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 60 Abs. 1, 9. geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 60 Abs. 1, 10. eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 60 Abs. 2 aufgehoben SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 61 Abs. 1 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2014 Art. 70 Abs. 1 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 81a Sachüberschrift geänd. SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2014 Art. 81a aufgehoben SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 87 Abs. 2 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 91 Abs. 1, 3. geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 91 Abs. 1, 4. eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 95 Abs. 1 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 95 Abs. 2 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 95 Abs. 2a eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 101 Abs. 1, 3. geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 101 Abs. 1, 4. eingefügt SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 105 Abs. 2, 2. aufgehoben SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 115 Abs. 2 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 115 Abs. 3 geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 151 Abs. 3, 3. geändert SBE 2013 17
05.05.2013 01.01.2013 Art. 151 Abs. 3, 4 eingefügt SBE 2013 17
04.05.2014 01.01.2015 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 53 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 88 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 1 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 1, 1. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 1, 2. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 1, 3. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 1, 4. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 101 Abs. 4 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 152a Abs. 2, 1. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 152a Abs. 2, 3. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 152a Abs. 2, 4. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Titel 1.8.4a. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 165a Abs. 1 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 165a Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 165a Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Titel 1.8.5. geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 166 Abs. 1 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 167 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 188 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 189 Abs. 2 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 189 Abs. 3 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 190 Abs. 3 geändert SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 190 Abs. 3, 1. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 190 Abs. 3, 2. aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 199 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 37
04.05.2014 01.01.2015 Art. 238 Abs. 3 geändert SBE 2014 37
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1, 1. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1, 2. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1, 3. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3, 1. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3, 2. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3, 3. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3, 4. aufgehoben SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3, 5. aufgehoben SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3, 6. aufgehoben SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 4 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 5 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 6 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 7 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1a eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1, 5. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1, 11. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1, 12. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 1, 3. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 2, 5. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 2, 6. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1, 12. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 3 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 1, 2. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 47 Abs. 4 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 64 Abs. 1, 5. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 64 Abs. 1, 6. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 71 Abs. 1a aufgehoben SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 71 Abs. 1b aufgehoben SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 72 Abs. 1 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 72 Abs. 2, 2. geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 72 Abs. 3 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2015 Art. 72 Abs. 4 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 149 Abs. 2 geändert SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 149 Abs. 2, 1. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 149 Abs. 2, 2. eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 149 Abs. 3 eingefügt SBE 2015 16
03.05.2015 01.01.2016 Art. 260a eingefügt SBE 2015 16
07.05.2017 01.01.2018 Erlasstitel geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 38b eingefügt SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 68a eingefügt SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 136 Abs. 2a eingefügt SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 218 Abs. 1, 1. geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 218 Abs. 1, 2. geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 218 Abs. 1, 2., a. eingefügt SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 218 Abs. 1, 2., b. eingefügt SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 218 Abs. 2 geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 236 Abs. 1 geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 237 Abs. 1 geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 239 Abs. 1 geändert SBE 2017 14
07.05.2017 01.01.2018 Art. 239 Abs. 2 geändert SBE 2017 14
05.05.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1, 2. geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1, 3. eingefügt SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 2, 4. geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 1, 5. aufgehoben SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1, 11. geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1, 11a. eingefügt SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1, 11b. eingefügt SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1, 12. geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 2a eingefügt SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 55 Abs. 1 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 55 Abs. 1, 3. geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 55 Abs. 1, 4. eingefügt SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 55 Abs. 2 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 55 Abs. 2, 2. geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 59 Abs. 3 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 204 Abs. 1 geändert SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 204 Abs. 2 eingefügt SBE 2019 18
05.05.2019 01.01.2020 Art. 130 Abs. 1 geändert SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Art. 186 Abs. 1 geändert SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Art. 201 Abs. 2 eingefügt SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Titel 2.2a. eingefügt SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Art. 206a eingefügt SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Art. 206b eingefügt SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Art. 206c eingefügt SBE 2019 20
05.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1, 7. geändert SBE 2019 21
05.05.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1, 8. geändert SBE 2019 21
05.05.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 18b eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 18c eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1a eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 3 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 4 eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 5 eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 6 eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 7 eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 20a Abs. 1, 2. geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 34 Abs. 3 aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 38 Abs. 2a eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 63a eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 63b eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 63c eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 66 Abs. 2 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 66 Abs. 4 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 66 Abs. 4, 1. aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 66 Abs. 4, 2. aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 66a eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 66b eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 70 Abs. 1 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 73 aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 74 aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 75 aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 78 Abs. 1 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 78 Abs. 3 eingefügt SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 81 Abs. 1 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 130 Abs. 2 aufgehoben SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 201 Abs. 1, 2. geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 207 Abs. 1 geändert SBE 2019 22
05.05.2019 01.01.2020 Art. 260b eingefügt SBE 2019 22
05.09.2021 01.02.2022 Art. 165a Abs. 1 geändert SBE 2021 29
05.09.2021 01.02.2022 Art. 166 Abs. 1 geändert SBE 2021 29
05.09.2021 01.02.2022 Art. 199 Abs. 1 geändert SBE 2021 29
05.09.2021 01.01.2022 Art. 86 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 86 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 86 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 87 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 87 Abs. 2, 1. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 87 Abs. 2, 2. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 87 Abs. 2, 3. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 88 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 88 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 88 Abs. 4 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 88 Abs. 5 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 88 Abs. 6 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 89 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 90 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 91 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 91 Abs. 3a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 91 Abs. 4 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 1, 1. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 1, 2. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 3 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 4 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92 Abs. 5 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 92a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Titel 1.4.2. geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 93 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 93 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 93 Abs. 2 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 93a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 94 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 94 Abs. 3 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 94 Abs. 3, 1. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 94 Abs. 3, 2. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 94 Abs. 4 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 95 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 99 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 99a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 99b eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 99c eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Titel 1.4.3. geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 104a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 138 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 143 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 148 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 148 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 148a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 150a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 158a eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 159 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 159 Abs. 1 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 159 Abs. 1, 1. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 159 Abs. 1, 2. eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 159 Abs. 2 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 159 Abs. 3 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 160 Abs. 3 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 216 Abs. 3 geändert SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 226 Abs. 3 eingefügt SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Titel 3.2.2. aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 228 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2022 Art. 229 aufgehoben SBE 2021 38
05.09.2021 01.01.2023 Art. 136 Abs. 4 eingefügt SBE 2022 47
01.05.2022 01.01.2023 Art. 129 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 206a Abs. 1 geändert SBE 2022 30
07.05.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 3, 1. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 8 eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1, 9a. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1, 11a. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1, 13. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 2, 7. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3, 1. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3, 2. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3, 3. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3, 4. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 4 eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 31 Abs. 1, 10. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 31 Abs. 1, 11. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 31 Abs. 1, 12. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 47 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 47 Abs. 1 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 47 Abs. 1a eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 47 Abs. 2 aufgehoben SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 47 Abs. 3 aufgehoben SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2023 Art. 47 Abs. 4 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 1 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 1, 1. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 1, 6. geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 1, 7. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 2 geändert SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 2, 1. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 2, 2. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 2, 3. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 2, 4. eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 64 Abs. 3 eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 83 Abs. 4 eingefügt SBE 2023 24
07.05.2023 01.01.2024 Art. 84 Abs. 3 eingefügt SBE 2023 24
03.10.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 3, 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 1, 9a. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 1, 11a. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 1, 12. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, 7. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, 10. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, 11. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, 12. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, 1., a. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, 1., b. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, a. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, b. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, b., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, c. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, c., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, d. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, d., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, e. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, e., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, f. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, f., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, g. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, g., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, h. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, h., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, i. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1, i., 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1 geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1, 1. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1, 2. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1, 3. geändert SBE 2023 33
03.10.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1, 4. geändert SBE 2023 33
01.10.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 3, 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 24 Abs. 1, 11a. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1, 7. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1, 10. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1, 11. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1, 12. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 33 Abs. 1, 1., a. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 33 Abs. 1, 1., b. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 33 Abs. 1, 2. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 33 Abs. 1, 3. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, a. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, b. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, b., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, c. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, c., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, d. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, d., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, e. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, e., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, f. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, f., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, g. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, g., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, h. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, h., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, i. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 34 Abs. 1, i., 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 1 geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 1, 1. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 1, 2. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 1, 3. geändert SBE 2024 36
01.10.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 1, 4. geändert SBE 2024 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 3, 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 1, 9a. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 1, 11a. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, d. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, d., 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, e. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, e., 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, f. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, f., 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, g. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, g., 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, h. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, h., 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, i. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1, i., 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 45 Abs. 1 geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 45 Abs. 1, 1. geändert SBE 2025 36
30.09.2025 01.01.2026 Art. 45 Abs. 1, 2. geändert SBE 2025 36

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 07.05.2000 01.01.2001 Erstfassung SBE VII/6 197
Erlasstitel 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 2 Abs. 2 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 2 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 2 Abs. 3 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 2 Abs. 3 01.05.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/2 99
Art. 2 Abs. 4 01.05.2011 01.01.2011 eingefügt SBE XII/2 99
Art. 2 Abs. 4 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 2a 07.05.2006 01.01.2007 eingefügt SBE X/1 7
Art. 4 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 4 Abs. 1, 2. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 4 Abs. 1, 3. 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 18
Art. 4 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 4 Abs. 2, 2. 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 4 Abs. 2, 4. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 7 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 7 Abs. 3, 1. 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 13 Abs. 1 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 1, 1. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 1, 2. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 1, 3. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 2 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 13 Abs. 3 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 13 Abs. 3 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 13 Abs. 3, 1. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3, 1. 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 13 Abs. 3, 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 13 Abs. 3, 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 13 Abs. 3, 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 13 Abs. 3, 2. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3, 3. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3, 4. 03.05.2015 01.01.2016 aufgehoben SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3, 5. 03.05.2015 01.01.2016 aufgehoben SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 3, 6. 03.05.2015 01.01.2016 aufgehoben SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 4 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 5 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 6 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 13 Abs. 7 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 15 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 517
Art. 15 Abs. 1 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 17 Abs. 1 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 17 Abs. 1a 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 17a 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 17b 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 17c 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 17d 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 18a 03.05.2009 01.01.2011 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 18b 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 18c 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 19 02.05.2004 01.07.2004 totalrevidiert SBE IX/2 84
Art. 20 Abs. 1a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 20 Abs. 3 03.05.2009 01.01.2011 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 20 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 20 Abs. 4 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 20 Abs. 5 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 20 Abs. 6 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 20 Abs. 7 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 20 Abs. 8 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 20a 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 276
Art. 20a Abs. 1, 2. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 23 Abs. 1 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 23 Abs. 1, 5. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 23 Abs. 1, 5. 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 18
Art. 24 Abs. 1 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 24 Abs. 1 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 24 Abs. 1 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 24 Abs. 1, 5. 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 24 Abs. 1, 9a. 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 24 Abs. 1, 9a. 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 24 Abs. 1, 9a. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 24 Abs. 1, 9a. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 24 Abs. 1, 11. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 24 Abs. 1, 11. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 24 Abs. 1, 11a. 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 18
Art. 24 Abs. 1, 11a. 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 24 Abs. 1, 11a. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 24 Abs. 1, 11a. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 24 Abs. 1, 11a. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 24 Abs. 1, 11b. 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 18
Art. 24 Abs. 1, 12. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 24 Abs. 1, 12. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 24 Abs. 1, 12. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 24 Abs. 1, 13. 07.05.2023 01.01.2023 eingefügt SBE 2023 24
Art. 26 Abs. 1, 3. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 27 Abs. 2, 5. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 27 Abs. 2, 6. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 27 Abs. 2, 7. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 27 Abs. 3 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 27 Abs. 3, 1. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 27 Abs. 3, 2. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 27 Abs. 3, 3. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 27 Abs. 3, 4. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 27 Abs. 4 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 30 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2010 geändert SBE XI/5 341
Art. 30 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 30 Abs. 2a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 18
Art. 31 Abs. 1 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 1 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 31 Abs. 1, 1. 03.05.2009 01.01.2011 geändert SBE XI/2 165
Art. 31 Abs. 1, 7. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 276
Art. 31 Abs. 1, 7. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 21
Art. 31 Abs. 1, 7. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 1, 7. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 31 Abs. 1, 8. 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 7
Art. 31 Abs. 1, 8. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 21
Art. 31 Abs. 1, 8a. 02.05.2004 01.01.2005 eingefügt SBE IX/2 84
Art. 31 Abs. 1, 9. 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 31 Abs. 1, 9. 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 7
Art. 31 Abs. 1, 10. 01.05.2011 01.01.2011 eingefügt SBE XII/2 99
Art. 31 Abs. 1, 10. 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 31 Abs. 1, 10. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 1, 10. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 31 Abs. 1, 11. 01.05.2011 01.01.2011 eingefügt SBE XII/2 99
Art. 31 Abs. 1, 11. 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 31 Abs. 1, 11. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 1, 11. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 31 Abs. 1, 12. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 31 Abs. 1, 12. 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 31 Abs. 1, 12. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 1, 12. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 31 Abs. 2 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 31 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 31 Abs. 2 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 2 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 31 Abs. 3 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 31 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 31 Abs. 3 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 31 Abs. 3 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 31 Abs. 3 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 32 Abs. 1, 2. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 33 Abs. 1 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 33 Abs. 1 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 33 Abs. 1, 1. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 276
Art. 33 Abs. 1, 1. 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 33 Abs. 1, 1., a. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 33 Abs. 1, 1., a. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 33 Abs. 1, 1., b. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 33 Abs. 1, 1., b. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 33 Abs. 1, 2. 05.05.2002 01.01.2002 geändert SBE VIII/4 212
Art. 33 Abs. 1, 2. 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 33 Abs. 1, 2. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 276
Art. 33 Abs. 1, 2. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 33 Abs. 1, 3. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 33 Abs. 1, 4. 07.05.2006 01.01.2007 eingefügt SBE X/1 7
Art. 33 Abs. 1, 4. 01.05.2011 01.01.2011 aufgehoben SBE XII/2 99
Art. 33 Abs. 1, 5. 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 479
Art. 33 Abs. 1, 5. 03.05.2009 01.01.2010 aufgehoben SBE XI/2 165
Art. 34 05.05.2002 01.01.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 212
Art. 34 Abs. 1 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 34 Abs. 1 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, a. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, a. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, b. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, b. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, b., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, b., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, c. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, c. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, c., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, c., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, d. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, d. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, d. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, d., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, d., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, d., 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, e. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, e. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, e. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, e., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, e., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, e., 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, f. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, f. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, f. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, f., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, f., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, f., 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, g. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, g. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, g. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, g., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, g., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, g., 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, h. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, h. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, h. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, h., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, h., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, h., 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, i. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, i. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, i. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 1, i., 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 34 Abs. 1, i., 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 34 Abs. 1, i., 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 34 Abs. 2 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 7
Art. 34 Abs. 2 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 276
Art. 34 Abs. 2 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 34 Abs. 2 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 34 Abs. 3 07.05.2006 01.01.2007 eingefügt SBE X/1 7
Art. 34 Abs. 3 01.05.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/2 99
Art. 34 Abs. 3 05.05.2013 01.01.2014 geändert SBE 2013 17
Art. 34 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 35 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 276
Art. 35a Abs. 2 04.05.2008 01.01.2008 eingefügt SBE X/7 479
Art. 35b 03.05.2009 01.01.2011 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 35b Abs. 1 01.05.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/2 99
Art. 36 Abs. 1 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 36 Abs. 3 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 38 Abs. 2 03.05.2009 01.01.2011 geändert SBE XI/2 165
Art. 38 Abs. 2a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 38a 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 38b 07.05.2017 01.01.2018 eingefügt SBE 2017 14
Art. 43 Abs. 1 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 45 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 45 Abs. 1 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 45 Abs. 1 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 45 Abs. 1 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 45 Abs. 1, 1. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 45 Abs. 1, 1. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 45 Abs. 1, 1. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 45 Abs. 1, 2. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 45 Abs. 1, 2. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 45 Abs. 1, 2. 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 36
Art. 45 Abs. 1, 3. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 45 Abs. 1, 3. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 45 Abs. 1, 4. 03.10.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 33
Art. 45 Abs. 1, 4. 01.10.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 36
Art. 47 07.05.2023 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 24
Art. 47 Abs. 1 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 47 Abs. 1a 07.05.2023 01.01.2023 eingefügt SBE 2023 24
Art. 47 Abs. 2 07.05.2023 01.01.2023 aufgehoben SBE 2023 24
Art. 47 Abs. 3 07.05.2023 01.01.2023 aufgehoben SBE 2023 24
Art. 47 Abs. 4 03.05.2015 01.01.2015 eingefügt SBE 2015 16
Art. 47 Abs. 4 07.05.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 24
Art. 50 Abs. 4 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 53 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 55 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 55 Abs. 1, 3. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 55 Abs. 1, 4. 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 18
Art. 55 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 55 Abs. 2, 2. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 59 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 60 Abs. 1, 3. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 60 Abs. 1, 3. 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 60 Abs. 1, 9. 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 60 Abs. 1, 10. 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 60 Abs. 2 05.05.2013 01.01.2013 aufgehoben SBE 2013 17
Art. 61 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 517
Art. 61 Abs. 1 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 63a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 63b 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 63c 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 64 Abs. 1 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 1, 1. 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 1, 3. 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 7
Art. 64 Abs. 1, 5. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 64 Abs. 1, 6. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 64 Abs. 1, 6. 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 1, 7. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 2 07.05.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 2, 1. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 2, 2. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 2, 3. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 2, 4. 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 64 Abs. 3 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 66 02.05.2004 01.07.2004 totalrevidiert SBE IX/2 84
Art. 66 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 66 Abs. 4 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 66 Abs. 4, 1. 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 66 Abs. 4, 2. 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 66a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 66b 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 67 Abs. 1a 02.05.2004 01.07.2004 eingefügt SBE IX/2 84
Art. 67 Abs. 1a 03.05.2009 01.01.2011 geändert SBE XI/2 165
Art. 68a 07.05.2017 01.01.2018 eingefügt SBE 2017 14
Art. 70 02.05.2004 01.01.2005 totalrevidiert SBE IX/2 84
Art. 70 04.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 479
Art. 70 Abs. 1 05.05.2013 01.01.2014 geändert SBE 2013 17
Art. 70 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 71 Abs. 1 03.05.2009 01.01.2011 geändert SBE XI/2 165
Art. 71 Abs. 1a 03.05.2009 01.01.2011 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 71 Abs. 1a 03.05.2015 01.01.2015 aufgehoben SBE 2015 16
Art. 71 Abs. 1b 03.05.2009 01.01.2011 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 71 Abs. 1b 03.05.2015 01.01.2015 aufgehoben SBE 2015 16
Art. 72 Abs. 1 03.05.2015 01.01.2015 geändert SBE 2015 16
Art. 72 Abs. 2, 2. 03.05.2015 01.01.2015 geändert SBE 2015 16
Art. 72 Abs. 3 03.05.2015 01.01.2015 geändert SBE 2015 16
Art. 72 Abs. 4 03.05.2015 01.01.2015 eingefügt SBE 2015 16
Art. 73 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 74 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 75 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 76 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/2 99
Art. 78 Abs. 1 03.05.2009 01.01.2011 geändert SBE XI/2 165
Art. 78 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 78 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22
Art. 81 Abs. 1 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 81 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 81a 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 81a 05.05.2013 01.01.2013 Sachüberschrift geänd. SBE 2013 17
Art. 81a 05.05.2013 01.01.2014 aufgehoben SBE 2013 17
Art. 83 Abs. 4 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 84 Abs. 3 07.05.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 24
Art. 86 05.09.2021 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
Art. 86 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 276
Art. 86 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 86 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 87 Abs. 2 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 87 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 87 Abs. 2, 1. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 87 Abs. 2, 2. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 87 Abs. 2, 3. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 88 05.09.2021 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
Art. 88 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 88 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 88 Abs. 4 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 88 Abs. 5 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 88 Abs. 6 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 89 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 90 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 91 Abs. 1, 3. 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 91 Abs. 1, 4. 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 91 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 91 Abs. 3a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 91 Abs. 4 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 92 05.09.2021 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 1, 1. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 1, 2. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 4 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 92 Abs. 5 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 92a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Titel 1.4.2. 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 93 05.09.2021 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
Art. 93 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 93 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 93a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 94 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 94 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 94 Abs. 3, 1. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 94 Abs. 3, 2. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 94 Abs. 4 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 95 Abs. 1 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 95 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 95 Abs. 2 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 95 Abs. 2a 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 99 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 99a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 99b 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 99c 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 101 Abs. 1 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 1, 1. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 1, 2. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 1, 3. 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 101 Abs. 1, 3. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 1, 4. 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 101 Abs. 1, 4. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 3 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 101 Abs. 4 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 102 01.05.2011 01.01.2011 totalrevidiert SBE XII/2 99
Titel 1.4.3. 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 104a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 105 Abs. 2, 2. 05.05.2013 01.01.2013 aufgehoben SBE 2013 17
Art. 105 Abs. 2, 3. 01.05.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/2 99
Art. 105 Abs. 2, 4. 01.05.2011 01.01.2011 aufgehoben SBE XII/2 99
Art. 111 Abs. 5 05.05.2002 01.01.2002 geändert SBE VIII/4 212
Art. 115 Abs. 2 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 115 Abs. 3 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 120 Abs. 2 05.05.2002 01.01.2002 geändert SBE VIII/4 212
Art. 120 Abs. 3 05.05.2002 01.01.2002 eingefügt SBE VIII/4 212
Art. 129 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 130 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 20
Art. 130 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/2 99
Art. 130 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 22
Art. 131 Abs. 1 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 133 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 49
Art. 134 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 49
Art. 135 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 136 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 136 Abs. 2a 07.05.2017 01.01.2018 eingefügt SBE 2017 14
Art. 136 Abs. 3 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 276
Art. 136 Abs. 3 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 136 Abs. 4 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 47
Art. 138 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 143 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 148 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 148 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 148a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 149 Abs. 2 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 16
Art. 149 Abs. 2, 1. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 149 Abs. 2, 2. 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 149 Abs. 3 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 150a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 151 Abs. 3, 3. 05.05.2013 01.01.2013 geändert SBE 2013 17
Art. 151 Abs. 3, 4 05.05.2013 01.01.2013 eingefügt SBE 2013 17
Art. 152a 01.05.2011 01.01.2011 eingefügt SBE XII/2 99
Art. 152a Abs. 2, 1. 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 152a Abs. 2, 3. 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 152a Abs. 2, 4. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 156 Abs. 3 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 158a 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 159 05.09.2021 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2021 38
Art. 159 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 159 Abs. 1, 1. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 159 Abs. 1, 2. 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 159 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 159 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Art. 160 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Titel 1.8.4a. 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 165a Abs. 1 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 165a Abs. 1 05.09.2021 01.02.2022 geändert SBE 2021 29
Art. 165a Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 165a Abs. 3 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Titel 1.8.5. 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 166 Abs. 1 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 166 Abs. 1 05.09.2021 01.02.2022 geändert SBE 2021 29
Art. 167 Abs. 1 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 168 04.05.2008 01.01.2009 aufgehoben SBE X/7 517
Art. 176 Abs. 1a 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 479
Art. 176a 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 180 Abs. 3 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 183 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 183 Abs. 3 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 186 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 20
Art. 186 Abs. 3 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 99
Art. 187 Abs. 2 02.05.2004 01.01.2005 geändert SBE IX/2 84
Art. 187 Abs. 3 05.05.2002 01.01.2002 geändert SBE VIII/4 212
Art. 188 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 189 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 189 Abs. 3 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 190 Abs. 3 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 190 Abs. 3, 1. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 190 Abs. 3, 2. 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 192 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 192 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 517
Art. 192 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 192 Abs. 3 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 517
Art. 199 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 49
Art. 199 04.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 517
Art. 199 Abs. 1 05.09.2021 01.02.2022 geändert SBE 2021 29
Art. 199 Abs. 2 04.05.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 200 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 317
Art. 200 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/5 337
Art. 201 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 201 Abs. 1 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 201 Abs. 1, 2. 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 201 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 20
Art. 202 02.05.2004 01.07.2004 totalrevidiert SBE IX/2 84
Art. 202 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 317
Art. 202 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/5 337
Art. 204 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 18
Art. 204 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 18
Titel 2.2a. 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 20
Art. 206a 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 20
Art. 206a Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 206b 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 20
Art. 206c 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 20
Art. 207 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 22
Art. 211 Abs. 3 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 211 Abs. 4 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 213 Abs. 4 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 214 Abs. 1 03.05.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/2 165
Art. 214 Abs. 4 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 215 07.05.2006 01.01.2007 aufgehoben SBE X/1 7
Art. 216 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 38
Art. 217a 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 218 Abs. 1, 1. 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 218 Abs. 1, 2. 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 218 Abs. 1, 2., a. 07.05.2017 01.01.2018 eingefügt SBE 2017 14
Art. 218 Abs. 1, 2., b. 07.05.2017 01.01.2018 eingefügt SBE 2017 14
Art. 218 Abs. 2 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 220 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 220 Abs. 1a 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 479
Art. 221 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 225 Abs. 1 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 405
Art. 226 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2022 eingefügt SBE 2021 38
Titel 3.2.2. 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 228 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 229 05.09.2021 01.01.2022 aufgehoben SBE 2021 38
Art. 234 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 405
Art. 236 Abs. 1 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 260
Art. 236 Abs. 1 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 236 Abs. 3 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 237 Abs. 1 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 260
Art. 237 Abs. 1 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 237 Abs. 3 03.05.2009 01.01.2011 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 238 Abs. 3 04.05.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 37
Art. 239 Abs. 1 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Art. 239 Abs. 2 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 14
Titel 4. 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 337
Art. 240 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 240 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 240 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 240 Abs. 1 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 240 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 241 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 317
Art. 241 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 241 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 241 Abs. 1 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 241 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 242 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 242 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 242 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 242 Abs. 1 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 242 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 243 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 243 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 243 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 243 Abs. 1 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 243 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 244 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 244 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 244 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 244 Abs. 1 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 244 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 244 Abs. 2 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 244 Abs. 2 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 244 Abs. 2, 1. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 244 Abs. 2, 1. 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 244 Abs. 2, 4. 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 244 Abs. 4 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 244 Abs. 4 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 334
Art. 244 Abs. 4 21.11.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 402
Art. 245 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 246 01.05.2005 01.01.2005 totalrevidiert SBE X/1 212
Art. 246 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 317
Art. 246 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 334
Art. 246 21.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 402
Art. 246 04.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 479
Art. 246 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 247 04.05.2003 01.07.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 446
Art. 247 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 317
Art. 247 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 248 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 337
Art. 248 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 248 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 479
Art. 248 Abs. 2 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 317
Art. 250 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 317
Art. 250 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/5 337
Art. 251 Abs. 1 05.05.2002 01.01.2002 geändert SBE VIII/4 212
Art. 251 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 251 Abs. 2 05.05.2002 01.01.2002 eingefügt SBE VIII/4 212
Art. 252 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 49
Art. 259a 03.05.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/2 165
Art. 260 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/5 337
Art. 260a 03.05.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 16
Art. 260b 05.05.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 22