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VI C/1/2

Verordnung zum Steuergesetz *

(Steuerverordnung; StV)

Vom 28.02.2001 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 251 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG)[1],

beschliesst:

1. Kantonssteuern

1.1. 1.1. … *

1.2. Verfahrensgrundsätze

1.2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Protokoll

Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden, ein kurzes Protokoll. Dieses ist unterschriftlich zu bestätigen, wenn Erklärungen des Steuerpflichtigen oder eines Dritten festgehalten werden.

Eingaben und Kopien der ausgehenden Mitteilungen an die steuerpflichtige Person werden geordnet im digitalen Archiv aufbewahrt. *

Art. 3 Notwendige Ankündigung von Rechtsnachteilen

Bei Verfügungen treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeachtung verbundenen Rechtsnachteile, wie Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, Auflage einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten, nur ein:

1. * wenn der Adressat zur Erfüllung der Verfahrenspflicht gemahnt worden ist;
2. * wenn die Rechtsnachteile in der Aufforderung zur Erfüllung der Verfahrenspflicht erwähnt worden sind.

1.2.2. Form und Zustellung von Verfügungen und Entscheiden

Art. 4 Formelle Anforderungen

Über automatisierte Verarbeitungsläufe eröffnete Verfügungen, Mitteilungen und Mahnungen können formularisiert und ohne Unterschrift eröffnet werden. *

… *

Art. 5 Zustellung bei Vertretung

Hat die steuerpflichtige Person eine Vertretung bestimmt, sind Verfügungen, Rechnungen und Entscheide der Vertretung zuzustellen. *

Ist das Vertretungsverhältnis unklar, erfolgt die Zustellung an die steuerpflichtige Person. Kann infolge Zustellung an die steuerpflichtige Person eine Frist nicht eingehalten werden, bleibt deren Wiederherstellung nach Artikel 36 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] vorbehalten. *

… *

1.2.3. Verfahrenskosten in Verwaltungsverfahren

Art. 6 Einsprache gegen eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen

Gestützt auf Artikel 157 Absatz 2 StG werden insbesondere die Kosten des Einspracheverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt, wenn sich die Einsprache gegen eine Einschätzung oder Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen richtet, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden musste.

Art. 7 Auskünfte und Dienstleistungen *

Übersteigen schriftliche Auskünfte und weitere Dienstleistungen an Steuerpflichtige das übliche Mass, können hierfür Kosten auferlegt werden. *

Art. 8 Allgemeiner Umfang der Kosten

Können Kosten auferlegt werden, umfassen diese, vorbehältlich von Absatz 3, eine Gebühr sowie die Barauslagen.

Die Gebühr beträgt, vorbehältlich Artikel 9, zwischen 100 und 3500 Franken. Sie richtet sich nach dem Verfahrensaufwand.

Soweit gestützt auf Artikel 147 Absatz 2 StG Kosten auferlegt werden können, werden nur die Barauslagen berechnet.

Art. 9 Kosten für Strafbescheide

Für Strafbescheide (Art. 227 StG) betragen die Kosten in der Regel bei Bussen

1. bis 1'000 Fr. 100 Fr.
2. von 1'001 bis 1'500 Fr. 101 bis 300 Fr.
3. von 1'501 bis 7'000 Fr. 301 bis 700 Fr.
4. von 7'001 bis 25'000 Fr. 701 bis 2'000 Fr.
5. von 25'001 bis 70'000 Fr. 2'001 bis 3'000 Fr.
6. von 70'001 bis 140'000 Fr. 3'001 bis 4'600 Fr.
7. von 140'001 bis 350'000 Fr. 4'601 bis 8'000 Fr.
8. von 350'001 bis 1'200'000 Fr. 8'001 bis 11'500 Fr.
9. von über 1'200'000 Fr. 11'501 bis 35'000 Fr.

In Fällen, die besonders umfangreich oder aufwändig sind, kann der Höchstansatz bis auf das Doppelte erhöht werden. Anderseits können bei wenig aufwändigen Verfahren die Kosten auf die Hälfte reduziert werden.

Bei strafloser Selbstanzeige wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet. *

Art. 10 Verhältnis zwischen Kosten und Barauslagen

Mit den Kosten werden auch die Ausfertigungskosten abgedeckt. Alle übrigen Kosten gelten als Barauslagen. Auf die Berechnung der Barauslagen kann jedoch bei Geringfügigkeit verzichtet werden.

Art. 11 Kostenerlass wegen Bedürftigkeit

Bedürftigen können auf Gesuch hin die Kosten erlassen werden, soweit sie diese nicht durch offensichtlich unbegründete Begehren verursacht haben.

1.2.4. Meldepflichten

Art. 12 * Weisungen des zuständigen Departements

Das für das Steuerwesen zuständige Departement ist befugt, allgemeine Weisungen über das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Gerichte und Mitarbeiter der Steuerverwaltung zu erlassen.

Art. 13 * Meldungen über strafbare Handlungen

Die Steuerbehörden melden strafbare Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes feststellen, dem zuständigen Departement. Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuerdelikten.

1.3. Das Einschätzungsverfahren

1.3.1. Die Anlage der Register und Akten

Art. 14 Kantonssteuerregister

Die kantonale Steuerverwaltung legt in jedem Kalenderjahr ein Kantonssteuerregister über alle sicher oder mutmasslich steuerpflichtigen Personen an.

In das Register werden eingetragen:

1. natürliche Personen, die zu Beginn der Steuerperiode im Kanton steuerpflichtig sind; später in die Steuerpflicht eintretende natürliche Personen werden nachgetragen;
2. juristische Personen, die zu Beginn der Steuerperiode im Kanton steuerpflichtig sind und deren Steuerperiode im Kalenderjahr endet. Nach dem 1. Januar in die Steuerpflicht eintretende juristische Personen werden nachgetragen; sie werden später jedoch in das Register des nachfolgenden Kalenderjahres übertragen, wenn das Geschäftsjahr erst im folgenden Kalenderjahr endet.

Art. 15 Taxationsregister

Die kantonale Steuerverwaltung legt das Taxationsregister an.

Art. 16 Informationsaustausch

Die zuständigen Gemeindeinstanzen haben der kantonalen Steuerverwaltung sofort von Amtes wegen die von diesem verlangten Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen sowie alle Tatsachen, die eine Änderung der Steuerpflicht verursachen, zu liefern (insbesondere Eintritt in die Steuerpflicht, Wegzug aus der Gemeinde).

1.3.2. Das Steuererklärungsverfahren

Art. 17 Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung

Das Steuererklärungsverfahren wird durch eine von der kantonalen Steuerverwaltung formulierte öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung eingeleitet.

Die Veröffentlichung erfolgt im kantonalen Amtsblatt.

Art. 18 Allgemeine Regel für die Zustellung der Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung *

Die Zustellung der Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung erfolgt jeweils spätestens bis Ende Januar an die steuerpflichtigen natürlichen und spätestens bis Ende März an die steuerpflichtigen juristischen Personen für die im vergangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode. *

Eine weitere Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung wird zugestellt, wenn im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht in der Schweiz endet. Sie bezieht sich auf die laufende Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz. *

Art. 19 Volljährigkeit

Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis Ende Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurücklegen, eine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung für die vergangene Steuerperiode zugestellt. *

Art. 20 Heirat

Zur Vornahme der ersten gemeinsamen Einschätzung wird den Ehegatten erstmals in dem auf die Heirat folgenden Kalenderjahr eine Mitteilung zur Einreichung der gemeinsamen Steuererklärung zugestellt. *

Art. 21 Scheidung oder Trennung

Zur Vornahme der getrennten Einschätzungen für die Steuerperiode, in der eine Scheidung oder eine Trennung erfolgte, werden den Ehegatten in dem der Scheidung oder Trennung folgenden Kalenderjahr separate Mitteilungen zur Einreichung der Steuererklärung zugestellt. *

Art. 22 Tod eines Ehegatten

Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehegatten für sich und zuhanden der Erben eine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten aus der Steuerpflicht ausgeschieden wären. *

Dem überlebenden Ehegatten wird zudem bis Ende Januar des folgenden Kalenderjahres eine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung zugestellt, wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre. *

Art. 23 Fehlende Zustellung des Steuererklärungsformulars

Wer keine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung erhält, hat eine solche zu verlangen. *

Art. 24 Fristerstreckung

Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. *

Eine Begründung ist nicht erforderlich für Fristerstreckungen: *

1. bei natürlichen Personen bis maximal 31. Dezember des Jahres, in dem die Steuererklärung einzureichen ist;
2. bei juristischen Personen bis maximal 31. März des Folgejahres, in dem die Steuererklärung einzureichen ist.

Gesuche gemäss Absatz 2 werden durch die kantonale Steuerverwaltung genehmigt. *

Gesuche um Erstreckung einer längeren als in Absatz 2 erwähnten Frist bedürfen eine Begründung und werden für höchstens drei weitere Monate gewährt. Bei Genehmigung dieser Gesuche wird eine Gebühr von 30 Franken pro steuerpflichtige Person erhoben. *

Art. 25 Prüfung auf Vollständigkeit

Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden durch die kantonale Steuerverwaltung auf Vollständigkeit und formelle Richtigkeit geprüft.

Art. 26 Mahnverfahren

Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder die von der kantonalen Steuerverwaltung zur Behebung formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung gemahnt, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von zehn Tagen vollständig und richtig zu erfüllen.

Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar. *

1.4. Steuerrekurskommission

Art. 27 Stellung, Organisation und Verfahren

Die Steuerrekurskommission ist eine von der Steuerbehörde unabhängige Rekurskommission im Sinne des Gerichtsorganisationsgesetzes[3] und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Die Organisation der Steuerrekurskommission richtet sich – vorbehältlich der besonderen Bestimmungen dieser Verordnung – nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes.

Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Art. 28 Bestellung

Der Landrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin (Präsidium) und die vier ordentlichen Mitglieder sowie die vier Ersatzmitglieder der Steuerrekurskommission.

Die Wahlvorbereitung obliegt dem Landratsbüro. Vorschläge für die Wahl sind dem Büro spätestens 20 Tage vor der Wahl einzureichen.

Die Steuerrekurskommission konstituiert sich im Übrigen selbst; sie bestimmt insbesondere das Vizepräsidium.

Art. 29 Sekretariat

Die Steuerrekurskommission bestimmt das Sekretariat.

Der jeweilige Sekretär oder die jeweilige Sekretärin hat beratende Stimme und ist antragsberechtigt.

Art. 30 Aufgaben

Dem Präsidium obliegen insbesondere:

1. die Leitung der Steuerrekurskommission;
2. die Verantwortung für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Rekurskommission;
3. die Bestimmung allfälliger Referenten;
4. die Erstellung des Geschäftsberichts zuhanden des Verwaltungsgerichts und die Publikation von grundlegenden Entscheiden.

Dem Sekretariat obliegen insbesondere:

1. die Verfahrensleitung;
2. die Abfassung der Urteile und deren Zustellung an die Parteien;
3. die Abwicklung und Überwachung des Rechnungswesens;
4. nach Rücksprache mit dem Präsidium der Entscheid über Erlass und Abschreibung von Gerichtskosten.

Art. 31 Unvereinbarkeiten, Ausstand

Die Unvereinbarkeiten richten sich nach Artikel 75 Absatz 4 der Kantonsverfassung[4].

Der Ausstand richtet sich nach Artikel 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Art. 32 Entschädigungen

Die Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin und der Mitglieder richtet sich nach Artikel 30 der Lohnverordnung[5]*

… *

Die Entlöhnung des Sekretärs oder der Sekretärin richtet sich nach der Lohnverordnung und wird von der Steuerrekurskommission unter Beizug der für das Personalwesen zuständigen Verwaltungsbehörde festgelegt. Zusätzlich erhält er oder sie eine dem Pensum entsprechende Spesenzulage von 10 Prozent des entsprechenden Lohnbandmaximums für sämtliche mit der Funktion zusammenhängenden Auslagen. *

1.5. Das Inventar

Art. 33 * Todesfallmeldung

Das kantonale Zivilstandsamt meldet die Todesfälle der kantonalen Steuerverwaltung mittels Todesmitteilung. *

Art. 34 Bewilligungspflicht für Verfügungen über das zu inventierende Vermögen

Nach Bekanntwerden des Todesfalles teilt die kantonale Steuerverwaltung als Inventarbehörde den Erben und dem Willensvollstrecker sofort mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inventarbehörde keine Verfügung über das zu inventierende Vermögen getroffen werden darf.

Art. 35 Siegelung

Die Siegelung umfasst den Verschluss von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten Bankfächern.

Art. 36 Inventaraufnahme mittels Fragebogen *

Die kantonale Steuerverwaltung fordert die Erben oder den Willensvollstrecker innert zwei Monaten nach dem Todesfall zur Einreichung des Fragebogens zur Inventaraufnahme auf. *

Art. 37 Frist für die Inventaraufnahme

Der Fragebogen zur Inventaraufnahme ist innert zwei Monaten nach Zustellung einzureichen. *

Die Einreichefrist kann auf Gesuch hin erstreckt werden. *

Mit dem Inventar sind der kantonalen Steuerverwaltung alle zur Prüfung nötigen Belege einzureichen.

Art. 38 Kindes- und Erwachsenenschutz- oder gerichtliches Inventar

Stellt die kantonale Steuerverwaltung fest, dass ein Kindes- und Erwachsenenschutz- oder gerichtliches Inventar unvollständig ist, macht sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder dem Gericht Mitteilung.

1.6. Verfahren bei der Grundstückgewinnsteuer

Art. 39 Melde- und Auskunftspflichten des Grundbuchamtes

Das Grundbuchamt meldet der kantonalen Steuerverwaltung jede Handänderung.

Zudem meldet es jede Errichtung einer Dienstbarkeit oder Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, sofern sie gegen Entgelt von mehr als 2000 Franken erfolgt.

Auf besonderes Verlangen ist auch hinsichtlich früherer Beurkundungen, Handänderungen und diesen gleichgestellten Rechtsgeschäften Auskunft zu erteilen.

Die Meldungen des Grundbuchamtes an die kantonale Steuerverwaltung erfolgen innert einem Monat nach dem Hauptbucheintrag in elektronischer Form. Die jeweiligen Verträge sind beizulegen. Die Meldungen sind unentgeltlich. *

Art. 40 Haftung des gesetzlichen Pfandrechts

Das gesetzliche Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer erstreckt sich auch auf die Zinsen.

Art. 41 Informationspflicht; Sicherstellung

Die Urkundspersonen machen die Parteien ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Grundpfandrechts für die Grundstückgewinnsteuern aufmerksam; insbesondere erwähnen sie, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämtliche noch nicht veranlagten Grundstückgewinnsteuern aus früheren zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Handänderungen haftet. Sie machen den Erwerber ferner darauf aufmerksam, dass er mit amtlichem Formular bei der kantonalen Steuerverwaltung Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht bezahlten Grundstückgewinnsteuern verlangen kann. *

Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde festgehalten werden.

Die Urkundspersonen übergeben dem Erwerber auf dessen Verlangen das amtliche Formular für Auskünfte. Die kantonale Steuerverwaltung ist dem Erwerber zur Auskunft verpflichtet. *

Der Erwerber ist berechtigt, vom Veräusserer für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung zu verlangen; die Urkundspersonen sind verpflichtet, eine Sicherstellung auf Verlangen entgegenzunehmen. *

2. Gemeindesteuern

Art. 42 Allgemeines

Für die Erhebung der Gemeindesteuern sind die Vorschriften des ersten Teils dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.

Die Steuerausscheidung zwischen den Gemeinden erfolgt nach Artikel 205 Absatz 2 StG bei Einzelfirmen sowie bei freien Berufen nach den für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften geltenden Regeln.

Art. 43 Kirchensteuer für juristische Personen

Für die Berechnung der Kirchensteueranteile für juristische Personen wird auf die letzte Volkszählung abgestellt.

Art. 44 Steuererhebung

Die Gemeindesteuern inkl. Feuerwehrersatzabgabe werden von der kantonalen Steuerverwaltung erhoben und in der Steuerrechnung gesondert ausgewiesen.

3. Steuerstrafrecht

Art. 45 Bezug der Bussen

Sämtliche Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden durch die kantonale Steuerverwaltung bezogen und fallen in die Staatskasse.

Die Bussen sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Strafbescheids zu entrichten. Ein Verfahren vor Verwaltungsgericht wegen gerichtlicher Beurteilung hemmt die Zahlungsfrist nicht.

Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf Rückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.

Art. 46 Strafanzeige wegen Steuervergehen

Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuervergehen begangen worden ist, sind die Akten der Strafuntersuchungsbehörde zu überweisen.

4. Schlussbestimmungen *

Art. 54 Übergangsrecht

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen Verfahren werden verfahrensrechtlich nach den Bestimmungen des neuen Rechts fortgeführt, jedoch materiell nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erledigt.

Die Steuerrekurskommission ist zuständig für Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde, die nach dem 31. Dezember 2000 anhängig gemacht werden. Die vor dem 31. Dezember 2000 eingereichten Beschwerden werden durch das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz entschieden.

Im Übrigen gelten die Übergangsbestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.

Art. 55 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Egress

SBE VII/9 417

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
28.02.2001 01.01.2001 Erlass Erstfassung SBE VII/9 417
15.02.2006 07.05.2006 Art. 12 totalrevidiert SBE IX/6 295
15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 totalrevidiert SBE IX/6 295
15.02.2006 07.05.2006 Art. 32 Abs. 3 geändert SBE IX/6 295
15.02.2006 07.05.2006 Art. 33 totalrevidiert SBE IX/6 295
15.02.2006 07.05.2006 Art. 51 Abs. 4 geändert SBE IX/6 295
24.11.2010 01.01.2011 Art. 47 aufgehoben SBE XI/7 491
24.11.2010 01.01.2011 Art. 48 aufgehoben SBE XI/7 491
24.11.2010 01.01.2011 Art. 49 aufgehoben SBE XI/7 491
24.11.2010 01.01.2011 Art. 50 aufgehoben SBE XI/7 491
24.11.2010 01.01.2011 Art. 51 aufgehoben SBE XI/7 491
24.11.2010 01.01.2011 Titel 4. geändert SBE XI/7 491
25.06.2014 01.01.2015 Titel 1.1. aufgehoben SBE 2014 48
25.06.2014 01.01.2015 Art. 1 aufgehoben SBE 2014 48
30.09.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 1 geändert SBE 2015 42
30.09.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 2 aufgehoben SBE 2015 42
30.09.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 3 geändert SBE 2015 42
28.06.2017 01.07.2018 Art. 32 Abs. 1 geändert SBE 2018 14
16.12.2020 01.01.2021 Art. 41 Abs. 1 geändert SBE 2020 47
16.12.2020 01.01.2021 Art. 41 Abs. 3 geändert SBE 2020 47
16.12.2020 01.01.2021 Art. 41 Abs. 4 geändert SBE 2020 47
20.12.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, 1. geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, 2. geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1a eingefügt SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 7 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 18 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 2 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 2 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 2 eingefügt SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 3 eingefügt SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 4 eingefügt SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 36 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 2 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 39 Abs. 4 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 52 aufgehoben SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 53 aufgehoben SBE 2023 51

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 28.02.2001 01.01.2001 Erstfassung SBE VII/9 417
Erlasstitel 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Titel 1.1. 25.06.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 48
Art. 1 25.06.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 48
Art. 2 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 3 Abs. 1, 1. 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 3 Abs. 1, 2. 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 4 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 4 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 51
Art. 5 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 5 Abs. 1a 20.12.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 51
Art. 5 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 51
Art. 7 20.12.2023 01.01.2024 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 51
Art. 7 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 9 Abs. 3 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 12 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 295
Art. 13 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 295
Art. 18 20.12.2023 01.01.2024 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 51
Art. 18 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 18 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 19 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 20 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 21 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 22 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 22 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 23 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 24 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 24 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 51
Art. 24 Abs. 3 20.12.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 51
Art. 24 Abs. 4 20.12.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 51
Art. 26 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 32 Abs. 1 30.09.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 42
Art. 32 Abs. 1 28.06.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 14
Art. 32 Abs. 2 30.09.2015 01.01.2016 aufgehoben SBE 2015 42
Art. 32 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 295
Art. 32 Abs. 3 30.09.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 42
Art. 33 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 295
Art. 33 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 36 20.12.2023 01.01.2024 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 51
Art. 36 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 37 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 37 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 39 Abs. 4 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 41 Abs. 1 16.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 47
Art. 41 Abs. 3 16.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 47
Art. 41 Abs. 4 16.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 47
Art. 47 24.11.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/7 491
Art. 48 24.11.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/7 491
Art. 49 24.11.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/7 491
Art. 50 24.11.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/7 491
Art. 51 24.11.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/7 491
Art. 51 Abs. 4 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 295
Titel 4. 24.11.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/7 491
Art. 52 20.12.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 51
Art. 53 20.12.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 51