Die Urkundspersonen machen die Parteien ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Grundpfandrechts für die Grundstückgewinnsteuern aufmerksam; insbesondere erwähnen sie, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämtliche noch nicht veranlagten Grundstückgewinnsteuern aus früheren zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Handänderungen haftet. Sie machen den Erwerber ferner darauf aufmerksam, dass er mit amtlichem Formular bei der kantonalen Steuerverwaltung Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht bezahlten Grundstückgewinnsteuern verlangen kann. *
Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde festgehalten werden.
Die Urkundspersonen übergeben dem Erwerber auf dessen Verlangen das amtliche Formular für Auskünfte. Die kantonale Steuerverwaltung ist dem Erwerber zur Auskunft verpflichtet. *
Der Erwerber ist berechtigt, vom Veräusserer für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung zu verlangen; die Urkundspersonen sind verpflichtet, eine Sicherstellung auf Verlangen entgegenzunehmen. *