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VI C/1/3

Verordnung über die Pauschalierung von Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit und Gewinnungskosten bei Nebenerwerbstätigkeit *

(Berufskostenverordnung, BKV)

Vom 21.11.2000 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 26 Steuergesetz (StG) vom 7. Mai 2000[1]*

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.

Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sogenannte Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 32 Ziff. 1 StG).

Art. 2 Ehegatten

Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbstständig erwerbenden Ehegatten zu. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.

Art. 3 Festlegung der Pauschalansätze

Der Regierungsrat setzt die Pauschalansätze (Art. 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 2 sowie 9) fest und gibt sie in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt. *

Wird anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 4 Absatz 3, 6 Absatz 1 und 9 der Nachweis höherer Kosten angetreten, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.

Art. 4 Fahrkosten

Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden.

Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.

Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 3).

Die Steuerbehörde kann eine Abstufung der Fahrkostenpauschalen gemäss Anhang im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 5 Abs. 1) beschränkt.

Art. 5 Mehrkosten für Verpflegung

Mehrkosten für Verpflegung können gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden, wobei der Nachweis höherer Kosten ausgeschlossen ist:

1. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder
2. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.

Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann.

Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.

Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit ist vom Arbeitgeber im Lohnausweis anzugeben.

Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach Artikel 8 Absatz 2 beansprucht werden.

Art. 6 Übrige Berufskosten

Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Beiträge an Berufsverbände, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale gemäss Anhang abgezogen werden. Vorbehalten bleiben der Nachweis höherer Kosten (Art. 3) sowie der Abzug der Weiterbildungs- und Umschulungskosten (Art. 7).

Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

Art. 8 Auswärtiger Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.

Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze im Anhang festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.

Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.

Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Artikel 4.

Art. 9 Gelegentlicher Nebenerwerb

Für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug gemäss Anhang zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 3).

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

A1. Anhang *

Art. A1-1 * Fahrkosten privater Fahrzeuge

Die Pauschalansätze für die Fahrkosten privater Fahrzeuge (Art. 4 Abs. 3) betragen:

Kategorie Berechnungseinheit Pauschale
Fahrräder, Motorfahrräder, Motorräder mit gelbem Kontrollschild im Jahr 700 Fr.
Motorräder mit weissem Kontrollschild pro Fahrkilometer 0.40 Fr.
Autos pro Fahrkilometer 0.75 Fr. *

Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 4 (Abstufung im Verhältnis zur Fahrleistung, Beschränkung für Hin- und Rückfahrt über Mittag auf den vollen Abzug für auswärtige Verpflegung).

Art. A1-2 * Mehrkosten für Verpflegung

Die Pauschalansätze für die Mehrkosten für Verpflegung (Art. 5 Abs. 1 und 2) betragen:

Kategorie Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag im Jahr
Bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit Voller Abzug 15.00 Fr. 3200 Fr.
Bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit Halber Abzug 7.50 Fr. 1600 Fr.
Bei auswärtigem Wochenaufenthalt Voller Abzug 30.00 Fr. 6400 Fr.
Bei auswärtigem Wochenaufenthalt Gekürzter Abzug 22.50 Fr. 4800 Fr.

Der gekürzte Abzug ist anzuwenden, wenn für eine der beiden täglichen Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist.

Art. A1-3 * Übrige Berufskosten

Die Pauschale für die übrigen Berufskosten (Art. 6 Abs. 1) beträgt 3 Prozent des Nettolohnes, mindestens jedoch 2000 und höchstens 4000 Franken im Jahr.

Art. A1-4 * Gelegentlicher Nebenerwerb

Der Pauschalabzug für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten (Art. 9) beträgt 20 Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens jedoch 800 und höchstens 2400 Franken im Jahr.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
22.04.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Ingress geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
25.11.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2014 66
25.11.2014 01.01.2015 Titel A1. eingefügt SBE 2014 66
25.11.2014 01.01.2015 Art. A1-1 eingefügt SBE 2014 66
25.11.2014 01.01.2015 Art. A1-2 eingefügt SBE 2014 66
25.11.2014 01.01.2015 Art. A1-3 eingefügt SBE 2014 66
25.11.2014 01.01.2015 Art. A1-4 eingefügt SBE 2014 66
30.08.2016 01.09.2016 Erlasstitel geändert SBE 2016 24
30.08.2016 01.09.2016 Art. 7 aufgehoben SBE 2016 24
30.09.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Autos" / "Pauschale" geändert SBE 2025 35

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 21.11.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Erlasstitel 30.08.2016 01.09.2016 geändert SBE 2016 24
Ingress 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 3 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 3 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 66
Art. 7 30.08.2016 01.09.2016 aufgehoben SBE 2016 24
Titel A1. 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66
Art. A1-1 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Autos" / "Pauschale" 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 35
Art. A1-2 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66
Art. A1-3 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66
Art. A1-4 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66