Als Mietwert gilt der gesamte jährliche Ertrag des Grundstückes ohne die Zahlung für Heizkosten. Nicht abgezogen werden können die Schuldzinsen, die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten, die Amortisation, das normale Mietzinsrisiko und die Steuern.
Massgebend ist der Mietwert, welcher bei Vermietung an Dritte erzielt wird. Verfälschte Mietwerte wie Vorzugszinsen, unentgeltliche Überlassungen, übersetzte Mieten und dergleichen finden keine Berücksichtigung. Sie sind auf marktkonforme, erzielbare Mietwerte zu korrigieren.
Nutzt der Eigentümer oder Nutzniesser eine Liegenschaft selbst und erzielt er infolgedessen keinen Mietzins, so wird als Mietwert der erzielbare Normmietwert festgelegt.
Der Normmietwert von Wohnungen wird aufgrund des örtlichen Mietpreisniveaus und der individuell nach Objekt zu bestimmenden Faktoren wie Grösse der Wohnung, Ausbau, Anordnung, Heizung, Bauweise, Stockwerklage, wirtschaftliches Baujahr, Wohnlage sowie zusätzliche Anlagen und Einbauten bestimmt.
Bei den übrigen selbstgenutzten Grundstücken, insbesondere bei Gewerbeliegenschaften und Gewerberäumen, wird der Normmietwert aufgrund des örtlich erzielbaren Preisniveaus ermittelt. Fehlen solche Vergleichswerte, so wird der Mietwert in Prozenten des Umsatzes ermittelt.
Soweit der Mietwert der Ermittlung des Verkehrswertes dient, finden Artikel 21 Absatz 2 des Steuergesetzes und Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung keine Anwendung.
Für die Festsetzung der Mietwerte von landwirtschaftlich genutzten Wohnhäusern (Art. 10 dieser Verordnung) ist das eidgenössische Schätzungsreglement vom 28. Dezember 1951 und dessen Anleitung für die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften massgebend.