Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält bei einer elektronischen Übermittlung der Quellensteuerabrechnung gemäss Artikel 2 eine Bezugsprovision von 2 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags. *
Bei einer physischen Übermittlung der Quellensteuerabrechnung beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags. *
Bei Ablieferung von Quellensteuern auf Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. *