Bei Liegenschaften des Privatvermögens können die Unterhalts- und Betriebskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. *
Den Liegenschaften gleichgestellt sind Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).