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VI C/1/7

Verordnung über den Steuerbezug *

(Steuerbezugsverordnung, StBV)

Vom 22.11.2000 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf die Artikel 186 und 251 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Mai 2000,[1]

verordnet:

Art. 1 Fälligkeitstermine periodische Steuern

Der Bezug des in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrages erfolgt in drei Raten per 1. Juni, 1. September und 1. Dezember mit jeweils 30 Tagen Zahlungsfrist. *

… *

Art. 2 Fälligkeitstermine nicht periodische Steuern

Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer (Art. 108 Abs. 3 StG) sowie über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (Art. 123 StG) werden nicht periodische Steuern im Sinne der Artikel 35, 36, 40 und 75 StG mit der Zustellung der definitiven Rechnung fällig. *

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.

Art. 3 Verzugszinsen; Vergütungszinsen

Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen im Sinne von Artikel 187 Absatz 2 StG erhoben.

… *

Auf Nachsteuern wird ab Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode ein Verzugszins erhoben.

Art. 4 Skonti für Vorauszahlungen

Soweit die Bezahlung des gesamten, in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrages für die Kantons- und Gemeindesteuern bis zum 30. Juni erfolgt, kann in Anwendung von Artikel 187 Absatz 2 StG ein Skonto gewährt werden.

Steuervorauszahlungen werden nicht verzinst.

Art. 5 Festsetzung der Zinsen und Skonti

Der Regierungsrat setzt die Höhe der Zinsen und Skonti fest.

Art. 6 Schlussabrechnung

… *

Mit der Schlussabrechnung werden Ausgleichszinsen im Sinne von Artikel 190 Absatz 3 StG berechnet:

  1. zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf zuviel bezahlten Steuerbeträgen, die sie aufgrund von provisorischen Rechnungen bis zur Schlussabrechnung bezahlt haben, oder
  2. zu Lasten der Steuerpflichtigen auf zu wenig bezahlten Steuerbeträgen, die sie aufgrund von provisorischen Rechnungen bis zur Schlussabrechnung bezahlt haben.

… *

Art. 7 Verfalltag

Als Verfalltag im Sinne von Artikel 190 Absatz 3 StG gilt für die periodischen Steuern der 30. September in der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden der 30. September im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet. Bei den nichtperiodischen Steuern gilt als Verfalltag der 60. Tag nach Eintritt der Fälligkeit.

Bei Beginn der Steuerpflicht nach dem 31. Dezember des Vorjahres gilt der 30. September gemäss Absatz 1 als Verfalltag, sofern bis zum 30. Juni eine provisorische Rechnung zugestellt wird. In den übrigen Fällen verschiebt sich der Verfalltag auf den 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.

Art. 7a * Verrechnung

Rückzahlbare Steuerbeträge können mit sämtlichen Forderungen verrechnet werden, für deren Bezug die kantonale Steuerverwaltung zuständig ist.

Die Verrechnung erfolgt zunächst mit gleichen Gegenforderungen.

Eine Rückzahlung von Guthaben erfolgt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, insbesondere im Todesfall, bei Wegzug aus dem Kanton, aussergewöhnlich hohen Verrechnungssteuerguthaben oder Heirat.

Art. 8 * Ablieferung der Gemeindesteuern

Die Ablieferung der vereinnahmten Steuern an die politischen Gemeinden und Kirchgemeinden erfolgt per Ende Januar, April, Juli und Oktober.

Art. 9 * Ablieferung der Grundstückgewinnsteuer und Quellensteuer *

Der Anteil an der Grundstückgewinnsteuer und Quellensteuer wird den Gemeinden bis spätestens Ende Januar des dem Zahlungseingang folgenden Jahres überwiesen. *

Art. 10 Quellensteuern

Der Arbeitgeber hat mit der kantonalen Steuerverwaltung über die der Quellensteuer unterworfenen Personen periodisch abzurechnen, das heisst

  1. quartalsweise bei weniger als zehn Quellensteuerpflichtigen;
  2. monatlich bei mehr als zehn Quellensteuerpflichtigen.

Für die übrigen Quellensteuerpflichtigen umfasst die Abrechnungsperiode

  1. sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner;
  2. ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen, welche nach Artikel 95 StG ausgerichtet werden;
  3. in den übrigen Fällen den Kalendermonat.

Die Abrechnungen sind innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung durch die Veranlagungsbehörde vom Schuldner der steuerbaren Leistung der kantonalen Steuerverwaltung zu überweisen, spätestens jedoch innert 60 Tagen nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode.

Die Bestimmungen über den Verzugszins finden sinngemäss Anwendung.

Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf die Rückerstattung der Quellensteuern.

Art. 11 Schlussabrechnung mit den Gemeinden

Die Schlussabrechnung mit den Gemeinden über Steuern, Zinsen und Skonti sowie über deren Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden über das abgelaufene Steuerjahr erfolgt bis spätestens Ende Februar des folgenden Jahres.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsrecht und Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft und gilt für den Bezug der Steuern ab der Steuerperiode 2001.

Der Steuerbezug für die Veranlagungsperioden bis und mit 1999/2000 erfolgt nach der Verordnung vom 17. Dezember 1986 über den Steuerbezug durch die Gemeinden.

Die Verordnung vom 17. Dezember 1986 über den Steuerbezug wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Egress

SBE XI/8 493

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
22.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung SBE XI/8 493
24.11.2010 01.01.2012 Art. 8 totalrevidiert SBE XI/8 493
24.11.2010 01.01.2012 Art. 9 totalrevidiert SBE XI/8 493
25.06.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 48
25.06.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 48
25.06.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 48
25.06.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 48
13.02.2019 01.01.2019 Erlasstitel geändert SBE 2019 04
13.02.2019 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2019 04
13.02.2019 01.01.2019 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2019 04
13.02.2019 01.01.2019 Art. 6 Abs. 2, b. geändert SBE 2019 04
13.02.2019 01.01.2019 Art. 7a eingefügt SBE 2019 04
13.02.2019 01.01.2019 Art. 9 Sachüberschrift geänd. SBE 2019 04
13.02.2019 01.01.2019 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2019 04
13.02.2019 01.01.2019 Art. 12 aufgehoben SBE 2019 04

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 22.11.2000 01.01.2001 Erstfassung SBE XI/8 493
Erlasstitel 13.02.2019 01.01.2019 geändert SBE 2019 04
Art. 1 Abs. 1 13.02.2019 01.01.2019 geändert SBE 2019 04
Art. 1 Abs. 2 25.06.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 48
Art. 2 Abs. 1 13.02.2019 01.01.2019 geändert SBE 2019 04
Art. 3 Abs. 2 25.06.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 48
Art. 6 Abs. 1 25.06.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 48
Art. 6 Abs. 2, b. 13.02.2019 01.01.2019 geändert SBE 2019 04
Art. 6 Abs. 3 25.06.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 48
Art. 7a 13.02.2019 01.01.2019 eingefügt SBE 2019 04
Art. 8 24.11.2010 01.01.2012 totalrevidiert SBE XI/8 493
Art. 9 24.11.2010 01.01.2012 totalrevidiert SBE XI/8 493
Art. 9 13.02.2019 01.01.2019 Sachüberschrift geänd. SBE 2019 04
Art. 9 Abs. 1 13.02.2019 01.01.2019 geändert SBE 2019 04
Art. 12 13.02.2019 01.01.2019 aufgehoben SBE 2019 04