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VI C/1/8

Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung

(ETax-Verordnung; ETaxV)

Vom 14.12.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 148a Absatz 2 des Steuergesetzes[1],

erlässt:

Art. 1 Steuerdeklarationslösung

Die Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg einreichen, müssen die von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte webbasierte Steuerdeklarationslösung verwenden.

Bevollmächtigte Vertreter können eine von der Steuerverwaltung jährlich zu zertifizierende Steuerdeklarationslösung eines kommerziellen Lösungsanbieters verwenden.

Steuerpflichtige, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons über die webbasierte Steuerdeklarationslösung einreichen. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz können eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.

Art. 2 Authentifizierung

Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung einer Mitteilung zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung aufgefordert. Diese Mitteilung enthält den persönlichen Zugangscode.

Für die Nutzung der webbasierten Steuerdeklarationslösung ist vorgängig eine Registration durch Zwei-Faktor-Authentifizierung mit SMS-Code notwendig.

Für die Autorisierung zur Bearbeitung und Einreichung der Steuererklärung müssen sich die Steuerpflichtigen mit dem persönlichen Zugangscode registrieren.

Die Steuerpflichtigen können eine Drittperson durch Übergabe des Zugangscodes bevollmächtigen, ihre Steuererklärung in der webbasierten Steuerdeklarationslösung zu bearbeiten und elektronisch einzureichen.

Art. 3 Einreichefrist

Die Steuererklärung muss samt Beilagen in der von der Steuerverwaltung vorgegebenen Frist elektronisch eingereicht werden.

Sie gilt, vorbehältlich der nachfolgenden Regelungen, mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als eingereicht.

Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstreckung für die in Papierform eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elektronisch eingereichte Steuererklärung.

Art. 4 Übermittlung und Übermittlungsquittung

Nach Übermittlung der Steuererklärung erhalten die Steuerpflichtigen umgehend eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Übermittlungsquittung. Die Meldung und die Quittung sind zu kontrollieren.

Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, ist die Einreichefrist auch dann gewahrt, wenn die Steuererklärung innert zehn Arbeitstagen nach dem Übermittlungsversuch mit dem Steuererklärungsformular in Papierform eingereicht wird. Der Ausdruck aus der webbasierten Steuerdeklarationslösung wird nicht akzeptiert.

Art. 5 Korrektur der Steuererklärung

Nach der erfolgreichen Übermittlung haben die Steuerpflichtigen 72 Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. Als Einreichezeitpunkt gilt auch in diesem Fall der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung gemäss der Übermittlungsquittung.

Nach Ablauf der 72 Stunden können Änderungen an der letzten elektronisch eingereichten Steuererklärung nur noch postalisch an die Steuerverwaltung übermittelt werden.

Art. 6 Datenhaltung und Verschlüsselung

Die von den Steuerpflichtigen übermittelten Daten werden während 72 Stunden nach der ersten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist)  verschlüsselt in einem sicheren, ISO-27001 zertifizierten Hochleistungs-Datencenter in der Schweiz gespeichert.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten verschlüsselt an den Kanton zur Weiterverarbeitung zugestellt.

Egress

SBE 2021 39

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
14.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung SBE 2021 39

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung SBE 2021 39