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VI C/2/2

Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Vom 21.11.2000 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Regierungsrat

gestützt auf Artikel 252 Absatz 1 des Steuergesetzes[1] und Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz; VStG),

verordnet:

1. Organisation

Art. 1 Kantonale Steuerverwaltung

Die dem Kanton durch das Verrechnungssteuergesetz zugewiesenen Aufgaben werden der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.

Die Steuerverwaltung führt eine Abteilung Verrechnungssteuer, die sich auch mit der Prüfung der Wertschriftenverzeichnisse zu befassen hat. *

Art. 2 Rekursbehörde

Rekursbehörde ist das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus.

2. Ordentliche Rückerstattung

2.1. Verrechnung und Barrückerstattung

Art. 3

Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und auf Lotteriegewinnen wird den anspruchsberechtigten natürlichen Personen (Art. 21 ff. VStG, Art. 51 ff. der zugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV]) in Form der Verrechnung mit den nächstfälligen Einkommens- und Vermögenssteuern des Staates zurückerstattet. Ein allfälliger Überschuss wird bei Vorliegen der definitiven Veranlagung in bar zurückerstattet. Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern.

Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern verrechnet werden.

2.2. Rückerstattungsantrag

Art. 4 Formular

Das Formular für den Rückerstattungsantrag, das gleichzeitig als Wertschriftenverzeichnis dient, wird den Steuerpflichtigen von Amtes wegen durch die kantonale Steuerverwaltung zugestellt. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, können dieses bei der kantonalen Steuerverwaltung beziehen.

Art. 5 Einreichung

Die Einreichung des Wertschriftenverzeichnisses mit der Steuererklärung bei der kantonalen Steuerverwaltung gilt als Rückerstattungsantrag. *

Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungsfrist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode.

Wird der Antrag erst nach der für die Steuererklärung festgesetzten Frist oder nach dem 31. März eingereicht, so besteht kein Anspruch auf Verrechnung mit der nächstfälligen Rate der Kantons- und Gemeindesteuern; die Gutschrift erfolgt in diesen Fällen am Tag des Eingangs.

2.3. Verfahren

Art. 6 Prüfung und Entscheid

Die Abteilung Verrechnungssteuer prüft die Anträge und entscheidet darüber nach Massgabe von Artikel 52 VStG. *

Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Einschätzungsverfahren für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode festgesetzt.

Der Entscheid wird mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet. Über den Rückerstattungsanspruch kann ausnahmsweise auch ein besonderer Entscheid getroffen werden.

Art. 7 Einsprache

Einsprachen gegen Entscheide der Verrechnungssteuerbehörde sind innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

… *

Art. 8 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Abteilung Verrechnungssteuer sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Verwaltungsgericht einzureichen. *

… *

3. Vorzeitige Rückerstattung

Art. 9 Voraussetzungen

Die Abteilung Verrechnungssteuer bewilligt auf Antrag hin die vorzeitige Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 29 Absatz 3 VStG, insbesondere *

1. wenn die Steuerpflicht wegen Wegzuges ins Ausland oder infolge Todes beendigt und über die restliche Steuerschuld abgerechnet wird;
2. wenn der Steuerpflichtige in Konkurs gerät;
3. wenn der Antragsteller einkommens- und vermögenssteuerfrei ist und dies voraussichtlich auch im nächsten Jahr bleiben wird, oder wenn für ihn das Zuwarten bis zum ordentlichen Rückerstattungstermin eine besondere Härte darstellen würde.

Art. 10 Antrag und Verfahren

Ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann schon im Jahr, in dem die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, jedoch in der Regel nur einmal im Jahr, bei der Abteilung Verrechnungssteuer eingereicht werden. *

Der Antrag ist auf amtlichem Formular zu stellen und hat zu enthalten:

1. ein genaues Verzeichnis der Vermögenswerte, deren Ertrag Gegenstand der Verrechnungssteuer bildet;
2. den Betrag der Verrechnungssteuer;
3. den Grund für die vorzeitige Rückerstattung.

Wer eine vorzeitige Rückerstattung erlangt hat, ist gehalten, in dem zu Beginn des folgenden Jahres einzureichenden Wertschriftenverzeichnis darauf hinzuweisen.

4. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern

Art. 11

Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, fordert die Abteilung Verrechnungssteuer innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen Antragsteller zurück. *

Das dem Kanton zustehende Recht zur verwaltungsrechtlichen Klage beim Bundesgericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird durch die Abteilung Verrechnungssteuer ausgeübt. *

5. Aufsicht

6. Aktenaufbewahrung, Registerführung

Art. 13

Die Wertschriftenverzeichnisse und übrigen Akten werden zusammen mit den Steuererklärungen aufbewahrt.

Die Abteilung Verrechnungssteuer führt über die verfügten Verrechnungen und Barrückerstattungen gemeindeweise Verzeichnisse, welche die Grundlage für die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bilden. *

7. Abrechnung mit dem Bund

Art. 14

Die Abteilung Verrechnungssteuer erstellt in Verbindung mit der Staatskasse die Abrechnung im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 VStG zu Handen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. *

8. Widerhandlungen

Art. 15

Die Veranlagungsbehörden sind verpflichtet, jede Widerhandlung im Rückerstattungsverfahren, von der sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, der Abteilung Verrechnungssteuer anzuzeigen. Diese leitet die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter. *

Zur Verhängung von Bussen bis zu 500 Franken für Ordnungswidrigkeiten (Art. 67 Abs. 3 VStG) ist die Abteilung Verrechnungssteuer zuständig. *

9. Schlussbestimmung

Art. 16

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bund[2] auf den 1. Januar 2001 in Kraft und ersetzt diejenige vom 7. August 1990.

Egress

SBE VII/8 368

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung SBE VII/8 368
22.04.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 2 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 12 aufgehoben SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 15 Abs. 2 geändert SBE 2014 23

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 21.11.2000 01.01.2001 Erstfassung SBE VII/8 368
Art. 1 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 5 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 6 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 7 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 23
Art. 7 Abs. 3 22.04.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 23
Art. 8 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 8 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 23
Art. 9 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 10 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 11 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 11 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 12 22.04.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 23
Art. 13 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 14 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 15 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 15 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23