Lexipedia

VI C/2/3

Verordnung über den Vollzug der Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA *

Vom 03.01.1994 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Glarus,

gestützt auf Artikel 20 der Verordnung vom 2. November 1951/26. November 1975 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen[1] und Artikel 35 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer,

verordnet:

Art. 1

Mit der Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA wird die kantonale Steuerverwaltung, Fachstelle Verrechnungssteuer, beauftragt.

Art. 2

Der zusätzliche Steuerrückbehalt USA wird in der Regel bar ausbezahlt. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ist die kantonale Steuerverwaltung ermächtigt, die Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern anzuordnen. In solchen Fällen wird der Anspruch an die Wohnsitzgemeinde des Anspruchsberechtigten überwiesen.

Art. 3

Im Übrigen finden die kantonalen Vollzugsvorschriften vom 7. August 1990 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer[2] sinngemäss Anwendung.

Art. 4

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit Wirkung auf den 1. Januar 1994 in Kraft[3].

Die Vollziehungsverordnung vom 16. Juli 1953 über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA wird damit aufgehoben.

Egress

SBE V/7 344

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
03.01.1994 01.01.1994 Erlass Erstfassung SBE V/7 344
22.04.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert SBE 2014 23

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 03.01.1994 01.01.1994 Erstfassung SBE V/7 344
Erlasstitel 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23