Mit der Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA wird die kantonale Steuerverwaltung, Fachstelle Verrechnungssteuer, beauftragt.
VI C/2/3
Verordnung über den Vollzug der Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA *
Präambel
gestützt auf Artikel 20 der Verordnung vom 2. November 1951/26. November 1975 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen[1] und Artikel 35 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer,
Art. 1
Art. 2
Der zusätzliche Steuerrückbehalt USA wird in der Regel bar ausbezahlt. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ist die kantonale Steuerverwaltung ermächtigt, die Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern anzuordnen. In solchen Fällen wird der Anspruch an die Wohnsitzgemeinde des Anspruchsberechtigten überwiesen.
Art. 3
Im Übrigen finden die kantonalen Vollzugsvorschriften vom 7. August 1990 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer[2] sinngemäss Anwendung.
Art. 4
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit Wirkung auf den 1. Januar 1994 in Kraft[3].
Die Vollziehungsverordnung vom 16. Juli 1953 über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA wird damit aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.01.1994 | 01.01.1994 | Erlass | Erstfassung | SBE V/7 344 |
| 22.04.2014 | 01.01.2015 | Erlasstitel | geändert | SBE 2014 23 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.01.1994 | 01.01.1994 | Erstfassung | SBE V/7 344 |
| Erlasstitel | 22.04.2014 | 01.01.2015 | geändert | SBE 2014 23 |