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VI E/1/1

Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. November 1973 über den Salzverkauf in der Schweiz

Vom 12.05.1974 (Stand 12.05.1974)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 12. Mai 1974)

Art. 1

Der Kanton Glarus tritt der «Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz» vom 22. November 1973 bei.

Art. 2

Mit Inkrafttreten der Vereinbarung werden die nachstehenden Erlasse aufgehoben:

  1. die Verordnung über die Verwaltung des Salzregals, erlassen am 5. Oktober 1853 vom Hohen Rat[1];
  2. der Beschluss betreffend die Entschädigung für die Anschaffung der Salzverkaufseinrichtungen, erlassen vom Regierungsrat am 1. Dezember 1955[2];
  3. das Gesetz betreffend die Festsetzung des Salzpreises, erlassen von der Landsgemeinde am 1. Mai 1966[3];
  4. der Beschluss betreffend Festsetzung des Salzpreises und Freigabe des Verkaufs von Paketsalz, erlassen vom Landrat am 27. Juni 1966, mit Änderung vom 28. April 1971[4].

Art. 3

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bedarf an Salz, Salzgemischen und Sole nur bei den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen gedeckt wird.

Egress

N 38 2795

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
12.05.1974 12.05.1974 Erlass Erstfassung N 38 2795

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 12.05.1974 12.05.1974 Erstfassung N 38 2795