Diese Verordnung legt die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fischereibehörden fest.
Sie regelt die Höhe der zu verrechnenden Kosten für:
- Einsätze im Schadenfall;
- von Dritten veranlasste Massnahmen;
- Mithilfe zur Durchführung fischereirechtlicher Massnahmen;
- Öffentlichkeitsarbeit und Führungen;
- weitere Verwaltungstätigkeiten.