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VI E/211/7

Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fischereibehörden

(Gebührenverordnung Jagd und Fischerei, GebVJF)

Vom 22.12.2015 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 9a Absatz 3 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel[1] und Artikel 22a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fischerei[2],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fischereibehörden fest.

Sie regelt die Höhe der zu verrechnenden Kosten für:

  1. Einsätze im Schadenfall;
  2. von Dritten veranlasste Massnahmen;
  3. Mithilfe zur Durchführung fischereirechtlicher Massnahmen;
  4. Öffentlichkeitsarbeit und Führungen;
  5. weitere Verwaltungstätigkeiten.

Art. 2 Einsätze im Schadenfall

Für den Einsatz der kantonalen Jagdbehörde und der Wildhut bei Fallwild im Strassenverkehr werden pauschal 100 Franken in Rechnung gestellt.

Der Zeitaufwand für andere Einsätze im Schadenfall wird wie folgt in Rechnung gestellt:

Personal Gebühr
Kantonale Jagdbehörde 80 Fr. pro Std.
Wildhüter 80 Fr. pro Std.
Fischereiaufseher 80 Fr. pro Std.
Hilfspersonal 60 Fr. pro Std.

Beratungen im Zusammenhang mit Wildtieren sowie freilebenden Fischen und ihren jeweiligen Lebensräumen, Wildtierschäden, Wildschadenfeststellungen und Hegemassnahmen sind kostenlos.

Art. 3 Von Dritten veranlasste und fischereirechtliche Massnahmen

Der Zeitaufwand bei von Dritten veranlassten Massnahmen sowie die Mithilfe zur Durchführung fischereirechtlicher Massnahmen wird wie folgt in Rechnung gestellt:

Personal Gebühr
Wildhüter 80 Fr. pro Std.
Fischereiaufseher 80 Fr. pro Std. (ab Fischbrutanlage)
Hilfspersonal 60 Fr. pro Std.

Art. 4 Öffentlichkeitsarbeit und Führungen

Der Zeitaufwand für Führungen und Öffentlichkeitsarbeit wird wie folgt in Rechnung gestellt:

Tätigkeit Gebühr
Vortrag 100 Fr.
Führung halber Tag 200 Fr.
Führung ganzer Tag 350 Fr.
Führung durch Fischbrutanlage 80 Fr.

Vorträge und Führungen für Schulen sind kostenlos.

Art. 5 Weitere Verwaltungstätigkeiten

Für weitere Verwaltungstätigkeiten werden folgende Bearbeitungsgebühren erhoben:

Tätigkeit Gebühr
Ersatz Jagdfähigkeitsausweis 30 Fr.
Ersatz Jagdpatentunterlagen 40 Fr.
Ersatz Fischereipatentunterlagen 20 Fr.
Bearbeitung Jagdpatentrückgabe 75 Fr.
Einforderung unvollständig ausgefüllter Abschussmeldekarten 40 Fr.
Einforderung verspäteter Abschusssammelkarten 50 Fr.
Einforderung verspäteter Fischereistatistiken 50 Fr.

Art. 6 Sachaufwand

Soweit es sich nicht um geringfügige Aufwendungen handelt, wird der Sachaufwand nach effektivem Aufwand verrechnet.

Der Einsatz eines Elektrofanggeräts wird mit 50 Franken in Rechnung gestellt.

Art. 7 Spesen

Fahrspesen werden mit 0.80 Franken pro Kilometer in Rechnung gestellt.

Egress

SBE 2015 59

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
22.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung SBE 2015 59

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 22.12.2015 01.01.2016 Erstfassung SBE 2015 59