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VI E/211/8

Reglement für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane

(JFAOR)

Vom 30.04.2024 (Stand 01.03.2024)

Präambel

Das Departement Bau und Umwelt,

gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Kantonalen Jagdgesetzes[1] und Artikel 1 Absatz 2 der Personalverordnung (PV)[2],

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter sowie die kantonale Fischereiaufseherin oder den kantonalen Fischereiaufseher (Aufsichtsorgane).

Soweit dieses Reglement keine zusätzlichen oder abweichenden Bestimmungen enthält, sind auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung anwendbar.

2. Organisation

Art. 2 Aufsichtsgebiete

Jeder Wildhüterin und jedem Wildhüter wird ein Aufsichtsgebiet zugewiesen. Sie oder er übernimmt zudem die Stellvertretung für mindestens ein anderes Aufsichtsgebiet.

Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher übt die Aufsicht im ganzen Kantonsgebiet aus und betreut die kantonale Fischbrutanlage. Die Stellvertretung wird von einer Wildhüterin oder einem Wildhüter oder einer beauftragten Drittperson wahrgenommen.

Art. 3 Ausweis

Die Aufsichtsorgane erhalten von der Abteilung Jagd und Fischerei eine Legitimationskarte, welche sie im Dienst immer bei sich zu führen haben.

Art. 4 Berichterstattung

Die Aufsichtsorgane erstatten nach Weisung der oder des Vorgesetzten monatlich Rapport.

Bei Bedarf können weitere Berichte eingefordert werden.

3. Voraussetzungen für Aufgaben und Pflichten der Aufsichtsorgane

Art. 5 Voraussetzungen

Als Aufsichtsorgan kann bestellt werden, wer:

  1. über eine abgeschlossene staatlich anerkannte Berufslehre verfügt;
  2. über Fachwissen im Bereich der Jagd bzw. der Fischerei sowie des Natur- und Umweltschutzes verfügt;
  3. die persönlichen und körperlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Wildhut- oder des Fischereiaufsichtsberufs erfüllt;
  4. für die Wildhut zusätzlich: eine vom Kanton anerkannte Eignungsprüfung für Jägerinnen und Jäger (Art. 2 Abs. 1 Bst. b kantonale Jagdverordnung[3]) absolviert hat.

Art. 6 Allgemeine Aufgaben und Pflichten

Die Aufgaben und Pflichten ergeben sich aus der Gesetzgebung, dem Dienstreglement, der Stellenbeschreibung sowie besonderen Weisungen der vorgesetzten Stellen.

Art. 7 Öffentlichkeitsarbeit

Die Aufsichtsorgane informieren die Bevölkerung über die Bedürfnisse und den Schutz von Fauna und Flora.

Sie stellen sich in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten für Vorträge, Führungen oder Ausbildungsbeiträge zur Verfügung.

Art. 8 Aus- und Weiterbildung

Die Aufsichtsorgane legen die Berufsprüfungen zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises für Wildhüterinnen und Wildhüter bzw. Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher ab. Sie besuchen die dafür vorgesehenen Kurse.

Die Aus- und Weiterbildung erfolgt in Absprache mit der vorgesetzten und finanzkompetenten Stelle.

Art. 9 Anzeigepflicht

Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, Verstösse gegen die Fischerei-, Jagd-, Gewässer-, Umwelt- und Naturschutzvorschriften oder bei konkreten Wahrnehmungen weitere Verstösse gegen verwandte Gesetze und Erlasse der zuständigen Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde zu melden, anzuzeigen oder ein Verfahren einzuleiten.

Art. 10 Hege und Erhaltung der Lebensräume

Die Aufsichtsorgane setzen sich für den Erhalt und die Förderung der Lebensräume von wildlebenden Tieren ein.

Sie initiieren und unterstützen Hegearbeiten in Zusammenarbeit mit der Hegekommission oder unterstützen und begleiten Revitalisierungsprojekte.

Art. 11 Jagen und Fischen

Fischen ist allen Aufsichtsorganen ausserhalb ihrer Arbeitszeit gestattet.

Jagen im Kanton ist allen Aufsichtsorganen mit Ausnahme der Wildhut ausserhalb der Arbeitszeit gestattet.

4. Wildhut im Speziellen

Art. 12 Waffengebrauch

Die Wildhüterinnen und Wildhüter sorgen dafür, dass sie sämtliche Dienstwaffen und für Dienstzwecke verwendete Privatwaffen (Kleinkaliber) bezüglich Handhabung und Treffsicherheit beherrschen.

Die Abteilung Jagd und Fischerei kann Übungsschiessen und Ausbildungen anordnen.

Der Waffengebrauch zum Selbstschutz oder zum Schutze Dritter richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kantonspolizei.

Für die Ausübung von ausschliesslich dienstlichen Tätigkeiten dürfen verbotene Hilfsmittel gemäss Artikel 2 der eidgenössischen Jagdverordnung (JSV)[4] verwendet werden (Art. 3 JSV), sofern:

  1. dies notwendig ist; und
  2. die Beschaffung des Hilfsmittels, soweit nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, bewilligt wurde.

Die Abteilung Jagd und Fischerei kann Weisungen zum Umgang und Gebrauch von Dienstwaffen erlassen.

Art. 13 Abschüsse

Die Wildhut kann verletzte oder kranke Tiere erlegen (Hegeabschüsse). Diese sind der Abteilung Jagd und Fischerei zu melden.

Für Reduktionsabschüsse in den Jagdbann- und Schutzgebieten gelten die Vorgaben der Abteilung Jagd und Fischerei.

Art. 14 Wildbret und Trophäen

Wildbret aus Abschüssen der Wildhut sowie Fallwild gehören dem Kanton und werden zu seinen Gunsten verwertet.

Trophäen aus Abschüssen der Wildhut, von Fallwild und konfiszierten Tieren sowie konfiszierte Trophäen gehören dem Kanton. Die oder der Vorgesetzte kann sie der Wildhut überlassen. Der Verkauf, das Verschenken oder anderweitige Verwerten dieser Trophäen durch die Wildhut ist untersagt.

5. Inkonvenienzen, Spesen und Entschädigungen, Berufsausrüstung und Infrastruktur

Art. 15 Inkonvenienzen, Pikettentschädigung und Spesen

Die pauschalen Inkonvenienzen und Pikettentschädigungen sind für die Aufsichtsorgane abschliessend in Artikel 88 und 89 sowie Artikel A1-2 PV geregelt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach den Artikeln 94–105 und Artikel A1-1 PV.

Art. 16 Entschädigungen

An den Kaufpreis für einen auf Schweiss geprüften Hund wird eine einmalige Entschädigung von 1000 Franken geleistet.

Jede Wildhüterin und jeder Wildhüter hat Anspruch auf eine unentgeltliche Gämse pro Jahr für den Eigenbedarf.

Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat Anspruch auf ein unentgeltliches Fischereijahrespatent.

Art. 17 Berufsausrüstung

Der Arbeitgeber stellt, sofern für die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit erforderlich, folgende Berufsausrüstung zur Verfügung:

  1. Waffen;
  2. Munition;
  3. Optik;
  4. Skiausrüstung;
  5. offiziell beschriftete Kleider wie Jacken und T-Shirts;
  6. Schutzkleidung.

Der Arbeitgeber beteiligt sich bis zu einem jährlichen maximalen Betrag von 720 Franken am Erwerb von weiterer für die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit notwendiger und zweckmässiger Bekleidung (insbesondere Bergschuhe und weitere Schuhe, Wathosen, Hosen). Die Abrechnung erfolgt über die Abteilung Jagd und Fischerei.

Die Ausrüstung ist in gutem Zustand zu halten. Für die Folgen eines mangelhaften Unterhalts oder für selbstverschuldeten Verlust hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter persönlich aufzukommen.

Beim Austritt können auf Gesuch hin persönliche Ausrüstungsgegenstände zu einem von der Abteilung Jagd und Fischerei festzulegenden Preis übernommen werden.

Art. 18 Arbeitsplatz und Diensttelefon

Die Aufsichtsorgane können Arbeitsplätze im Departement Bau und Umwelt nutzen oder im Homeoffice arbeiten. Es werden keine Kosten für einen externen Arbeitsplatz vergütet (Art. 36 Abs. 3 PV).

Der Fischereiaufsicht steht ein Arbeitsplatz in der Fischbrutanstalt zur Verfügung.

Den Aufsichtsorganen wird ein Diensttelefon mit Outlook-Access zur Verfügung gestellt.

Art. 19 Fahrzeug

Der Arbeitgeber stellt den Aufsichtsorganen geeignete Fahrzeuge für die Ausübung ihrer Funktion zu Verfügung (Dienstfahrzeuge).

Eine private Nutzung der Dienstfahrzeuge ist nicht erlaubt. Im Übrigen regelt die zuständige Hauptabteilung die Einzelheiten zum Fahrzeuggebrauch in einer Weisung.

In Ausnahmefällen, insbesondere bei befristeten Anstellungen, kann der Arbeitgeber darauf verzichten, den Aufsichtsorganen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

Im Falle von Absatz 3 haben die Aufsichtsorgane über ein für die Ausübung ihrer Funktionen geeignetes Motorfahrzeug zu verfügen. Das Departement legt die pauschale Entschädigung (Art. 100 i. V. m Art. A1-1 Abs. 1 Bst. b PV) aufgrund des Aufsichtsgebiets und des Stellenpensums fest.

6. Arbeitszeit

Art. 20 Arbeitszeiten

Die tägliche Arbeitszeit beträgt für die Aufsichtsorgane durchschnittlich 8 Stunden und 24 Minuten.

In der Arbeitszeit nicht eingeschlossen sind der Arbeitsweg vom Wohnort ins oder vom Aufsichtsgebiet, ausgenommen im Rahmen von Stellvertretungen und des Pikettdienstes, sowie der Arbeitsweg vom Wohnort zum und vom geparkten Dienstfahrzeug.

Wenn es die Situation erfordert, sind die Dienstpflichten auch ausserhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu erfüllen.

Art. 21 Jahresarbeitszeit

Für die Funktionen Wildhut und Fischereiaufsicht wird eine Jahresarbeitszeit festgelegt.

Für die Fischereiaufsicht gilt als Stichdatum der Abschlussmonat Dezember und für die Wildhut der Abschlussmonat März.

Anstelle von Wochenenden gilt eine Ruhetagsregelung gemäss folgenden Vorgaben:

  1. auf fünf Arbeitstage sind in der Regel zwei Ruhetage zu beziehen;
  2. der Saldo der bezogenen Ruhetage ist nach Möglichkeit innert Monatsfrist auszugleichen.

Die Abteilung Jagd und Fischerei kann Einzelheiten zum Bezug der Ruhetage regeln.

Der Bezug von Ruhetagen und Ferien erfolgt in Absprache mit und allenfalls unter Vorgabe der vorgesetzten Stelle.

Art. 22 Pikettdienst

Die Abteilung Jagd und Fischerei organisiert einen zweckmässigen Pikettdienst für die Wildhut.

Der Piketteinsatzort ist bei normalen Verkehrsverhältnissen innerhalb von 45 Minuten zu erreichen.

Die Fischereiaufsicht kann Pikettdienst leisten.

Art. 23 Ferien

Die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher beziehen Ferien so, dass die Stellvertretung gewährleistet ist.

ln der Regel können die Wildhüterinnen und Wildhüter während der Hauptjagdzeit keine Ferien beziehen. Begründete Ausnahmen bewilligt die vorgesetzte Stelle.

Egress

SBE 2024 10

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
30.04.2024 01.03.2024 Erlass Erstfassung SBE 2024 10

Änderungstabelle - Nach Artikel

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