Der Arbeitgeber stellt den Aufsichtsorganen geeignete Fahrzeuge für die Ausübung ihrer Funktion zu Verfügung (Dienstfahrzeuge).
Eine private Nutzung der Dienstfahrzeuge ist nicht erlaubt. Im Übrigen regelt die zuständige Hauptabteilung die Einzelheiten zum Fahrzeuggebrauch in einer Weisung.
In Ausnahmefällen, insbesondere bei befristeten Anstellungen, kann der Arbeitgeber darauf verzichten, den Aufsichtsorganen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Im Falle von Absatz 3 haben die Aufsichtsorgane über ein für die Ausübung ihrer Funktionen geeignetes Motorfahrzeug zu verfügen. Das Departement legt die pauschale Entschädigung (Art. 100 i. V. m Art. A1-1 Abs. 1 Bst. b PV) aufgrund des Aufsichtsgebiets und des Stellenpensums fest.