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VI E/211/9

Verordnung über den Einbezug von Jagdberechtigten im Umgang mit Wölfen

(VEJW)

Vom 24.06.2025 (Stand 15.07.2025)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes (JSG)[1], Artikel 4 Absatz 1 des Kantonalen Jagdgesetzes (KJG)[2], Artikel 14 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 43c Absatz 2 der kantonalen Jagdverordnung (KJV)[3] sowie Artikel 3 Absatz 1 der Wildschadenverordnung[4],

erlässt:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Einbezug von Jagdberechtigten:

  1. bei der Regulation von Wolfsrudeln;
  2. beim Abschuss von einzelnen schadenstiftenden Wölfen;
  3. bei weiteren Massnahmen im Umgang mit Wölfen wie Fang oder Vergrämung.

Art. 2 Zulassung zum Einbezug

Jagdberechtigte können für Massnahmen im Umgang mit Wölfen beigezogen werden, wenn sie:

  1. über ein gültiges Glarner Jagdpatent verfügen;
  2. sich für den Einbezug angemeldet haben; und
  3. eine einmalige Schulung gemäss Artikel 3 besucht haben.

Die Anmeldung für den Einbezug hat gleichzeitig mit der Beantragung des Jagdpatentes zu erfolgen. Eine nachträgliche Anmeldung ist nicht möglich.

Die Abteilung Jagd und Fischerei erteilt den Jagdberechtigten die Zulassung zum Einbezug mit der Abgabe des Jagdpatentes.

Art. 3 Schulung

Die Schulung wird unter der Aufsicht der Abteilung Jagd und Fischerei durchgeführt.

Sie umfasst die Vermittlung von Kenntnissen über:

  1. die gesetzlichen Grundlagen zum Umgang mit Wölfen;
  2. die Biologie des Wolfs;
  3. das Ansprechen von Wölfen;
  4. die Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 4 Abschüsse, a. Regulationsperimeter und Regulationszeit

Das Departement Bau und Umwelt verfügt die Abschüsse und legt die Regulationsperimeter fest. Die Abschüsse dürfen erst nach der Publikation im Amtsblatt getätigt werden. Anderweitige Abschüsse von Wölfen sind unzulässig.

Die Abteilung Jagd und Fischerei informiert die Jagdberechtigten über das Ende der Regulationsmassnahmen oder des Einzelwolfabschusses.

Abschüsse durch Jagdberechtigte haben im Rahmen der ordentlichen Hochwildjagd und der Niederwildjagd auf Schalenwild zu erfolgen.

In Ausnahmefällen kann die Abteilung Jagd und Fischerei einzelne Jagdberechtigte ausserhalb der Jagden nach Absatz 3 für die Unterstützung von Abschüssen beiziehen.

Art. 5 Abschüsse, b. Modalitäten

Für den Abschuss von Wölfen darf nur Kugelmunition verwendet werden (Mindestenergie: 2000 Joule auf 200 Meter).

Auf alle beschossenen Wölfe, die nicht im Feuer liegen bleiben, ist immer eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche unter Beizug der Wildhut durchzuführen.

Die Abschüsse haben nach waidmännischen Grundsätzen gemäss Artikel 17 KJV zu erfolgen.

Art. 6 Erlegte Wölfe

Der Abschuss eines Wolfs ist umgehend der Wildhut zu melden.

Erlegte Wölfe sind am Abschussort zu belassen. Das Behändigen und der Abtransport des erlegten Tieres erfolgen durch die Wildhut.

Der Schütze oder die Schützin muss bis zur Ankunft der Wildhut vor Ort anwesend sein.

Sämtliche erlegten Wölfe (Kadaver) gehören dem Kanton.

Art. 7 Einbezug bei Fang oder Vergrämung von Wölfen

Die Abteilung Jagd und Fischerei kann einzelne Jagdberechtigte für die Unterstützung beim Fang oder bei der Durchführung von Vergrämungsmassnahmen beiziehen.

Art. 8 Gebühren und Entschädigungen

Jagdberechtigte, die sich für den Einbezug bei der Regulation von Wolfsrudeln, beim Abschuss einzelner schadenstiftender Wölfe oder bei weiteren Massnahmen im Umgang mit Wölfen angemeldet haben:

  1. müssen hierfür keine Gebühr entrichten;
  2. werden vom Kanton weder für ihren zeitlichen Aufwand noch für ihre Spesen entschädigt.

Art. 9 Fehlabschüsse

Jagdberechtigte, die einen Wolf erlegen, dessen Abschuss nicht verfügt wurde (Fehlabschuss), haben einen Wertersatz in folgender Höhe zu entrichten:

Alter Wertersatz
Welpe (< 1 Jahr) 500 Fr.
Subadulter Wolf (1–2 Jahre) 1500 Fr.
Adulter Wolf (> 2 Jahre) 2500 Fr.

Die Abteilung Jagd und Fischerei legt den Wertersatz gemäss Absatz 1 fest.

Art. 10 Widerrechtlicher Abschuss

Ein widerrechtlicher Abschuss liegt vor, wenn:

  1. ein Wolf ausserhalb der Regulationszeit gemäss Artikel 4 erlegt wird; oder
  2. ein Wolf ausserhalb des Abschussperimeters gemäss Artikel 4 Absatz 1 erlegt wird.

Bei einem widerrechtlichen Abschuss erstattet die Abteilung Jagd und Fischerei Strafanzeige bei der zuständigen Behörde und erhebt einen Wertersatz gemäss Artikel 37 Absatz 2 KJV.

Art. 11 Entzug der Zulassung

Die Abteilung Jagd und Fischerei entzieht im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die Zulassung zum Einbezug gemäss Artikel 2 mit sofortiger Wirkung.

Sie kann einer Beschwerde gegen den Entzug der Zulassung gemäss Absatz 1 die aufschiebende Wirkung entziehen.

Egress

SBE 2025 18

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.06.2025 15.07.2025 Erlass Erstfassung SBE 2025 18

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 24.06.2025 15.07.2025 Erstfassung SBE 2025 18
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