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VI E/212/2

Verordnung über die Jagdausbildung *

(Jagdausbildungsverordnung, JAV)

Vom 02.04.2013 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1979 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 1990 zum kantonalen Jagdgesetz,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Der Jagdlehrgang vermittelt den Absolvierenden (Jagdlehrgängern) die erforderlichen jagdlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer nachhaltigen, weidgerechten Jagd.

Die Eignungsprüfung für Jagende (Jägerprüfung) gibt Aufschluss, ob die Absolvierenden die erforderlichen schiesstechnischen, praktischen und theoretischen Fähigkeiten zur Ausübung einer nachhaltigen, weidgerechten Jagd besitzen (Jagdfähigkeit).

Der Jagdlehrgang wie die Eignungsprüfung sind neuen Erkenntnissen so anzupassen, dass die erlangte Jagdfähigkeit sowohl national wie international möglichst anerkannt wird.

Art. 2 Kursleitung Jagdlehrgang

Das zuständige Departement wählt einen Obmann sowie die Kursleiter für den Jagdlehrgang für eine Amtsdauer von vier Jahren. Diese bilden die Kursleitung.

Die Kursleitung ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Jagdlehrganges.

Art. 3 Jägerprüfungskommission

Das zuständige Departement wählt einen Präsidenten und mindestens fünf Prüfungsexperten für eine Amtsdauer von vier Jahren. Sie bilden die Jägerprüfungskommission.

Die Jägerprüfungskommission ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung für Jäger.

Art. 4 Abteilung Jagd und Fischerei

Die Abteilung Jagd und Fischerei überwacht den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung.

In Fällen, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, entscheiden der Obmann in Belangen des Jagdlehrganges und der Präsident der Prüfungskommission in Belangen der Eignungsprüfung. Die Abteilung Jagd und Fischerei wird darüber schriftlich orientiert.

Art. 5 Finanzierung Jagdlehrgang

Der Jagdlehrgang muss finanziell selbsttragend sein. Er wird mit den Kursgeldern finanziert.

Folgende Leistungen werden mit den Kursgeldern bezahlt:

  1. Entschädigungen für den Obmann, die Kursleiter und Ausbildner;
  2. Spesen des Obmanns, der Kursleiter und Ausbildner;
  3. Weiterbildung des Obmanns, der Kursleiter und Ausbildner;
  4. Infrastruktur und Kursmaterial für den Jagdlehrgang;
  5. Beschaffung des Lehrmittels bzw. der Kursunterlagen;
  6. andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Jagdlehrgang stehen.

Die Kursleitung führt die Rechnung des Jagdlehrgangs und legt diese der Abteilung Jagd und Fischerei zur Genehmigung vor.

Die Kursleitung legt die Höhe des Kursgeldes fest.

Art. 6 Finanzierung Jägerprüfung

Die Jägerprüfung muss finanziell selbsttragend sein. Sie wird mit den Prüfungsgebühren finanziert.

Folgende Leistungen werden mit den Prüfungsgebühren bezahlt:

  1. Entschädigungen für die Prüfungsexperten;
  2. Spesen für die Prüfungsexperten;
  3. Weiterbildung der Prüfungsexperten;
  4. Infrastruktur und Prüfungsmaterial für die Jägerprüfung;
  5. andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Jägerprüfung stehen.

Die Jägerprüfungskommission führt die Rechnung der Jägerprüfung und legt diese der Abteilung Jagd und Fischerei zur Genehmigung vor.

Die Prüfungskommission legt die Höhe der Gebühren für die Jägerprüfung und die Teilprüfungen fest.

2. Jagdlehrgang

Art. 7 Anmeldung und Zulassung

Die Ausschreibung für den Jagdlehrgang erfolgt im Amtsblatt. Die Anmeldung hat an die Abteilung Jagd und Fischerei zu erfolgen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am Jagdlehrgang erfüllt sind. *

Es wird eine Anmeldegebühr erhoben. Das Departement setzt die Höhe fest.

… *

  Zum Jagdlehrgang werden Personen zugelassen: *

  1. welche in jenem Jahr mindestens das 18. Altersjahr vollenden, in welchem der Jagdlehrgang beginnt;
  2. auf die keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie Buchstabe h und Absätze 2–5 der Jagdverordnung[1] zutreffen;
  3. die sich über den Abschluss einer Unfallversicherung sowie einer Haftpflichtversicherung für Jäger gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Jagdverordnung ausweisen.

… *

Über die Durchführung des Jagdlehrgangs entscheiden aufgrund der eingegangen Anmeldungen der Obmann des Jagdlehrgangs, der Präsident der Jägerprüfungskommission und die Abteilungsleitung Jagd und Fischerei gemeinsam. *

Art. 7a * Ausschluss vom Jagdlehrgang

In Absprache mit den Kursleitern können durch den Obmann des Jagdlehrgangs Jagdlehrgänger vom Jagdlehrgang ausgeschlossen werden, wenn:

  1. während der Kursdauer Verweigerungsgründe nach Artikel 7 Absatz 4 eintreten oder nachträglich bekannt werden;
  2. durch den Jagdlehrgänger nachweislich falsche Angaben zu seinen geleisteten Ausbildungs- und Hegestunden nach Artikel 8 Absatz 2 gemacht werden;
  3. der Jagdlehrgänger den Jagdlehrgang massiv stört oder andere Teilnehmer gefährdet.

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits einbezahlter Kurs- und Prüfungsgebühren.

Bei einer erneuten Anmeldung für den Jagdlehrgang müssen sämtliche Kursteile, Hegestunden und Teilprüfungen wiederholt werden. Die Kurs- und Prüfungsgebühren sind erneut zu entrichten.

Art. 8 Jagdlehrgang und Lehrstoff

Der Jagdlehrgang besteht aus je einem praktischen und theoretischen Ausbildungsteil. Er dauert rund 18 Monate. Der Lehrstoff umfasst mindestens den Inhalt des Lehrbuches «Jagen in der Schweiz». *

Der praktische obligatorische Ausbildungsteil (Umfang etwa 120 Std.) umfasst:

  1. Waffenkunde, praktischer Teil (3 Std.);
  2. Übungsschiessen zusammen mit Sicherheitsbestimmungen, Waffenhandhabung, Distanzen schätzen (1,5 Tage);
c.–e. *
  1. Begleitung eines Wildhüters auf zwei Tagestouren ausserhalb der Jagdzeit für Wildbeobachtungen, Fährten- und Spurenlesen sowie Ansprechen des Wildes;
  2. Wildbrethygiene (Aufbrechen und Behandlung von erlegtem Wild) und Behandlung von Decken und Trophäen (1 Tag);
  3. Wildschaden und Wildschadenverhütung (1 Tag);
  4. Biotophege (4 Tage);
  5. Schweisshundekurs (1 Tag);
  6. Instruktion Rehkitzrettung (3 Std.);
  7. selbstständige Rehkitzrettung (4 Std.).

… *

Der theoretische Ausbildungsteil (etwa 13 Abende) umfasst folgende Fächer: *

  1. Waffenkunde: gesetzliche Grundlagen, Sicherheitsvorschriften, Waffenarten, Munition, Schiesskunde, erlaubte und verbotene Jagdwaffen und -geräte, Optik;
  2. Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung;
  3. Wildtierbiologie: Systematik, Artenkenntnisse, Körperbau, Fortpflanzungszeiten, Altersmerkmale, Lebensweise, Wildtierkrankheiten;
  4. Jagdpraxis: Jagdgeschichte, Jagdmethoden, Jagdhunderassen und ihre Verwendung, Nachsuchewesen, Wildbrethygiene, Wildtiermanagement, Jagdplanung, Jagd und Öffentlichkeit;
  5. Umwelt und Ökologie: Grundlagen der Ökologie, Zusammenspiel von Umwelt, Lebensraum und Wildtieren, Wildschäden, Waldkunde, Hege und Lebensraumaufwertung, Populationsaufbau und Populationsdynamik.

Die Teilnahme an den praktischen Ausbildungstagen und am theoretischen Ausbildungsteil wird in einem Leistungsheft testiert.

Die für die Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit verantwortliche Stelle legt den Inhalt des Ausbildungsteils «Wildbrethygiene» nach Absatz 2 Buchstabe g fest. *

Art. 9 Unterbruch des Jagdlehrgangs

Unterbricht ein Jagdlehrgänger den Jagdlehrgang freiwillig oder wird er aufgrund von Versäumnissen (Art. 11 Abs. 2) nicht zu Teilprüfungen zugelassen, so kann er den Jagdlehrgang zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen. Er muss sich gemäss Artikel 7 neu anmelden. *

Erfolgt die erneute Anmeldung für den nächstfolgenden Jagdlehrgang, werden ihm die geleisteten Stunden des praktischen und theoretischen Ausbildungsteils sowie die abgelegten Teilprüfungen angerechnet. Erfolgt die Anmeldung später, so sind der gesamte Jagdlehrgang sowie die Teilprüfungen zu wiederholen. *

Anmeldegebühren, Kursgelder und Prüfungsgebühren sind in jedem Fall erneut zu entrichten. *

3. Eignungsprüfung

Art. 10 Jägerprüfung und Fähigkeitsausweis

Die Jägerprüfung wird aufgeteilt in eine praktische und eine theoretische Teilprüfung. Sie gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind. Nicht bestandene Teilprüfungen können bei deren nächsten regulären Durchführung wiederholt werden; bei späteren Wiederholungen müssen beide Teilprüfungen wiederholt werden.

Die praktische Teilprüfung wird während dem Jagdlehrgang zweimal durchgeführt: einmal in der ersten Hälfte und einmal am Ende des Jagdlehrgangs. Wird die Prüfung in der ersten Hälfte nicht bestanden, kann sie am Ende des Jagdlehrgangs wiederholt werden. Die Gebühr für diese Teilprüfung muss erneut entrichtet werden.

Die theoretische Teilprüfung findet am Ende des Jagdlehrgangs statt.

Prüfungskandidaten, die während einer Teilprüfung verbotene Hilfsmittel einsetzen, werden sofort suspendiert. Diese Teilprüfung kann bei der nächsten regulären Jägerprüfung wiederholt werden.

Nach bestandener Jägerprüfung wird der Fähigkeitsausweis für Jäger des Kantons Glarus abgegeben. Dieser ist vorbehältlich von Artikel 46 Absätze 2, 3 und 5 der Jagdverordnung unbeschränkt gültig.

Art. 11 Anmeldung und Zulassung

Mit der Anmeldung zum Jagdlehrgang sind die Absolvierenden automatisch für die Eignungsprüfung für Jäger angemeldet.

Unter folgenden Voraussetzungen werden Absolventen zu den Teilprüfungen zugelassen: *

  1. Praktische Teilprüfung: höchstens ein versäumter Ausbildungsanlass, der im Rahmen des Jagdlehrgangs organisiert wird, gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b;
  2. Theoretische Teilprüfung:
  1. * höchstens zwei versäumte Ausbildungsanlässe, die im Rahmen des Jagdlehrganges organisiert werden, gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben f, i–m und höchstens drei versäumte Kursabende im theoretischen Ausbildungsteil gemäss Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a–e;
  2. * zwingend obligatorisch ist der Besuch des theoretischen und praktischen Ausbildungsteils «Wildbrethygiene» nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g. Kann dieser Ausbildungsteil nicht im Rahmen des Jagdlehrgangs besucht werden, so kann ein gleichwertiger Ausbildungsteil in einem anderen Kanton abgelegt werden. Die Teilnahme ist vom Kursanbieter schriftlich zu bestätigen. Die für die Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit verantwortliche Stelle entscheidet über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsteils.

Für Wiederholungen von Teilprüfungen ist vorbehältlich von Artikel 9 Absatz 2 eine erneute Anmeldung gemäss Artikel 7 erforderlich.

Art. 12 Praktische Teilprüfung

An der praktischen Teilprüfung werden vier Fächer geprüft:

  1. Waffenhandhabung Büchse, Sicherheitsbestimmungen und Distanzen schätzen;
  2. Waffenhandhabung Flinte, Sicherheitsbestimmungen und Distanzen schätzen;
  3. Schiessprogramm Kugelschuss;
  4. Schiessprogramm Schrotschuss.

Die Schiessprogramme sind mit Jagdwaffen gemäss Artikel 19 der Jagdverordnung zu absolvieren. Die Waffenkontrollkarte muss auf Verlangen vorgewiesen werden.

Die Schiessprogramme dürfen erst nach Bestehen der beiden Fächer «Waffenhandhabung Büchse» und «Waffenhandhabung Flinte» (Abs. 1 Bst. a und b) absolviert werden.

Das Schiessprogramm «Kugelschuss stehende Scheibe» wird auf die stehende Gams- oder Rehscheibe geschossen. Im Weiteren gilt:

  1. Distanz: 100 Meter
  2. Munition: Mindestkaliber 7mm
  3. Stellungen: sitzend, kniend, stehend, freihändig oder angestrichen
  4. Probeschüsse: keine
  5. gültige Schüsse: 6
  6. Anzahl Patronen: es darf maximal 1 Patrone geladen werden
  7. Zeit: maximal 1 Minute pro Schuss
  8. Bedingung: 6 Treffer im Trefferfeld 8 – 10

Das Schiessprogramm «Schrotschuss» wird auf den laufenden Hasen geschossen, links und rechts laufend. Im Weiteren gilt:

  1. Distanz: 35 Meter
  2. Munition: Schrotdurchmesser 3,5 mm (keine Magnumpatronen, 1050 bar)
  3. Stellung: stehend frei, Auslösung des Hasen durch den Schützen im Jagdanschlag
  4. Probeschüsse: keine
  5. gültige Schüsse: 6 Einzelschüsse; keine Doubletten
  6. Anzahl Patronen: es dürfen maximal 2 Patronen geladen werden
  7. Bedingung: 4 Treffer; Treffer bei einer dreiteiligen Kipphasenanlage: Kopfklappe geöffnet oder mindestens zwei geöffnete Klappen

Bei Nichterfüllen der Schiessprogramme können diese am gleichen Tag innerhalb der von der Prüfungskommission festgesetzten Schiesszeit einmal wiederholt werden.

Die praktische Teilprüfung ist bestanden, wenn alle vier Fächer bestanden sind. Wird ein Fach nicht bestanden, sind alle vier Fächer an der nächsten regulären praktischen Teilprüfung zu wiederholen.

Art. 13 Theoretische Teilprüfung

In der theoretischen Teilprüfung werden die Fächer gemäss Artikel 8 Absatz 5 mündlich während maximal 30 Minuten pro Fach von einem Mitglied der Jägerprüfungskommission geprüft. Dieses führt ein Notenblatt. *

Es werden folgende Noten erteilt: 1 = gut; 2 = genügend; 3 = ungenügend.

Die theoretische Teilprüfung ist bestanden, wenn alle Fächer bestanden sind (Noten 1 und 2). Werden maximal zwei Fächer nicht bestanden (Note 3), können diese frühestens bei der nächsten regulären theoretischen Teilprüfung wiederholt werden. Werden drei oder mehr Fächer nicht bestanden, sind alle Fächer an der nächsten regulären theoretischen Teilprüfung zu wiederholen.

Muss ein Fach wiederholt werden, so sind zwei Mitglieder der Jägerprüfungskommission an der mündlichen Prüfung anwesend. *

Art. 14 Ausstand

Der Ausstand von Mitgliedern der Jägerprüfungskommission richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2].

4. Schlussbestimmungen

Art. 15 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Prüfungskommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. Februar 1997 über die Eignungsprüfung für Jäger und die Verordnung vom 10. Februar 1997 über den Jagdlehrgang werden aufgehoben.

Art. 17 Übergangsbestimmung

Der Jagdlehrgang 2012/2013 wird nach den bisherigen Verordnungen zu Ende geführt.

Art. 18 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

Egress

SBE 2013 12

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.04.2013 01.05.2013 Erlass Erstfassung SBE 2013 12
24.04.2018 01.05.2018 Erlasstitel geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 7 Abs. 4 geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 7 Abs. 4, b. geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 7 Abs. 5 aufgehoben SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 7 Abs. 6 geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 7a eingefügt SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, a. geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, b. geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, c. aufgehoben SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, d. aufgehoben SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, e. aufgehoben SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, g. geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, h. aufgehoben SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, i. geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, j. geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, k. geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, l. geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, m. eingefügt SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 4 aufgehoben SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 5 geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 5, c. geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 5, d. geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 5, e. geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 9 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 11 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 11 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE 2018 08
24.04.2018 01.05.2018 Art. 13 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 08
26.11.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 7 eingefügt SBE 2019 38
26.11.2019 01.01.2020 Art. 11 Abs. 2, b. geändert SBE 2019 38
26.11.2019 01.01.2020 Art. 11 Abs. 2, b., 1. eingefügt SBE 2019 38
26.11.2019 01.01.2020 Art. 11 Abs. 2, b., 2. eingefügt SBE 2019 38

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 02.04.2013 01.05.2013 Erstfassung SBE 2013 12
Erlasstitel 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 7 Abs. 1 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 7 Abs. 3 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08
Art. 7 Abs. 4 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 7 Abs. 4, b. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 7 Abs. 5 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08
Art. 7 Abs. 6 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 7a 24.04.2018 01.05.2018 eingefügt SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 1 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 2, a. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 2, b. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 2, c. 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 2, d. 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 2, e. 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 2, g. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 2, h. 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 2, i. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 2, j. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 2, k. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 2, l. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 2, m. 24.04.2018 01.05.2018 eingefügt SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 3 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 4 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 5 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 5, c. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 5, d. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 5, e. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 8 Abs. 7 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 38
Art. 9 Abs. 1 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 9 Abs. 2 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 9 Abs. 3 24.04.2018 01.05.2018 eingefügt SBE 2018 08
Art. 11 Abs. 2 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 11 Abs. 2, a. 24.04.2018 01.05.2018 eingefügt SBE 2018 08
Art. 11 Abs. 2, b. 24.04.2018 01.05.2018 eingefügt SBE 2018 08
Art. 11 Abs. 2, b. 26.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 38
Art. 11 Abs. 2, b., 1. 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 38
Art. 11 Abs. 2, b., 2. 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 38
Art. 13 Abs. 1 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08
Art. 13 Abs. 4 24.04.2018 01.05.2018 eingefügt SBE 2018 08