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VI E/212/4

Verordnung über den Nachweis der Treffsicherheit

(Treffsicherheitsnachweisverordnung, TsNwV)

Vom 20.10.2015 (Stand 01.06.2016)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e und Artikel 5a der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz[1],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Der  Nachweis der Treffsicherheit über die Schiessprogramme «Kugel» und «Schrot» ist Voraussetzung für den Bezug des Jagdpatents.

lm Kalenderjahr, in dem die Jagdprüfung im Kanton abgelegt wurde, muss kein Nachweis der Treffsicherheit erbracht werden.

Art. 2 Waffe und Zeitraum

Der Nachweis der Treffsicherheit ist mit einer im Kanton zugelassenen Jagdwaffe zu erfüllen.

Der Nachweis der Treffsicherheit ist im gleichen Kalenderjahr zu erfüllen, in welchem das Jagdpatent  beantragt wird.

Art. 3 Schiessprogramm

Das Schiessprogramm umfasst zwei Teile:

  1. «Kugel»: Mindestkaliber sieben Millimeter; Mindestschussdistanz 100 Meter; freie Schiessposition; Ziel stehende Gamsscheibe; keine Probeschüsse;
  2. «Schrot»: Mindestkaliber 20; Schussdistanz 30–35 Meter; freie Schiessposition; Ziel laufender, abwechslungsweise von rechts oder links erscheinender dreiteiliger Kipphase, Rollhase oder Tontaube; keine Probeschüsse.

Die Anforderungen sind erfüllt mit:

  1. «Kugel»: Vier Treffer in Folge im Achter-, Neuner- oder Zehnerring (oder Trefferfeld);
  2. «Schrot»: Vier Treffer in Folge (dreiteiliger Kipphase: mittlere oder vorderste Klappe).

Beide Teile des Schiessprogramms können beliebig oft bis zu ihrer Erfüllung geschossen werden.

Für den Nachweis der Treffsicherheit ist das Bestehen des gesamten Schiessprogramms «Kugel» und «Schrot» erforderlich.

Art. 4 Nachweise für Gastpatente

Für ein Gastpatent für die Hochwildjagd und die Herbstjagd ist der Nachweis über das Bestehen des Schiessprogramms «Kugel» zu erbringen.

Für ein Gastpatent für alle übrigen Jagden sind die Nachweise über das Bestehen beider Schiessprogramme «Kugel» und «Schrot» zu erbringen.

Art. 5 Anerkannte Schiessanlagen

Nachweise können nur auf Schiessanlagen erfüllt werden, die auf der Liste der «Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz» (JFK-CSF-CCP) aufgeführt sind.

Die Abteilung Jagd und Fischerei bestimmt die Schiessanlagen im Kanton Glarus, welche auf der Liste der «Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz» (JFK-CSF-CCP) aufgeführt werden. Sie berücksichtigt hierbei die Eignung der Anlagen. *

… *

Art. 6 Ausweispflicht

Jägerinnen und Jäger müssen den Schiessverantwortlichen der Schiessanlagen zur Überprüfung ihrer Identität auf Verlangen einen amtlichen Ausweis vorweisen.

Art. 7 Anerkennung von Nachweisen

Nachweise der Treffsicherheit anderer Kantone oder dem Ausland werden anerkannt, sofern diese mindestens den Anforderungen des Kantons Glarus entsprechen.

Im Zweifelsfall entscheidet die Abteilung Jagd und Fischerei über die Anerkennung des Nachweises.

Egress

SBE 2015 44

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
20.10.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung SBE 2015 44
10.05.2016 01.06.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE 2016 08
10.05.2016 01.06.2016 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben SBE 2016 08

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 20.10.2015 01.01.2016 Erstfassung SBE 2015 44
Art. 5 Abs. 2 10.05.2016 01.06.2016 geändert SBE 2016 08
Art. 5 Abs. 3 10.05.2016 01.06.2016 aufgehoben SBE 2016 08