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VI E/22/6

Beschluss über die Bannung des Gebietes Bergli–Bitziberg in der Gemeinde Glarus gegen jegliche Jagd

Vom 25.06.1980 (Stand 01.07.1980)

Präambel

(Erlassen vom Landrat am 25. Juni 1980)

Ziff. 1

Das Gebiet Bergli–Bitziberg in der Gemeinde Glarus wird innerhalb folgender Grenzen gegen jegliche Jagd gebannt:

  1. im Norden durch die Allmeindstrasse–Berglistrasse–Langenackerstrasse
  2. im Osten durch die Landstrasse–Pfrundhausstrasse
  3. im Süden durch die Oberdorfstrasse–Bleichestrasse
  4. im Westen durch die «Hohle Gasse»–Allmeindstrasse.

Ziff. 2

Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden nach den einschlägigen Strafbestimmungen geahndet.

Ziff. 3

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Ziff. 4

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft.

Egress

SBE I/11 396

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
25.06.1980 01.07.1980 Erlass Erstfassung SBE I/11 396

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 25.06.1980 01.07.1980 Erstfassung SBE I/11 396