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VI E/22/7

Verordnung über die Wildruhezonen

(Wildruhezonenverordnung, WrZV)

Vom 25.10.2016 (Stand 01.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 4ter Absatz 1 der eidgenössischen Jagdverordnung[1], Artikel 7 Absatz 4 des Kantonalen Jagdgesetzes[2] und Artikel 32 Absatz 1 der Jagdverordnung[3],

erlässt:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Wildruhezonen fest und regelt deren Nutzung während der Ruhezeiten.

Art. 2 Wildruhezonen

Wildruhezonen bezeichnen Lebensräume von besonderer wildtierökologischer Bedeutung zum Schutz von wildlebenden Säugetieren und Vögeln vor Störung.

Darunter fallen insbesondere Wintereinstandsgebiete oder Brunft-, Setz-, Brut-, und Aufzuchtgebiete.

Art. 3 Umfang der Wildruhezonen

Die Wildruhezonen umfassen die auf den Plänen im Anhang bezeichneten Flächen.

Die Pläne sind integrierender Bestandteil dieser Verordnung.

Art. 3a * Geringfügige Anpassungen der Wildruhezonen

Geringfügige Anpassungen der Wildruhezonengrenze oder erlaubter Wege und Routen infolge strassen- und wegebaulicher Massnahmen, erhöhter kartografischer Genauigkeit oder aufgrund routenspezifischen sicherheitstechnischer Überlegungen können durch die Abteilung Jagd und Fischerei vorgenommen werden.

2. Schutzbestimmungen

Art. 4 Ruhezeiten

Für die Wildruhezonen gelten folgende Ruhezeiten:

Wildruhezonen Zeitraum
1–9, 33 * 21. Dezember bis 31. März
10–17 * 21. Dezember bis 30. April
18–27 21. Dezember bis 30. Juni
28, 29 1. April bis 30. Juni
30–32 1. September bis 31. Oktober

Art. 5 Wege- und Routengebot

Während der Ruhezeiten dürfen die Wildruhezonen nur auf den in den Plänen gekennzeichneten Wegen und Routen betreten werden. Das Verlassen dieser Wege und Routen ist verboten.

Das Wege- und Routengebot gemäss Absatz 1 gilt auch für Skifahren, Snowboarden, Skiwandern, Langlauf, Schneeschuhlaufen, Schlitteln und Ähnliches.

In den eidgenössischen Jagdbanngebieten sind Skifahren, Snowboarden, Skiwandern, Langlauf, Schneeschuhlaufen, Schlitteln und Ähnliches ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen verboten.

Abweichende zeitliche Begehungseinschränkungen aufgrund besonderer Umstände sind in den Plänen und im Gelände speziell markiert.

Wege und Routen, welche Grenzen von Wildruhezonen sind, dürfen vorbehältlich von Absatz 3 jederzeit begangen werden. *

Art. 6 Weitere Einschränkungen

Während der Ruhezeiten gelten in den Wildruhezonen folgende weiteren Einschränkungen:

  1. Leinenpflicht für Hunde, ausgenommen Lawinen- und Rettungshunde, Herdenschutzhunde, Treibhunde, Polizeihunde und Schweisshunde während ihres Arbeitseinsatzes;
  2. Jagdverbot inklusive Pass- und Fallenjagd;
  3. Verbot des Betretens mit Hängegleitern, Fallschirmen oder ähnlichen Fluggeräten;
  4. Verbot des Startens, Landens und Überfliegens mit unbemannten Fluggeräten bis 30 Kilogramm, vorbehalten sind polizeiliche Einsätze sowie Einsätze zu Rettungszwecken;
  5. Verbot von Anlässen und Veranstaltungen;
  6. Verbot des Suchens von Abwurfstangen.

Art. 7 Zulässige Nutzungen

Während der Ruhezeiten sind folgende Nutzungen uneingeschränkt zulässig:

  1. direkter Zugang zu Gebäuden für berechtigte Benutzer;
  2. alp- und landwirtschaftliche Nutzung;
  3. forstliche Tätigkeiten;
  4. Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten;
  5. Ausübung amtlicher Funktionen;
  6. Kontrolle und Unterhalt von Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand, von Kraftwerken und Übertragungsnetzen;
  7. Rettungsdienste.

Der direkte Zugang zu Gebäuden durch berechtige Benutzer, alp- oder landwirtschaftliche Nutzungen, forstliche Tätigkeiten, Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten, Kontrolle und Unterhalt von Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand, von Kraftwerken und Übertragungsnetzen sollen nach Möglichkeit ausserhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden.

Art. 8 Ausnahmebewilligung

Das zuständige Departement kann unter Vornahme einer Interessenabwägung befristete Ausnahmen von Nutzungseinschränkungen bewilligen, insbesondere für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse.

3. Vollzug, Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 9 Markierung

Die Wildruhezonen sind vor Ort mit Informationstafeln markiert.

Art. 10 Aufsicht und Kontrolle

Die Jagdaufsichtsorgane nach Artikel 27 Absatz 1 der Jagdverordnung üben die Aufsicht und Kontrolle aus.

Art. 11 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz gegen Entscheide nach Artikel 8 richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[4].

Art. 12 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen werden gestützt auf die kantonale und eidgenössische Jagdgesetzgebung sowie die Kantonale Ordnungsbussenverordnung[5] geahndet.

Egress

SBE 2016 31/SBE 2017 09

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
25.10.2016 01.07.2017 Erlass Erstfassung SBE 2016 31/SBE 2017 09
27.04.2021 01.10.2021 Art. 3a eingefügt SBE 2021 12
27.04.2021 01.10.2021 Art. 5 Abs. 5 eingefügt SBE 2021 12
27.04.2021 01.10.2021 Anhang 1 Inhalt geändert SBE 2021 12
06.07.2023 01.08.2023 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "10–17" umbenannt SBE 2023 30
06.07.2023 01.08.2023 Art. 6 Abs. 1, d. geändert SBE 2023 30
06.07.2023 01.08.2023 Anhang 1 Inhalt geändert SBE 2023 30
13.08.2024 01.09.2024 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "1–9, 33" umbenannt SBE 2024 17
13.08.2024 01.09.2024 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "10–17" umbenannt SBE 2024 17
13.08.2024 01.09.2024 Anhang 1 Inhalt geändert SBE 2024 17

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 25.10.2016 01.07.2017 Erstfassung SBE 2016 31/SBE 2017 09
Art. 3a 27.04.2021 01.10.2021 eingefügt SBE 2021 12
Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "1–9, 33" 13.08.2024 01.09.2024 umbenannt SBE 2024 17
Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "10–17" 06.07.2023 01.08.2023 umbenannt SBE 2023 30
Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "10–17" 13.08.2024 01.09.2024 umbenannt SBE 2024 17
Art. 5 Abs. 5 27.04.2021 01.10.2021 eingefügt SBE 2021 12
Art. 6 Abs. 1, d. 06.07.2023 01.08.2023 geändert SBE 2023 30
Anhang 1 27.04.2021 01.10.2021 Inhalt geändert SBE 2021 12
Anhang 1 06.07.2023 01.08.2023 Inhalt geändert SBE 2023 30
Anhang 1 13.08.2024 01.09.2024 Inhalt geändert SBE 2024 17