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VI E/22/8

Verordnung über das Jagdverbot bei den Fabrikweihern in Niederurnen

Vom 05.06.2018 (Stand 01.08.2018)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Jagdgesetzes[1], Artikel 7 Absatz 4 des Kantonalen Jagdgesetzes[2] und Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Kantonalen Jagdverordnung[3],

erlässt:

Anhänge

Art. 1 Jagdverbot

Die Ausübung jeglicher Jagd bei den beiden Fabrikweihern und ihrer Umgebung in Niederurnen ist verboten.

Das Jagdverbot umfasst das im Plan im Anhang bezeichnete Gebiet. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung.

Art. 2 Ausnahmen

Das Departement Bau und Umwelt kann für die Regulierung oder Vergrämung von Tierarten besondere Massnahmen anordnen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden an Bauten, Anlagen und landwirtschaftlichen Kulturen oder zur Erhaltung der Artenvielfalt notwendig ist.

Abschüsse und Fang von geschützten Arten gemäss dem Jagdgesetz sind von der Kantonalen Wildhut auszuführen. Bei jagdbaren Arten können auch Jagdberechtigte beigezogen werden.

Egress

SBE 2018 12

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.06.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung SBE 2018 12

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 05.06.2018 01.08.2018 Erstfassung SBE 2018 12