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VI E/31/2

Verordnung über die Fischerei

Vom 12.11.1997 (Stand 01.09.2014)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf das kantonale Fischereigesetz vom 4. Mai 1997[1],

beschliesst:

Art. 1 Freiangelrecht

… *

Die Ausübung des Freiangelrechts ist gestattet mit einer Angelrute und einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege. Die Verwendung von Köderfischen ist nicht gestattet. *

Art. 2 * Patentfischerei und Patenttaxen

Für die Ausübung der Fischerei im Gebiete des Kantons Glarus werden folgende Patente abgegeben:

1. Jahrespatent: Taxe 160 Franken; es berechtigt zur Ausübung der Fischerei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee auch vom Boot aus.
2. Jugendpatent: Taxe 80 Franken; es berechtigt zur Ausübung der Fischerei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee in Begleitung einer zur Fischerei berechtigten erwachsenen Person auch vom Boot aus.
3. * Ferienpatente (sie berechtigen zur Ausübung der Fischerei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee auch vom Boot aus. Die Laufzeit der Ferienpatente beginnt an einem beliebigen, auf dem Patent vermerkten Datum, ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung. Personen, welche im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden, bezahlen die Hälfte der Taxen):
  a. Tageskarte 30 Franken;
  b. Wochenkarte 120 Franken;
  c. Monatskarte 200 Franken;
4. * Zusatzpatent Schleppangelfischerei: Die Taxe beträgt 35 Franken; das Zusatzpatent berechtigt zur Schleppangelfischerei auf dem Klöntalersee.

Art. 3 Walensee

Für den Walensee richten sich die Patentarten nach den einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen. Die Patenttaxen werden durch den Regierungsrat festgelegt.

Die Artikel 4–13 finden entsprechend Anwendung.

Art. 4 Zuschlag zum Angelrutenpatent

Die in Artikel 2 Ziffern 1 und 2 vorgesehenen Patenttaxen für das Angelrutenpatent gelten für Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus.

Personen ohne Wohnsitz im Kanton Glarus entrichten die zweieinhalbfache Taxe.

Art. 5 Patentdauer und Gültigkeit

Alle Patente laufen jeweils am 31. Dezember ab. Für ein im Laufe des Jahres gelöstes Patent ist die volle Taxe zu bezahlen.

Die Patente gelten nur für diejenige Person, auf welche sie ausgestellt sind. *

Art. 6 Patentvoraussetzungen

Patente für die Ausübung der Fischerei im Kanton Glarus können Personen beziehen, gegen die keine Ausschlussgründe vorliegen und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. für Jahrespatent und Ferienpatent: Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollenden;
  2. für Jugendpatent: Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden;
  3. Ferienpatent: Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollenden. Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden, können ein Ferienpatent beziehen, wenn sie in Begleitung einer Person angeln, welche ebenfalls ein gültiges Patent besitzt sowie im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollendet hat oder im Besitze des Sachkundenachweises ist.

Bewerber für eine Monatskarte oder eines Jugend- oder Jahrespatents müssen nachweisen, dass sie einen Fischereikurs besucht und sich die nötigen Kenntnisse über Fische und Krebse und den tierschutzgerechten Umgang mit diesen Tieren erworben haben (Sachkundenachweis). Im Ausland wohnhafte Personen müssen eine vergleichbare Ausbildung nachweisen. *

Fischereiberechtigte, die einen Sachkundenachweis besitzen oder eine vergleichbare Ausbildung nachweisen, können zusammen mit Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 12. Altersjahr (Kalenderjahr) ohne eigenes Patent fischen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden. *

Art. 7 Verweigerungsgründe

Kein Fischereipatent erhalten Personen, welche gemäss Artikel 12 durch den Richter oder durch administrativen Entscheid von der Fischereiausübung ausgeschlossen sind. *

Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein oder wird er erst nachträglich bekannt oder ist ein Verfahren hängig, das zum Entzug oder zu einer Verweigerung führen könnte, ist das Patent vor der richterlichen Erledigung der Strafsache zu verweigern oder sofort zu entziehen.

Art. 9 * Bezug der Patente

… *

Alle Bewerber haben die Patente bei der kantonalen Fischereibehörde zu beziehen.

Mit der Abgabe von Ferienpatenten können auch andere Verwaltungsstellen oder Privatpersonen betraut werden.

Art. 10 Mittragen der Ausweise, Abgabe der gesetzlichen Erlasse

Die Fischer haben die Patente beim Fischen stets auf sich zu tragen und den mit der Aufsicht über die Fischerei betrauten Personen und den Eigentümern der betretenen Grundstücke auf Verlangen vorzuweisen.

… *

Art. 11 * Fangstatistik

Die Patentinhaber sind zur Führung der Fangstatistik gemäss den Vorschriften des Regierungsrates[2] verpflichtet.

Art. 12 * Patententzug

Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretung fischereirechtlicher Bestimmungen kann der Richter dem Täter die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren im Sinne einer Nebenstrafe verbieten.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die kantonale Fischereibehörde für das laufende Jahr den Patententzug verfügen.

Art. 13 Vorsorglicher Entzug des Patentes

Bei groben Verstössen gegen die fischereirechtlichen Bestimmungen können durch die Fischereiaufsichtsorgane Patente vorsorglich ohne Anhörung entzogen werden. *

Das Patent ist insbesondere auf der Stelle zu entziehen bei

  1. Vergehen gemäss Bundesgesetz über die Fischerei;
  2. vorsätzlichen Verstössen gegen fischereirechtliche Bestimmungen;
  3. Überschreitung der festgelegten Fangzahlbeschränkung;
  4. Unterschreitung des festgelegten Schonmasses um 2 cm oder mehr;
  5. bei wiederholten Verstössen gegen fischereirechtliche Bestimmungen.

Der Entzug des Patentes ist vom Fischereiaufsichtsorgan schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme. *

Vorsorglich entzogene Patente sind innert zehn Tagen mit einem entsprechenden Rapport der kantonalen Fischereibehörde zu übermitteln. Diese entscheidet über den Patententzug. *

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 29. Juni 1977 über die Fischerei aufgehoben.

Art. 14a * Übergangsbestimmung

Personen, die in den Jahren 2004–2008 ein Jahrespatent bezogen haben, sind vom Sachkundenachweis nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung befreit.

Alle anderen Personen müssen ab dem 1. Januar 2009 für den Erwerb einer Monatskarte oder des Jugend- oder Jahrespatents einen Sachkundenachweis erbringen.

Art. 15 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung des Bundes[3] das Inkrafttreten dieser Verordnung.

Egress

Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998[4]

SBE VI/6 471

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
12.11.1997 01.04.1998 Erlass Erstfassung SBE VI/6 471
25.06.2003 01.07.2003 Art. 2 totalrevidiert SBE VIII/8 486
15.02.2006 07.05.2006 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE IX/6 303
15.02.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE IX/6 303
15.02.2006 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE IX/6 303
15.02.2006 07.05.2006 Art. 11 totalrevidiert SBE IX/6 303
15.02.2006 07.05.2006 Art. 12 totalrevidiert SBE IX/6 303
15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE IX/6 303
15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE IX/6 303
15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 4 geändert SBE IX/6 303
26.11.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1, 3. geändert SBE XI/1 60
26.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 1, c. geändert SBE XI/1 60
26.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 2 eingefügt SBE XI/1 60
26.11.2008 01.01.2009 Art. 8 totalrevidiert SBE XI/1 60
26.11.2008 01.01.2009 Art. 14a eingefügt SBE XI/1 60
08.12.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE XI/8 527
08.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben SBE XI/8 527
25.06.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 50
25.06.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 2 geändert SBE 2014 50
25.06.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1, 4. geändert SBE 2014 50
25.06.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE 2014 50
25.06.2014 01.09.2014 Art. 6 Abs. 3 geändert SBE 2014 50
25.06.2014 01.09.2014 Art. 8 aufgehoben SBE 2014 50
25.06.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 50

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 12.11.1997 01.04.1998 Erstfassung SBE VI/6 471
Art. 1 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 50
Art. 1 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 50
Art. 2 25.06.2003 01.07.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 486
Art. 2 Abs. 1, 3. 26.11.2008 01.01.2009 geändert SBE XI/1 60
Art. 2 Abs. 1, 4. 25.06.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 50
Art. 5 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 50
Art. 6 Abs. 1, c. 26.11.2008 01.01.2009 geändert SBE XI/1 60
Art. 6 Abs. 2 26.11.2008 01.01.2009 eingefügt SBE XI/1 60
Art. 6 Abs. 3 08.12.2010 01.01.2011 eingefügt SBE XI/8 527
Art. 6 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 50
Art. 7 Abs. 1 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 303
Art. 8 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 303
Art. 8 26.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE XI/1 60
Art. 8 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 50
Art. 9 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 303
Art. 9 Abs. 1 08.12.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/8 527
Art. 10 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 50
Art. 11 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 303
Art. 12 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 303
Art. 13 Abs. 1 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 303
Art. 13 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 303
Art. 13 Abs. 4 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 303
Art. 14a 26.11.2008 01.01.2009 eingefügt SBE XI/1 60