Für die Ausübung der Fischerei in den Konkordatsgewässern Walensee und Linthkanal gelten ausschliesslich die Vorschriften der Übereinkunft vom 10. September 1993 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, der Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei im Walensee und der Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei im Linthkanal.
Die Fischereigrenze der Rauti beim Einlauf in den Linthkanal wird gebildet durch die Verbindung der Uferlinie des Linthkanals ober- und unterhalb der Mündung der Rauti quer über die Mündungsstelle derselben hinweg. Im Gewässerabschnitt der Rauti gelten die fischereigesetzlichen Bestimmungen des Kantons Glarus. *
Für die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerkes auf dem Urnerboden gilt die Interkantonale Vereinbarung vom 3. Januar 2006 zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden.