Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der Ausführungsbestimmungen sowie der bundesrechtlichen Vorschriften über die Fischerei im Vertragsgebiet ist der Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee übertragen.
Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen dem Kanton Zürich zwei, den Kantonen Schwyz, Glarus und St. Gallen je eines angehören. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch die Regierungen der Vertragskantone.