Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal.
Die Kantone signalisieren Kanalanfang und Kanalende.
VI E/331/3
gestützt auf die Übereinkunft vom 10. September 1993 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee[1],
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal.
Die Kantone signalisieren Kanalanfang und Kanalende.
Das Linthkanalpatent wird als Jahres- oder Tagespatent abgegeben. Es berechtigt Personen ab zwölf Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das zwölfte Altersjahr vollendet wird.
Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekretariat der Fischereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten ist ein Sachkundenachweis erforderlich.
Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den Fachstellen der Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespatente und regelt die Abgabemodalitäten.
Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz:
Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patentgebühren. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.
Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentgebühren nach Absatz 1 eine Patentausstellgebühr von 5 Franken pro abgegebenem Tagespatent erheben.
Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwölften Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden.
Für die Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
Das Anfüttern der Fische ist verboten.
Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.
Das Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Linthkanal, Zürichsee oder Walensee stammen.
Das Verwenden von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m² ist nur Inhabern von Jahrespatenten erlaubt.
Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
Es gelten folgende Schonzeiten:
Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestmasse aufweisen:
Im Linthkanal darf gefischt werden:
Fischereiberechtigte dürfen an einem Tag höchstens eine Forelle und eine Äsche sowie höchstens sechs Felchen entnehmen. *
Fischerinnen und Fischer dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 100 Edelfische (Forellen, Äschen und Felchen) fangen.
Die Fischereikommission kann Schongebiete festlegen (vgl. Anhang). Sie setzt die Fischereiberechtigten in geeigneter Weise darüber in Kenntnis. *
Das Waten ist vom 1. November bis 30. April verboten.
Die Fischereiberechtigung, die Fischfangstatistik sowie ein amtlicher Ausweis sind bei der Fischereiausübung stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen vorzuweisen.
Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unverzüglich (bevor weitergefischt wird) in die Fangstatistik einzutragen.
Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des Patentes, spätestens Ende Februar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommission einzureichen. Nicht eingereichte Fangstatistiken können kostenpflichtig gemahnt werden.
Der Fang markierter Fische ist unter Angaben von Länge, Gewicht, Fangdatum und -ort der Patentausgabestelle, der kantonalen Fischereiverwaltung oder der Fischereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen.
Die Organe der Fischereiaufsicht sind:
Die Aufsichtsorgane nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a–c üben die Fischereiaufsicht ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen entlang des ganzen Kanals aus.
Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen sowie Ausweise, Patente, Statistiken, Gerätschaften, Behältnisse und gefangene Fische auf Verlangen vorzuweisen. Sie können unberechtigt gefangene Tiere sowie verbotene Hilfsmittel und Gerätschaften beschlagnahmen.
Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen.
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 1. Januar 2011 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen vom 5. November 1994 über die Fischerei im Linthkanal samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.
Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone Schwyz, Glarus und St. Gallen zu veröffentlichen.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.06.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | SBE XI/8 497 |
| 16.06.2017 | 01.01.2018 | Art. 8 Abs. 1, b. | geändert | SBE 2017 24 |
| 16.06.2017 | 01.01.2018 | Art. 9 Abs. 1, b. | geändert | SBE 2017 24 |
| 13.06.2024 | 01.01.2025 | Art. 5 Abs. 1, b. | geändert | SBE 2024 40 |
| 13.06.2024 | 01.01.2025 | Art. 5 Abs. 1, c. | geändert | SBE 2024 40 |
| 13.06.2024 | 01.01.2025 | Art. 11 Abs. 1 | geändert | SBE 2024 40 |
| 13.06.2024 | 01.01.2025 | Art. 12 Abs. 1 | geändert | SBE 2024 40 |
| 13.06.2024 | 01.01.2025 | Anhang VI E/331/3-A1 | eingefügt | SBE 2024 40 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.06.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | SBE XI/8 497 |
| Art. 5 Abs. 1, b. | 13.06.2024 | 01.01.2025 | geändert | SBE 2024 40 |
| Art. 5 Abs. 1, c. | 13.06.2024 | 01.01.2025 | geändert | SBE 2024 40 |
| Art. 8 Abs. 1, b. | 16.06.2017 | 01.01.2018 | geändert | SBE 2017 24 |
| Art. 9 Abs. 1, b. | 16.06.2017 | 01.01.2018 | geändert | SBE 2017 24 |
| Art. 11 Abs. 1 | 13.06.2024 | 01.01.2025 | geändert | SBE 2024 40 |
| Art. 12 Abs. 1 | 13.06.2024 | 01.01.2025 | geändert | SBE 2024 40 |
| Anhang VI E/331/3-A1 | 13.06.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | SBE 2024 40 |