Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Walensee.
Die Kantone signalisieren die Grenzen des Sees bei den Flussmündungen.
VI E/331/4
gestützt auf die Übereinkunft vom 10. September 1993 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee[1],
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Walensee.
Die Kantone signalisieren die Grenzen des Sees bei den Flussmündungen.
Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.
Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.
Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.
Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.
Es gelten folgende Schonzeiten:
Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:
Das Schonmass für Seesaibling und Albeli (Kleinfelchen) wird aufgehoben.
Die Angelfischerei vom Ufer sowie das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist erlaubt:
Der Trüschenfang (Grundfischerei) vom Ufer ist ohne zeitliche Einschränkung gestattet.
Die Bootsangelfischerei ist von einer halben Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang zugelassen.
Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Walensee stammen.
Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m² ist nur Inhabern von Monats- und Jahrespatenten erlaubt.
Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
Die Schon- und Sperrgebiete richten sich nach dem Anhang.
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen.
Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische.
Die Kantone Glarus und St. Gallen erteilen die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei als Ufer- oder Bootspatent für den ganzen Walensee und bestimmen die Voraussetzungen dafür.
Personen vom vollendeten zehnten bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien (exklusiv Gästepatente) zum halben Preis. Massgebend ist das Kalenderjahr in dem das Altersjahr erreicht wird.
Personen mit Wohnsitz in einem der Konkordatskantone (SG, GL, SZ, ZH) bezahlen die einfache, alle andern Personen die doppelte Taxe.
Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.
Wer über einen Sachkundenachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei verfügt, darf Widerhaken für die Hegene und in der Schleppangelfischerei am Einerhaken verwenden.
Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Fischereiberechtigten):
Die Schleppangelfischerei ist vom 1. Oktober bis 25. Dezember verboten.
Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehunde und andere in der Wirkung vergleichbare Geräte sind nur ausserhalb der Sperrgebiete gemäss Anhang zugelassen. Zusätzlich ist mit diesen Fanggeräten im ganzen See ein Abstand von 50 Metern zum Ufer einzuhalten.
Das Berufsfischergerät hat Platzvorrecht vor dem Angelfischergerät.
Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischernetzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten.
Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:
Lebend oder tot mitgeführte Fische werden auf die Fangzahl angerechnet.
Geschonte und überzählige Fische sind sofort, sorgfältig und mit nassen Händen in das Gewässer zurückzusetzen.
Die Fischereiberechtigung sowie ein amtlicher Ausweis sind beim Fischen mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Im Walensee sind höchstens sechs Berufsfischer zugelassen.
Die Kantone Glarus und St. Gallen einigen sich über die von ihnen ausgegebenen Berufsfischereiberechtigungen.
Sie setzen die Anforderungen an die Berufsfischer fest und informieren das Sekretariat der Fischereikommission über die abgegebenen Berechtigungen.
Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen.
Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewähren.
Die Kantone können in begründeten Fällen, insbesondere bei längerer Arbeitsunfähigkeit, die Stellvertretung des Berufsfischers bewilligen.
Bei unvorhergesehener Arbeitsunfähigkeit oder dringender Abwesenheit kann der zuständige Fischereiaufseher dem Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.
Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fanggeräte verwenden:
Andere Geräte (ausser Feumer, Fischortungsgeräten, GPS und Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone verwendet werden.
Anzahl und Einsatz der Geräte werden durch die Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.
Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden.
Die Gerätschaften sind deutlich, Netze an jedem Netzende zu markieren. Bei Grundnetzen müssen die Netzenden, die tiefer als 50 m liegen, nicht markiert werden.
Markierungsbojen und Schwimmer müssen die Mindestdimensionen von 12 cm x 16 cm x 5 cm aufweisen. Sie sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.
Bei Schwebnetzen beträgt das Volumen der Markierboje mindestens 5 Liter. Die Markierbojen sind so zu bezeichnen, dass die eine Hälfte rot, die andere Hälfte weiss ist.
Die Netze sind mindestens alle zwei Tage zu leeren. In Tiefen von weniger als 50 m gesetzte Netze sind während der Sommerzeit jeden Tag zu leeren.
Geräte, die wegen ungünstiger Witterung nicht während der erlaubten Fangzeiten gehoben werden können, sind so bald als möglich einzuholen. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden und zu töten.
Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 1. Januar 2011 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen vom 5. November 1994 über die Ausübung der Fischerei im Walensee aufgehoben.
Diese Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone St. Gallen und Glarus zu veröffentlichen.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.06.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | SBE XI/8 502 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.06.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | SBE XI/8 502 |