Lexipedia

VI E/331/5

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden

Vom 03.01.2006 (Stand 01.01.2006)

Präambel

Die Kantone Uri und Glarus vereinbaren:

Art. 1 Fischereiberechtigung

Zur Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden sind die Inhaberinnen und Inhaber eines Urner oder Glarner Fischerpatentes berechtigt.

Art. 2 Abgrenzung der Fischereiberechtigung

Die Grenzen der gegenseitigen Fischereiberechtigung bilden einerseits die Staumauer, anderseits die Eigentumsgrenze der NOK, bezeichnet durch Marksteine. Die Grenze der Fischereiberechtigung der Glarner Fischerinnen und Fischer gegen den Urnerboden wird gebildet durch die Linie zwischen den letzten Marksteinen auf beiden Ufern.

Art. 3 Fanggeräte und Fangmethoden

Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber, unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich:

  1. das Fliegenfischen mit maximal einer Fliege, Nymphe oder Streamer, mit oder ohne Schwimmkörper;
  2. das Grund- oder Zapfenfischen;
  3. das Spinnfischen.

Folgende Fangmethoden oder -geräte sind verboten:

  1. die Verwendung von lebenden oder toten Köderfischen;
  2. die Verwendung von Angeln mit Widerhaken.

Art. 4 Schonzeiten

Die Ausübung der Fischerei ist vom 1. Mai bis 30. September erlaubt. Während dieser Zeit gelten keine besonderen Schontage.

Die übrige Zeit gilt als Schonzeit.

Art. 5 Fangmindestmass für Forellen

Das Fangmindestmass für Forellen beträgt 25 cm, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.

Art. 6 Tagesfangbeschränkung

Im Tag dürfen insgesamt nicht mehr als sechs Fische gefangen werden.

Art. 7 Fischbesatz

Der Fischbesatz wird zwischen den zuständigen Amtsstellen der Kantone Uri und Glarus abgesprochen.

Art. 8 Ergänzende Vorschriften

Im Übrigen gelten für die Ausübung der Fischerei die einschlägigen Fischereivorschriften der Kantone Uri und Glarus.

Art. 9 Strafbestimmungen

Übertretungen der Fischereivorschriften im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden werden von der zuständigen Behörde desjenigen Kantons geahndet, in dem die Übertretung erfolgt ist.

Die Strafbestimmungen richten sich nach dem kantonalen Fischereirecht.

Art. 10 Dauer und Kündigung der Vereinbarung

Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.

Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Vertrag zwischen den Kantonen Uri und Glarus vom 2. August 1977 über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Sie ist vom Bund zu genehmigen[1].

Egress

SBE IX/6 273

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
03.01.2006 01.01.2006 Erlass Erstfassung SBE IX/6 273

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 03.01.2006 01.01.2006 Erstfassung SBE IX/6 273