Artikel 21 der Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbaches oberhalb des Alpstegstafels bei Schwanden, erlassen vom Landrat am 7. März 1928[1], und Artikel 21 der Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf zwischen dem Bahnhof Engi-Vorderdorf und der Wassergerechtigkeit der Textil AG vormals J. Paravicini in Schwanden vom 10. Oktober 1928[2] werden mit Wirkung ab 1. Januar 1946 aufgehoben. Die SN verzichten auf ihre vom Bundesgericht anerkannten privaten Fischereirechte.
VI E/332/1
Vereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Glarus und den Kraftwerken Sernf-Niederenbach AG Schwanden (SN) über die Fischerei im Stausee in der Garichte und im Regulierweiher in der Höfliegg in Engi
Präambel
Art. 1
Art. 2
Das öffentliche Recht zur Fischerei im Stausee in der Garichte besteht mit der Einschränkung, dass das Fischen nur vom Ufer aus mit der Angelrute gestattet ist. Im Regulierweiher in Engi ist das Betreten der den SN gehörenden Werkanlagen verboten. Der Regierungsrat verpflichtet sich, diesem Verbot alle Nachachtung zu verschaffen.
Art. 3
Die SN sind berechtigt, sofern und soweit dies aus betrieblichen oder baulichen Gründen erforderlich ist, nach Verständigung der Polizeidirektion[3] das Wasser der Staubecken ganz abzulassen, ohne für eine dadurch entstehende allfällige Beeinträchtigung oder Schädigung der Fischereiinteressen ersatzpflichtig zu werden. Über die gänzliche Entleerung des Staubeckens ist die Polizeidirektion, wenn möglich, vorgängig zu benachrichtigen.
Art. 4
Die vom Pächter der SN für den Einsatz von Fischen gemachten Aufwendungen in der Höhe von 800 – 1000 Franken werden wettgeschlagen. Dafür sind die SN bzw. ihr Pächter allein berechtigt, die bisherigen privaten Fischereirechte bis zum 31. Oktober 1945 auszuüben.
Art. 5
Die Verpflichtung der SN zur Zahlung der jährlichen Entschädigung von je 200 Franken gemäss Artikel 21 der beiden eingangs genannten Konzessionen wird rückwirkend auf den 1. Januar 1942 aufgehoben, und das Land Glarus wird die seither bezahlten Entschädigungen an die SN zurückvergüten.
Art. 6
Durch die vorstehende Vereinbarung wird die bisherige Verpflichtung der SN zur Bezahlung von jährlich 600 Franken als Schadenersatz für die Unterbrechung des Fischzuges im Sernf und im Niederenbach nicht berührt.
Art. 7
Der Regierungsrat verpflichtet sich, die getroffene Vereinbarung, soweit es sich um die Regelung der Fischereirechte handelt, den Fischern in geeigneter Form (Publikation im Amtsblatt, Aufstellung einer Verbottafel beim Regulierweiher in Engi) zur Kenntnis zu bringen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.04.1945 | 01.01.1946 | Erlass | Erstfassung | N 9 512 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.04.1945 | 01.01.1946 | Erstfassung | N 9 512 |