- wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll; - wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden; - in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. Im Richtplan wird der Rahmen für die zukünftige Ausrichtung der Raumordnungspolitik abgesteckt. Mit dem Erlass des Richtplans durch den Regierungsrat und der Genehmi- gung durch den Landrat wird eine breite politische Akzeptanz und Abstützung der richt- planerischen Festlegungen gewährleistet. Damit die politische Stossrichtung umgesetzt werden kann, ist der Kanton bei der Ausführung raumwirksamer Tätigkeiten auf eine Zusammenarbeit mit verschiedenen Partnern angewiesen. Gemeinsam mit Gemeinden, Wirtschaft und Interessenverbänden sollen Lösungen gesucht werden, die allen einen optimalen Nutzen bringen. Der Regierung, den Gemeinden und den kantonalen Amtsstellen dient der Richtplan als verbindlicher Orientierungsrahmen (Behördenverbindlichkeit). Fach- oder Sektoralpla- nungen bleiben in der Kompetenz der zuständigen Ämter, sind aber auf die strategischen Eckpfeiler des Richtplans auszurichten. 2 Führungs- und Koordinationsinstrument Der Richtplan besteht aus richtungsweisenden Festlegungen und Handlungs- anweisungen. Die Richtplaninhalte haben zwei unterschiedliche Funktionen: Revision RPG Gemeindestrukturre- form Glarus
VII A/1/3
Kantonaler Richtplan Glarus 2018 - Text
Präambel
Regierungsrat Rathaus 8750 Glarus Kantonaler Richtplan 2018 Stand: 17.08.2022 Erlass Regie- rungsrat Genehmigung Landrat Genehmigung Bund Bemerkungen 2018-10-30 2019-04-24 Vom LR zur Überarbeitung zurückge- wiesene Kapitel: S1, V1.2, V3, N3.1, N6, T2, T4 2019-08-13 2019-11-06 Kapitel S1, N3.1 und N6 2020-06-23 2020-11-04 Kapitel V1.2, V3, T2 und T4 2021-06-29 Kapitel S3 und S4 2021-12-03 Ohne Kapitel V und T 2022-08-17 Genehmigung Kapitel V und T
Inhaltsverzeichnis Seite Stand A Aufbau / Inhalte A1 Einführung A/2 3.12.2021 A2 Aufgabe und Zweck A/2 3.12.2021 A3 Aufbau des Richtplans A/3 3.12.2021 A4 Verfahren der Richtplanung A/5 3.12.2021 A5 Monitoring / Controlling A/6 3.12.2021 R Raumentwicklungsstrategie / Raumkonzept A Ausgangslage R/1 3.12.2021 B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss R/3 3.12.2021 C Handlungsanweisungen R/4 3.12.2021 D Karte Raumkonzept R/5 3.12.2021 S Siedlung S1 Struktur der Besiedlung und Zentren S/2 3.12.2021 S2 Siedlungsentwicklung nach innen und Abstimmung Verkehr S/6 3.12.2021 S3 Siedlungsgebiet S/9 3.12.2021 S4 Bauzonendimensionierung S/12 3.12.2021 S4.1 Wohn-, Misch- und Kernzonen (WMK) S/13 3.12.2021 S4.2 Arbeitszonen und Entwicklungsschwerpunkte Arbeiten (ESP) S/17 3.12.2021 S4.3 Zonen öffentliche Nutzungen (ZöBA) und Zonen für Nutzungen mit öffentlichem Charakter S/22 3.12.2021 S5 Versorgung S/24 3.12.2021 S5.1 Öffentliche Einrichtungen und Ausstattung S/24 3.12.2021 S5.2 Publikumsintensive Einrichtungen (PE) S/26 3.12.2021 S6 Ortsbilder und Kulturdenkmäler S/29 3.12.2021 S7 Stand- / Durchgangsplätze für Fahrende S/34 3.12.2021 V Verkehr (Genehmigung Bund ausstehend) V1 Gesamtverkehr V/2 17.08.2022 V1.1 Konzept Gesamtverkehr V/2 17.08.2022 V1.2 Intermodale Schnittstellen V/5 17.08.2022
V2 Öffentlicher Verkehr V/7 17.08.2022 V2.1 Bahnverbindung Ziegelbrücke – Linthal, Rückgrat der ÖV-Erschliessung V/7 17.08.2022 V2.2 Bus-System V/10 17.08.2022 V2.3 Erschliessung Braunwald V/12 17.08.2022 V3 Strassenverkehr V/14 17.08.2022 V4 Fuss- und Veloverkehr V/19 17.08.2022 V5 Zivilluftfahrt V/21 17.08.2022 V5.1 Flugplatz Mollis V/21 17.08.2022 V5.2 Gebirgslandeplätze V/22 17.08.2022 V6 Schifffahrt, Bootsliegeplätze V/24 17.08.2022 N Natur und Landschaft N1 Landschaftsqualität N/2 3.12.2021 N2 Vorranggebiete Natur und Landschaft N/5 3.12.2021 N3 Landwirtschaft N/12 3.12.2021 N3.1 Vorranggebiete für die Landwirtschaft / Fruchtfolgeflächen N/12 3.12.2021 N3.2 Intensivlandwirtschaftszonen N/15 3.12.2021 N4 Wildruhezonen, Wildtierkorridore und Jagdbanngebiete N/17 3.12.2021 N5 Gewässer N/21 3.12.2021 N6 Wald N/24 3.12.2021 N7 Naturgefahren N/26 3.12.2021 T Tourismus und Freizeit T1 Konzept Tourismus T/2 17.08.2022 T2 Touristische Intensiverholungsgebiete (anlagenorientiert) T/5 17.08.2022 T3 Naturnaher Tourismus (nicht anlagenorientiert) T/8 17.08.2022 T4 Golfsport T/11 17.08.2022 E Übrige Raumnutzungen E1 Wasserversorgung und Abwasserreinigung E/2 3.12.2021 E2 Energie E/3 3.12.2021 E2.1 Energieplanung E/3 3.12.2021 E2.2 Versorgung mit elektrischem Strom E/5 3.12.2021 E2.3 Versorgung mit Erdgas E/6 3.12.2021 E2.4 Erneuerbare und standortgebundene Energien E/8 3.12.2021 E2.5 Wasserkraft E/10 3.12.2021 E2.6 Windenergie E/12 3.12.2021
E3 Mobilfunkanlagen E/15 3.12.2021 E4 Abfallwesen und Deponien E/16 3.12.2021 E5 Abbau mineralischer Rohstoffe E/18 3.12.2021 E6 Schiessanlagen E/20 3.12.2021 E6.1 Militärische Schiessanlagen E/20 3.12.2021 E6.2 Zivile Schiessanlagen E/21 3.12.2021 E7 Technische Gefahren E/22 3.12.2021 Richtplankarte 17.08.2022
Stand: 3.12.2021 A / 1 A Aufbau / Inhalt A1 Einführung A2 Aufgabe und Zweck A3 Aufbau des Richtplans A4 Verfahren der Richtplanung A5 Monitoring / Controlling
Stand: 3.12.2021 A / 2 A1 Einführung Seit Mai 2014 sind das revidierte eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) und die dazugehörige Raumplanungsverordnung (RPV) in Kraft. Die Kantone sind angehalten, ihre Richtpläne innert fünf Jahren an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Mit der Gemeindestrukturreform haben sich auch die institutionellen Strukturen des Kan- tons Glarus grundlegend geändert. Die drei fusionierten Gemeinden haben in den ver- gangenen Jahren ihre räumlichen Entwicklungsziele definiert und ihre Ortsplanungen überarbeitet. In den Gemeinden Glarus Süd und Glarus Nord konnte die Nutzungspla- nung noch nicht abgeschlossen werden. Der vorliegende Richtplan setzt die Vorgaben des revidierten Bundesrechts um und be- rücksichtigt gleichzeitig die neu erarbeiteten Raumplanungsinstrumente der Gemeinden. A2 Aufgabe und Zweck 1 Behördenverbindlicher Orientierungsrahmen Der kantonale Richtplan ist das Hauptinstrument der kantonalen Raumplanung. Nach
Art. 8 RPG soll im Richtplan mindestens aufgezeigt werden,
Art. 8 RPG
Stand: 3.12.2021 A / 3 - Einerseits setzen sie Leitplanken und einen definierten Handlungsrahmen für die räumliche Entwicklung insgesamt sowie für die zielgerichtete räumliche Abstim- mung bedeutender Einzelvorhaben im Speziellen. Solche Inhalte werden als rich- tungsweisende Festlegungen/Beschlüsse dargestellt. - Andererseits bedarf es der Anweisungen zum konkreten weiteren Vorgehen der Planung und Abstimmung. Dabei werden die Planungsaufgaben, der Stand der Planung, die wichtigsten Grundlagen, die weiteren Schritte sowie die für die weitere Koordination verfahrensführende Stelle bezeichnet. In Ergänzung zum politischen Entwicklungsplan sowie zur Legislatur- und Finanzplanung steckt der Richtplan die Leitlinien und den Handlungsspielraum der Regierung im raum- wirksamen Bereich ab. Obwohl mit dem Richtplan Prioritäten gesetzt werden, ist er kein Realisierungsprogramm, sondern ein Koordinations- und Führungsinstrument. Der Richt- plan kann einerseits die Interessenabwägung unterstützen und andererseits diese auch vornehmen, indem er räumliche Konflikte bereinigt. Mit der Offenlegung der kantonalen Interessen wird die Voraussetzung für ein sorgfältiges und umfassendes Abwägen der verschiedenen Interessen geschaffen. Damit der Richtplan seiner Funktion als Führungsinstrument gerecht werden kann, wird ein Controlling eingerichtet, mit dem die Zielerreichung von Abstimmungsanweisungen und Massnahmen periodisch überprüft werden kann. A3 Aufbau des Richtplans 1 Dokumente Der kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte (
Art. 6 RPV). Genehmigungsinhalt
und behördenverbindlicher Teil des Richtplantextes sind die richtungsweisenden Festle- gungen/Beschlüsse und die Handlungsanweisungen (grau unterlegte Texte). In der Richtplankarte wird einerseits die Ausgangslage (z.B. bestehende Inventare, be- stehende Infrastrukturen, u.ä.) dargestellt. Andererseits werden kartografisch darstellbare Richtplaninhalte (mit einem Verweis auf das entsprechende Richtplankapitel) festgehal- ten. Neben den Richtplandokumenten besteht eine Vielzahl von Grundlagen. Nach
Art. 6 RPG haben die Kantone Grundlagen zu erarbeiten, in denen sie feststellen,
welche Gebiete - sich für die Landwirtschaft eignen; - besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind; - durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind (
Art. 6 RPG).
Im Anhang findet sich ein Erläuterungsbericht zum Richtplan. Dieser dient der Kommentie- rung und ist nicht behördenverbindlicher Teil des Richtplans.
Art. 6 RPG
Stand: 3.12.2021 A / 4 2 Gliederung Nach dem einleitenden Kapitel „A Aufbau/Inhalte“ folgt der strategische Überbau mit dem Kapitel R „Raumordnungspolitik/Raumkonzept Glarus“. Im Kapitel „S Siedlung“ werden im Wesentlichen Aspekte der Siedlungsstruktur und Siedlungsqualität, die Festlegung des Siedlungsgebietes sowie die Bauzonendimen- sionierung behandelt. Das Kapitel „N Natur und Landschaft“ geht auf diverse Fragestellungen ausserhalb des Siedlungsgebietes, wie z.B. Landwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz ein. Im Kapitel „V Verkehr“ steht insbesondere der Gesamtverkehr, einem koordinierten Ver- kehrssystem bestehend aus Individualverkehr mit motorisiertem Individualverkehr (MIV) und Fuss- und Veloverkehr sowie öffentlichem Verkehr (ÖV) im Zentrum. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Tourismus für den Kanton Glarus wird die- sem Sachbereich ein eigenes Kapitel „T Tourismus“ gewidmet. Die übrigen Raumnutzungen, wie Ver- und Entsorgung, Energieproduktion oder militäri- sche Bauten und Anlagen, werden im Kapitel „E Übrige Raumnutzungen“ behandelt. Die einzelnen Kapitel werden nach folgenden Bereichen gegliedert: - Ausgangslage (A): Schilderung der wichtigsten Zusammenhänge und Aufzeigen des Handlungs- bedarfs mit Blick auf die zukünftige Entwicklung - Richtungsweisende Festlegungen/Beschluss (B): Sachbezogene Zielsetzungen und allgemeine Grundsätze zur angestrebten räumlichen Entwicklung im jeweiligen Bereich. Diese Ausführungen sind verbindlich und daher grau hinterlegt. - Handlungsanweisungen (C): Formulierung der Aufgaben und Zuständigkeiten. Diese Ausführungen sind verbindlich und daher grau hinterlegt. - Objekte (D): Konkrete räumliche Vorhaben und Projekte, die zur Umsetzung der Leitüberlegungen bzw. Handlungsanweisungen beitragen. Die Objektbezeichnung ist verbindlich und daher grau hinterlegt. - Erläuterungen (E): Ergänzende Erläuterungen zum Thema und Erwähnung spezifischer Grundlagen. 3 Stand der Koordination Das Raumplanungsrecht sieht mit der Festsetzung, dem Zwischenergebnis und der Vororientierung drei Kategorien vor, welche die Reife des Vorhabens bzw. den Stand der Koordination wiedergeben. - Festsetzungen (FS): Zeigen auf, wie raumwirksame Tätigkeiten (Planungen oder Vorhaben) aufeinander abgestimmt sind. Damit ist noch nicht entschieden, ob, von wem und wie das Vorhaben verwirklicht werden kann. Diese Entscheide sind einem entsprechenden Planerlass, einem Konzessions- und Bewilligungsverfahren oder einer Finanzierungsvorlage vorbehalten.
Stand: 3.12.2021 A / 5 - Zwischenergebnisse (ZE): Zeigen auf, welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, um eine zeitgerechte Abstimmung zu erreichen. Die zuständige Behörde erhält einen Auftrag zur weiteren Problemlösung. - Vororientierungen (VO): Zeigen auf, welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Ab- stimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können. Sie weisen auf Vorhaben oder Pla- nungen hin, die noch räumlich unbestimmt oder erst langfristig zur Realisierung vorgesehen sind. A4 Verfahren der Richtplanung Nach
Art. 9 RPG ist der Richtplan anzupassen, wenn
- sich die Verhältnisse geändert haben; - sich neue Aufgaben stellen; - eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Richtpläne sind in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten (
Art. 9 Abs. 2 RPG).
Der Richtplan ist als dynamisches und entwicklungsfähiges Führungsinstrument konzipiert. Die strategische Ebene (z.B. das Raumkonzept) legt aber die langfristigen Leitplanken für die räumliche Entwicklung fest. Auf der operativen Ebene, d.h. den Handlungsanweisungen, unterliegt der Richtplan hingegen einer laufenden Anpassung und permanenten Bewirtschaftung. Dabei werden zwei Arten von laufenden Änderungen unterschieden: - Anpassungen: Dazu gehört die Änderung oder Neuaufnahme von richtungsweisenden Festlegun- gen oder Handlungsanweisungen. Anpassungen durchlaufen das vorgeschriebene Erlass- und Genehmigungsverfahren. - Fortschreibungen: Dabei handelt es sich um die Aktualisierung von Richtplaninhalten, die durch den Richtplan bereits vorgezeichnet sind und sich aus der Anwendung des Richtplans ergeben. Es wird der jeweilige Stand des Vollzugs der Handlungsanweisungen nachgeführt. Das Erlass- und Genehmigungsverfahren wird nicht durchgeführt, Fortschreibungen erfolgen formlos.
Art. 9 RPG
Stand: 3.12.2021 A / 6 A5 Monitoring / Controlling A Ausgangslage Die Kantone müssen dem Bund alle vier Jahre Bericht zum Stand der Richtplanung, über deren Umsetzung sowie über wesentliche Änderungen der Grundlagen erstatten (
Art. 9 Abs. 1 RPV).
Die Richtplanung als steuernde und koordinierende Tätigkeit soll Veränderungen und Entwicklungen vorausschauend wahrnehmen. Dazu ist die tatsächliche räumliche Entwicklung mit einem systematischen Monitoring laufend zu beobachten. Das Controlling dient als Steuerungsinstrument für die Richtplanung, mit dem der Grad der Zielerreichung bei den richtungsweisenden Festlegungen und den Handlungsanwei- sungen überprüft wird. Das Richtplancontrolling besteht aus einem Zielerreichungscon- trolling auf der strategischen Ebene gemäss den Schlüsselindikatoren des Monitorings und einem Vollzugscontrolling der Handlungsanweisungen auf der operativen Ebene. B Richtungsweisende Festlegung / Beschluss A5-B/1 Monitoring der räumlichen Entwicklung - Um unerwünschte Entwicklungen feststellen zu können sowie räumliche Konflikte früh- zeitig zu erkennen, führt der Kanton eine systematische Raumbeobachtung durch. C Handlungsanweisungen A5-C/1 Monitoring der räumlichen Entwicklung Der Kanton dokumentiert periodisch die räumliche Entwicklung und führt im Vierjahres- rhythmus ein Monitoring durch. Das Monitoring umfasst mindestens folgende Kennwerte: - Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung - Bauzonenstatistik - Kantonale Auslastung (gemäss Technische Richtlinien Bauzonen des Bundes) - Entwicklung der Einwohnerdichten Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation A5-C/2 Controlling des Richtplans Der Kanton erstellt alle vier Jahre einen Controllingbericht über den Stand der Richtplanung. Dieser umfasst mindestens folgende Inhalte: - Soll-Ist-Vergleich der tatsächlichen räumlichen Entwicklung mit den Zielen des Richtplans (Controlling der Leistungsziele) - Dokumentation des Umsetzungsstandes der Handlungsanweisungen (Vollzugscontrolling) - Handlungsbedarf: Massnahmen zur Zielerreichung bzw. Empfehlungen für Anpas- sungen der Richtplaninhalte bei wesentlichen Abweichungen in der Zielerreichung und im Vollzug. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation
Art. 9 Abs. 1 RPV
Stand: 3.12.2021 R Raumentwicklungsstrategie
Stand: 3.12.2021 R / 1 R Raumentwicklungsstrategie A Ausgangslage Der Kanton legt die Grundzüge der angestrebten Entwicklung im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 RPG in der Raumentwicklungsstrategie fest. Darin berücksichtigt er auch die
räumlich-funktionalen Zusammenhänge, welche über die Kantonsgrenze hinausgehen sowie die Entwicklungsstrategien der Nachbarkantone. Die Raumentwicklungsstrategie des Kantons ist die Antwort auf die eigenen strukturellen Gegebenheiten und die damit einhergehenden Herausforderungen. Strukturen und Herausforderungen Topographie gibt räumliche Struktur des Kantons vor Der Kanton Glarus öffnet sich nach Norden hin zu Linthebene und Walensee und ist ansonsten von den Nachbarkantonen durch teilweise hohe Bergketten räumlich getrennt. Die beiden Alpenpässe Klausen und Pragel, über welche der Kanton in der warmen Jah- reszeit zu erreichen ist, sind für den Waren- und Personenverkehr unbedeutend. Sie haben eine rein touristische Bedeutung. Die Verkehrsbeziehungen sind daher fast ausschliesslich nach Norden gerichtet. Siedlungsentwicklung findet hauptsächlich im Talboden statt Die Kantonsfläche besteht zu 30% aus Wald, zu 35% aus Geröll, Fels, Gletscher und Gewässern und zu 20% aus Alpweiden. Der Talboden, die Linthebene und die grossen besiedelten Geländeterrassen machen nur gerade 15% der Kantonsfläche aus. In diesem «besiedelbaren» Raum befinden sich neben den Siedlungs- und Verkehrsinfrastrukturen auch die fruchtbaren Böden für die Landwirtschaft. Diese unterschiedlichen Nutzungs- ansprüche an diesen Raum ist eine besondere Herausforderung. Schwerpunktgebiet Wohnen und Arbeiten zwischen Bilten und Schwanden Rund 83% der Kantonsbevölkerung bzw. gut 34‘000 Personen leben im Talboden zwischen Bilten und Schwanden. Die Einwohner- und Beschäftigtenzahl in diesem Schwerpunktgebiet Wohnen und Wirtschaft nimmt zu. Die Ansiedlung neuer Einwohner und Arbeitsplätze ist ausserhalb dieses Schwerpunktegebiets herausfordernd. Industrie bleibt wichtiger Wirtschafts- und Erwerbszweig für Glarus 2016 waren 42% der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten VZÄ) im produzierenden Sektor tätig. Die meisten Arbeitsplätze sind allerdings im Dienstleistungssektor zu finden (54% aller VZÄ). Innerhalb des Dienstleistungssektors schaffen der Detailhandel sowie das Gesundheits- und Sozialwesen (Heime; Erziehung und Schulwesen) das grösste Arbeits- platzangebot. Auf Land- und Forstwirtschaft entfallen noch 6% der Beschäftigten. Die vergleichsweise geringe Verfügbarkeit von Fachkräften und hochqualifizierten Arbeit- nehmern stellen ein Nachteil für die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons dar. Gegenwärtig ist Glarus daher auf Zuzüger oder Zupendler angewiesen. Hohe Dichte an Industriebrachen erschwert deren Reaktivierung Nirgends in der Schweiz ist die Dichte an Arealen mit historischen Industrien grösser als im Kanton Glarus. Eine Grosszahl dieser Areale ist heute nicht mehr oder nur teilweise noch industriell genutzt. Für eine erneute industrielle Produktion sind viele Areale aufgrund ihrer relativ peripheren Lage uninteressant. Die Zukunftsaussichten für diese Areale sind unsicher. Sie verfügen aufgrund ihrer geschichtlichen Vergangenheit über besondere Charakteristiken, welche Chancen für verschiedene Nachfolgenutzungen eröffnen.
Art. 8 RPG
Stand: 3.12.2021 R / 2 Investitionsbedarf in Bausubstanz ist gross Die Wohnbausubstanz im Kanton Glarus ist geprägt durch einen überdurchschnittlich hohen Anteil an Einfamilienhäusern. Die Bausubstanz ist vergleichsweise alt und wird dominiert von Gebäuden, die vor 1919 erbaut wurden. Rund ein Drittel der Wohneinheiten stammt aus dieser Bauperiode. In Glarus Süd ist es sogar beinahe die Hälfte. Namentlich in den Ortskernen besteht ein beträchtlicher Investitionsbedarf in die Bausubstanz. Tourismus ist auf neue Impulse und eine erneuerte Infrastruktur angewiesen Der Tourismus im Kanton Glarus befindet sich in einer schwierigen Situation. Die Logier- nächte in der Hotellerie sind seit der Jahrtausendwende markant zurückgegangen und der Bestand an warmen Betten ist kleiner geworden. Augenfällig ist auch die vergleichsweise tiefe Auslastung der Beherbergungsbetriebe. Bei der touristischen Infrastruktur besteht insgesamt ein erheblicher Erneuerungsbedarf. Um dem Tourismus im Kanton Auftrieb zu verleihen, sind Impulse notwendig. Glarus ist gegenüber den Folgen des Klimawandels verletzlich Als Gebirgskanton ist Glarus in besonderem Masse von den Folgen des Klimawandels betroffen. Extreme Wetterereignissen treten häufiger auf, dadurch nimmt die Gefahr von Murgängen, Lawinen, Hangrutschungen oder auch Flur- und Waldbränden zu. Trockenheit und Hitze stellen namentlich die Landwirtschaft vor Probleme. Auch der im Kanton bedeutsame Energiesektor kann betroffen sein. Aus touristischer Sicht zwingt der Anstieg der Schneegrenze die eher tiefgelegenen Skigebiete von Elm und Braunwald zu Investitionen in die Schneesicherheit. Die heissen Sommer schaffen gleichzeitig auch Chancen für die Stärkung des Sommertourismus in den alpinen Regionen. Gemeinden entwickeln sich ungleich Zwischen 2007 bis 2017 ist die Bevölkerungszahl in der Gemeinde Glarus Nord jährlich um 1.2% gewachsen. In Glarus hat sie leicht zugenommen (jährlich +0.3%), während sie in Glarus Süd abgenommen hat (jährlich -0.4%). Eine ähnliche Entwicklung zeigt sich auch bei der Beschäftigung, welche in Glarus Nord und Glarus Mitte leicht zugenommen hat, während sie in Glarus Süd etwas abgenommen hat. Auf die beiden nördlichen Gemeinden entfallen beinahe 80% der Beschäftigten im Kanton. Die unterschiedliche Dynamik in den Gemeinden hängt wesentlich mit ihren räumlichen Voraussetzungen und ihrer Erreichbarkeit zusammen. Glarus Nord: Grenzt an den Metropolitanraum Zürich und profitiert von dessen Entwick- lungsdynamik. Die Gemeinde ist in jüngerer Vergangenheit stark gewachsen, es haben sich vermehrt Personen aus anderen Kantonen niedergelassen. Glarus: Hat als Kantonszentrum mit vielen sicheren Arbeitsplätzen in den Bereichen Bildung, Verwaltung, Gesundheit und Soziales einen Standortvorteil. Glarus Süd: Liegt bereits zu peripher, um von der grösseren Dynamik und Nachfrage nach Erstwohn- und Arbeitsraum profitieren zu können. Die Gemeinde hat in jüngerer Vergangenheit insbesondere Wohnbevölkerung an die beiden anderen Gemeinden des Kantons verloren. In Glarus Süd bestehen jedoch die grössten Potenziale im Bereich Tourismus und Freizeit.
Stand: 3.12.2021 R / 3 B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss R-B0 Eigenständigkeit des Kantons Glarus wahren Glarus versteht sich als eigenständiger, selbstbewusster Gebirgskanton, der sich auf seine Stärken besinnt und die eigenen Potenziale ausschöpft. Basis dafür bildet eine starke und solidarische Gemeinschaft. Die drei Gemeinden verfügen über unterschiedliche Entwicklungsvoraussetzungen und Stärken. Diese werden gezielt gefördert. R-B1 Zentren stärken Der Kantonshauptort Glarus hat aufgrund seiner Historie einen besonderen kulturellen und gesellschaftlichen Stellenwert im Kanton. In Glarus befinden sich u.a. Kantonsspital, Kan- tonsschule, kantonale Verwaltung, Gerichte, Parlament, Landesbibliothek und Kunsthaus. Glarus ist zudem Durchführungsort der Landsgemeinde. Der Kantonshauptort Glarus wird in seinen zentralörtlichen Funktionen weiter gestärkt. Die Orte Schwanden und Näfels/Niederurnen sollen in ihrer Funktion als Zentrum für ihre Gemeinden gestärkt und als überörtliche Versorgungsknoten etabliert werden. R-B2 Aussenbeziehungen stärken; Nähe zur Metropolitanregion Zürich für die Entwick- lung als Wohn-. Arbeits- und Tourismusstandort nutzen und die Partnerschaften mit dem Alpenrheintal pflegen Die Nähe zur Metropolitanregion Zürich birgt ein grosses Potenzial. Der Kanton erbringt gezielt komplementäre Leistungen für Einwohner und Wirtschaft des Grossraums Zürich. Die gezielte Ausrichtung auf die Bedürfnisse dieses Raums vermag die in vielen Berei- chen des Kantons Glarus erforderlichen Entwicklungsimpulse auszulösen. Ein wichtiger Bezugsraum innerhalb der Metropolitanregion ist die Linthebene sowie die Agglomeration Obersee (Arbeitskräfte; Zuzüger; Einzugsgebiet für Glarner Unternehmungen). Der Kanton Glarus pflegt im Bereich Gesundheit und Bildung Partnerschaften mit Institutionen des Alpenrheintals. Diese Beziehungen sind zu pflegen und nach Möglichkeit weiter auszubauen. R-B3 Gewerbe- und Industriestandort Glarus wettbewerbsfähig halten Der Kanton Glarus ist wirtschaftsfreundlich und will als Wirtschaftsstandort langfristig attraktiv sein. Er bietet den ansässigen Unternehmen gute Rahmenbedingungen. Zur Ansiedlung neuer Unternehmungen aus ertragsstarken Branchen bereitet er Entwicklungsschwerpunkte mit unterschiedlichen Standortanforderungen vor. Für die ansässigen Unternehmen schafft der Kanton die raumplanerischen Voraussetzungen für deren Weiterentwicklung. R-B4 Siedlungsentwicklung nach innen lenken, Boden haushälterisch nutzen Die Siedlungen im Kanton Glarus entwickeln sich grundsätzlich nach innen. Die landwirt- schaftlichen und ökologisch wertvollen Flächen werden geschont, der Boden haushälte- risch genutzt. Die Entwicklung von Gebieten mit guter ÖV-Erschliessung ist prioritär. Eine weitere Ausdehnung des Siedlungsgebiets wird vermieden.
Stand: 3.12.2021 R / 4 R-B5 Öffentlicher Verkehr innerhalb des Kantons und nach aussen stärken Die SBB-Bahnlinie Ziegelbrücke – Linthal ist das Rückgrat des öffentlichen Verkehrs im Kanton. Der öffentliche Verkehr auf dieser Achse wird beschleunigt und systematisiert (starre Taktfolge). Das Busnetz wird optimal auf das Bahnangebot abgestimmt. Am Takt- knoten Ziegelbrücke werden die Anschlüsse an den Regionalverkehr in alle Richtungen - jedoch insbesondere nach Zürich HB - optimiert. R-B6 Strassenseitige Erreichbarkeit verbessern Die übergeordneten Verkehrsverbindungen für den motorisierten Individualverkehr zwischen Niederurnen und Schwanden werden mit dem Bau von Umfahrungsstrassen verbessert. Die Massnahmen in die Verkehrsinfrastruktur sollen auch dazu beitragen, dass die negativen Auswirkungen auf Siedlungen und Umwelt möglichst klein bleiben. R-B7 Wohnraum in Glarus Süd vitalisieren Glarus Süd bietet Wohnraum inmitten einer alpinen ländlichen Landschaft mit viel Authentizität und Ruhe. Wohnen ist preiswert und die industrielle Baukultur ermöglicht verschiedenartige Wohnformen. Mit der Vitalisierung des Wohnraums in Glarus Süd sind naturverbundene Menschen ebenso angesprochen wie Personen, die an mehreren Standorten wohnhaft sein wollen oder besondere Wohnformen suchen. R-B8 Landschaftsqualität erhalten und verbessern Die Qualität der Landschaft wird erhalten und wo möglich gesteigert, die Biodiversität und ökologische Vernetzungen werden gefördert. Der Wert der Landschaft für die ortsansäs- sige Bevölkerung wie auch für Gäste in Bezug auf Wohlbefinden, räumliche Identifikation, Standortattraktivität und weiterer Leistungen nimmt zu. R-B9 Touristisches Potenzial ausschöpfen Der Tourismus wird als wirtschaftliches Standbein des Kantons gestärkt, indem vermehrt auf die Eigenheiten und Besonderheiten sowie auf qualitativ ansprechende Angebote für Tourismus und Freizeit gesetzt wird. Naturorientierte Freizeitangebote für Individualgäste sind das Aushängeschild des Glarner Tourismus. Das Beherbergungsangebot wird modernisiert und erweitert, damit mehr Wertschöpfung im Kanton generiert werden kann. Der Sommertourismus wird gefördert und gestärkt. Die touristischen Angebote tragen dazu bei, dass Glarus als Wohnort für jüngere Altersgruppen attraktiver wird. C Handlungsanweisungen Siehe Sachkapitel D Objekte keine
Stand: 3.12.2021 S / 1 S Siedlung S1 Struktur der Besiedlung und Zentren S2 Siedlungsentwicklung nach innen und Abstimmung Verkehr S3 Siedlungsgebiet S4 Bauzonendimensionierung S4.1 Wohn-, Misch- und Kernzonen (WMK) S4.2 Arbeitszonen und Entwicklungsschwerpunkte Arbeiten (ESP) S4.3 Zonen öffentliche Nutzungen (ZöBA) und Zonen für Nutzungen mit öffentlichem Charakter S5 Versorgung S5.1 Öffentliche Einrichtungen und Ausstattung S5.2 Publikumsintensive Einrichtungen (PE) S6 Ortsbilder und Kulturdenkmäler S7 Stand- / Durchgangsplätze für Fahrende
Stand: 3.12.2021 S / 2 S Siedlung S1 Struktur der Besiedlung und Zentren A Ausgangslage Der Kanton Glarus verfügt durch seine Geografie, Erschliessung und Siedlungs- geschichte über eine klare Siedlungsstruktur: Ausgehend von der Linthebene mit der Anbindung an die Achse Graubünden - Zürich und dem Verkehrsknoten Ziegelbrücke erstreckt sich das Haupttal der Linth bis Schwanden, wo es sich in das Grosstal und das Sernftal aufzweigt. Aufgrund der Anbindung und Nähe zum Wirtschaftsraum Zürich und zum gemeinsamen funktionalen Raum Linth / Obersee fand das Wachstum und die damit verbundene Siedlungstätigkeit hauptsächlich in der Ebene des Haupttals statt, mit von Norden nach Süden abnehmender Intensität. Zwei Typen von Siedlungsräumen Aufgrund dieser strukturellen Gegebenheiten und Entwicklungen sowie den Ziel- richtungen der Ortsplanungen der Gemeinden wird der Siedlungskörper in zwei Typen unterschieden: einen Siedlungsraum-Typ «Haupttal» und einen Siedlungsraum-Typ «Landschaft». Das künftige Wachstum des Kantons wird auf diese strukturellen Voraus- setzungen und Potenziale abgestimmt. Die beiden Siedlungsraum-Typen zeichnen sich aus durch: Siedlungsraum-Typ «Haupttal» Siedlungsraum-Typ «Landschaft» gut erschlossene Tallagen im Einzugs- gebiet des Haupterschliessungskorri- dors in den beiden Tälern im Hinterland und auf dem Kerenzerberg oder nicht an ei- nem Hauptknoten der Haupterschlies- sung liegend. aktuelle Nutzungsdichte über 60 Ein- wohner + Beschäftigte / ha aktuelle Nutzungsdichte unter 60 Ein- wohner + Beschäftigte / ha grössere zusammenhängende Sied- lungsgebiete mit Zentrumsstrukturen und Ortschaften mit mehr als 1’500 Einwohnern dörfliche Strukturen und Ortschaften mit in der Regel weniger als 1’500 Einwoh- nern, ländliche Ortskerne Zentrenstruktur Zentren übernehmen eine wichtige Versorgungs- und Arbeitsplatzfunktion für die um- liegenden Ortschaften. Dazu gehören die Versorgung mit zentralörtlichen Leistungen, Gütern und Einrichtungen sowie die Bereitstellung eines diversifizierten Wohn- und Arbeitsplatzangebots. Die Bedeutung eines Zentrums wird wesentlich durch die Art und Breite der dort angesiedelten Versorgungseinrichtungen definiert. Zentren zeichnen sich insbesondere auch durch eine gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr, durch höhere Nutzungsdichten sowie Entwicklungsmöglichkeiten zur Förderung von Wohnen, Arbeiten und der Versorgung aus. Neben dem Bahnhof Ziegelbrücke sind die Bahnhöfe Näfels-Mollis, Glarus und Schwan- den wichtige Umsteigepunkte. Mit den künftig steigenden Frequenzen im öffentlichen Verkehr sowie der Umsteigebeziehungen zwischen Bus und Bahn bestehen in den Umgebungsgebieten dieser ÖV-Hauptknoten gute Voraussetzungen zur Entwicklung konkurrenzfähiger und attraktiver Zentren. Diese Zentrumsgebiete sollen denn auch auf Vgl. Kapitel R
Stand: 3.12.2021 S / 3 ihre Rolle als Wohn-, Arbeitsplatz- und Versorgungsstandorte fokussiert werden. Das kantonale Raumkonzept sieht folgende Zentrenstruktur vor: Glarus als Hauptort und gesellschaftliches Zentrum Näfels / Niederurnen und Schwanden als kommunale Zentren mit einer vollständigen Versorgungskette. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss S1-B/1 Siedlungsraum-Typen - Siedlungsraum-Typ Haupttal Das Haupttal ist der Hauptraum des zukünftigen Wachstums der Bevölkerung und Beschäftigten. Die Strukturen und Kapazitäten werden so ausgerichtet, dass mindes- tens 80% des prognostizierten Wachstums aufgenommen werden können. Das Haupttal ist Standort der Zentren und der Entwicklungsgebiete fürs Arbeiten im Kanton. Davon ausgenommen sind die touristischen Zentren. Im Haupttal sind, auf den Ort bezogen differenziert, erhöhte bauliche Dichten anzustreben und die Abstimmung von Siedlung und Verkehr ist in einem hohen Grad sicherzustellen. - Siedlungsraum-Typ Landschaft Im Siedlungsraum Landschaft werden die Versorgungsstrukturen in den Ortschaften auf die Bedürfnisse der ansässigen Bevölkerung und der lokalen Betriebe ausgerich- tet. Die Strukturen und Kapazitäten sind auf ein geringeres Wachstum auszurichten. Mit einer Revitalisierung der Ortskerne und der unternutzten Bausubstanz sowie dem Nutzen der historischen Industriebauten auch für Wohnen werden Wohnalternativen zu den städtischen Räumen und zum Siedlungsraum-Typ Haupttal geschaffen (Wohnstrategie). Der Siedlungsraum Landschaft ist, neben Glarus als Standort mit einem Kulturangebot, der Hauptraum für die touristische Entwicklung. S1-B/2 Zentrenstruktur - Hauptzentrum Glarus Glarus wird als Hauptzentrum für die Versorgung des Kantons und für die Weiterent- wicklung der Wirtschaft gestärkt. Mit vielfältigen Nutzungen und hoher städtebaulicher Qualität wird Glarus ein erkennbares, attraktives, urbanes Zentrum. - Kommunale Zentren Näfels / Niederurnen und Schwanden Mit raumplanerischen und infrastrukturellen Massnahmen werden die kommunalen Zentren als Schwerpunkte für das Wohnen und Arbeiten sowie für die Versorgung weiterentwickelt (Grundversorgung für den täglichen Bedarf). Die kommunalen Zentren sind Schwerpunkte der Siedlung mit eigenständiger Identität. Die Gemeinden können in den Ortsplanungen weitere Teilzentren festlegen und fördern. Dies soweit das kommunale Zentrum in seiner Funktion nicht konkurrenziert wird.
Stand: 3.12.2021 S / 4 C Handlungsanweisungen S1-C/1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Nutzungsplanung in den Ortschaften den Anforderungen und Ansprüchen gemäss dem Siedlungsraum-Typ entspricht. Federführung: Gemeinde S1-C/2 Der Kanton stärkt die festgelegte Zentrenstruktur durch raumplanerische und infra- strukturelle Massnahmen sowie durch seine Standortpolitik. Er setzt sich insbesondere für eine hochwertige Versorgung in den Bereichen der Gesundheit und der Bildung im Zentrum Glarus ein. Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Stabilisierung und Stärkung des Arbeitsplatz- angebots und zur Sicherung der Versorgung und des Service-Public in den kommunalen Zentren. Federführung: Zuständiges Departement S1-C/3 Die Gemeinden sichern im Rahmen ihrer Ortsplanung die Zentrenstruktur und konkreti- sieren diese räumlich und in der Funktion aufgrund ihrer Entwicklungsvorstellungen. Federführung: Gemeinde D Objekte D-1 Siedlungsraum-Typen Objekt-Nr. Gemeinde Siedlungsraum-Typ Ortschaften KS S1.01 Glarus Nord Haupttal Bilten / Mollis / Näfels / Niederurnen / Oberurnen FS S1.02 Glarus Nord Landschaft Filzbach / Mühlehorn / Niederurnen- Mollis (Gebiet Biäsche) / Obstalden FS S1.03 Glarus Haupttal Glarus / Ennenda / Netstal FS S1.04 Glarus Landschaft Riedern FS S1.05 Glarus Süd Haupttal Schwanden / Mitlödi FS S1.06 Glarus Süd Landschaft Betschwanden / Braunwald (touristi- scher Ort) / Diesbach / Elm (touristi- scher Ort) / Engi / Haslen / Leuggel- bach / Nidfurn / Hätzingen / Linthal / Luchsingen / Matt / Schwändi / Sool / Rüti FS D-2 Zentren Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Zentrentyp KS S1.07 Glarus Nord Näfels / Niederurnen bipolares Gemeindezentrum FS S1.08 Glarus Zentrum Glarus Hauptzentrum FS S1.09 Glarus Süd Schwanden Gemeindezentrum FS
Stand: 3.12.2021 S / 5 E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Übersicht Siedlungsraum-Typen Siedlungsraum-Typ Haupttal Siedlungsraum-Typ Landschaft
Stand: 3.12.2021 S / 6 S2 Siedlungsentwicklung nach innen und Abstimmung Verkehr A Ausgangslage Siedlungsentwicklung nach innen Die Siedlungen im Kanton Glarus werden sich künftig zum Grossteil innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets weiterentwickeln. Siedlungsentwicklung nach innen bedeutet auch, höhere Dichten zu realisieren, ohne dass dies zu Lasten der Siedlungs- qualität geht. Einher mit den höheren Dichten geht auch eine intensivere Nutzung der Verkehrsträger. Neben der besseren Nutzung der Ressource Boden stehen ebenso die Bedürfnisse der Bevölkerung an ihren Lebensraum im Vordergrund. Innenentwicklung ist demzufolge auch immer der Anlass, Massnahmen zur allgemeinen Verbesserung der Siedlungsqualität umzusetzen. Die Siedlungen im Kanton Glarus sind durch verschiedene Entwicklungsperioden geprägt worden: Der einst traditionelle Siedlungskörper bestehend aus ländlichen, teils kompak- ten, teils losen Dorfstrukturen mit Dorfkernen wurde im Zuge der frühen Industrialisierung durch die Industriebauten und die Arbeitersiedlungen erstmals markant verändert. In Glarus prägten die Stadtquartiere das Bild. Die jüngere Entwicklung ist gezeichnet durch in die Fläche ausgreifende Wohnquartiere und erhöhte Flächenansprüche infolge von neuen Arbeitsnutzungen und von Infrastrukturen. Diese jüngere Siedlungsentwicklung in die Fläche, bei vergleichsweise tiefer Dichte, führt dazu, dass die Nutzungsdichte im Kan- ton in der überbauten Wohn-, Misch- und Kernzonen (WMK) bei rund 60 Einwohnern und Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) pro Hektar liegt. Die Durchschnittswerte in den drei Gemeinden variieren aufgrund der baustrukturellen Gegebenheiten stark und betragen: Glarus Nord: 65 E+B/ha Glarus: 87 E+B/ha Glarus Süd: 38 E+B/ha Mit der 1. Etappe der Revision des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes sowie der Revision des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes wurden auf gesetzlicher Stufe die Voraussetzungen geschaffen, um eine Siedlungsentwicklung nach innen umzusetzen. Mit den neuen kommunalen Richtplänen haben die Gemeinden auf ihrer Stufe ebenfalls gute Voraussetzungen geschaffen, um künftig eine Planung zu verfolgen, welche auf eine Siedlungsentwicklung nach innen zielt. Im kantonalen Richtplan wird die Siedlungsentwicklung nach innen durch verschiedene Strategien des Raumkonzepts verfolgt. So z.B. durch die Förderung der Zentren, die Bildung von Entwicklungsschwerpunkten oder die Revitalisierung der Ortskerne in Glarus Süd. Abstimmung Siedlung und Verkehr Bei der Umsetzung der Siedlungsentwicklung nach innen ist die Abstimmung von Siedlung und Verkehr eine zentrale Herausforderung. Mit höheren Nutzungsdichten geht auch eine intensivere Nutzung der Verkehrsträger einher. Deren Emissionen und Raumbedarf sind insbesondere im intensiv genutzten Siedlungsgebiet zu minimieren. Massnahmen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr sind nach den Siedlungsraum- Typen differenziert und auf die konkrete Situation hin festzulegen. Die drei Verkehrsarten öffentlicher Verkehr (ÖV), motorisierter Individualverkehr (MIV) und Langsamverkehr (LV) haben deshalb je nach Situation unterschiedliche Prioritäten. Vgl. Kapitel R Vgl. Kapitel R
Stand: 3.12.2021 S / 7 B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss S2-B/1 Ortsspezifische Siedlungsentwicklung nach innen - In den Ortschaften im Siedlungsraum-Typ Haupttal werden, insbesondere an zentra- len und gut erschlossenen Lagen, grundsätzlich höhere oder hohe bauliche Dichten in Verbindung mit einer hohen Siedlungsqualität angestrebt. Die Aufwertung der Ortskerne hat dabei einen hohen Stellenwert. Unter Realisierung angemessen hoher baulicher Dichten wird prioritär eine Entwick- lung innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets angestrebt. - In den Ortschaften im Siedlungsraum-Typ Landschaft wird die Siedlung und die umgebende Kulturlandschaft als Einheit weiterentwickelt. Die Revitalisierung der Ortskerne ist dabei von sehr grosser Bedeutung. Dies umfasst insbesondere die Aspekte öffentliche Einrichtungen, Einkauf, Modernisierung des Baubestandes und die Baugestaltung. Die kulturlandschaftlichen Elemente innerhalb oder am Rand der Siedlungen begrün- den eine besondere Qualität und sind unter Abwägung der Interessen entsprechend zu gewichten. - Die für einen Ort verträgliche bauliche Dichte sowie die geeigneten Bauformen ergeben sich aus der Analyse dieses Ortes, einer den Ort ortsbaulich positiv beein- flussenden Weiterentwicklung und den Anforderungen an einen haushälterischen Umgang mit dem Boden. S2-B/2 Nutzungspotenziale an mit dem ÖV gut erschlossenen Siedlungslagen - Im Siedlungsraum-Typ Haupttal sind die mit dem ÖV gut erschlossenen Lagen prioritär und mit hoher baulicher Dichte zu entwickeln. Als gut erschlossen gelten in Wohn-, Misch- und Zentrumsgebieten sowie in Gebieten mit öffentlichem Nutzungs- charakter Bereiche mit einer ÖV-Güteklasse A bis C. - Im Siedlungsraum-Typ Landschaft sind die Nutzungspotenziale an den mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossenen Lagen soweit möglich auszuschöpfen. S2-B/3 Stark verkehrserzeugende Nutzungen - Die Entwicklungsschwerpunkte Arbeiten (ESP) sowie die Standorte von publikums- intensiven Einrichtungen (PE) werden eng auf das Verkehrssystem abgestimmt. Zufahrten durch Wohngebiete werden vermieden und die Kapazität der Zufahrts- strassen muss für den Mehrverkehr ausreichend sein. Eine gute Erschliessung mit dem ÖV ist sicherzustellen. C Handlungsanweisungen S2-C/1 Gestützt auf die kommunalen Richtplanungen legen die Gemeinden in der Nutzungs- planung Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung fest. Sie prüfen und erlassen Massnahmen: Vgl. Kapitel S5.1 Vgl. Kapitel S5.2 Vgl. Kapitel V3 Vgl. Kapitel R
Stand: 3.12.2021 S / 8 - bei Nutzungspotenzialen und -möglichkeiten an den mit dem ÖV gut erschlossenen Lagen (Festlegung Massnahmen für eine optimierte Nutzung); - bei Erneuerungs-, Verdichtungs- und Umstrukturierungsgebieten innerhalb der Bauzone, unter Wahrung und Verbesserung der ortsbaulichen und siedlungs- ökologischen Qualitäten (Auf- und Umzonungen); - hinsichtlich einer auf den Ort bezogenen angemessenen Mindestdichte und stellen sicher, dass diese realisiert werden kann und die Siedlungsökologie angemessen berücksichtigt wird; - hinsichtlich qualitätssichernder Planungsverfahren bei grösseren Vorhaben wie Überbauungsplanungen, Gesamtüberbauungen oder Verdichtungsgebieten. Federführung: Gemeinde S2-C/2 Der Kanton koordiniert die Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsplanung gemäss Raumentwicklungsstrategie. Für die Festlegung konkreter Massnahmen in den Gemeinden Glarus und Glarus Nord wird die Ausarbeitung eines Agglomerations- programms geprüft. Federführung: Departement Bau und Umwelt D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht
Stand: 3.12.2021 S / 9 S3 Siedlungsgebiet A Ausgangslage Gemäss eidgenössischem Raumplanungsgesetz ist im kantonalen Richtplan die Grösse und die Verteilung des Siedlungsgebietes für den längerfristigen Bedarf festzulegen. Das Siedlungsgebiet bildet den langfristigen konzeptionellen und räumlichen Rahmen für die Festlegung der Bauzonen. Das Siedlungsgebiet umfasst Bauzonen und weitere Flächen. Einzonungen innerhalb des Siedlungsgebiets sind nicht automatisch möglich, sondern müssen die Vorgaben gemäss
Art. 15 des eidgenössischen Raumplanungsgesetztes
erfüllen. Definition Siedlungsgebiet Das Siedlungsgebiet im kantonalen Richtplan entspricht gegen aussen der Bauzone gemäss den rechtskräftigen Nutzungsplanungen der Gemeinden und wird im Richtplan festgelegt und in der Richtplankarte ausgewiesen. Das Siedlungsgebiet umfasst: den gewachsenen Siedlungskörper mit den überbauten und den nicht überbauten Bauzonen, die innerhalb des Siedlungskörpers von Bauzonen umschlossenen Grün- und Frei- flächen und die Flächen für Verkehrsanlagen, sowie die Flächen für Bauzonenerweiterungen. Nicht zum Siedlungsgebiet gehören temporäre oder zeitlich befristete Bauzonen sowie Deponie-/Abbauzonen. Dimensionierung des Siedlungsgebietes Das Siedlungsgebiet wird auf den Bedarf bis 2045 (Richtplanhorizont) und gemäss der Bevölkerungsprognose des Bundes (BFS-Szenario hoch), welches für den Kanton Glarus bis 2045 eine Zunahme um knapp 6’110 Einwohner von rund 40’990 Einwohnern Ende 2020 auf rund 47’100 Einwohner (Prognosewerte) vorsieht, ausgerichtet. Unter Annahme einer gleich hohen Wachstumsrate bei den Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) wird von einer Zunahme von rund 3’000 Beschäftigten ausgegangen. Das Siedlungsgebiet umfasst insgesamt 1’575 ha, davon entfallen 910 ha auf Wohn-, Misch- und Kernzonen (WMK), 298 ha auf Arbeitszonen, 148 ha auf Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) und 219 ha auf weitere Flächen (Grünzonen, Sportzonen, Verkehrsflächen, übriges Gemeindegebiet und Landwirtschaftszonen). Vgl. Kapitel R
Art. 8a RPG
Stand: 3.12.2021 S / 10 B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss S3-B/1 Siedlungsgebiet - Für die Bemessung des Siedlungsgebiets gemäss Richtplan (Planungshorizont 2045) und der Bauzonen (Planungshorizont 2035) stützen sich der Kanton und die Gemeinden auf das Bevölkerungsszenario «hoch» gemäss Bundesamt für Statistik (BFS). - Das Siedlungsgebiet umfasst 1’575 ha (Festsetzung) und wird in der Richtplankarte (Zwischenergebnis) ausgewiesen, mit dem Ziel, den Gesamtumfang des Siedlungs- gebiets mindestens um 30 ha zu reduzieren. - Die Siedlungsentwicklung findet innerhalb des Siedlungsgebietes statt. - Bei den Gemeinden mit einem Siedlungsgebiet mit Koordinationsstand «Zwischen- ergebnis» kann das Siedlungsgebiet räumlich abweichend von der Richtplankarte festgelegt werden. Dies, wenn die neue Lage mindestens eine gleichwertige Sied- lungsentwicklung gewährt (Standorteignung, Schonung von Kulturland [insbesondere Fruchtfolgeflächen], Schutz von Natur und Landschaft, Erschliessungsgüte, Erreich- barkeit von Versorgungseinrichtungen und Ortsbild). Das Siedlungsgebiet kann dabei insgesamt nicht vergrössert werden. Die Festsetzung des Siedlungsgebiets in der Richtplankarte bedarf einer Anpassung und Genehmigung durch den Bund. S3-B/3 Langfristige Siedlungsgrenzen - Langfristige Siedlungsgrenzen gemäss Richtplan werden dort festgelegt, wo längerfristig die Freihaltung der offenen Landschaft, einer Ortsansicht, eines Naherholungsgebietes oder wichtige ökologische Verbindungen zu gewährleisten sind. C Handlungsanweisungen S3-C/1 Der Kanton legt das Siedlungsgebiet im Richtplan (Karte und Text) fest. Er führt im Rahmen des Monitorings eine Statistik zum Siedlungsgebiet (Stand Zeitpunkt Erlass kantonaler Richtplan, nachfolgende Erweiterungen und Reduktionen). Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation S3-C/2 Der Kanton bezeichnet in der Richtplankarte die langfristigen Siedlungsgrenzen. Federführung: Dep. Bau und Umwelt; Abt. Raumentwicklung und Geoinformation D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Umfang Siedlungsgebiet Hinweis / Bemerkung KS S3.01 Glarus Nord 700 ha --- ZE S3.02 Glarus 347 ha Genehmigung Nutzungspla- nung 8.1.2018 FS S3.03 Glarus Süd 528 ha --- ZE
Stand: 3.12.2021 S / 11 E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - Kantonale Bevölkerungsszenarien 2020–2050, BFS, 2020
Stand: 3.12.2021 S / 12 S4 Bauzonendimensionierung Entwicklung Bevölkerung und Beschäftigung Gemäss den kantonalen Bevölkerungsszenarien des Bundesamts für Statistik BFS wird die Bevölkerungszahl im Kanton Glarus zunehmen. Der Kanton richtet seine Planungen auf das Szenario hoch des Bundes aus. Gemäss Szenario hoch wird die Bevölkerung um ca. 4’840 Einwohner bis 2035 bzw. 6’130 Einwohner bis 2045 zunehmen (siehe Tab. 1-1). Die Bevölkerungs- und Beschäftigtenprognosen bilden die Grundlage zur Bemessung des voraussichtlichen Bauzonenbedarfs für Wohnen und Arbeiten. Mit dem Wachstum verbunden ist auch die Frage der richtigen Dimensionierung der Bauzone für öffentliche Nutzungen. Wenngleich die jüngeren Statistiken eine etwas geringere Bevölkerungszunahme aufzeigen, orientiert sich die kantonale Richtplanung am Szenario hoch des BFS. Damit sichert sich der Kanton auch einen etwas grösseren Handlungsspielraum hinsichtlich der Frage der Dimensionierung der Bauzone in der Nutzungsplanung der Gemeinden. Dieser im Richtplan geschaffene Handlungsspielraum unterläuft den Grundsatz zum haushälte- rischen Umgang mit dem Boden nicht, da die Dimensionierung der Bauzone nach
Art. 15 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes zu erfolgen hat.
Das erwartete Bevölkerungswachstum nach Gemeinde (grau hinterlegt) gilt als verbindli- cher Anhaltspunkt zur Bemessung des Bauzonenbedarfes. Einwohner 2020 2035 (Nutzungsplanperiode) 2045 2020 – 2045 (gerundet) Kanton Glarus; BFS-Szenario hoch 40’990 45’830 47’100 + 6’110 Kanton Glarus (2020; effektiv) 40’916 45’930 +11.6% 47’100 + 6’110 0 Glarus Nord 18’806 21’600 (+14.9 %) +14.9% 22’100 + 3’480 Glarus 12’480 14’200 +13.8% 14’800 +2’320 Glarus Süd 9’630 10’130 +5.2% 10’200 + 570 Tab. 1-1: Prognose Bevölkerungsentwicklung 2020–2045 und Verteilung auf Gemeinden. Die Beschäftigung im Kanton Glarus hat in den letzten zehn Jahren zugenommen. Im Jahr 2018 belief sich die Zahl der Beschäftigten auf rund 17’300 Vollzeitäquivalente (VZÄ; Tab. 1-2). Prognosen zur Beschäftigungsentwicklung auf dieser Ebene sind schwierig, da diese von verschiedenen nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig sind. Aus diesem Grund wird auf eine vergleichbare Modellierung der Beschäftigung verzichtet und von der verein- fachten Annahme ausgegangen, dass sich die Anzahl der VZÄ analog zur Bevölkerung entwickeln wird. Abgestützt auf die Raumentwicklungsstrategie wird die gesamtkantonale Zunahme auf die Gemeinden wie folgt verteilt. Diese Zunahme nach Gemeinde ist nicht verbindlich, sondern eine Grundlage zur Einschätzung des Bauzonenbedarfs fürs Arbeiten. Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten) 2018 2033 (Nutzungsplanperiode) 2043 2018 – 2043 (gerundet) Kanton Glarus 17’324 19’470 20’140 +2’820 Glarus Nord 7’094 8'150 +14.9% 8’440 + 1’360 Glarus 6’485 7’380 +13.8% 7’720 + 1’240 Glarus Süd 3’745 3’940 +5.2% 3’970 + 220
Stand: 3.12.2021 S / 13 Tab. 1-2: Prognose Beschäftigtenentwicklung 2018–2043. S4.1 Wohn-, Misch- und Kernzonen (WMK) A Ausgangslage Die Wohn-, Misch- und Kernzonen (WMK) umfassen gesamtkantonal eine Fläche von 910 ha. Davon sind 767 ha überbaut und 143 ha nicht überbaut (Stand 31. Dezember 2019). Da sie den Grossteil der Bauzonenfläche für die Einwohner und die Beschäftigten abde- cken, sind sie für die Steuerung der Siedlungsentwicklung von grosser Bedeutung. Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMK gemäss Berechnung des Bundes heute überdimensioniert. Die Auslastung beträgt 99%. Dies hat zur Folge, dass der Kan- ton den Umfang an WMK von gesamthaft 910 ha nicht vergrössern darf (
Art. 15 Abs.
und 2 RPG in Verbindung mit
Art. 30a RPV). Solange die kantonale Auslastung unter
100% liegt, sind Einzonungen in WMK flächengleich zu kompensieren. Die Dimensionierung der WMK in den Gemeinden richtet sich nach dem voraussichtli- chen Bedarf gemäss vorstehender Bevölkerungs- und Beschäftigtenprognose. Gemeinden mit überdimensionierter WMK sind angehalten, ihre WMK-Reserven zu reduzieren. Gemeinden mit knapp dimensionierter WMZ können ihrerseits Einzonungen im benötigten Umfang vornehmen, sofern die Kriterien und Voraussetzungen gemäss Richtplan und RPG erfüllt sind. Grundlagen für die Dimensionierung WMK Nebst der Bevölkerungs- und Beschäftigtenprognose ist die Bauzonenkapazität innerhalb der bestehenden WMK in den Gemeinden die zweite massgebende Grundlage zur Ermittlung der richtigen Bauzonendimensionierung. Die Ermittlung der Bauzonen- kapazität in den Gemeinden erfolgt basierend auf dem aktuellen Überbauungsstand. Zweckmässigerweise erfolgt die Ermittlung der kommunalen Bauzonenkapazität gesamt- kantonal nach derselben Methode. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss S4.1-B/1 Dimensionierung der Bauzone (WMK) - Der Bauzonenbedarf der WMK wird für den Zeithorizont von 15 Jahren (Nutzungs- planperiode) ausgerichtet. Als Grundlage gilt folgende Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung (ab Stand Ende 2020): - Glarus Nord: + 14.9% - Glarus: + 13.8% - Glarus Süd: + 5.2% Diese Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung wird der bestehenden Kapazität in der rechtskräftigen Bauzone (WMK) gegenübergestellt. Daraus ergibt sich die Bauzonenauslastung der Gemeinde. - Die Ermittlung der Bauzonenauslastung in den Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Überbauungsstandes der rechtskräftigen Bauzone (WMK) und nach einer einheitlichen Methodik des Kantons.
Stand: 3.12.2021 S / 14 S4.1-B/2 Auszonungen von WMK - Auszonungen sind soweit vorzunehmen, dass die kantonale Auslastung mindestens 100% beträgt (Zielwert) und die Anforderungen von
Art. 15 RPG bei jeder einzelnen
Gemeinde erfüllt ist. - Die notwendigen Auszonungen sind bis zu einer Auslastung von mindestens 95% im Rahmen der laufenden Nutzungsplangesamtrevisionen innert dreier Jahren nach der Genehmigung des kantonalen Richtplans vorzunehmen. - Die Gemeinde, in welcher die Auszonung erfolgt, ist verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, die eine Überbauung der potenziellen Auszonungsflächen verhindern, die zur Erreichung einer gesamtkantonalen Auslastung von 100% nötig sind. - Auszonungen sind an ungeeigneten Lagen vorzunehmen. Als solche gelten Lagen: - die schwer erschliessbar und / oder überbaubar sind, - die im Konflikt mit dem Ortsbild oder dem Natur- und Landschaftsschutz stehen, - die aufgrund von Immissionsbelastungen ungeeignet sind, - Randlagen mit Parzellen, die nicht verfügbar sind oder sich nicht mobilisieren lassen - die verkehrlich ungenügend erschlossen sind, - die von Naturgefahren bedroht sind. S4.1-B/3 Bedingungen an Ein- und Umzonungen von bzw. in WMK - Einzonungen sind innerhalb des Siedlungsgebietes gemäss kantonalem Richtplan vorzunehmen. - Solange die kantonale Auslastung unter 100% liegt, sind Einzonungen kommunal oder überkommunal flächengleich zu kompensieren. - Der Bedarf ist gemäss
Art. 15 Abs. 4 RPG sind nachzuweisen (insbesondere der Nachweis der weit-
gehenden Mobilisierung innerer Nutzungsreserven). - Ein- und Umzonungen erfolgen unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Verkehrs- infrastrukturen. Im Siedlungsraum-Typ Haupttal muss dabei im vorgesehenen Gebiet mindestens eine ÖV-Güteklasse C sichergestellt werden. Im Siedlungsraum-Typ Landschaft muss das Gebiet mit dem ÖV erschlossen sein (Basiserschliessung, nach Möglichkeit ÖV-Güteklasse D). - Werden Fruchtfolgeflächen eingezont, sind die Anforderungen von
Art. 30 Abs. 1bis
RPV zu erfüllen. - Bei Ein- und Umzonungen in WMK sind auf den Ort bezogen geeignete Mindest- dichten festzulegen und deren Realisierung ist sicherzustellen. Im Siedlungsraum-Typ Haupttal ist bei einer ÖV-Güteklasse A bis C eine, auf den Ort bezogen, erhöhte Dichte festzulegen. - Bei Umzonungen ist nachzuweisen, dass dadurch andere Entwicklungsziele nicht gefährdet werden (z.B. Wirtschaftsentwicklung, Standorte für öffentliche Bauten und Anlagen). Nicht zulässig sind Umzonungen, die absehbar dazu führen, dass dadurch an anderer Stelle wieder Einzonungen erforderlich sind.
Stand: 3.12.2021 S / 15 C Handlungsanweisungen S4.1-C/1 Der Kanton erarbeitet eine Grundlage zur Ermittlung der Bauzonenkapazität und der Bauzonenauslastung in den Gemeinden und stellt diese den Gemeinden zur Verfügung. Die Ermittlung der Kapazitäten und Auslastungen erfolgt auf der Basis des aktuellen Überbauungsstandes der Gemeinde. Er führt ein Monitoring über den Stand der WMK und deren Auslastung und erstattet darüber alle 4 Jahre Bericht gemäss
Art. 9 Abs. 1 RPV.
Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation S4.1-C/2 Die Gemeinden erfassen alle 4 Jahre den Überbauungsstand auf der Basis der rechts- kräftigen Nutzungsplanung. Dieser dient bei Nutzungsplanrevisionen als Grundlage für die Ermittlung der Bauzonenkapazität und der Bauzonenauslastung durch den Kanton. Federführung: Gemeinde S4.1-C/3 Die Gemeinden Glarus Nord und Glarus Süd überprüfen ihre Nutzungsplanung hinsicht- lich der Dimensionierung der Bauzone (WMK) innerhalb von zwei Jahren nach Inkraft- treten des Richtplans. Liegt die Auslastung unter 95%, reduzieren sie ihre WMK im erforderlichen Ausmass oder begründen, weshalb der Zielwert nicht erreicht werden kann. Federführung: Gemeinde S4.1-C/4 Die Gemeinden sichern mit entsprechenden baulichen Mindestdichten (oder vergleichbar wirkenden Bestimmungen) die Nutzungsdichte im Sinne eines Zielwertes (EW + AP / ha) in der entsprechenden Zone. Tiefere Dichten können in Ausnahmen dann vorgesehen werden, wenn dies aus gestalterischen, ortsbaulichen oder planungsrechtlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Die Gemeinden sichern baurechtlich, dass die festgelegte bauliche Dichte zu mindestens 80% ausgeschöpft wird. Federführung: Gemeinde
Stand: 3.12.2021 S / 16 S4.1-C/5 Zur Mobilisierung der bestehenden Bauzonen- und Nutzungsreserven treffen die Ge- meinden zweckmässige Massnahmen in ihrer Nutzungsplanung. Dazu stehen u.a. folgende Instrumente zur Verfügung: - Sicherstellung der Verfügbarkeit bzw. der Überbauung durch Verträge (nach
Art. 33a RBG)
- Festlegung von Mindestdichten - Entwicklungsplanungen für unternutzte oder brachliegende Flächen. Federführung: Gemeinde D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht
Stand: 3.12.2021 S / 17 S4.2 Arbeitszonen und Entwicklungsschwerpunkte Arbeiten (ESP) A Ausgangslage Entwicklungsschwerpunkte Die Bereitstellung attraktiver Gebiete für die Wirtschaft ist eine Voraussetzung für die Entwicklung bestehender sowie die Ansiedlung neuer Unternehmen und ein wichtiges Element jeder kantonalen Wirtschaftsentwicklung. Die Aufgabe der Richtplanung besteht darin, die bestgeeigneten Gebiete fürs Arbeiten zu bezeichnen und die generellen Anfor- derungen zur planerischen Aufbereitung und Entwicklung dieser Standorte festzulegen. Nebst den Aspekten der Erschliessung, der effizienten Bodennutzung und der Gestaltung geht es auch um deren Nutzungsausrichtung. Im Richtplan werden daher auch Aussagen zu den Standortprofilen verschiedener Gebiete gemacht. Als Entwicklungsschwerpunkte Arbeiten (ESP) bezeichnet der Richtplan die Standorte mit den besten Voraussetzungen für die Wirtschaft und mit den besten Entwicklungspo- tenzialen. Dabei handelt es sich um Standorte, die bereits einer Bauzone zugewiesen sind, aber auch um solche, wo die Bauzone langfristig je nach Nachfrage noch zu erweitern ist. Die Standorte verfügen in Bezug auf die angestrebte Nutzungsausrichtung über hohe Erschliessungs- oder Lagequalitäten. Die Konzentration auf diese Standorte erfolgt mit Blick auf eine bestmögliche Nutzung bereits vorhandener Infrastrukturen und der optimalen Abstimmung von Siedlung und Verkehr. Im Richtplan als ESP bezeichnet werden diejenigen Standorte, in welchen eine planeri- sche Aufbereitung erforderlich ist. Die Standorte, die aus Sicht des Kantons von beson- derer Bedeutung sind, werden als strategische Entwicklungsschwerpunkte bezeichnet. Weitere wichtige Arbeitsgebiete (z.B. Standort Eternit) sind daher im Richtplan nicht speziell bezeichnet und sind nicht Inhalt des kantonalen Richtplans. Für alle weiteren Arbeitsstandorte gelten die kommunalen Richtpläne. Verbundaufgabe Gemeinde und Kanton Eine erfolgreiche Standortentwicklung beruht auf einem optimalen Zusammenspiel verschiedener Akteure. Je nach Stand der Gebietsentwicklung sind unterschiedliche Akteure gefragt und die Rollen der Projektbeteiligten seitens der Behörden wie auch seitens der Privaten können unterschiedlich sein und sind zu Beginn eines Entwicklungs- prozesses zu klären. Die im Richtplan bezeichneten ESP sind daher stets als Verbund- aufgabe von Kanton und Gemeinden zu entwickeln. Arbeitszonenmanagement Gemäss
Art. 30a Abs. 2 RPV setzt die Ausscheidung neuer Arbeitszonen voraus, dass
der Kanton eine Arbeitszonenbewirtschaftung bzw. ein Arbeitszonenmanagement ein- führt, welches die haushälterische Nutzung der Arbeitszonen insgesamt gewährleistet. Das Arbeitszonenmanagement umfasst nebst der Übersicht über die Reserven auch Informationen zum Entwicklungs- und Erschliessungsstand, zur Verfügbarkeit und zum Stand der Umsetzung der Planungsziele. Mit diesen Informationen kann auf die Abstim- mung von Nachfrage und Angebot eingewirkt werden.
Stand: 3.12.2021 S / 18 B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss S4.2-B/1 Nutzungsausrichtung der ESP - Die angestrebte Nutzungsausrichtung (Standortprofil) erfolgt nach den Kriterien der Lage (Erreichbarkeit, Einzugsgebiet), der verkehrlichen Anbindung (ÖV, MIV), der Emissionen, der benachbarten Nutzungen (Synergien, Betriebsumfeld). Nutzungen, welche die Gebietsattraktivität im Sinne der angestrebten Nutzungsausrichtung ver- mindern oder andere unerwünschte Entwicklungen auslösen, sind zu vermeiden. S4.2-B/2 Zonierung der ESP - Die ESP sind gemäss ihrem Standortprofil zu entwickeln. Sowohl bei Erneuerungs- vorhaben wie auch bei Erweiterungen ist eine flächensparende Bodennutzung zu sichern. Zur Optimierung der Standorte können flächengleiche Verlagerungen auch über Gemeindegrenzen hinweg vorgesehen werden (Einzonung in A bei gleichzeitiger Auszonung in B). - Einzonungen von Arbeitsgebieten erfolgen prioritär an den ESP gemäss kantonalem Richtplan und können bei ausgewiesenem Bedarf und bei Erfüllung der erforderlichen Erschliessungsvoraussetzungen vorgenommen werden. Als erforderlich gilt: - bei Nutzungen mit hoher Arbeitsplatzdichte mindestens ÖV-Güteklasse C, bei anderen Nutzungen mindestens ÖV-Güteklasse D; - bei strassenorientierten Nutzungen ein möglichst direkter Anschluss an eine Kantonsstrasse oder die Nähe eines Autobahnanschlusses. Die Auswirkungen auf das Strassennetz sind darzulegen. - Einzonungen können vorgenommen werden, wenn 80% der bestehenden Arbeitszone innerhalb des ESP konsumiert sind, oder wenn dies aufgrund der Grösse eines Vor- habens erforderlich ist. - Umzonungen von ESP oder Teilen davon sind nur möglich, wenn sich das betreffende Gebiet oder ein Teilgebiet für die angestrebte Nutzungsausrichtung nicht mehr eignet, der Bedarf andernorts im Kanton längerfristig abgedeckt ist und dies mit dem kommu- nalen Richtplan vereinbar ist. S4.2-B/3 Strategische ESP - Die strategischen ESP sind Kernelemente der kantonalen Standortförderung. Sie haben erste Entwicklungspriorität und sind in enger Zusammenarbeit zwischen Standortgemeinde und Kanton zu entwickeln. S4.2-B/4 Weitere kommunale Arbeitsgebiete - Weitere kommunale Arbeitsgebiete sind für die wirtschaftliche Entwicklung in den Gemeinden wichtig. Einzonungen für Betriebserweiterungen sind im Grundsatz möglich, wenn der Bedarf ausgewiesen, 80% der bestehenden Arbeitszone an diesem Standort konsumiert sind und keine für den Betrieb gleichwertige Lösung innerhalb der bestehenden Bauzone möglich ist.
Stand: 3.12.2021 S / 19 C Handlungsanweisungen S4.2-C/1 Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung die spezifische Nutzungsausrichtung (Standortprofil) der ESP fest. Der Kanton überprüft diese zusammen mit den Gemeinden periodisch und passt sie bei Bedarf an. Bei einem Überbauungsstand von über 80% in den ESP sorgt der Kanton zusammen mit der Gemeinde dafür, dass die Innenentwicklungspotentiale geprüft und allfällige Erweiterungsfragen frühzeitig abgeklärt werden. Federführung: Dep. Bau und Umwelt; Abt. Raumentwicklung und Geoinformation S4.2-C/2 Der Kanton führt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Arbeitszonenmanagement. Dieses umfasst die ESP gemäss kantonalem Richtplan sowie die weiteren Arbeitszonen der Gemeinden. Das Arbeitszonenmanagement ist so auszugestalten, dass daraus konkrete Handlungen ableitbar sind. Hinsichtlich der Bewirtschaftung ist es mit dem Monitoring zur Siedlungsentwicklung zu koordinieren. Federführung: Dep. Bau und Umwelt; Abt. Raumentwicklung und Geoinformation S4.2-C/3 Die Gemeinden setzen die Festlegungen zur Nutzungsausrichtung in ihrer Nutzungs- planung um. Bei Bedarf können sie die Nutzungsausrichtung präzisieren oder teilräumlich differenzieren. Die Standortgemeinde sorgt für eine planerische Aufbereitung der ESP gemäss Standort- profil. Diese umfasst soweit erforderlich die Gestaltung, die Erneuerung und Umstruktu- rierung, die Parzellierung, das Erschliessungs- und Bebauungskonzept, die Etappierung und die Verfügbarkeitsregelung. Die Gemeinden sichern in der Nutzungsplanung eine flächensparende Nutzung an diesen Standorten. Im Grundsatz sind mehrgeschossige Bauten mit flächensparenden (idealerweise unterirdischen) Parkierungsanlagen vorzusehen. Davon abgewichen werden kann, wenn dies aus betrieblichen oder anderen zwingenden Gründen nicht zumutbar ist. Federführung: Gemeinde S4.2-C/4 Bei den strategischen ESP unterstützt der Kanton die Gemeinde und die Eigentümer bei der erforderlichen planerischen Aufbereitung und der Vermarktung des Standortes aktiv. Die öffentliche Hand prüft dabei die Sicherung von Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufs- rechten an Liegenschaften. Federführung: Gemeinde
Stand: 3.12.2021 S / 20 D Objekte D-1 Strategische Entwicklungsschwerpunkte (ESP) Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Nutzungsausrichtung (Standortprofil) Weitere Festlegungen Massgebliche Defizite Erschliessung KS S4.2.01 Glarus Nord Ziegelbrücke / Niederurnen - arbeitsplatzintensive Nutzungen (Dienstleis- tungen) - keine emissionslastigen Betriebe - Wohnen in Abstimmung mit den Arbeitsnut- zungen möglich - kein Detailhandel - Strassenanbindung ans Hochleistungsnetz verbessern FS S4.2.02 Glarus Nord Bahnhofsge- biet Näfels / Mollis - arbeitsplatzintensive Nutzungen (Dienstleis- tungen) - keine emissionslastigen Betriebe - Wohnen in Abstimmung mit den Arbeitsnut- zungen möglich - Keine FS S4.2.03 Glarus Nord Flugplatz Mollis - Arbeitsnutzungen mit Bezug zur Aviatik (Aviatik-Cluster) - Strassenanbindung an das übergeordnete Netz ungenügend (Dimensionierung beste- hende Strasse und Ergänzung über ESP Grosszaun) - ungenügende ÖV-Erschliessung ZE S4.2.04 Glarus Bahnhofsge- biet Glarus - arbeitsplatzintensive Nutzungen (Dienstleis- tungen) - keine emissionslastigen Betriebe - Wohnen in Abstimmung mit den Arbeitsnut- zungen möglich - keine FS D-2 Entwicklungsschwerpunkte (ESP) Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Nutzungsausrichtung (Standortprofil) / Weitere Festlegungen Defizite Erschliessung KS S4.2.05 Glarus Nord Biäsche - flächenintensive Nutzungen (Gewerbe, In- dustrie, Logistik) - emissionslastige Betriebe - kein Detailhandel - keine Zunahme der bisherigen Emissionsbelas- tung, keine Ausdehnung der Bauzone - ungenügende ÖV-Erschliessung; Zufahrt miV je nach Nutzung ungenügend ZE
Stand: 3.12.2021 S / 21 Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Nutzungsausrichtung (Standortprofil) / Weitere Festlegungen Defizite Erschliessung KS S4.2.06 Glarus Nord Bilten - flächenintensive Nutzungen (Gewerbe, In- dustrie, Logistik) - emissionslastige Betriebe - kein Detailhandel - keine FS S4.2.07 Glarus Grosszaun Netstal - flächenintensive Nutzungen (Gewerbe, In- dustrie) - emissionslastige Betriebe - kein Detailhandel - Verbesserung Strassenanbindung an das übergeordnete Netz - Verbesserung öV-Erschliessung ZE S4.2.08 Glarus Süd Tschachen Schwanden / Mitlödi - flächenintensive Nutzungen (Gewerbe, In- dustrie) - emissionslastige Arbeitsnutzungen - Dienstleistungen soweit Gewerbe / Industrie nicht beeinträchtigt wird - kein Detailhandel - keine FS E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Übersicht Standorte ESP Karten Einzelstandorte siehe Erläuterungsbericht Strategischer Entwicklungsschwerpunkt Entwicklungsschwerpunkt
Stand: 3.12.2021 S / 22 S4.3 Zonen öffentliche Nutzungen (ZöBA) und Zonen für Nut- zungen mit öffentlichem Charakter A Ausgangslage Zonen öffentliche Nutzungen Für den Bedarf an öffentlichen Bauten und Anlagen sind frühzeitig Flächen zu sichern. Öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen sind zentral für die Versorgung und die Versorgungsqualität eines Ortes. Angesprochen sind Gesund- heits- und Pflegeeinrichtungen, Schul- und Sporteinrichtungen, Sozialeinrichtungen wie Tagesstrukturen, aber auch Sakralbauten, Friedhöfe oder militärische Einrichtungen. Die Zonen für öffentliche Nutzungen umfassen 181 ha (Stand 31. Dezember 2017). Von den 181 ha sind 139 ha überbaut und 42 ha nicht überbaut. Die heutige Grösse der Zonen für öffentliche Nutzungen ist noch ein Abbild der alten Gemeinden vor der Fusion und entspricht nicht mehr in jeder Hinsicht den Versorgungsplanungen in den drei neuen Gemeinden. Auch haben sich die Versorgungsstrukturen und -aufgaben teils stark geän- dert. Mit der Neuorganisation von Schulen und weiterer öffentlicher Dienste (z.B. Verwal- tung, Werkbetriebe) ist in den Gemeinden ein Überangebot an Zonen für öffentliche Nutzungen entstanden. Der Umgang mit zu grossen Zonen für öffentliche Nutzungen ist situationsbedingt zu klären. Ist der Bedarf nicht gegeben, ist eine anderweitige Nutzung bzw. Umzonung oder eine Auszonung zu prüfen. Weitere Zonen für Nutzungen mit öffentlichem Charakter Nebst dem Bedarf an eigentlichen Zonen für öffentliche Nutzungen gibt es noch weitere Nutzungen, die einem öffentlichen Charakter gleichzustellen sind. Dazu gehören im Sinne des Richtplans zum Beispiel weitere Sportnutzungen oder Nutzungen der Erholung und des Tourismus soweit sie feste Bauten und Anlagen bedingen. Zu Nutzungen mit öffentlichem Charakter gehören aber auch Nutzungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Freien, die zweckmässigerweise z.B. einer Grünzone oder Freihaltezone zugewiesen werden. Der Bedarf an Zonen für solche Nutzungen ergibt sich aus Festlegungen im kantonalen Richtplan oder in den kommunalen Richtplänen. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss S.4.3-B/1 Dimensionierung der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) - Gestützt auf die Bedarfsüberlegungen von Kanton und Gemeinden wird die ZöBA entsprechend dimensioniert und ist im Sinne ihrer Bestimmung zu nutzen. - Ausgehend von den Bedarfsüberlegungen und den Konzepten nach Kap. S5 des Richtplans wird die Lage und die Grösse der ZöBA überprüft. Ist die ZöBA falsch gelegen oder überdimensioniert, sind Verlagerungen innerhalb der Gemeinde, Umzonungen oder Auszonungen zu prüfen. - Umzonungen sind möglich, wenn der Bedarf am ZöBA weiterhin gedeckt ist und die Umzonung mit den Entwicklungsabsichten des kommunalen Richtplans überein- stimmt. - Eine Auszonung wird dann erforderlich, wenn weder eine Verlagerung noch eine Umzonung zu einer bedarfsgerechten Dimensionierung führt.
Stand: 3.12.2021 S / 23 S.4.3-B/2 Anbindung der ZöBA - Für bestehende Einrichtungen wie auch für künftige Vorhaben ist ausgerichtet auf die konkrete Nutzung eine optimale Abstimmung mit dem Verkehr sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr. S.4.3-B/3 Sport- und Intensiverholungszonen - Die Ausscheidung von neuen Zonen für Sport- und Erholungseinrichtungen erfolgt auf der Basis eines vorgängig zu erstellenden Konzepts. Darin sind das Vorhaben aufzuzeigen und Aussagen zum Bedarf zu machen. Abhängig von der Nutzung sind stufengerechte Aussagen zur Erschliessung und Bebauung und der Berücksichtigung der massgebenden Umweltanliegen zu machen. C Handlungsanweisungen S.4.3-C/1 Die Gemeinden prüfen die Lage und Grösse der ZöBA aufgrund der Bedarfsüber- legungen der Gemeinde und des Kantons und aufgrund der Konzepte gemäss Kap. S5 des Richtplans. Bei falsch gelegenen ZöBA oder überdimensionierter ZöBA treffen sie Massnahmen zu Verlagerung, Umzonung oder Auszonung. Federführung: Gemeinde D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Keine
Stand: 3.12.2021 S / 24 S5 Versorgung S5.1 Öffentliche Einrichtungen und Ausstattung A Ausgangslage Öffentliche Einrichtungen in den Bereichen Bildung, Gesundheits- und Sozial- versorgung, Kultur sowie Verwaltung und Sicherheit haben einen erheblichen Einfluss auf die Siedlungs- und Verkehrsstruktur und deren Weiterentwicklung. Die einstige Struktur mit vielen kleineren Dörfern hat zu einer ursprünglich dezentralen und sehr kleinräumigen Versorgungsstruktur mit öffentlichen Einrichtungen geführt. Aufgrund der neuen Gebietseinteilung wie auch aufgrund gestiegener Anforderungen an die öffentlichen Dienste, ist die bisherige Versorgungsstruktur im Wandel. Dabei geht es nicht zwingend um die Frage der Konzentration dieser Einrichtungen, sondern um deren Abstimmung auf die angestrebte Versorgungsstruktur innerhalb des gesamten Kantons. Die öffentlichen Dienste werden vor allem von Gemeinden und Kanton bereitgestellt, dies in unterschiedlichen Rollen und Kompetenzen. Der Grossteil der öffentlichen Dienste wird durch die öffentliche Hand selbst bereitgestellt, ebenso tragen auch Private zur Versorgungsqualität bei (z.B. Ärzte, private Schulen, Kultureinrichtungen). Die Versorgungsqualität von Räumen rückt vor allem dann ins Bewusstsein, wenn diese nicht mehr gegeben ist oder droht schlechter zu werden. Mit der Planung und Realisierung derartiger Einrichtungen werden Impulse zur Entwicklung der Siedlungs- struktur gesetzt. Diese Vorhaben sind folglich mit der erwünschten räumlichen Entwicklung abzustimmen. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss S5.1-B/1 Planung mit der Siedlungsstruktur abstimmen - Die Planung und Realisierung von Vorhaben öffentlicher Einrichtungen orientiert sich an der erwünschten Siedlungsstruktur und zielt auf: a) die Stärkung der Zentren gemäss der Richtplanung von Kanton und Gemeinden b) die bestmögliche Aufrechterhaltung der Versorgungsstrukturen im Gesamtkanton. S5.1-B/2 Koordination der Sachbereiche - Die Standortkonzepte in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Verwaltung, öffentliche Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen werden auf die erwünschte räumliche Ent- wicklung abgestimmt und soweit erforderlich mit kantonal bedeutenden Infrastrukturen des Verkehrs und der Ver- und Entsorgung koordiniert. - Kanton und Gemeinden nutzen die Möglichkeiten, um über ihre eigenen Vorhaben auch positive ortsbauliche Impulse zu geben. S5.1-B/3 Erschliessungsanforderungen - Kantonale Versorgungseinrichtungen sind gezielt an Standorten einzurichten, welche mit dem öffentlichen Verkehr gut oder sehr gut erreichbar sind (ÖV-Güteklasse A - C).
Stand: 3.12.2021 S / 25 C Handlungsanweisungen S5.1-C/1 Der Kanton überprüft die Standortkonzepte seiner Einrichtungen in Bezug auf die ange- strebte Siedlungsstruktur und die Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Versorgung im gesamten Kanton. Er prüft dabei auch Möglichkeiten dezentraler Konzepte. Er sichert bei Bedarf erforderliche Standorte oder Erweiterungsoptionen bei bestehenden Standorten. Bei neuen Vorhaben und umfassenden Erneuerungen nutzt er die Gelegenheit, über qualitätssichernde Verfahren auch ortsbaulich einen positiven Impuls zu setzen. Er koordiniert seine Sachplanungen mit derjenigen der Standortgemeinde. Federführung: Zuständiges Departement S5.1-C/2 Die Gemeinden legen in ihren Richtplänen die Standortkonzepte ihrer kommunalen öf- fentlichen Einrichtungen fest und koordinieren diese mit den kantonalen Einrichtungen. Sie sichern bei Bedarf erforderliche Standorte oder Erweiterungsoptionen bei bestehen- den Standorten. Bei neuen Vorhaben und umfassenden Erneuerungen nutzen sie die Gelegenheit, über qualitätssichernde Verfahren auch ortsbaulich einen positiven Impuls zu setzen. Federführung: Gemeinde D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Ausstattung (kantonale Einrichtungen) Hinweis/Bemerkung KS S5.11 Glarus Nord Weiterführende Bildung (Ziegelbrücke) Kultur (Näfels) Sport (Näfels) --- FS S5.12 Glarus Verwaltung Justiz Gesundheit (Spital) Weiterführende Bildung Kultur Sport --- FS S5.13 Glarus Süd Verwaltung (Strassenverkehrsamt) Sozialeinrichtung (glarnersteg) --- FS E Erläuterungen / Grundlagen keine
Stand: 3.12.2021 S / 26 S5.2 Publikumsintensive Einrichtungen (PE) A Ausgangslage Als publikumsintensive Einrichtungen (PE) werden im Richtplan grosse Versorgungs- einrichtungen im kommerziellen Bereich wie Einkaufszentren oder Fachmärkte, Freizeit- einrichtungen sowie Freizeitanlagen (z. B. Sportzentren) bezeichnet. Diese Einrichtungen erzeugen viel Verkehr und haben Auswirkungen über die Gemeindegrenze hinaus. Bei Einkaufseinrichtungen kommt hinzu, dass diese auch die Versorgungsstruktur im kommerziellen Kern eines Ortes in unerwünschter Weise beeinflussen können. Die Planung von publikumsintensiven Einrichtungen hat daher auf einer übergeordneten Ebene zu erfolgen. Grundsätzlich zeigen Analysen, dass die heutige Versorgung durch den Detailhandel im Kanton Glarus in etwa der Nachfrage entspricht. Es haben jedoch bereits Verlagerungen aus den Zentren an die Siedlungsränder stattgefunden, was zu einer Schwächung der Zentren sowie zu Verkehrszunahmen und zu Zwangsmobilität führt. Um die Koordination der Standorte für publikumsintensive Einrichtungen über die Kan- tonsgrenze hinaus zu gewährleisten, hat der Kanton Glarus in Zusammenarbeit mit den Kantonen St. Gallen und Schwyz ein Standortkonzept für PE-Versorgungseinrichtungen im Linthgebiet erarbeitet. Demnach verzichten die drei Kantone an den potenziellen Standorten in Schänis und Mollis (Biäsche) auf neue solche Einrichtungen (Regierungs- ratsbeschluss vom 14. August 2012). Standorte für publikumsintensive Einrichtungen sind mit der Siedlungsentwicklung und der Verkehrserschliessung, insbesondere auch durch den öffentlichen Verkehr und den Langsamverkehr, abzustimmen. Eine weitere Verlagerung von Einkaufsnutzungen an die Peripherie und eine damit einhergehende Schwächung der Zentren ist nicht erwünscht und zu vermeiden. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss S5.2-B/1 Publikumsintensive Einrichtungen (PE) - Unter PE fallen Einkaufszentren, Fachmärkte und vergleichbare Versorgungseinrich- tungen sowie dauernd intensiv genutzte Freizeitanlagen (z.B. Sportstadien). Einrich- tungen mit nur temporär anfallendem grossem Verkehrsaufkommen wie Talstationen von Bergbahnen oder unregelmässige Grossveranstaltungen fallen nicht darunter. - Basierend auf Schwellenwerten werden folgende Typen unterschieden (bei Einrich- tungen mit mehreren Geschäften gilt die gesamte Verkaufsfläche): Typ Verkaufsfläche Parkplätze A: Grosse PE: > 3’000 m2 > 300 PP B: Mittelgrosse PE: 800 – 3’000 m2 60 – 300 PP C: Kleine PE: < 800 m2 < 60 PP S5.2-B/2 Standortkriterien für neue und die Erweiterung bestehender PE - Standorte für PE (alle Typen) sind so zu wählen, dass sie die Versorgungsstruktur in einem Ort positiv beeinflussen und zur Stärkung des kommerziellen und funktionalen Kerns eines Ortes beitragen. Standorte ohne Bezug zum kommerziellen Kern sind zu vermeiden.
Stand: 3.12.2021 S / 27 - Neue grosse PE (Typ A) sind ausschliesslich innerhalb des Siedlungsraum-Typs Haupttal und mit Bezug zum kommerziellen Kern anzusiedeln. Angrenzende Wohn- gebiete sind vor übermässiger Belastung zu schonen. Der Standort muss den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und die Minimierung der Umweltbelastung gewähr- leisten. - Bestehende PE (alle Typen), welche peripher und ohne Bezug zum kommerziellen Kern des Ortes liegen, können nur dann erweitert werden, wenn dies in der Orts- planung ausdrücklich und mit Hinweis zur Grösse vorgesehen ist. Die Abstimmung mit der Zentrumsentwicklung der Gemeinde und die gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sind nachzuweisen. S5.2-B/3 Erschliessungsanforderungen - Strasse: Die ausreichenden Strassen- und Knotenkapazitäten sind nachzuweisen. Allfällige notwendige Massnahmen sind planungsrechtlich zu sichern. - Parkraumbewirtschaftung: Sofern das Verkehrsaufkommen zu negativen Auswirkun- gen auf das Verkehrsnetz (Stausituationen) oder auf das Siedlungsgebiet (Belastung der Wohnquartiere) führt, ist eine wirksame kostenpflichtige Parkraumbewirtschaftung oder eine vergleichbar wirkende Massnahme zur Beschränkung des Verkehrsauf- kommens zu treffen. - Öffentlicher Verkehr: Eine angemessene Erschliessung durch den ÖV ist sicher- zustellen (mindestens ÖV-Güteklasse C gemäss VSS-Norm SN 640 290). - Langsamverkehr: Sichere und möglichst direkte Wege für den Fuss- und Radverkehr sowie gedeckte Zweiradabstellplätze sind vorzusehen. S5.2-B/4 Verfahrensanforderungen - Grosse PE (Typ A) bedingen eine Festlegung im Richtplan. Für das Richtplan- verfahren ist der Nachweis der Raum- und Umweltverträglichkeit zu erbringen. - Mittelgrosse PE (Typ B) bedingen eine Festlegung im kommunalen Richtplan. Liegen sie ausserhalb der Zentrums- und Kerngebiete, ist die Abstimmung mit der Zentrums- entwicklung der Gemeinde aufzuzeigen. - Kleine PE (Typ C) bedingen kein Richtplanverfahren. Liegen sie ausserhalb der Zentrums- und Kerngebiete, ist die Abstimmung mit der Zentrumsentwicklung im Nutzungsplanverfahren der Gemeinde aufzuzeigen. C Handlungsanweisungen S5.2-C/1 Der Kanton legt die Standorte für grosse publikumsintensive Einrichtungen im Richtplan fest. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation S5.2-C/2 Die Gemeinden legen in ihren Richtplänen das Konzept für publikumsintensive Einrich- tungen fest und stimmen dieses mit der beabsichtigten Entwicklung der kommerziellen Kerne in den Ortschaften ab. Bei Standorten für grosse PE (Typ A) erlassen sie eine Überbauungsplanpflicht und planen frühzeitig die erforderliche Erschliessung. Federführung: Gemeinde
Stand: 3.12.2021 S / 28 D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Hinweis / Bemerkung KS S5.21 Glarus Nord Näfels / Fachmarktcenter Krumm bestehend FS S5.22 Glarus Nord Näfels / Sportzentrum Lintharena SGU bestehend FS S5.23 Glarus Netstal / Wiggispark bestehend FS E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - Publikumsintensive Einrichtungen im Linthgebiet, Schlussbericht 2011
Stand: 3.12.2021 S / 29 S6 Ortsbilder und Kulturdenkmäler A Ausgangslage Ziel des Erhalts von besonderen Ortsbildern ist, einzigartige Orte und besonders wert- volle Beispiele regionaltypischer Siedlungen oder Siedlungsteile zu bewahren und als Kulturerbe weiterzugeben. Diese Orte sind Zeugen von sozialen, wirtschaftlichen, politischen oder baukünstlerischen Epochen und charakteristische Elemente der historischen Kulturlandschaften. Die Charakteristik eines Ortes ergibt sich aus der Bebauung sowie aus dem Bezug der Bauten untereinander und zur Umgebung. Somit sind nicht nur die Baukörper, sondern auch Aussenräume wie Vorbereiche, Gärten, Strassen und Platzräume Teil dieser Orte. Der Bundesrat hat das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) erlassen. Dieses gilt auch für den Kanton Glarus. In geschützten Ortsbildern stellt die Umsetzung des Ziels der Siedlungsentwicklung nach innen besonders hohe Anforderungen. Die Nutzung der Potenziale ist in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht auf die Schutzziele abzustimmen. Dabei stellen die heute geänderten Nutzeransprüche oder die heutige Gebäudebautechnik grosse Heraus- forderungen dar. Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) ist als Bundesinventar die massgebende Grundlage betreffend den Umgang mit schützenswerten historischen Verkehrswegen und wegbegleitenden Elementen (Distanzsteine, Kapellen, Wegkreuze, Gasthäuser etc.). Das IVS wird im Teil Siedlung behandelt, weil die Umsetzung des IVS auf ähnliche Weise erfolgen kann wie beim ISOS. Nebst den Ortsbildern und Verkehrswegen gibt es Kulturdenkmäler, archäologische und historische Stätten als weitere Zeugen kultureller Entwicklungen und ausserordentlicher baulicher Leistungen (z.B. Kirchen, Kapellen, Rats-, Bauern- und Arbeiterhäuser oder Verkehrs- und Infrastrukturanlagen). Sie sind wichtig für das kulturelle Selbstverständnis wie auch für den Tourismus. Die Erhaltung und Pflege solcher Bauten und Anlagen ist aus historischer, ästhetischer und touristischer Sicht wichtig und trägt wesentlich zur Kulturwertschaffung und zur Identitätsstiftung bei. Inventare und Verzeichnisse Gemäss kantonaler Natur- und Heimatschutzgesetzgebung hat der Kanton Verzeichnisse und Inventare u. a. zu den Ortsbildern, den historischen Stätten und zu Kultur- und Bau- denkmälern zu erarbeiten (
Art. 9 kNHG). Er erstellt Verzeichnisse der schützenswerten
Objekte von regionaler, d.h. kantonaler Bedeutung, die Gemeinden erstellen Verzeich- nisse der schützenswerten Objekte von lokaler Bedeutung. Die Gemeinden sichern den Schutz der Objekte von regionaler Bedeutung und soweit in ihrem Ermessen diejenigen von lokaler Bedeutung in der Nutzungsplanung. Bei der Umsetzung der kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestehen teilweise Defizite. Mit Blick auf die Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen und insbesondere auch in Bezug auf die angestrebte Revitalisierung der Ortskerne ist eine rasche Bereinigung und Umsetzung der Schutzinventare notwendig.
Stand: 3.12.2021 S / 30 B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss S6-B/1 Schützenswerte Ortsbilder - Im Richtplan werden die schützenswerten Ortsbilder von nationaler und regionaler Bedeutung festgelegt. - Schützenswerte Ortsbilder sind wie andere Siedlungsteile weiter zu entwickeln. Diese Weiterentwicklung erfolgt unter Bezugnahme auf die besonderen Qualitäten des Ortes und unter Rücksichtnahme auf den historischen Bestand. - Die Bezeichnung der Schutzwürdigkeit eines Ortsbildes bezieht sich auf den massge- benden gesamten Siedlungsteil. Der erforderliche Schutz als Ganzes, d.h. der typischen Bebauungs- und Aussenraumstruktur erfolgt in erster Linie durch Mass- nahmen in der Nutzungsplanung. - Abgestützt auf das Inventar und das Verzeichnis sind die das schützenswerte Ortsbild besonders prägenden Einzelbauten und Gebäudegruppen sowie auch die entsprechenden Aussenräume und Umgebungen durch Massnahmen in der Nutzungsplanung zu sichern. S6-B/2 Historische Verkehrswege - Das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS) ist eine zu berücksichtigende Grundlage im Umgang mit schützenswerten historischen Verkehrswegen und den wegbegleitenden Elementen. Diese Zeugnisse der Verkehrsgeschichte der Schweiz werden angemessen erhalten. S6-B/3 Kulturdenkmäler - Das Kulturdenkmal und seine Umgebung sind als Ganzes zu betrachten. Nebst dem integralen Schutz des Denkmals ist auch dessen massgebende Umgebung zu sichern. C Handlungsanweisungen S6-C/1 Schützenswerte Ortsbilder und Einzelobjekte Die Gemeinden berücksichtigen die schützenswerten Ortsbilder und Einzelobjekte von nationaler, regionaler und kommunaler Bedeutung durch geeignete Festlegungen und Vorschriften in ihren Nutzungsplanungen. Federführung: Gemeinde S6-C/2 Historische Verkehrswege Die Gemeinden berücksichtigen das Inventar der historischen Verkehrswege von natio- naler Bedeutung in ihren Nutzungsplanungen und sichern dieses Kulturerbe durch geeignete Festlegungen in ihren Nutzungsplanungen. Federführung: Gemeinde
Stand: 3.12.2021 S / 31 S6-C/3 Fundstelleninventar der Archäologie Die Gemeinden integrieren die räumlichen Abgrenzungen des kantonalen Fundstellenin- ventars in ihren Zonenplänen und sorgen dafür, dass die erforderliche Koordination bei Bauvorhaben frühzeitig erfolgt. Federführung: Gemeinde D Objekte D-1 Ortsbilder von nationaler Bedeutung Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS S6.01 Glarus Nord Mollis
Art. 5 Natur und Heimatschutzgesetz
des Bundes und
Art. 9 Abs. 1 kanto-
nales Natur- und Heimatschutzgesetz FS S6.02 Glarus Nord Näfels FS S6.03 Glarus Nord Ziegelbrücke FS S6.04 Glarus Ennenda FS S6.05 Glarus Glarus FS S6.06 Glarus Süd Adlenbach FS S6.07 Glarus Süd Diesbach FS S6.08 Glarus Süd Rüti FS S6.09 Glarus Süd Elm FS S6.10 Glarus Süd Steinibach FS D-2 Ortsbilder von regionaler Bedeutung Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS S6.11 Glarus Nord Bilten Inventarobjekte nach
Art. 9 Abs.
kantonales Natur- und Heimatschutz- gesetz FS S6.12 Glarus Nord Filzbach FS S6.13 Glarus Nord Obstalden FS S6.14 Glarus Nord Mühlehorn FS S6.15 Glarus Nord Niederurnen FS S6.16 Glarus Nord Oberurnen FS S6.17 Glarus Netstal FS S6.18 Glarus Ennetbühls FS S6.19 Glarus Süd Mitlödi FS S6.20 Glarus Süd Schwanden FS S6.21 Glarus Süd Schwändi FS S6.22 Glarus Süd Sool FS S6.23 Glarus Süd Nidfurn FS S6.24 Glarus Süd Haslen FS S6.25 Glarus Süd Luchsingen FS S6.26 Glarus Süd Hätzingen FS S6.27 Glarus Süd Bertschwanden FS S6.28 Glarus Süd Linthal FS S6.29 Glarus Süd Engi FS
Stand: 3.12.2021 S / 32 Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS S6.30 Glarus Süd Matt FS D-3 Einzelobjekte von nationaler Bedeutung Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS Glarus Nord Objekte gemäss Schweizerischem Inventar der Kul- turgüter von natio- naler und regiona- ler Bedeutung Objekte gemäss Verzeichnis der Denkmäler, En- sembles und ar- chäologischen Stätten von natio- naler Bedeutung -
Art. 5 Natur und Heimatschutz-
gesetz des Bundes - Geschützte Objekte nach
Art. 15 der kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung FS Glarus FS Glarus Süd FS D-4 Einzelobjekte von regionaler Bedeutung Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS Glarus Nord Objekte gemäss Schweizerischem Inventar der Kul- turgüter von natio- naler und regiona- ler Bedeutung Objekte gemäss Verzeichnis der Denkmäler, En- sembles und ar- chäologischen Stätten von regio- naler Bedeutung - Inventarobjekte nach
Art. 9 Abs.
1 kantonales Natur- und Hei- matschutzgesetz - Geschützte Objekte nach
Art. 15 der kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung FS Glarus FS Glarus Süd FS E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Kap. 4.2.8 sowie 4.4 Systematik der Verzeichnisse und Inven- tare Grundlagen: - Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ISOS - Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz, IVS
Stand: 3.12.2021 S / 33 - Schweizerisches Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung - Verzeichnis der Denkmäler, Ensembles und archäologischer Stätten von nationaler Bedeutung (Bundesamt für Kultur) - Verzeichnis der Denkmäler, Ensembles und archäologischer Stätten von regionaler Bedeutung (Bundesamt für Kultur)
Stand: 3.12.2021 S / 34 S7 Stand- / Durchgangsplätze für Fahrende A Ausgangslage Das Raumplanungsgesetz (
Art. 3 Abs. 3 RPG) hält fest, dass die Siedlungen nach den
Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten sind; darin eingeschlossen sind die spezifischen Bedürfnisse der Schweizer Fahrenden. Die rund 2500 aktiv reisenden Schweizer Fahrenden sind aufgrund ihrer Lebens- und Wirtschaftsweise auf Stand- und Durchgangsplätze angewiesen. Im Bericht des Bundesrats über die Situation der Fahrenden in der Schweiz vom Oktober 2006 ist festgehalten, dass bei der Genehmigung von kantonalen Richtplanungen die Kantone vom Bund ersucht werden, die Raumbedürfnisse der Fahrenden zu berücksich- tigen. Im 2015 aktualisierten Standbericht «Fahrende und Raumplanung» sind die räum- lichen Bedürfnisse der Fahrenden schweizweit dargestellt. Im Kanton Glarus sind heute keine Stand- oder Durchgangsplätze vorhanden. Für ein ausreichendes Netz von Plätzen wird gemäss Standbericht in der Region Glarus Nord ein fest eingerichteter Durchgangs- platz im Umkreis der Hauptroute der Fahrenden benötigt. Durchgangsplätze dienen dem kurzfristigen Aufenthalt von bis zu einem Monat, vor allem während der sommerlichen Reisetätigkeit. Sie sollten mit einer Infrastruktur für die tägli- chen Bedürfnisse ausgestattet sein. Standplätze dienen dem stationären Aufenthalt, insbesondere im Winter und als ganzjährige Basis. B Richtungsweisende Festlegung / Beschluss S7-B/1 Durchgangsplatz im Einzugsbereich der Hauptroute A3 - Für die Schweizer Fahrenden steht entlang der Hauptroute A3 ein Durchgangsplatz mit angemessener Infrastruktur zur Verfügung. - Der Kanton Glarus unterstützt die Standortgemeinde bei der Errichtung und dem Betrieb des Durchgangsplatzes. C Handlungsanweisungen S7-C/1 Der Kanton evaluiert in Zusammenarbeit mit der Standortgemeinde sowie den benach- barten Gemeinden und Kantonen bis 2020 mögliche Standorte für Durchgangsplätze im Einzugsbereich der A3. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation S7-C/2 Die Gemeinde sichert den/die Standorte in der Nutzungsplanung und stellt die erforderliche Infrastruktur bereit. Federführung: Gemeinde
Stand: 3.12.2021 S / 35 D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS S7.01 Glarus Nord --- - Durchgangsplatz entlang der Durchgangsroute A3 - Standortevaluation in Koordination mit Nachbargemeinden/-kantonen -- E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - Fahrende und Raumplanung, Standbericht 2015, ERR Raumplaner AG, St. Gallen, Dezember 2016 - Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1)
Stand: 17.08.2022 V / 1 V Verkehr V1 Gesamtverkehr V1.1 Konzept Gesamtverkehr V1.2 Intermodale Schnittstellen V2 Öffentlicher Verkehr V2.1 Bahnverbindung Ziegelbrücke – Linthal, Rückgrat der ÖV-Erschliessung V2.2 Bus-System V2.3 Erschliessung Braunwald V3 Strassenverkehr V4 Fuss- und Veloverkehr V5 Zivilluftfahrt V5.1 Flugplatz Mollis V5.2 Gebirgslandeplätze V6 Schifffahrt und Bootsliegeplätze
Stand: 17.08.2022 V / 2 V1 Gesamtverkehr V1.1 Konzept Gesamtverkehr A Ausgangslage Verkehrliche Entwicklungen Das Verkehrsvolumen ist trotz teilweise rückläufiger Bevölkerung im gesamten Kanton angestiegen. Mittelfristige Prognosen rechnen mit einem weiteren Anstieg der Gesamt- mobilität. Weitere Frequenzzunahmen sind im nördlichen Hauptsiedlungsraum zu erwar- ten. Gleichzeitig dürfte auch die Nachfrage von Binnenpendlern zwischen Glarus Süd und dem Hauptsiedlungsraum sowie für Wege mit touristischem Zweck zunehmen. Auf dem Strassennetz sind verschiedentlich die Kapazitäts- und Belastungsgrenzen erreicht, insbesondere im Raum Glarus - Näfels. Die Folgen sind überlastete Strassen, steigende Verkehrsimmissionen und zunehmende Störungen, die zu sinkender Siedlungsqualität und Beeinträchtigungen des motorisierten wie des strassen- gebundenen öffentlichen Verkehrs führen. Betrachtung Gesamtmobilität Das Verkehrssystem wird als Gesamtsystem über alle Verkehrsträger hinweg betrachtet und mit der Siedlungsentwicklung abgestimmt. Motorisierter Individualverkehr (MIV), öffentlicher Verkehr (ÖV) sowie der Fuss- und Veloverkehr werden im Sinne der Verbesserung der Gesamtmobilität weiterentwickelt. Die Verkehrsnachfrage innerhalb und zwischen den Siedlungsräumen wird koordiniert abgewickelt. Der öffentliche Verkehr, der Veloverkehr und die kombinierte Mobilität werden gefördert. Der öffentliche Verkehr kann insbesondere an Lagen mit genügender Nachfrage in einem dichteren Takt und mit schlanken Anschlüssen ausgebaut werden. Neue öffentliche Anlagen sind an bereits gut erschlossenen Lagen zu erstellen oder mit entsprechender Erschliessung auszustatten. Lenkung auf die Hauptachsen Der Hauptverkehr aller Verkehrsmodi wird auf den Hauptachsen abgewickelt und dorthin gelenkt. Die Durchgangsstrassen und die Hochleistungsstrassen (Autobahn inkl. Zubrin- ger) definieren die Hauptachse für den MIV. Beim ÖV ist die Hauptachse durch das Bahntrassee Ziegelbrücke - Linthal gegeben. Die Hauptanschlusspunkte an das über- geordnete Verkehrsnetz bilden der Bahnhof Ziegelbrücke (ÖV) sowie die Autobahnan- schlüsse Niederurnen, Bilten und Weesen (MIV). Im Bereich Veloverkehr dienen die kantonalen Radrouten Bilten - Linthal und Niederurnen - Mühlehorn als Hauptachsen. Agglomeration Glarus Die Agglomeration Glarus, bestehend aus den beiden Gemeinden Glarus und Glarus Nord, ist seit längerem mit Verkehrsproblemen konfrontiert. Mit den in jüngster Vergan- genheit erarbeiteten kommunalen Richtplänen und verschiedenen Inhalten des kantonalen Richtplans 2018 werden Ziele und Massnahmen zu einer abgestimmten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung festgehalten. Zur Erarbeitung und Eingabe eines Agglomerationsprogramms fehlen jedoch noch verschiedene Grundlagen, so u.a. Vorprojekte mit Zweckmässigkeits- und Machbarkeitsbeurteilungen sowie Kosten-Nutzenschätzungen zu einzelnen Vorhaben. Vgl. Kapitel R
Stand: 17.08.2022 V / 3 B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss V1.1-B/1 Nachhaltigkeit im Verkehr - Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur sind aufeinander abzustimmen. Die Massnahmen der Mobilitätsvorsorge unterstützen die Ziele der kantonalen Sied- lungs- und Raumentwicklungspolitik, senken die Umweltbelastung und befriedigen die Mobilitätsbedürfnisse aller Bevölkerungskreise effizient und mit finanziell tragba- rem Aufwand. Dadurch werden die Anforderungen bezüglich Nachhaltigkeit erfüllt. V1.1-B/2 Funktionsfähigkeit der Hauptachsen - Der Hauptverkehr aller Verkehrsmodi wird auf den entsprechenden Hauptachsen abgewickelt und dorthin gelenkt. - Kanton und Gemeinden sichern einen guten Verkehrsablauf auf den Hauptachsen des MIV. Ausweichverkehr durch Wohnquartiere ist zu vermeiden. - Die Bahnlinie Ziegelbrücke-Linthal dient als Rückgrat der ÖV-Erschliessung. Der öffentliche Verkehr ist zu beschleunigen. - Die kantonalen Radrouten von Bilten bis Linthal sowie von Niederurnen nach Mühlehorn bilden die Hauptachsen des Veloverkehrs. C Handlungsanweisungen V1.1-C/1 Der Kanton und die Gemeinden verfolgen Massnahmen, welche die gesetzten Ziele mit möglichst geringem Ressourceneinsatz erreichen. Die Zielerreichung und Wirkungen so- wie Kosten von geplanten Vorhaben werden mit einem Bewertungsverfahren evaluiert und im Sinne der Nachhaltigkeit optimiert. Federführung: Massnahmen in kantonaler Zuständigkeit: Dep. Bau und Umwelt; Massnahmen in Gemeindezuständigkeit: Gemeinde V1.1-C/2 Der Kanton und die Gemeinden sichern eine ausreichende Erschliessung des Siedlungs- raumes. Insbesondere verkehrserzeugende Bauten und Anlagen sind nur noch an Orten zugelassen, die mit allen Verkehrsträgern gut erschlossen sind, oder die Erschliessung ist als Bestandteil des Projektes zu gewährleisten. Federführung: Massnahmen in kantonaler Zuständigkeit: Dep. Bau und Umwelt; Massnahmen in Gemeindezuständigkeit: Gemeinde V1.1-C/3 Der Kanton sowie die Gemeinden Glarus und Glarus Nord schaffen die Grundlagen zur Erarbeitung eines Agglomerationsprogramms und prüfen eine Einreichung beim Bund. Federführung: Massnahmen in kantonaler Zuständigkeit: Dep. Bau und Umwelt; Massnahmen in Gemeindezuständigkeit: Gemeinde
Stand: 17.08.2022 V / 4 D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS V1.1.01 Schänis Bahnhof Ziegelbrü- cke Bestehender Hauptanschlusspunkt an das übergeordnete ÖV-Netz. FS V1.1.02 Glarus Nord Autobahnan- schluss Niederur- nen Bestehender Hauptanschlusspunkt an das nationale Hochleistungsnetz (Au- tobahn) FS V1.1.03 Glarus Nord Autobahnan- schluss Bilten Bestehender Hauptanschlusspunkt an das nationale Hochleistungsnetz (Au- tobahn) FS V1.1.04 Glarus Nord Autobahnan- schluss Weesen Bestehender Hauptanschlusspunkt an das nationale Hochleistungsnetz (Au- tobahn) FS E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - Strassenbauprogramm 2010 – 2019, Kanton Glarus - Konzept öffentlicher Verkehr 2014; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt - Mobilitätskonzept Glarnerland, Kanton Glarus; Baudirektion (2006)
Stand: 17.08.2022 V / 5 V1.2 Intermodale Schnittstellen A Ausgangslage Intermodale Schnittstellen sind Umsteigeknoten, Haltestellen von Bus und Bahn sowie Parkierungsanlagen für Autos und Fahrräder. Die Anforderungen an die öffentlichen Räume sind aufgrund der hohen Verkehrsaufkommen in allen Verkehrsmodi hoch. Im Vordergrund steht nicht unbedingt die Vergrösserung der Verkehrsflächen, sondern vielmehr eine ansprechende Gestaltung des öffentlichen Raums und eine gleich- berechtigte Erfüllung der Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer. Park + Ride / Bike + Ride Aufgrund der Lage der Bahnlinie und den relativ kurzen Distanzen zwischen Siedlungs- gebieten und Bahnhaltestellen haben Bike+Ride (B+R) - Anlagen ein grosses Potenzial. Nahezu alle Bahnhöfe eignen sich für kleinere Anlagen, mit welchen die Siedlungsge- biete im Umkreis von bis zu 5 km mit dem Velo erschlossen werden können. Periphere Orte können mit strategisch gut gelegenen Park+Ride (P+R) - Anlagen an das Bahnnetz angebunden werden. P+R- sowie B+R - Anlagen werden jedoch nur benutzt, wenn die Umsteigewege kurz und attraktiv sind. Bei Abstellanlagen für Fahrräder sind zudem ein Witterungsschutz und die Diebstahlsicherheit wichtig. Mit einem P+R Konzept sollen die Potenziale abgeschätzt und strategisch sinnvolle Anlagen unterstützt werden. Multimodale Umsteigepunkte Die Bahnhöfe Näfels-Mollis, Glarus, Schwanden und der ausserkantonale Bahnhof Zie- gelbrücke sind als multimodale Umsteigepunkte weiter auszubauen. Die Bahnhöfe mit Anschluss an das Busnetz, P+R - Anlagen sowie Velostationen und guter fussläufiger Anbindung an umliegende Siedlungsgebiete haben hohe Potenziale für verdichtetes Bauen und die Umlagerung von Verkehrswegen auf den öffentlichen Verkehr sowie den Fuss- und Veloverkehr. Zur Attraktivitätssteigerung und Förderung des öffentlichen und des Veloverkehrs ist an diesen Hauptknotenpunkten ein ansprechendes Dienstleistungsangebot anzustreben (z.B. Tourismus-Information, Reisezentrum, Ladengeschäfte, Gastronomie und weitere Dienstleistungen). Ziel ist es, attraktive Siedlungsräume zu schaffen, die als Verkehrs- drehscheiben funktionieren und ein Nebeneinander aller Verkehrsteilnehmer erlauben. Durch die Umsteigebeziehungen im öffentlichen Verkehr, P+R, Velostationen und ver- dichtetes Bauen werden die Frequenzen erhöht und Potenziale für entsprechende zent- rumsorientierte oder öffentliche Nutzungen geschaffen. In der näheren Umgebung der ÖV-Hauptknoten sind gezielt Dienstleistungs- oder Versorgungsangebote anzusiedeln, um den Siedlungsraum um die Bahnhöfe weiter zu stärken und zu beleben. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss V1.2-B/1 Multimodale Umsteigepunkte - Die Bahnhöfe Ziegelbrücke, Näfels-Mollis, Glarus und Schwanden werden als multi- modale Umsteigepunkte weiterentwickelt. Weitere Verbesserungen der Angebots- qualität im ÖV sowie im Fuss- und Veloverkehr werden angestrebt. Die Umsteigever- hältnisse werden wo nötig verbessert. V1.2-B/2 Park + Ride - An strategisch gut gelegenen Orten werden Park + Ride- und Bike + Ride-Angebote erstellt.
Stand: 17.08.2022 V / 6 C Handlungsanweisungen V1.2-C/1 Die Standortgemeinden schaffen im Rahmen ihrer Ortsplanung den planerischen Rah- men, um die Bahnhöfe Näfels-Mollis, Glarus und Schwanden als zentrale Ankunftsorte zu multimodalen Umsteigepunkten, die mit allen Verkehrsträgern gut erschlossen sind, aus- bauen zu können. Federführung: Gemeinde V1.2-C/2 Die Gemeinden erarbeiten Park+Ride - Konzepte zur Erstellung bzw. zum Ausbau von strategisch gut gelegenen Park+Ride - Angeboten. Im Konzept zu behandeln sind na- mentlich auch Abstellanlagen für Fahrräder bei den Bahnhöfen. Federführung: Gemeinde D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS V1.2.01 Schänis SG Bahnhof Ziegel- brücke Multimodaler Umsteigepunkt, Ver- knüpfung von Bus- und Bahnnetz (be- stehend) FS V1.2.02 Glarus Nord Bahnhof Näfels- Mollis Multimodaler Umsteigepunkt, Verknüp- fung von Bus- und Bahnnetz, Erstel- lung Park+Ride sowie Bike+Ride FS V1.2.03 Glarus Bahnhof Glarus Multimodaler Umsteigepunkt, Verknüp- fung von Bus- und Bahnnetz, Erstellung Park+Ride sowie Bike+Ride FS V1.2.04 Glarus Süd Bahnhof Schwan- den Multimodaler Umsteigepunkt, Ver- knüpfung von Bus- und Bahnnetz, Er- stellung Park+Ride sowie Bike+Ride FS V1.2.05 Glarus Süd Bahnhof Mitlödi Park+Ride - Angebot ZE V1.2.06 Glarus Süd Bahnhof Nidfurn- Haslen Park+Ride - Angebot ZE V1.2.07 Glarus Süd Bahnhof Luchsin- gen-Hätzingen Park+Ride - Angebot ZE V1.2.08 Glarus Süd Bahnhof Linthal- Braunwaldbahn Park+Ride - Angebot ZE V1.2.09 Glarus Süd Bahnhof Linthal Park+Ride - Angebot ZE E Erläuterungen / Grundlagen Grundlagen: - Mobilitätskonzept Glarnerland, Kanton Glarus; Baudirektion (2006)
Stand: 17.08.2022 V / 7 V2 Öffentlicher Verkehr V2.1 Bahnverbindung Ziegelbrücke - Linthal, Rückgrat der ÖV- Erschliessung A Ausgangslage Die Bahnstrecke Ziegelbrücke - Linthal ist das Rückgrat der ÖV-Erschliessung. Das Busangebot sowie die Standseilbahn Braunwald ergänzen das Bahnangebot und verbinden die Siedlungen mit dem Bahnnetz. Die Anforderungen an den öffentlichen Verkehr im Kanton sind von unterschiedlichen Nutzergruppen geprägt. In den Gemeinden Glarus und Glarus Nord wird aufgrund der Siedlungsstruktur, der Dichte und von wirtschaftlichen Faktoren ein dichtes Angebot mit guten Anschlüssen auf das übergeordnete Netz nachgefragt. Für Glarus Süd sind nebst der Anbindung an den Hauptanschlusspunkt Ziegelbrücke auch die gute Erreichbarkeit aus touristischer Sicht und die Erreichbarkeit der Ortschaften bedeutend. Der öffentliche Verkehr ist ein wichtiger Faktor für die innere Vernetzung zwischen den einzelnen Ort- schaften des Kantons. Mit der Kombination einer schnellen Verbindung nach Zürich, der Beschleunigung der Bahn innerhalb des Kantons und der Gewährleistung aller Anschlüsse am Taktknoten Ziegelbrücke wird eine Verlagerung von Verkehrsaufkommen auf die Bahn unterstützt. Ausrichtung auf den Taktknoten Ziegelbrücke Im Rahmen des Konzepts öffentlicher Verkehr 2014 wird das bestehende ÖV-Angebot gesamtheitlich evaluiert und ein Konzept zur gesamtheitlichen Verbesserung des ÖV- Systems vorangebracht. Ziel sind nachfragegerechte Verbesserungen im ÖV-System in- nerhalb des Kantons sowie gute überregionale Anschlüsse am Bahnknoten Ziegelbrücke. Der Bahnhof Ziegelbrücke ist der Anschlusspunkt des Kantons an die interregionalen und nationalen Verbindungen. Der ÖV-Fahrplan orientiert sich an diesem Knotenpunkt und stellt in Ziegelbrücke Anschlüsse in alle Richtungen sicher. Die Optimierung dieser Anschlüsse in Ziegelbrücke ist ein wichtiger Inhalt des Raumkonzepts. Verknüpfung Bus- und Bahnnetz An den Bahnhöfen Ziegelbrücke, Näfels-Mollis, Glarus, Schwanden und Linthal wird die Verknüpfung mit dem Busnetz sichergestellt. Die multimodalen Umsteigeknoten dienen dabei als Hauptknoten des öffentlichen Verkehrs. Das Busnetz ergänzt das Bahnangebot und stellt die Feinverteilung sicher. Das Ziel sind integrale Taktfahrpläne auf allen Achsen mit schlanken Anschlüssen bei den multimodalen Umsteigepunkten und im Bahnhof Ziegelbrücke. Beschleunigung Bahnverkehr Wegen einer fehlenden Kreuzungsstelle zwischen Schwanden und Linthal müssen ge- genwärtig in Schwanden die Gegenzüge abgewartet werden, was unattraktive Warte- zeiten zur Folge hat. Die Behebung dieses infrastrukturellen Engpasses ist eine Voraus- setzung, um die Verbindung nach Süden bis Linthal gesamthaft attraktiver zu machen und Glarus Süd besser an den Knoten Ziegelbrücke anzubinden. Weitere Verbesserun- gen sind ebenfalls zu prüfen.
Stand: 17.08.2022 V / 8 B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss V2.1-B/1 Rückgrat öffentlicher Verkehr - Die Bahnstrecke Ziegelbrücke - Linthal bildet das Rückgrat der ÖV-Erschliessung im Kanton Glarus. Der Kanton verfolgt die Beschleunigung und die Systematisierung (starre Taktfolge) der Verbindungen zwischen Ziegelbrücke und Linthal sowie attrak- tive Verbindungen an überregionale Zentren. V2.1-B/2 Knoten Ziegelbrücke - Im Bahnhof Ziegelbrücke werden die Anschlüsse aus dem Kanton Glarus an die überregionalen Verbindungen im öffentlichen Verkehr sichergestellt. Das öffentliche Verkehrssystem ist auf den Taktknoten Ziegelbrücke ausgerichtet. Es werden schnelle Verbindungen von den Bahnhöfen Schwanden, Glarus und Näfels-Mollis nach Ziegelbrücke mit schlanken Anschlüssen auf den Fernverkehr in alle Richtun- gen angestrebt. V2.1-B/3 Abstimmung Bahn – Bus - An den Bahnhöfen Ziegelbrücke, Näfels-Mollis, Glarus und Schwanden wird der Busfahrplan mit demjenigen der Bahn koordiniert. Das Ziel sind effiziente Reise- ketten mit schlanken Anschlüssen. V2.1-B/4 Öffentliche Bauten und Anlagen - Kanton und Gemeinden richten ihre Standortkonzepte für öffentliche Einrichtungen und ihre Planung von neuen öffentlichen Bauten und Anlagen auf eine gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr aus. C Handlungsanweisungen V2.1-C/1 Der Kanton verfolgt die Beschleunigung der Bahnverbindungen zwischen Ziegelbrücke und Linthal und setzt sich für die Erstellung einer Kreuzungsstelle im Grosstal ein. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Fachstelle öffentlicher Verkehr V2.1-C/2 Der Kanton setzt sich dafür ein, dass der Doppelspurausbau zwischen Mühlehorn und Tiefenwinkel als Ausbauvorhaben in den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene, aufgenommen wird. Federführung: Dep. Bau und Umwelt V2.1-C/3 Öffentliche Bauten und Anlagen Der Kanton und die Gemeinden sichern bei der Planung von neuen öffentlichen Bauten und Anlagen die entsprechende Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr. Federführung: Dep. Bau und Umwelt bzw. Gemeinde
Stand: 17.08.2022 V / 9 D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS V2.1.01 Glarus Nord; Gla- rus; Glarus Süd Bahnstrecke Zie- gelbrücke - Linthal Rückgrat der öV-Erschliessung im Kanton Glarus FS V2.1.02 Glarus Süd Grosstal Erstellen einer Kreuzungsstelle Bahnverkehr ZE V2.1.03 Glarus Nord Mühlehorn - Tie- fenwinkel Doppelspurausbau VO E Erläuterungen / Grundlagen Grundlagen: - Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene; Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation - Konzept öffentlicher Verkehr 2014; Kanton Glarus; Dep. Bau und Umwelt
Stand: 17.08.2022 V / 10 V2.2 Bus-System A Ausgangslage Die Erschliessung im öffentlichen Verkehr durch die Bahn wird mit dem Bussystem ergänzt. Im Vordergrund steht die nachfragegerechte und effiziente Erschliessung aller Ortschaften. Die Optimierung der Transportkette und damit kürzere Reisezeiten erhöhen die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs gegenüber dem motorisierten Individualverkehr. Der Anteil des öffentlichen Verkehrs nimmt dadurch zu. Optimierung Busangebot Im Rahmen des Konzepts öffentlicher Verkehr aus dem Jahr 2014 wird das Bussystem evaluiert. Heute wird das Bussystem an den Bahnhöfen Näfels-Mollis, Glarus und Schwanden sowie am Bahnhof Ziegelbrücke mit dem Bahnverkehr verknüpft. Die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs wird nach Möglichkeit durch integrale Taktfahr- pläne, schlanke Anschlüsse und schnelle Verbindungen erhöht. Die Ausrichtung am Takt- knoten Ziegelbrücke und an den multimodalen Umsteigepunkten sowie die Forderung nach einem nachfrageorientierten Ausbau erfordert möglicherweise Anpassungen im Fahrplan, die im Rahmen der Überprüfung des Konzepts öffentlicher Verkehr erfolgen. Touristische Linien Nebst dem Pendlerverkehr ist die Erschliessung mit dem ÖV auch im Freizeitverkehr von Bedeutung. Die vorwiegend touristisch genutzten Buslinien (Klausenpass, Obererbs, Kies, Klöntal) sind saisonal möglichst gut und direkt an die übergeordneten Verbindungen anzu- schliessen und sollen an den Umsteigepunkten für Besucher gut auffindbar sein. Mit guter Touristeninformation und klarer Wegweisung sowie einfacher Handhabe von beispiels- weise Rufbussen kann die Qualität des ÖV für Gäste verbessert werden. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss V2.2-B/1 Busangebot - Das Busangebot wird gebietsspezifisch und nachfrageorientiert angepasst. Ziel ist ein Angebot mit integralem Takt und schlanken Anschlüssen, sofern eine entsprechende Nachfrage besteht. Die Verknüpfung von Bus- und Bahnverkehr erfolgt in den Bahn- höfen Näfels-Mollis, Glarus, Schwanden und Ziegelbrücke. C Handlungsanweisungen V2.2-C/1 Der Kanton und die Gemeinden verfolgen die Optimierung der Erschliessung des Siedlungsraumes mit dem Busverkehr. Angeboten werden Verbindungen zur Bahn mit schlanken Anschlüssen. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Fachstelle öffentlicher Verkehr bzw. Gemeinde
Stand: 17.08.2022 V / 11 V2.2-C/2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für schlanke Anschlüsse und eine gute Auffindbar- keit der vorwiegend touristisch genutzten Linien (Klausenpass, Kies, Klöntal, Obererbs). Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Fachstelle öffentlicher Verkehr bzw. Gemeinde D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Grundlagen: - Konzept öffentlicher Verkehr 2014; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt
Stand: 17.08.2022 V / 12 V2.3 Erschliessung Braunwald A Ausgangslage Die heutige Erschliessung von Braunwald erfolgt über die Standseilbahn Linthal - Braun- wald. Dies gilt sowohl für den Personen- als auch den Warentransport. Die heutige Trasseeführung besteht seit der Erstellung vor über hundert Jahren. Seit einigen Jahren befasst sich die Braunwald-Standseilbahn AG mit dem Projekt «Neue Erschliessung Braunwald». Aufgrund der bestehenden Naturgefahrenproblematik (Hangrutschung), der betrieblichen Situation sowie offener Fragen bezüglich touristischer Erschliessung wurden verschiedene Varianten und auch Bahntypen in Erwägung gezogen und geprüft. Aus heutiger Sicht erscheint als Ersatz wieder eine Standseilbahn am zweckmässigsten. Dabei gibt es drei mögliche Varianten: 1. Ersatz auf dem bisherigen Trassee 2. Ersatz auf dem bisherigen Trassee mit direkter Verlängerung des Trassees und Ankunft bis Gebiet Schwändiberg 3. Ersatz auf dem bisherigen Trassee mit neuer Linienführung im oberen Teil und Ankunft Hüttenberg Ein abschliessender Variantenentscheid ist noch offen. Neben der Berücksichtigung von bahnbetrieblichen Kriterien ist der Variantenentscheid in Abstimmung mit dem Konzept zur künftigen Siedlungsentwicklung in Braunwald sowie der Weiterentwicklung der touristischen Infrastrukturen zu treffen. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss V2.3-B/1 - Der Kanton stellt die Erschliessung von Braunwald durch eine Bahnerschliessung sicher. Diese richtet sich auf die Siedlungs- und Tourismusentwicklung von Braun- wald aus, berücksichtigt die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung sowie der Gäste und schont das Landschafts- und Ortsbild. C Handlungsanweisungen V2.3-C/1 Die weitere Planung einer allfälligen Neuerschliessung und der Variantenentscheid erfolgen in einem partizipativen Planungsprozess zwischen Bahnbetreiberin, Gemeinde, Kanton und Bund und den touristischen Leistungsträgern. Federführung: Braunwald-Standseilbahn AG
Stand: 17.08.2022 V / 13 V2.3-C/2 Der Variantenentscheid ist auf das künftige Siedlungs- und Erschliessungskonzept der Gemeinde und die künftigen touristischen Erschliessungen in Braunwald abzustimmen. Federführung: Kanton (als Eigentümerin der Braunwald-Standseilbahn AG) D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS V2.3.01 Glarus Süd Braunwaldbahn Linthal - Braunwald Variantenentscheid allfällige Neuer- schliessung noch offen. ZE E Erläuterungen / Grundlagen Grundlagen: - Braunwald autofrei; Umsetzungskonzept, Februar 2016 - Realisierung neue öV-Erschliessung Braunwald; Bericht Vorstudien, Edy Toscano AG, 8. Februar 2017
Stand: 17.08.2022 V / 14 V3 Strassenverkehr A Ausgangslage Die Verkehrsbelastungen in den Siedlungsgebieten von Näfels, Netstal und Glarus haben Werte erreicht, die zu grossen Immissionen in den Ortszentren und zu Behinderungen des Verkehrsablaufes führen. Die Überlastungserscheinungen auf der Kantonsstrasse beeinträchtigen auch die Erreichbarkeit der Gemeinde Glarus Süd sowie den strassen- gebundenen öffentlichen Verkehr. Diese Probleme dürften sich aufgrund des prognosti- zierten Wachstums in den nächsten Jahren noch verschärfen. Umfahrungsstrassen Die Planung von Umfahrungsstrassen im Kanton Glarus hat eine lange Geschichte. Über die letzten Jahre wurden die Linienführungen der Umfahrungsstrassen in diversen Studien und Projekten konkretisiert. Mit der geplanten Linienführung wird das Optimum zwischen Entlastung, direkten Verbindungen und minimalen Eingriffen in die Siedlung und Umwelt erreicht. Die Umfahrungsstrassen von Näfels, Netstal und Glarus entlasten das Siedlungsgebiet vom Durchgangsverkehr und sichern eine bessere Verbindung vom Hinterland auf die Nationalstrasse A3. Gemäss Netzbeschluss und Sachplan Verkehr des Bundes ist die Verbindung von der A3 bis zum Kantonshauptort Glarus eine Nationalstrasse (N17). Die Vorhaben für die Um- fahrungen Näfels und Netstal liegen im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Die Umfah- rung Glarus ist grundsätzlich Sache des Kantons beziehungsweise bei einer Kombination mit der Umfahrung Netstal ein gemeinsames Projekt mit dem Bund. Neue Netzelemente Nebst den Umfahrungsstrassen sind zur Entlastung der Siedlungsgebiete und zur Verbesserung der Verkehrsabläufe weitere Netzelemente geplant: - Anbindung Molliserstrasse direkt an den A3-Zubringer (‘Stichstrasse Näfels – Mollis’) - Erstellung einer leistungsfähigen Verbindung in Netstal zwischen den Kantonsstras- sen Netstal - Näfels und Netstal - Mollis («Spange Netstal») - Verbindung im Bereich Leimen - Ennenda zwischen der Kantonsstrasse und der Linthbrücke (Holensteinstrasse). Entlastung Siedlungsgebiete Um die Entlastungswirkung der Umfahrungsstrassen sicherzustellen, werden die Stras- senbauprojekte durch flankierende Massnahmen bei den heutigen Kantonsstrassen begleitet. Die flankierenden Massnahmen sollen die Schadstoffemissionen senken, die bestehenden Verkehrsachsen für den öffentlichen Verkehr sowie den Fuss- und Velover- kehr freispielen, attraktive Siedlungsräume schaffen und eine hohe Aufenthaltsqualität in den Zentren sichern. Insbesondere sollen auch unerwünschte Verlagerungseffekte, die durch den Bau von neuen Netzelementen auftreten, mit flankierenden Massnahmen un- terbunden werden. Die Strassen müssen jedoch weiterhin als Ausweichrouten funktionie- ren, falls die Umfahrungen gesperrt werden müssen.
Stand: 17.08.2022 V / 15 Direkte Anbindung an das Hochleistungsnetz Der motorisierte Verkehr soll auf der Hauptachse kanalisiert werden und wird über diese ans Hochleistungsnetz (Autobahn) angeschlossen. Siedlungsgebiete sowie Entwick- lungsschwerpunkte werden daher möglichst direkt an die Hauptachsen angeschlossen. Gemäss dem Verkehrsmodell Glarus Nord ist mit der Erstellung der Stichstrasse zwi- schen A3-Zubringer und Molliserstrasse insbesondere auf der Achse Kanalstrasse - Oberrütelistrasse - Baumgartenstrasse - Netstalerstrasse in Mollis mit zusätzlichem Ver- kehr zu rechnen. Mit der geplanten Entwicklung im Bereich des Flugplatzes Mollis wird dieser Druck weiter verstärkt. Eine zusätzliche Belastung im Bereich des Siedlungsgebie- tes als Folge der neuen Netzelemente ist mit entsprechenden flankierenden Massnah- men zu verhindern. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss V3-B/1 Umfahrungen - Der Kanton setzt sich dafür ein, in Zusammenarbeit mit dem Bund die Siedlungsge- biete von Näfels, Netstal und Glarus in 2-spurigen Tunnels im Westen zu umfahren. V3-B/2 Stichstrassse Näfels - Mollis - Die Verbindung zwischen A3-Zubringer nach Mollis und zum Industriegebiet von Näfels wird über die oberirdische Stichstrasse zwischen A3-Zubringer und Molliserstrasse hergestellt. V3-B/3 Spange Netstal - In Netstal wird zwischen den Kantonsstrassen Netstal - Näfels und Netstal - Mollis eine Verbindung erstellt. V3-B/4 Leimen Ennenda - Im Bereich Leimen - Ennenda wird zwischen der Kantonsstrasse und der Linthbrücke (Holensteinstrasse) eine Verbindung hergestellt. V3-B/5 Flankierende Massnahmen - Die Entlastungswirkung auf der heutigen Kantonsstrasse in Näfels, Netstal und Gla- rus wird durch flankierende Massnahmen langfristig gesichert. Die heutige Kantons- strasse wird umgebaut und für den Fuss- und Veloverkehr attraktiv gestaltet. - Die Verkehrsströme im Verkehrsnetz sind mit geeigneten Massnahmen so zu lenken, dass die Entlastungswirkungen in den Zentren langfristig gesichert und die Verkehrs- ströme möglichst direkt auf die Hauptachse gelenkt werden.
Stand: 17.08.2022 V / 16 C Handlungsanweisungen V3-C/1 Die Gemeinden sichern die Trassees der Umfahrungen Näfels, Netstal und Glarus in ihren Nutzungsplanungen. Federführung: Gemeinden V3-C/2 Planung, Bau und Unterhalt der Ortsumfahrung Glarus ist grundsätzlich Sache des Kan- tons. Er klärt den Kostenteiler für eine allfällige Kombination mit der Umfahrung Netstal und unterbreitet der Landsgemeinde eine Kreditvorlage bis 2026. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau V3-C/3 Der Kanton realisiert eine oberirdische Strasse zwischen A3-Zubringer und der Molliserstrasse. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau V3-C/4 Der Kanton und die Gemeinde erarbeiten Projekte zur Verbindung zwischen den Kan- tonsstrassen Netstal - Näfels und Netstal – Mollis (Querspange) sowie zur strassenmäs- sigen Erschliessung des Flugplatzes Mollis. Die Gemeinden sichern das Trassee für die Verbindungsstrasse in ihren Nutzungsplanungen. Federführung Projekterarbeitung Kantonsstrasse: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tief- bau; Federführung Projekterarbeitung Erschliessungsstrasse: Gemeinde; Federführung Nutzungsplanung: Gemeinde V3-C/5 Der Kanton und die Gemeinde Glarus erarbeiten ein Projekt zur Verbindung zwischen der Kantonsstrasse und der Linthbrücke (Holensteinstrasse). Die Gemeinde sichert das Trassee für die Verbindungsstrasse in ihrer Nutzungsplanung. Federführung Projekterarbeitung Kantonsstrasse: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tief- bau; Federführung Nutzungsplanung: Gemeinde V3-C/6 Der Kanton erarbeitet im Rahmen der Realisierung der Umfahrung Näfels zusammen mit der Gemeinde ein Projekt zur Verkehrsberuhigung der Kantonsstrasse in Näfels. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau V3-C/7 Der Kanton erarbeitet im Rahmen der Realisierung der Umfahrung Netstal zusammen mit der Gemeinde ein Projekt zur Verkehrsberuhigung der Kantonsstrasse in Netstal.
Stand: 17.08.2022 V / 17 Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau V3-C/8 Der Kanton projektiert zusammen mit der Gemeinde die Umgestaltung der Hauptstrasse im Ortszentrum Glarus. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau V3-C/9 Der Kanton und die Gemeinden stellen mit geeigneten flankierenden Massnahmen die Kanalisierung des Hauptverkehrs auf der Hauptachse und die Entlastungswirkung im Siedlungsgebiet von neuen Netzelementen sicher. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS V3.01 Glarus Nord Umfahrungsstrasse Näfels - Planung, Bau und Unterhalt der Orts- umfahrung Näfels ist Bundessache. - Die räumliche Abstimmung mit Land- schafts-, Naturschutz sowie landwirt- schaftlichen Vorranggebieten und FFF ist erfolgt. Ein rechtskräftig genehmig- tes Projekt liegt vor. FS V3.02 Glarus Nord Verbindungsstrasse zwischen A3-Zubrin- ger und der Molli- serstrasse (Stichstra- sse Näfels - Mollis) - Die räumliche Abstimmung mit Land- schafts-, Naturschutz sowie landwirt- schaftlichen Vorranggebieten und FFF ist erfolgt. Ein rechtskräftig ge- nehmigtes Projekt liegt vor. - Der Baubeginn ist erfolgt. A V3.03 Glarus Umfahrungsstrasse Netstal - Planung, Bau und Unterhalt der Orts- umfahrung Netstal ist Bundessache. - Die räumliche Abstimmung mit Land- schafts-, Naturschutz sowie landwirt- schaftlichen Vorranggebieten und FFF ist erfolgt. ZE V3.04 Glarus Umfahrungsstrasse Glarus - Planung, Bau und Unterhalt der Orts- umfahrung Glarus ist grundsätzlich Sache des Kantons (in Abstimmung mit dem Bund). - Die räumliche Abstimmung mit Land- schafts-, Naturschutz sowie landwirt- schaftlichen Vorranggebieten und FFF ist auf Stufe Vorprojekt erfolgt. ZE V3.05 Glarus Verbindungsstrasse zwischen den Kan- tonsstrassen Netstal - - Das Auflageprojekt liegt vor. FS
Stand: 17.08.2022 V / 18 Näfels und Netstal - Mollis (Querspange Netstal) - Die räumliche Abstimmung mit Flug- platznutzung, Landschafts-, Natur- schutz sowie landwirtschaftlichen Vorranggebieten und FFF ist erfolgt. V3.06 Glarus Verbindungsstrasse im Bereich Leimen - Ennenda zwischen Kantonsstrasse und Linthbrücke (Holen- steinstrasse) - Verbindungsstrasse zur Erschlies- sung der Arbeitsplatzgebiete in Ennenda und zur Entlastung des Dorfkerns von Ennenda. VO E Erläuterungen / Grundlagen Aus der Sicht der heutigen Aufgabenverteilung im Bereich Strassenwesen sind grund- sätzlich zwei Gruppen von Massnahmen zu unterscheiden: - Massnahmen, die durch den Kanton Glarus und durch die Gemeinden selbst- ständig realisiert und finanziert werden können. - Massnahmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen. Dazu gehören die Umfahrungsstrassen von Näfels und Netstal. Grundlagen: - Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz (Netzbeschluss), in Kraft per 1.1.2020 - Auflageprojekt Umfahrung Näfels; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt - Auflageprojekt Umfahrung Netstal; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt - Vorprojekt Umfahrung Glarus; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt - Auflageprojekt Stichstrasse Näfels - Mollis; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt - Auflageprojekt Querspange Netstal; Kanton Glarus; Departement Bau und Umwelt - Projekt Kantonsstrasse Glarus: Betriebs- und Gestaltungskonzept - Projekt Flankierende Massnahmen Näfels/Netstal
Stand: 17.08.2022 V / 19 V4 Fuss- und Veloverkehr A Ausgangslage Der Ausbau und der Unterhalt des Fussweg- und Wanderwegnetzes sind im Wesentli- chen Aufgaben der Gemeinden. Der Kanton setzt sich im Rahmen des Unterhalts und des Ausbaus der Kantonsstrassen sowie im Rahmen seiner Oberaufsicht und Bewilli- gungspraxis für die Attraktivierung der Fusswege ein. Die Grundsätze für die Koordina- tion der Fuss- und Wanderwege sind durch das Bundesgesetz über Fuss- und Wander- wege aus dem Jahr 1985 vorgegeben. Fusswegnetz Das Fusswegnetz innerhalb der Siedlungsgebiete ist im Allgemeinen vorhanden und relativ dicht. Wichtig sind die Verknüpfungen der Fusswege mit dem öffentlichen Verkehr. Die Fusswege sind ein wichtiges Glied in der Transportkette. Die Verbesserung der Wege und des Wetterschutzes an Haltestellen sind Teil der Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Verkehrs. Wanderwege Wanderwege sind wichtige Voraussetzungen für die Naherholung und den Sommer- tourismus im Glarnerland. Das Departement Bau und Umwelt hat die Oberaufsicht über das Wanderwegnetz bzw. über die Landesfusswege. Der Kanton berücksichtigt bei seiner Aufsichtstätigkeit die Interessen von Naherholung und Tourismus. Velorouten Das Veloroutennetz wird entsprechend dem Radroutengesetz schrittweise zu einem sicheren und attraktiven Gesamtnetz ausgebaut. Anzustreben ist ein zusammenhängen- des, auf die täglichen Bedürfnisse der Einwohner, der Erholung und des Tourismus abgestimmtes Gesamtnetz. Die kantonale Radroute verfügt im Bereich des Pendler- verkehrs grosses Potenzial. Als Hauptachse im Veloverkehr wird eine schnelle und möglichst direkte Verbindung zwischen den Siedlungsgebieten angestrebt. Wichtig ist die optimale Verknüpfung des Velowegnetzes mit dem öffentlichen Verkehr. Beim Ausbau des Velonetzes soll auch die Sicherheit, insbesondere für den Schülerverkehr, erhöht werden. Die erforderliche Verbesserung der Feinerschliessung ist in erster Linie Aufgabe der Gemeinden. Freizeitnutzung Fuss- und Veloverkehr Nebst den Bedürfnissen im Berufsverkehr haben die Fuss- und Velowege eine zuneh- mende Bedeutung bei Freizeitnutzungen (Walken, Joggen, Skaten, Mountainbiken, Rad- fahren und Reiten). Insbesondere das Velofahren hat für Tourismus und Freizeitaktivitä- ten an Attraktivität gewonnen. Die Veloroute Linthal−Ziegelbrücke ist Bestandteil der Alpen-Panoramaroute Nr. 4 von Schweizmobil. Am Walensee vorbei führt die Seen- Route Nr. 9. Für das Erholungsgebiet Walensee ist das Walenseenetz von Bedeutung. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss V4-B/1 - Das Veloroutennetz ist periodisch den neuen Anforderungen von Pendlerverkehr so- wie Freizeit- und Tourismusnutzungen anzupassen. Das Velowegnetz ist zusammen- hängend, direkt, schnell und sicher zu gestalten. Schwachstellen sind zu beheben.
Stand: 17.08.2022 V / 20 V4-B/2 - Fuss- und Velowege sind an den öffentlichen Verkehr und an bedeutende Zielorte anzuschliessen. V4-B/3 - An Bahnhöfen und bei publikumsintensiven Einrichtungen sind genügend öffentlich zugängliche, diebstahlsichere und überdachte Fahrradabstellplätze zur Verfügung zu stellen. V4-B/4 - Der Kanton berücksichtigt bei eigenen Planungs- und Bauvorhaben sowie im Rah- men seiner Genehmigungstätigkeit bei Nutzungsplanungen die Anliegen für ein attraktives und sicheres Fuss- und Velowegenetz im Siedlungsraum. C Handlungsanweisungen V4-C/1 Die Gemeinden stellen sicher, dass an den Bahnhöfen und publikumsintensiven Einrich- tungen genügend öffentlich zugängliche, sichere und überdachte Fahrradabstellplätze erstellt werden. Federführung: Gemeinde V4-C/2 Die Gemeinden überprüfen die Qualität ihres Fuss- und Velowegnetzes im Siedlungs- raum sowie ihres Wanderwegnetzes. Sie ergreifen die notwendigen Massnahmen zur Förderung von Attraktivität und Sicherheit. Federführung: Gemeinde D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS V4.01 Glarus Nord, Glarus, Gla- rus Süd Route von Linthal bis Bilten und Niederurnen bis Mühlehorn Kantonale Radroute A E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - Kantonale Radrouten; Kanton Glarus - Wanderwegnetz; Kanton Glarus
Stand: 17.08.2022 V / 21 V5 Zivilluftfahrt V5.1 Flugplatz Mollis A Ausgangslage Nach dem Rückzug der Luftwaffe im Jahr 2007 hat der Kanton Glarus die Umnutzung des Militärflugplatzes in ein privates ziviles Flugfeld initiiert. Nach der Übernahme des Flugplatzes Mollis durch die Gemeinde Glarus Nord lag die Federführung des Umnut- zungsverfahrens in den vergangenen Jahren bei der Gemeinde. Mitte 2017 hat der Bundesrat das Objektblatt Flugplatz Mollis des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) erlassen. Im Objektblatt werden die Zweckbestimmung, die betriebli- chen Rahmenbedingungen, der Flugplatzperimeter sowie verschiedene umweltrechtliche Rahmenbedingungen verankert. Momentan wird das Umnutzungsverfahren (Erteilung Umnutzungsbewilligung durch das BAZL) durchgeführt. Die grundeigentümerverbind- lichen raumplanerischen Festlegungen werden letztlich im Zonenplan der Gemeinde Glarus Nord vorgenommen. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss V5.1-B/1 - Die zivile Nutzung des Flugplatzes Mollis ist für den Kanton von grosser wirtschaftli- cher Bedeutung und stellt einen wichtigen Standortfaktor dar. Der Kanton unterstützt die Umnutzung des Flugplatzes in eine zivile Nutzung. C Handlungsanweisungen V5.1-C/1 Die Gemeinde Glarus Nord schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die nichtmilitärische Nutzung des Flugplatzes Mollis. Federführung: Gemeinde D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS V5.1.01 Glarus Nord Flugplatz Mollis Umnutzung des ehemaligen Militär- flugplatzes zu zivilaviatischer Nutzung FS E Erläuterungen / Grundlagen Grundlagen: - Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL)/Teil IIIC/12. Serie - Objektblatt GL-1, 28. Juni 2017 - Flugplatz Mollis: Weiterbetrieb ehemaliger Militärflugplatz als Zivilflugplatz (Umnut- zungsverfahren); Genehmigungsdossier, November 2017
Stand: 17.08.2022 V / 22 V5.2 Gebirgslandeplätze A Ausgangslage Gebirgslandeplätze sind Landestellen auf über 1100 m ü. M., die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen. Sie verfügen über keine Infrastruktur. Im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Teil III B6a - Gebirgslandeplätze sind auf Kantonsgebiet die folgenden Gebirgslande- plätze erwähnt: - Gebirgslandeplatz «Glärnischfirn» - Gebirgslandeplatz «Limmerenfirn» - Gebirgslandeplatz «Vorabgletscher» - Gebirgslandeplatz «Clariden-Hüfifirn» Die Gebirgslandeplätze sind für den Kanton von unterschiedlicher touristischer Bedeutung. Eine Analyse der Landebewegungen oder touristische Nutzungskonzepte liegen nicht vor. Für Heli-Skiing kann gemäss SIL nur der Landeplatz Vorabgletscher angeflogen werden. Zunehmend zeigen sich bei einzelnen Gebirgslandeplätzen Nutzungskonflikte. An Orten mit Zielkonflikten zwischen erhöhter Landefrequenz, anderen touristischen Nutzungen und Naturschutz ist eine Abwägung der Interessen zu erstellen. Während die Lande- plätze Vorabgletscher und Clariden-Hüfifirn touristische Potenziale aufweisen, ist für die Landeplätze Glärnischfirn und Limmerenfirn mittelfristig eine Stilllegung in Betracht zu ziehen. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss V5.2-B/1 - Die negativen Auswirkungen der Gebirgslandeplätze sind im Hinblick auf die Interes- sen des Natur- und Landschaftsschutzes zu minimieren. C Handlungsanweisungen V5.2-C/1 Der Kanton überprüft die Landebewegungen der Gebirgslandeplätze und erarbeitet ein Konzept zu deren touristischen Nutzung. Federführung: Dep. Bau und Umwelt
Stand: 17.08.2022 V / 23 D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS V5.2.01 Glarus Gebirgslandeplatz Glärnischfirn SIL Teil III B6a – Gebirgslandeplätze FS V5.2.02 Glarus Süd Gebirgslandeplatz Limmerenfirn SIL Teil III B6a – Gebirgslandeplätze FS V5.2.03 Glarus Süd Gebirgslandeplatz Vorabgletscher SIL Teil III B6a – Gebirgslandeplätze FS V5.2.04 Glarus Süd Gebirgslandeplatz Clariden-Hüfifirn SIL Teil III B6a – Gebirgslandeplätze FS E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - SIL Teil III B6a - Gebirgslandeplätze; Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 24. Oktober 2015
Stand: 17.08.2022 V / 24 V6 Schifffahrt, Bootsliegeplätze A Ausgangslage Am Walen- und am Klöntalersee bestehen folgende Bootshäfen für Segelyachten und Motorboote: - Mühlehorn: ca. 200 Liegeplätze (plus 8-10 Trockenplätze) - Gäsi (Filzbach): ca. 124 Liegeplätze - Seerüti-Martiberg (Glarus): 40 Plätze, 40 Seilplätze (Bojen) - Kanal Vorauen (Glarus): 40 Anlegeplätze Total sind im Kanton Glarus 577 Schiffe registriert (Klöntaler- und Walensee, Stand Ja- nuar 2017). Diese verteilen sich auf Trockenplätze, Liegeplätze, Bojen und Domizilboote. Beim Neubau, Ausbau oder dem Betrieb von Hafenanlagen und Bootsplätzen ist eine umfassende Interessenabwägung mit den Anliegen des Gewässerschutzes, des Immissi- onsschutzes, des Biotopschutzes, des Landschaftsschutzes, der Fischerei, des Wasser- baus, des Tourismus und der Schifffahrt nötig. Um negative Auswirkungen möglichst zu reduzieren, sind Bootsplätze in zentralen Anlagen zu konzentrieren. Dabei muss auch auf die dafür notwendige Infrastruktur wie die Erschliessung und Parkierung, die Ver- und Entsorgung, WC-Anlagen, usw. geachtet werden. Grössere Anlagen sind planungspflich- tig. Standorte sind im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung festzulegen. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss V6-B/2 - Neue Wasserplätze für Boote sind in zentrale Anlagen, welche mit entsprechender Infrastruktur ausgerüstet sind, zu integrieren. C Handlungsanweisungen V6-C/1 Allfällige Veränderungen bezüglich Bootsliegeplätze sind mit der Seeuferplanung Walen- see des Kantons St.Gallen abzustimmen. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Hauptabt. Tiefbau D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS V6.01 Glarus Nord Mühlehorn Bootshafen FS V6.02 Glarus Nord Gäsi (Filzbach) Bootshafen FS V6.03 Glarus Seerüti-Martiberg Bootshafen / Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung FS V6.04 Glarus Kanal Vorauen Bootshafen FS
Stand: 17.08.2022 V / 25 E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am Walensee (Stand vom 5. Mai 1985) (Walenseegesetz) - Seeuferplanung Walensee (1999) des Kantons St.Gallen - Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schifffahrt; Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stand: 3.12.2021 N / 1 N Natur und Landschaft N1 Landschaftsqualität N2 Vorranggebiete Natur und Landschaft N3 Landwirtschaft N3.1 Vorranggebiete für die Landwirtschaft und Fruchtfolgeflächen N3.2 Intensivlandwirtschaftszonen N4 Wildruhezonen, Wildtierkorridore und Jagdbanngebiete N5 Gewässer N6 Wald N7 Naturgefahren
Stand: 3.12.2021 N / 2 N1 Landschaftsqualität A Ausgangslage Die Landschaft umfasst den gesamten Raum wie ihn Menschen im Alltag wahrnehmen und erleben. Die durch den Menschen geprägten Siedlungs- und Kulturräume sind ebenso Teil der Landschaft wie von der Natur geformte, wenig berührte Gebirgsräume. Strategien zur Landschaftsentwicklung haben sich daher auf die Landschaft in ihrer Gesamtheit zu beziehen. Die Landschaft erfüllt vielfältige Funktionen. Sie erbringt Leistungen für den Menschen, etwa zur Erholung, zur Stärkung der Identität und als kulturelles Erbe, als Wirtschafts- und Standortfaktor (Grundlage für den Tourismus) sowie als räumliche Basis für die Biodiversität und die Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen. Landschaften haben daher auch Einfluss auf die Lebensqualität. Im Kanton Glarus bildet die wenig berührte Hochgebirgs- und Gebirgslandschaft eine eindrückliche Kulisse für die vom Menschen gestalteten Kulturlandschaften im Talboden und an vielen Hanglagen. Die naturnahen Gebirgslandschaften und die Kulturland- schaften lassen auf den Werdegang des Kantons schliessen und tragen dazu bei, Wissen zu vermitteln. Die Landschaft wird so auch zu einem räumlichen Gedächtnis: Die spektakuläre Geologie gibt Aufschluss über die Entstehung der Alpen und über die der Gebirgsbildung zu Grunde liegenden Prozesse (erdgeschichtliche Zeugen). Die Gletscher und Gletschervorfelder lassen die glazialen Prozesse und die Klima- veränderung erkennen. Die vielen gut erhaltenen historischen Industriekomplexe mit dazugehörigen Bauten und Anlagen prägen noch heute die Tallandschaft und die Siedlungsstruktur. Sie zeugen davon, dass der Kanton Glarus schweiz- und europaweit zu den Pionieren der Industrie gehörte. Trotz der zunehmenden Mechanisierung und Intensivierung der Landwirtschaft sind noch Flächen mit vielen Kleinstrukturen (Hecken, Trockensteinmauern) und weiträumige Sömmerungsgebiete erhalten. Der Landwirtschaft kommt im Kanton nach wie vor ein wichtiger Stellenwert zu. Aufgrund der Nähe des Kantons Glarus zum Grossraum Zürich birgt die abwechslungs- und erlebnisreiche Landschaft ein beträchtliches wirtschaftliches Potenzial. Sie bietet Rückzugs- und Erholungsorte für Städter und schafft für Ortsansässige attraktive Möglichkeiten für Aktivitäten im Freien. Während bei den besonders erhaltenswerten naturnahen Landschaften der Schutz vor menschlichen Einflüssen in der Regel oberste Priorität hat, stehen bei den Kulturland- schaften insbesondere die Verbesserung der Landschaftsqualität sowie die Vernetzung der Lebensräume und eine hohe Biodiversität im Vordergrund (Landschaftspflege und Landschaftsplanung).
Stand: 3.12.2021 N / 3 B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss N1-B/1 Landschaftsqualität Die Qualität der Landschaft im Kanton Glarus wird erhalten und wo möglich gesteigert. Der Wert der Landschaft für die ortsansässige Bevölkerung wie auch für Gäste in Bezug auf Wohlbefinden, räumliche Identifikation, Standortattraktivität und weiterer Leistungen nimmt zu. Elemente zur Zielerreichung sind: - Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt standortgerecht unter Berücksichtigung der ökologischen Tragfähigkeit sowie des öffentlichen Inte- resses an hochwertigen Nahrungsmitteln und an einer identitätsstiftenden Kultur- landschaft. Landwirtschaftliche Vorranggebiete werden für die nachhaltige Nutzung in ihrer Ausdehnung und Qualität gesichert. - Kleinstrukturen wie Hecken, Bäume, Trockensteinmauern, Lesesteinhaufen o.a. prägen die Landschaft wesentlich und stellen Lebensräume für Tiere und Pflanzen dar. Sie werden erhalten, aufgewertet (Sanierung von Trockensteinmauern o.a.) oder neu geschaffen (Pflanzung von Hecken, Hochstammobstbäumen o.a.). - Die Gewässer werden als Lebensadern der Landschaft aufgewertet und erhalten Raum und die Möglichkeit, einen naturnahen Zustand zu erreichen. - Die Sömmerungsgebiete sollen als Grundlage für eine funktionierende Alpwirtschaft mit hochwertigen regionalen Produkten sowie als naturnahe und ökologisch wertvolle Erholungsräume erhalten bleiben. - Die Gestaltung der Siedlungen nimmt auf das Bedürfnis nach Erholung, Bewegung und Begegnung Rücksicht und lässt Freiräume. Die Landschaftsqualität in der Wohnumgebung wird beibehalten und wenn möglich verbessert. - Neue Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sind zu vermeiden. Ist eine Ver- meidung nicht möglich, werden sie landschaftsschonend realisiert. Nicht mehr benö- tigte Bauten werden, wenn immer, möglich zurückgebaut. - Die Wälder werden nachhaltig gepflegt. Besonders naturnahe und artenreiche Wälder werden gefördert. - Die Hochgebirgslandschaften bleiben weitgehend unberührt. - Die Erlebbarkeit der Landschaft mit ihrer natur- und kulturräumlichen Geschichte wird verbessert und in Wert gesetzt. - Besonders erhaltenswerte Gebiete für Natur und Landschaft werden unter Schutz gestellt und objektspezifische Schutz- und Aufwertungsziele definiert. N1-B/2 Vorranggebiete - Im kantonalen Richtplan werden besonders wertvolle Gebiete für die Landschaft (Vorranggebiete Natur und Landschaft) sowie besonders geeignete Gebiete für die Landwirtschaft (Vorranggebiete Landwirtschaft) bezeichnet. N1-B/3 Schonende Landschaftsentwicklung - Der Kanton und die Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer raumwirksamen Tätig- keiten und bei der Beurteilung von Nutzungs- und Bauvorhaben für eine schonende Entwicklung von Natur und Landschaft ein. Planungen zielen auf das Sichern, Wiederherstellen und Schaffen von Landschafts- qualitäten.
Stand: 3.12.2021 N / 4 C Handlungsanweisungen N1-C/1 Als strategische Grundlage für die gesamtkantonale Landschaftsentwicklung wird bis 2022 eine Landschaftskonzeption erarbeitet. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Umweltschutz und Energie N1-C/2 Die Landwirtschaft als wichtigste Gestalterin der Kulturlandschaft orientiert sich am öffentlichen Interesse an einer identitätsstiftenden, schönen Kulturlandschaft und fördert Landschaftsqualitäten gezielt. Anreize der Agrarpolitik zur Schaffung von Landschafts- qualitäten (Landschaftsqualitätsbeiträge) und zur Erhaltung sowie Vernetzung von Bio- topen werden ausgeschöpft. Das im Kanton bereits eingeleitete Landschaftsqualitäts- projekt wird weitergeführt. Federführung: Dep. Volkswirtschaft und Inneres, Abt. Landwirtschaft N1-C/3 Der Kanton fördert die Erhaltung und Pflege von erhaltenswerten Kulturlandschaften und Biotopen. Er unterstützt die Gemeinden und Grundeigentümer bei der qualitativen Aufwertung von Landschaften und Biotopen durch Beratung und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Möglichkeiten durch finanzielle Beiträge. Federführung: Zuständiges Departement N1-C/4 Die Gemeinden sichern die Vorranggebiete Natur und Landschaft sowie besonders geeignete Gebiete für die Landwirtschaft (Vorranggebiete Landwirtschaft) in ihren Nutzungsplänen. Die Gemeinden prüfen die Erarbeitung von Konzepten zur Verbesserung der Land- schaftsqualität (Landschaftsentwicklungskonzepte und Landschaftsqualitätsprojekte) in Naherholungsgebieten und in der Wohnumgebung. Sie formulieren unter Einbezug der Bevölkerung Massnahmen zur qualitativen Aufwertung von Landschaften im Bereich der Siedlungen und Naherholungsräume (Förderung von Kleinstrukturen mit Hecken, Bach- läufen, Baumgruppen und anderer Strukturelemente). Sie prüfen die Schaffung von angepassten ökologischen Ausgleichsflächen und Vernetzungsprojekten. Federführung: Gemeinde D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht
Stand: 3.12.2021 N / 5 N2 Vorranggebiete Natur und Landschaft A Ausgangslage Als Vorranggebiete Natur und Landschaft werden die in Bezug auf Natur und Landschaft besonders erhaltenswerten Landschaften, Naturdenkmäler, Lebensräume (Biotope) und Geotope bezeichnet. Diese Objekte sind in Verzeichnissen der schützenswerten Objekte von regionaler und von lokaler Bedeutung gemäss
Art. 12 der kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung zu erfassen. Besonders erhaltenswerte Objekte werden in kan- tonale Inventare nach
Art. 9 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz
aufgenommen. Bestandteil der kantonalen Inventare sind auch die Objekte der Bundes- inventare von nationaler Bedeutung. Im kantonalen Richtplan werden die Vorranggebiete in Naturschutzgebiete (Biotope) und Landschaftsschutzgebiete unterschieden. Im kantonalen Richtplan werden Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung festgelegt. Die grundeigentümerverbindliche Siche- rung dieser Objekte erfolgt in der kommunalen Nutzungsplanung durch die Gemeinden. Die in der Regel relativ kleinflächigen Naturschutzgebiete dienen dazu, die Lebensräume der standorttypischen Tiere und Pflanzen langfristig zu sichern und wo möglich zu ver- bessern. Um dies zu erreichen, sind diese schutzwürdigen Flächen wie Auen, Moore und Trockenwiesen zu erhalten, ökologisch aufzuwerten und die Biotope miteinander zu ver- netzen. Dadurch kann die natürliche Dynamik vermehrt gefördert werden. Ökologische Pflege-, Aufwertungs- und Vernetzungsmassnahmen führen häufig auch zu visuell- ästhetischen Mehrwerten, z.B. durch die Schaffung von Kleinstrukturen oder eine arten- reiche Magerwiesenflora infolge einer extensiven Bewirtschaftung. Landschaftsschutzgebiete sind oft grossflächig und umfassen Landschaften, die aus verschiedenen Gründen als besonders wertvoll und daher als schützenswert erachtet werden, zum Beispiel aufgrund ihrer Ursprünglichkeit, der Vielfalt der Schönheit oder ihrer natur- und kulturgeschichtlichen Bedeutung. Die Gründe für die Ausscheidung einer Landschaft als Landschaftsschutzgebiet sowie die deren spezifischen Schutz- und Entwicklungsziele sind den Verzeichnissen und Inventaren zu entnehmen. Gebiete des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Be- deutung (BLN-Gebiete), Moorlandschaften sowie das UNESCO-Weltnaturerbe Tektonik- arena Sardona (Geotop-Landschaft von internationaler Bedeutung) entsprechen speziel- len Formen von Landschaftsschutzgebieten, welche durch Verordnungen auf Bundes- ebene bzw. durch eine internationale Konvention geschützt sind. Sie bedürfen jedoch zusätzlicher kantonaler bzw. kommunaler Schutzbestimmungen. Für das UNESCO- Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona besteht unter den beteiligten Gemeinden eine Vereinbarung, welche die Entwicklungsplanung für das Gebiet sowie erwünschte, zulässige und unerwünschte Nutzungen regelt. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss N2-B/1 Erhaltenswerte Biotope - Besonders erhaltenswerte Biotope werden erhalten, räumlich gesichert und wo möglich ökologisch aufgewertet. Die Biotope werden untereinander vernetzt und die natürliche Dynamik gefördert. Mit diesen Massnahmen wird zur Erhaltung der Vielfalt an Arten und Lebensräumen beigetragen.
Stand: 3.12.2021 N / 6 - Besonderen Schutz verdienen Lebensräume von seltenen und bedrohten Arten und Lebensgemeinschaften. Die Schutz- und Entwicklungsziele (Schutz- und Pflege- massnahmen am Objekt, allfälliger Umgebungsschutz und Pufferbereich) richten sich nach den Verzeichnissen und Inventaren. N2-B/2 Erhaltenswerte Landschaftsräume und Naturdenkmäler - Besonders erhaltenswerte Landschaftsräume und Naturdenkmäler werden erhalten, räumlich gesichert und bei bestehenden Beeinträchtigungen wo möglich aufgewertet. Der besondere Charakter dieser Landschaftsräume und Naturdenkmäler bleibt erhal- ten. Die Schutz- und Entwicklungsziele (Schutz- und Pflegemassnahmen am Objekt, allfälliger Umgebungsschutz und Pufferbereich) richten sich nach den Verzeichnissen und Inventaren. - Bestehende Bauten und Anlagen in Landschaftsschutzgebieten können unterhalten, massvoll erneuert und wenn notwendig ausgebaut werden. Erforderliche Ausbauten sind landschaftsverträglich und umweltschonend durchzuführen. - Landschaftsschutzgebiete sind von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten. Ausgenommen sind standortgebundene Bauten und Anlagen sowie Infrastrukturen (Trinkwasserversorgung), die zum Schutz der Bevölkerung (Gefahrenabwehr) oder für die Bewirtschaftung und Pflege des Gebietes erforderlich sind. Diese Bauten und Anlagen nehmen in Bezug auf Lage und Gestaltung Rücksicht auf den Charakter der Landschaft. - Der Unterhalt und der landschaftsschonende Ausbau von Wanderwegen, die zum Erleben dieser Landschaften beitragen, sind möglich, wenn sie den Schutzabsichten nicht entgegenstehen. N2-B/3 UNESCO-Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona - Innerhalb des Perimeters des UNESCO-Weltnaturerbes «Tektonikarena Sardona» richten sich die Schutz- und Nutzungsziele vorbehältlich weitergehendem übergeordnetem Recht nach dem Beschluss des UNESCO-Welterbekomitees und der Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden über den gemeinsamen Schutz des UNESCO-Weltnaturerbes. C Handlungsanweisungen N2-C/1 Der Kanton sorgt für den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung sowie den Unterhalt der landwirtschaftlich genutzten Biotopflächen von kommunaler Bedeutung. Er führt das kantonale Biotopverzeichnis, aktualisiert dieses periodisch, überprüft dabei die objektspezifischen Schutz- und Entwicklungsziele und passt diese gegebenenfalls an. Neue Objekte werden in Rücksprache mit den Gemeinden dem Regierungsrat zur Aufnahme in die Inventare vorgeschlagen. Der Kanton berücksichtigt die in den Verzeichnissen und Inventaren festgelegten Schutz- und Entwicklungsziele bei seinen raumwirksamen Tätigkeiten. Er trifft weitere Massnah- men, welche zu Schutz, Aufwertung und Vernetzung der Biotope beitragen (z.B. Planung und Festlegung der ökologischen Infrastruktur; Umsetzung von Vernetzungskonzepten). Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Umweltschutz und Energie
Stand: 3.12.2021 N / 7 N2-C/2 Die Gemeinden sorgen für den Schutz und Unterhalt der Biotope von kommunaler Bedeutung. Die Gemeinden führen ein kommunales Biotopverzeichnis. Dessen Inhalt richtet sich nach den Vorgaben des NHG und NHV. Sie aktualisieren dieses periodisch, überprüfen die objektspezifischen Schutz- und Entwicklungsziele regelmässig und passen diese gegebenenfalls an. Die Gemeinden scheiden die Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung in ihrer Nutzungsplanung aus. Biotope von kommunaler Bedeutung werden in Abwägung der weiteren Interessen im Rahmen der kommunalen Richtplanung der Gemeinde ebenfalls ausgeschieden und in der Nutzungsplanung gesichert. Sie berücksichtigen die in den Verzeichnissen und Inventaren festgelegten Schutz- und Entwicklungsziele bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten. Sie können weitere Mass- nahmen treffen, welche zu Schutz, Aufwertung und Vernetzung der Biotope beitragen (z.B. Umsetzung von Vernetzungskonzepten). Federführung: Gemeinde N2-C/3 Der Kanton sorgt für den Schutz und den Unterhalt der Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung. Er führt das kantonale Landschaftsverzeichnis, aktualisiert das Verzeichnis periodisch und überprüft die Ziele bezüglich Erhaltung und Aufwertung regelmässig. Neue Inventarobjekte werden in Rücksprache mit den Gemeinden dem Regierungsrat zur Aufnahme in die Inventare vorgeschlagen. Er berücksichtigt die in den Verzeichnissen und Inventaren festgelegten Schutz- und Entwicklungsziele bei seinen raumwirksamen Tätigkeiten. Er trifft weitere Massnahmen, um den speziellen Charakter dieser Landschaften zu wahren und wo möglich zu verbes- sern. Dazu gehören besondere Bewirtschaftungs- und Gestaltungsmassnahmen. Der Kanton berücksichtigt die Bestimmungen gemäss dem Beschluss des UNESCO- Welterbekomitees und der Vereinbarung über den Schutz des UNESCO-Weltnaturerbes bei seinen raumwirksamen Tätigkeiten. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Umweltschutz und Energie N2-C/4 Die Gemeinden scheiden die Landschaftsschutzgebiete sowie die sinngemässen Schutzgebiete für Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung in ihrer Nutzungsplanung aus. Landschaften von kommunaler Bedeutung werden in Abwägung der weiteren Interessen im Rahmen der kommunalen Richtplanung der Gemeinde eben- falls ausgeschieden und in der Nutzungsplanung gesichert. Sie berücksichtigen die in den Verzeichnissen und Inventaren festgelegten Schutz- und Entwicklungsziele bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten. Die Gemeinden berücksichtigen die Bestimmungen gemäss dem Beschluss des UNESCO-Welterbekomitees und der Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des UNESCO-Weltnaturerbes bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten und sichern diese in der Nutzungsplanung. Federführung: Gemeinde
Stand: 3.12.2021 N / 8 D Objekte D-1 Objekte nach NHG D-1.1 Biotope von nationaler Bedeutung gemäss
Art. 18a NHG
Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis (Bundesbezeichnung) KS N2.1 Glarus Nord Niederriet GL2 Niederriet FS N2.52 Glarus Nord Walenberg GL17 Walenberg FS N2.94 Glarus Nord Talalpsee GL18 Talalpsee FS N2.110 Glarus Nord Feldbach GL47 Feldbach FS N2.167 Glarus Schletter GL20 Klöntalersee Nordostufer FS N2.176 Glarus Klöntalersee Nordostufer GL20 Klöntalersee Nordostufer FS N2.181 Glarus Klöntalersee Vorauen GL96 Klöntalersee Vorauen FS N2.244 Glarus Süd Oberblegisee GL37 Oberblegisee FS Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis (Bundesbezeichnung) KS N2.2 Glarus Nord Gäsi / Linth Delta 348 - Linth Delta FS N2.185 Glarus Hinter Klöntal 109 - Hinter Klöntal; Delta FS N2.261 Glarus Süd Bruch 216 - Chrauchbach, Haris; Fliessgewässer FS N2.388 Glarus Süd Oberstafelbach 1302 - Oberstafelbach; Alpine Schwemmebene FS Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis (Bundesbezeichnung) KS N2.01 Glarus Nord Niderriet 1834 Niderriet FS N2.11 Glarus Nord Lachen 1550 Lachen (auch Kanton SZ) FS N2.20 Glarus Nord Blossen 3697 Blossen FS N2.57 Glarus Nord Scheidegg 1838 Scheidegg (auch Kanton SZ) FS N2.65F Glarus Nord Gross Moos 1840 Gross Moos im Schwändital FS N2.83F Glarus Nord Boggenberg 1845 Boggenberg FS N2.102 Glarus Nord Türliboden 1846 Türliboden FS N2.64 Glarus Nord Meur bei Britteren 627 Meur bei Britteren FS N2.125F Glarus Nord Grossi Friiz 1918 Mürtschen FS N2.141 Glarus Nord Ober Mürtschen 1919 Ober Mürtschen FS N2.219 Glarus Süd Gnappetriet 1932 Gnappetriet FS N2.246 Glarus Süd Stäfeli 1868 Längriet FS N2.248F Glarus Süd Längriet 1868 Längriet FS N2.250 Glarus Süd Ochsenbüel 1869 Rossweid FS
Stand: 3.12.2021 N / 9 Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis (Bundesbezeichnung) KS N2.274F Glarus Süd Garichti 1876 Garichti FS N2.289F Glarus Süd Matt 1877 Matt FS N2.310 Glarus Süd Werbenrüsli 1882 Werbenrüsli FS N2.301F Glarus Süd Etzelhüsli 1858 Etzelhüsli FS N2.382 Glarus Süd Unter Jetz 1894 Unter Jetz FS Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis (Bundesbezeichnung) KS N2.65H Glarus Nord Gross Moos 245 Gross Moos im Schwändital FS N2.83H Glarus Nord Boggenberg 246 Boggenberg FS N2.125H Glarus Nord Grossi Friiz 441 Mürtschen FS N2.290 Glarus Süd Wyssriet 248 Grotzenbüel FS N2.301H Glarus Süd Etzelhüsli 247 Ethelhüsli FS N2.289H Glarus Süd Matt 427 Matt oberhalb Stausee Garichti FS N2.274H Glarus Süd Garichti 422 Garichti FS N2.248H Glarus Süd Längriet 492 Längriet FS Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung Diese Objekte werden nur in der Richtplankarte dargestellt. D-1.2 Moorlandschaften gemäss
Art. 23b NHG
Bundesinventar der Moorlandschaften von bes. Schönheit u. nationaler Bedeutung Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis (Bundesbezeichnung) KS N2.M01 Glarus Nord Schwändital 55 FS N2.M02 Glarus Süd Urnerboden 357 (auch Kanton Uri) FS D-1.3 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung im Sinne von
Art. 5 NHG (BLN)
Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis (Bundesbezeichnung) KS N2.B01 Glarus Nord /Glarus Süd Murgtal-Mürtschental 1602 (auch Kanton SG) FS N2.B02 Glarus Silberen 1601 (auch Kanton SZ) FS N2.B03 Glarus Süd Lochseite bei Schwanden 1611 FS
Stand: 3.12.2021 N / 10 D-2 Objekte UNESCO UNESCO Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS N2.U01 Glarus Nord / Glarus / Glarus Süd UNESCO-Weltnatur- erbe Tektonikarena Sardona Auch Kantone Graubünden und St. Gallen FS D-3 Kantonale Verzeichnisse Objekte kantonales Landschaftsverzeichnis Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS N2.L01 Glarus Nord Seeflechsen Mollis, Filzbach FS N2.L02 Glarus Nord Burg Oberurnen FS N2.L03 Glarus Nord Nüen-Britteren Mollis FS N2.L13.1 Glarus Nord Nieder- und Oberurnertal Nieder-/Oberurnen FS N2.L13.2 Glarus Nord / Glarus Wiggis Oberurnen, Näfels, Netstal, Rie- dern, Glarus FS N2.L13.11 Glarus Nord / Glarus Mürtschenstock Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Ennenda FS N2.L04 Glarus Ennetrösligen Ennenda FS N2.L13.3 Glarus / Glarus Süd Glärnisch Glarus, Mitlödi, Schwändi, Schwanden, Nidfurn, Leuggel- bach, Luchsingen FS N2.L13.10 Glarus / Glarus Süd Schilt Ennenda, Mitlödi, Sool FS N2.L05 Glarus Süd Linthlandschaft Mitlödi Mitlödi FS N2.L06 Glarus Süd Schönau Diesbach, Hätzingen, Haslen FS N2.L07 Glarus Süd Diestal Diesbach FS N2.L08 Glarus Süd Diesbachfälle Diesbach, Betschwanden FS N2.L09 Glarus Süd Linthlandschaft Linthal Linthal FS N2.L10 Glarus Süd Spicher Engi FS N2.L11 Glarus Süd Mühlibachtal Engi FS N2.L12 Glarus Süd Weissenberge Matt, Engi FS N2.L13.4 Glarus Süd Tödi Linthal FS N2.L13.5 Glarus Süd Limmeren Linthal FS N2.L13.6 Glarus Süd Kärpf Linthal, Rüti, Betschwanden, Dies- bach, Hätzingen, Haslen, Schwan- den, Engi, Matt, Elm FS N2.L13.7. Glarus Süd Hausstock Elm FS N2.L13.8 Glarus Süd Segnes Elm FS N2.L13.9 Glarus Süd Chrauchtal Matt, Engi, Elm FS
Stand: 3.12.2021 N / 11 E Erläuterungen / Grundlagen Die Abgrenzung der national bedeutsamen Objekte (Objekte der Objektlisten D-1) basiert auf der kantonalen Detailkartierung im kantonalen Biotopverzeichnis. Grundlagen: - Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung - Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung - Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung - Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung - Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung Bundes- inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung - Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Be- deutung - Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung - Verzeichnis der Landschaften von regionaler Bedeutung im Kanton Glarus (Kantona- les Landschaftsverzeichnis); Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt, 16. Ja- nuar 1996 - Managementplan für das UNESCO-Welterbe Tektonikarena Sardona; IG UNESCO- Welterbe, Sargans, 30. September 2010 - Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des UNESCO-Weltnaturerbes «Glarner Hauptüberschiebung», 31. Oktober 2001
Stand: 3.12.2021 N / 12 N3 Landwirtschaft N3.1 Vorranggebiete für die Landwirtschaft und Fruchtfolgeflächen A Ausgangslage Die Landwirtschaft hat einen multifunktionalen Auftrag. Neben der Produktion von Lebensmitteln nimmt sie bei der Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft eine zentrale Rolle ein. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Schönheit der Landschaft und hat grossen Einfluss auf die Entwicklung der Ökologie. Dabei entsteht die Kulturlandschaft nicht nur aus der Koppelproduktion, sondern wird durch gezielte Massnahmen zur Schaffung von Landschaftsqualitäten bewusst gepflegt und aufgewertet. Sowohl die landwirtschaftlichen Produkte als auch die Kulturlandschaft leisten einen Beitrag zur Identifikation mit dem Glarnerland. Die Alpwirtschaft im Kanton Glarus geniesst traditionell einen hohen Stellenwert. Der Anteil der alpwirtschaftlichen Fläche an der gesamten Bewirtschaftungsfläche beträgt rund zwei Drittel. Während die Herausforderung auf alpwirtschaftlicher Stufe darin besteht, eine Bestossung und Nutzung zu erhalten, gehören der anhaltende Kulturland- verlust infolge der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung und der fortschreitenden Zersiedelung zu den grössten Schwierigkeiten im Talgrund. Um die ertragsreichen Flächen und damit eine ausreichende Bewirtschaftungsgrundlage für die Landwirtschaft zu sichern, wurden im kantonalen Richtplan schon im Jahr 1988 Vorranggebiete für die Landwirtschaft festgelegt. Bei der Festlegung der aktuellen Vorranggebiete von rund 4782 Hektaren bei einem Total von 7000 Hektaren landwirtschaftlicher Nutzfläche wird die Hangneigung, die Höhenlage und die Exposition berücksichtigt. Für die Erfüllung ihres Leistungsauftrags ist die Landwirtschaft im Kanton Glarus auf die Bewirtschaftung dieser Flächen angewiesen. Ergänzend zu den Vorranggebieten für die Landwirtschaft sind auch die Fruchtfolgeflä- chen (FFF) im gemäss Bundessachplan erforderlichen Umfang (200 ha) festzulegen. Die FFF umfassen das qualitativ bestgeeignete ackerfähige Kulturland. Im Rahmen der im Jahr 2010 abgeschlossenen Bodenkartierung wurden fruchtfolgeflächenfähige Böden evaluiert, die den Bundeskriterien für FFF entsprechen. Der Kanton Glarus verfügt ge- mäss der Bodenkartierung und der FFF-Ausscheidung über 169 ha FFF in der Kategorie der bestgeeigneten Ackerböden. Hinzu kommen 81 ha bedingt geeignete FFF z.B. in Baugebiet, in Schattenlage oder aufgrund anderweitig ungünstiger Einflussgrössen. Weitere 19 ha sind in der Bodenkartierung als aufwertbare Flächen ausgewiesen. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss N3.1-B/1 Landwirtschaftliche Vorranggebiete - Zur langfristigen Sicherung der Funktionsfähigkeit der Landwirtschaft und zwecks Beitrag zur Ernährungssicherheit werden genügend Flächen an geeignetem Kultur- land erhalten. Die hochwertigen Böden werden gesichert und die Nutzung erfolgt standortgerecht unter Berücksichtigung der ökologischen Tragfähigkeiten. - Die landwirtschaftlichen Vorranggebiete berücksichtigen die Multifunktionalität der Landwirtschaft und sind langfristig zu erhalten. Sie bilden zusammen mit den Frucht- folgeflächen die wirtschaftliche Basis für eine funktionierende und nachhaltig
Stand: 3.12.2021 N / 13 produzierende Landwirtschaft. Die langfristige Bewirtschaftung der Vorranggebiete trägt zum Erhalt einer attraktiven Kulturlandschaft bei. N3.1-B/2 Fruchtfolgeflächen (FFF) - Der Mindestumfang an bestgeeignetem ackerfähigem Kulturland wird als FFF ge- mäss den Vorgaben des Bundessachplans im Richtplan gesichert. Die im Richtplan festgelegten FFF werden in ihrer quantitativen und qualitativen Dimension erhalten. - Bei Änderungen der Bauzonenabgrenzung sind die betroffenen FFF zwingend an anderer Stelle zu kompensieren. Dies kann durch Bodenaufwertungen oder Aus- zonung von Bauzonen an fruchtfolgeflächenfähigen Standorten geschehen. Der Kanton verfügt über ein Verwertungskonzept, welches zur Bereitstellung von weite- ren FFF beitragen kann. Bei einer Beanspruchung von FFF erfolgt eine Interessen- abwägung unter Anwendung folgender Kriterien sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäss
Art. 30 RPV:
- Nutzungseignungsklasse und Lage der betroffenen Böden - Arrondierung und Zusammenhänge der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung - Grösse und Qualität von Ersatzflächen und Aufwertungsmassnahmen - Flächen mit ökologischem Aufwertungspotenzial. N3.1-B/3 Ökologische Bewirtschaftung - Mit einer umwelt- und standortgerechten Bewirtschaftung leistet die Landwirtschaft einen wichtigen Beitrag zur Schönheit der Landschaft und zur Vielfalt und Funktions- fähigkeit der Natur. Sie schafft Mehrwerte für den Tourismus. - Die ökologische Aufwertung der Landwirtschaftsflächen sowie die Schaffung und Erhaltung ökologischer Ausgleichsflächen als Vernetzungselemente zwischen naturnahen Landschaften werden gefördert. C Handlungsanweisungen N3.1-C/1 Der Kanton fördert die Land- und Alpwirtschaft nach den Vorgaben des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes. Er schafft günstige Rahmenbedingungen für deren nachhaltige Entwicklung und für eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung. Federführung: Dep. Volkswirtschaft und Inneres, Abt. Landwirtschaft N3.1-C/2 Der Kanton berücksichtigt die Vorranggebiete für die Landwirtschaft im Rahmen seiner raumwirksamen Tätigkeiten und bei der Beurteilung von Nutzungs- und Bauvorhaben. Werden landwirtschaftliche Vorranggebiete durch Vorhaben im Bereich Siedlung und Verkehr sowie Umwelt tangiert, erfolgt eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Funktionen der Landwirtschaft. Federführung: Zuständiges Departement
Stand: 3.12.2021 N / 14 N3.1-C/3 Die Gemeinden berücksichtigen die Vorranggebiete für die Landwirtschaft im Rahmen ihrer raumwirksamen Tätigkeiten und bei der Beurteilung von Nutzungs- und Bau- vorhaben. Die Gemeinden weisen die Vorranggebiete für die Landwirtschaft im Rahmen der Nut- zungsplanung soweit möglich der Landwirtschaftszone zu. Sie prüfen ergänzende Mass- nahmen zur langfristigen Sicherung des bestgeeigneten Ackerlands (z.B. durch Fest- setzung von langfristig geltenden Siedlungsgrenzen o.a.). Werden Vorranggebiete durch Vorhaben im Bereich Siedlung und Verkehr sowie Umwelt tangiert, erfolgt eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Funktionen der Landwirtschaft. Die Gemeinden weisen die festgelegten Fruchtfolgeflächen im Rahmen der Nutzungs- planung der Landwirtschaftszone zu. Die Gemeinden fördern und unterhalten auf ihren eigenen Alpbetrieben eine zeitgemässe Infrastruktur. Federführung: Gemeinde D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - Arcoplan (2010): Bodenkartierung Kanton Glarus 2006 – 2010. Erfassung der poten- ziellen Fruchtfolgeflächen FFF. Schlussbericht - Arcoplan (2010): Fruchtfolgeflächen Glarus (FFF GL). Unterteilung der Fruchtfolge- flächen in Pakete: Erläuterungen - Perspektiven zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Kanton Glarus, Projektunterlagen, Abt. Landwirtschaft, Januar 2017
Stand: 3.12.2021 N / 15 N3.2 Intensivlandwirtschaftszonen A Ausgangslage Der landwirtschaftliche Strukturwandel ist seit längerem im Gang und wird weiter anhal- ten. Mit der Teilrevision des Raumplanungsrechts ermöglicht der Bund der Landwirtschaft die neuen Herausforderungen besser bewältigen zu können. Der seit 1. September 2000 in Kraft gesetzte
Art. 16a RPG sieht vor, dass Bauten und Anlagen, die über eine soge-
nannte innere Aufstockung hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden können, wenn der Kanton dieses Gebiet hierfür frei gegeben hat. Der Kanton Glarus legt abge- stützt auf
Art. 38 RPV die Grundsätze für die Ausscheidung der Intensivlandwirtschafts-
zonen im Richtplan fest. Intensivlandwirtschaftszonen werden im Rahmen der kommuna- len Nutzungsplanung ausgeschieden und sind Teile der Landwirtschaftszone. Bei der Ausscheidung der Intensivlandwirtschaftszonen sind die Ziele und Grundsätze nach
Art. 1 und 3 RPG massgebend. Bei den Kriterien zur Ausscheidung einer Intensiv-
landwirtschaftszone werden unterschieden: - Voraussetzungen für die Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen - Anforderungen an den Standort - Ausschlusskriterien. Ein Standort wird nicht alle Kriterien gleichermassen erfüllen. Massgebend ist die ge- samthafte Beurteilung. Diese ist im Rahmen der Standortabklärung nachvollziehbar aufzuzeigen. Nicht möglich ist die Ausscheidung in einem Gebiet gemäss den Ausschlusskriterien. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss N3.2-B/1 Voraussetzung zur Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen - Für Bauten und Anlagen die über die innere Aufstockung nach
Art. 16a RPG
hinausgehen, kann die Gemeinde unter folgenden Voraussetzungen Intensivland- wirtschaftszonen ausscheiden: - wenn die Fläche für die vorgesehene Nutzung verfügbar ist. - wenn bestehende Infrastrukturen genutzt werden können oder Infrastrukturanschlüsse ohne erheblichen Aufwand möglich sind. N3.2-B/2 Standortanforderungen an eine Intensivlandwirtschaftszone - Für die Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen sind Standorte geeignet: - an denen Bauten und Anlagen zusammengefasst werden können (Konzentrationsprinzip), - an denen die Bauten und Anlagen sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einordnen lassen, und wo die offene Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird, - wo die Immissionen (Luft und Lärm) auf Wohngebiete möglichst gering ist, - an denen qualitativ weniger hochwertiger Boden vorhanden ist.
Stand: 3.12.2021 N / 16 N3.2-B/3 Ausschlusskriterien zur Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen - Intensivlandwirtschaftszonen können nicht ausgeschieden werden: - in Schutzgebieten nach Bundesrecht und Schutzgebieten gemäss kantonalem Richtplan, - an Standorten wo ein Ortsbild gemäss Richtplan erheblich beeinträchtigt wird, - in siedlungsgliedernden Freiräumen / Siedlungstrenngürteln, - auf Fruchtfolgeflächen, sofern kein Ersatz geschaffen wird, - in Wildtierkorridoren und Amphibienzugstellen, wenn sie deren Funktion beeinträchtigen, - in Gefahrengebieten, - bei Gefährdung des Grundwassers. C Handlungsanweisungen N3.2-C/1 Bezeichnet die Gemeinde in der Nutzungsplanung Intensivlandwirtschaftszonen, ist im Rahmen der Standortabklärungen nachvollziehbar aufzuzeigen, wieweit der Standort die Voraussetzungen und die Anforderungen erfüllt. Es ist aufzuzeigen, dass der Ausschei- dung keine Ausschlusskriterien entgegenstehen. Scheidet die Gemeinde an mehreren Standorten Intensivlandwirtschaftszonen aus, ist aufzuzeigen, wie dem Konzentrationsprinzip Rechnung getragen wird. Die Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen für einen Betrieb ist räumlich zu konzentrieren. Federführung: Gemeinde D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Keine Grundlagen: - Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), September 2000
Stand: 3.12.2021 N / 17 N4 Wildruhezonen, Wildtierkorridore und Jagdbanngebiete A Ausgangslage Wildruhezonen dienen dem Schutz wichtiger Wintereinstandsgebiete des Wildes vor einer Störung durch den Menschen. Die Bezeichnung von Wildruhezonen bezweckt den ausreichenden Schutz von wichtigen Lebensräumen von Tieren, wie Wintereinstands- gebieten und den für die Fortpflanzung wichtigen Gebieten (Brunftplätze und Setzgebiete des Schalenwildes, Aufzuchtgebiete und Brutgebiete von Vögeln) vor Störung durch Freizeitaktivitäten. Während der definierten Ruhe- und Schutzzeiten werden die Wildru- hezonen mittels Zutrittsverbot abseits der erlaubten Wege (Typ A) oder mittels Betretens- und Fahrerlaubnis nur auf Pisten, Loipen und eingezeichneten Wegen oder Routen (Typ B) vor Störungen geschützt. Mit der Bezeichnung von Wildruhezonen und der Information der Bevölkerung und der Gäste kann eine Sensibilisierung für das Thema Wildschutz sowie eine effiziente Besucherlenkung erfolgen. Wildtiere müssen für ihr nachhaltiges Gedeihen im Laufe des Tages und der Jahres- zeiten zwischen den für Nahrung, Ruhe, Sozialkontakt und Fortpflanzung geeigneten Lebensräumen je nach Tierart wenige Meter bis viele Kilometer weit zirkulieren können. Zahlreiche dieser Korridore sind durch Strassen, Bahnlinien und Siedlungen beeinträch- tigt oder gar unterbrochen. Insgesamt wurden für den Kanton Glarus 17 Korridore von unterschiedlicher Bedeutung festgestellt. Die drei eidgenössischen Jagdbanngebiete dienen der Sicherstellung einer nachhaltigen Population der Wildtiere. In den Gebieten mit integralem Schutz können Regulations- massnahmen nur mit Zustimmung des Bundes vorgenommen werden. In den partiell geschützten Gebieten kann der Kanton über Regulationsmassnahmen selber entschei- den. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss N4-B/1 Wildruhezonen - In den Wildruhezonen werden wildlebende Tierarten während der massgebenden Ruhezeiten vor menschlichen Störungen weitgehend geschützt. N4-B/2 Wildtierkorridore - Im Bereich der intakten Wildtierkorridore werden die ökologischen Qualitäten und die Verbindungswege der Tiere erhalten. - Die beeinträchtigten oder weitgehend unterbrochenen Wildtierkorridore werden mit geeigneten Massnahmen aufgewertet (Trittsteine, Leitstrukturen) oder wiederherge- stellt. Die Korridore von überregionaler Bedeutung sind dabei prioritär zu behandeln.
Stand: 3.12.2021 N / 18 C Handlungsanweisungen N4-C/1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden für die Durchlässigkeit der innerkantonalen Wildtierkorridore. Er gibt Anweisungen zum Unterhalt intakter und zur Wiederherstellung beeinträchtigter oder weitgehend unterbrochener Wildtierkorridore. Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Nachbarkantonen für die Durchlässigkeit der interkantonalen Wildtierkorridore. Gemeinsam werden Anweisungen zum Unterhalt intakter und zur Wiederherstellung beeinträchtigter oder weitgehend un- terbrochener Wildtierkorridore erlassen. Aktuell sind es folgende Massnahmen: - Der Kanton prüft in Zusammenarbeit mit Bund (ASTRA) und dem Kanton St. Gallen den Bau des wildtierspezifischen Bauwerkes über die A3 (Korridor GL 06). - Der Kanton schafft im Bereich der Korridore eine ökologische Aufwertung der Linth- ebene durch Strukturen wie Hecken und Feldgehölze. - Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit dem Kanton St. Gallen für die Umsetzung der Massnahmen im Wildtierkorridor GL 06. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Jagd und Fischerei N4-C/2 Die Gemeinden weisen die festgelegten Wildtierkorridore im Rahmen der Nutzungs- planung einer zweckmässigen Schutzzone zu. Federführung: Gemeinde D Objekte D-1 Wildruhezonen Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet (Nr. Klammer gemäss Nr. Karte Verordnung) Bemerkung/Hinweis KS Typ Zutrittseinschränkung N4.Z01 Glarus Nord Äschwald - Hämmerliberg- Schwändiwald (1) Typ B 21. Dez. - 31. März FS N4.Z02 Glarus Nord Büelserwald (18) Typ B 21. Dez. - 30 Juni FS N4.Z03 Glarus Nord Muesalp (2) Typ B 21. Dez. - 31 März FS N4.Z04 Glarus Nord Hinteres Schwändital (3) Typ B 21. Dez. - 31. März FS N4.Z05 Glarus Nord Mittlerer Nüen (19) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS N4.Z06 Glarus Nord Firzwald (20) Typ B 21. Dez - 30. Juni FS N4.Z07 Glarus Nord Fliessenwald (21) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS N4.Z08 Glarus Nord Meerenalp (4) Typ B 21. Dez. - 31. März FS N4.Z09 Glarus Nord Glarus Mürtschen (10) Typ B 21. Dez. - 30 April FS N4.Z10 Glarus Sturmigerrus (5) Typ A 21. Dez. - 31. März FS N4.Z11 Glarus Äugstenwald (30) Typ A 1. Sept. - 31. Okt. FS N4.Z12 Glarus Glarus Süd Gruebenwald -Driangel(6) Typ A 21. Dez. - 31. März FS
Stand: 3.12.2021 N / 19 Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet (Nr. Klammer gemäss Nr. Karte Verordnung) Bemerkung/Hinweis KS Typ Zutrittseinschränkung N4.Z13 Glarus Süd Hohwald (22) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS N4.Z14 Glarus Süd Bünt-Steinschlag (7) Typ B 21. Dez. - 31. März FS N4.Z15 Glarus Süd Niderental-Wartstalden(9) Typ A 21. Dez. - 31. März FS N4.Z16 Glarus Süd Pulsterenwald (11) Typ B 21. Dez. - 30. April FS N4.Z17 Glarus Süd GulderstockSaumen (12) Typ B 21. Dez. - 30. April FS N4.Z18 Glarus Süd Büelstock (8) Typ A 21. Dez. - 31. März FS N4.Z19 Glarus Süd Sedel (29) Typ A 1. April - 30. Juni FS N4.Z20 Glarus Süd Zindelchopf - Hübeliplanggen (23) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS N4.Z21 Glarus Süd Rossweid-Waldibach(24) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS N4.Z22 Glarus Süd Sülzli-Bruchrunenwald(13) Typ B 21. Dez. - 30. April FS N4.Z23 Glarus Süd Mittagshorn - Gschämm- wald (28) Typ A 1. April - 30. Juni FS N4.Z24 Glarus Süd Chnügrat (15) Typ B 21. Dez. - 30. April FS N4.Z25 Glarus Süd Geisstal (31) Typ A 1. Sept. - 31. Okt. FS N4.Z26 Glarus Süd Bräch (16) Typ B 21. Dez. - 30. April FS N4.Z27 Glarus Süd Färispitz-UnderemFal(14) Typ B 21. Dez. - 30. April FS N4.Z28 Glarus Süd Plattenwald (25) Typ A 21. Dez. - 30. Juni FS N4.Z29 Glarus Süd Dachsenstein (26) Typ A 21. Dez. - 30. Juni FS N4.Z30 Glarus Süd Erbswald (27) Typ B 21. Dez. - 30. Juni FS N4.Z31 Glarus Süd Durnagel (32) Typ A 1. Sept. - 31. Okt. FS N4.Z32 Glarus Süd Bärenboden (17) Typ B 21. Dez. - 30. April FS D-2 Wildtierkorridore Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet (Nr.KlammergemässNr.Bund) Bemerkung/Hinweis KS Bedeutung Einstufung N4.K01 Glarus Süd, Spiringen Klausen, Spiringen (GL 01) überregional «intakt» FS N4.K02 Glarus, Innerthal, Muotathal Pragelpass, Muotathal (GL 02 / SZ 02) überregional «intakt» FS N4.K03 Glarus Süd, Au-Soolsteg-Warth, Schwanden (GL 03) überregional «beeinträchtigt» FS N4.K04 Glarus Nord, Glarus Netstal (GL 04) überregional «beeinträchtigt» FS N4.K05 Glarus, Glarus Süd Horgenberg (GL 05) überregional «beeinträchtigt» FS N4.K06 Glarus Nord, Schänis, Weesen (SG) Biberlikopf, Mollis (GL 06) überregional «weitgehend unterbrochen»; BauwerkinPla- nungbeiASTRA FS N4.K07 Glarus Nord, Reichenburg, Benken, Linthebene - Benknerbü- chel überregional Wildtierspezifische Unterführung FS
Stand: 3.12.2021 N / 20 Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet (Nr.KlammergemässNr.Bund) Bemerkung/Hinweis KS Bedeutung Einstufung Gommiswald , Kaltbrunn Schänis (GL 07 / SG02 / SZ 07) wurderealisiert N4.K08 Glarus Nord, Schänis (SG) Linthebene - St. Sebasti- an (GL 07.1) regional GemässBericht 2010«weitge- hendunterbro- chen» FS N4.K09 Glarus Süd Durnagel (GL 08) regional «intakt» FS N4.K10 Glarus Süd Rüti - Betschwanden (GL 09) regional «intakt» FS N4.K11 Glarus Süd Diesbach - Hätzingen (GL 10) regional «beeinträchtigt» FS N4.K12 Glarus Süd Haslen – Nidfurn - Leuggelbach (GL 11) regional «beeinträchtigt» FS N4.K13 Glarus Süd Hörliegg Engi (GL 12) regional «intakt» FS N4.K14 Glarus Süd Mattsiten Engi (GL 13) überregional «intakt» FS N4.K15 Glarus Süd Brummbach - Strit (GL 14) regional «intakt» FS N4.K16 Glarus Süd Linthal Süd (GL 15) regional «intakt» FS N4.K17 Glarus Süd Obmoos - Wichlen (GL 16) regional «intakt» FS N4.K18 Glarus Süd Chalchofen (GL 17) regional «beeinträchtigt» FS D-3 Eidgenössische Jagdbanngebiete Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet (Nr.KlammergemässNr.Bund) Bemerkung/Hinweis KS N4.J01 Glarus Nord Rauti - Tros (14) Gebiet mit integralen (I) Schutzbe- stimmungen FS N4.J02 Glarus, Glarus Süd Schilt (13) Gebiet mit integralen (I) und parti- ellen (II) Schutzbestimmungen sowie Wildschadenperimeter (III) FS N4.J03 Glarus Süd Kärpf (12) Gebiet mit integralen (I) und parti- ellen (II) Schutzbestimmungen sowie Wildschadenperimeter (III) FS E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - Wildruhezonenverordnung, Regierungsratsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - Korridore für Wildtiere in der Schweiz, Schriftenreihe Umwelt Nr. 326 Wildtierkorrido- re; BAFU 2001 - Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung: Objektbeschreibungen; BAFU 1. Dezember 2012 - Konzept Wildtierkorridore 2010; Jagd- und Fischereiverwaltung Kt. Glarus, Mai 2004 - Eidgenössische Jagdbanngebiete
Stand: 3.12.2021 N / 21 N5 Gewässer A Ausgangslage Gewässer sind Bestandteil und prägende Elemente der Landschaft. Sie bilden vielfältige Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie wichtige Erholungsräume für den Menschen. Dadurch tragen Gewässer wesentlich zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bei. Um diese Aufgabe zu erfüllen, brauchen sie Raum und die Möglichkeit, einen natur- nahen Zustand zu erreichen. Die Sicherung dieses Raumes erfolgt über die Festlegung des Gewässerraums. Die Wasserqualität in den Oberflächengewässern des Kantons kann generell als gut bezeichnet werden. Die Ausnahme bilden wenige Fliessgewässer im Glarner Unterland mit Regenwasserentlastungen. Ein grosses Defizit bezüglich der Renaturierung besteht in verschiedenen Fliessgewässern im Talgrund des Haupttals. Die meisten Gerinne hier sind naturfern angelegt und weisen deshalb einen erheblichen Renaturierungsbedarf auf. Die Forderungen nach genügend Raum für die Fliessgewässer, nach effizientem Hoch- wasserschutz, nach der Erhaltung der Gewässerqualität und nach der Nutzung von Wasserkraft (siehe Kap. E2-5) verlangen ein koordiniertes Vorgehen. Der Kanton verfügt in diesem Zusammenhang über umfangreiche Grundlagen (Gefahrenkarten, Hochwasserschutzprojekte, Ökomorphologiekartierung) und spezifische Planungen (Gewässerrevitalisierungsplanung). B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss N5-B/1 Renaturierung - Die Gewässer sind als Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie als Erholungs- räume für Menschen aufzuwerten. Die grundlegenden Funktionen der Gewässer, wie die natürliche Gewässerdynamik, die Lebensräume für Pflanzen und Tiere und die Vernetzung von naturnahen Flächen sind zu gewährleisten. - Eingedolte oder sonst in ihrer Natürlichkeit wesentlich eingeschränkte Gewässer sind unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen aufzuwerten und möglichst naturnah auszugestalten. N5-B/2 Gewässerraum - Der Raumbedarf zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung wird gesichert.
Stand: 3.12.2021 N / 22 C Handlungsanweisungen N5-C/1 Der Kanton sorgt für die Revitalisierung der Gewässer gemäss seiner Revitalisierungs- planung. Er bezeichnet die potenziellen Gewässerstrecken für die Projekte der Priorität 1 gemäss Gewässerrevitalisierungsplanung im Richtplan und sorgt für die Umsetzung der Projekte mit Priorität 1. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Umweltschutz und Energie N5-C/2 Die Gemeinden prüfen und realisieren Massnahmen zur Revitalisierung weiterer, nicht in der Revitalisierungsplanung erfasster, eingedolter oder in ihrer Natürlichkeit stark eingeschränkter Gewässer. Federführung: Gemeinde D Objekte Gewässerrevitalisierung Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Prio. Bemerkung / Hinweis KS N5.01 Glarus Nord Näfels 1 Villägenbach 1 FS N5.02 Glarus Nord Näfels 1 Kleinlinthli 2 FS N5.03 Glarus Nord Näfels 1 Kleinlinthli 4 FS N5.04 Glarus Nord Mollis 1 Bodenwaldbach 1 FS N5.05 Glarus Nord Mollis 1 Bodenwaldbach 2 FS N5.06 Glarus Nord Mollis 1 Rütelibach 3 FS N5.07 Glarus Nord Mollis / Filzbach 1 Seegraben 1 FS N5.08 Glarus Nord Niederurnen 1 Schwarzgraben 1 FS N5.09 Glarus Nord Mollis 1 Innerer Flechsengraben 1 FS N5.10 Glarus Nord / Glarus Netstal / Näfels 1 Mühlebach 1 FS N5.11 Glarus Nord / Glarus Netstal / Näfels 1 Erlenkanal 1 FS N5.12 Glarus Netstal - Schlatt 1 Linth Abschnitt 5 FS N5.13 Glarus Netstal - Rollengut 1 Linth Abschnitt 11/12 FS N5.14 Glarus Ennenda - Allmeind / Holenstein 1 Linth Abschnitt 23/24 FS N5.15 Glarus Ennenda - Bleiche / Fischligen 1 Linth Abschnitt 26/27 FS N5.16 Glarus Süd Mitlödi - Hüsliguet 1 Linth Abschnitt 33 FS N5.17 Glarus Süd Mitlödi - Mühli 1 Linth Abschnitt 34/35 FS N5.18 Glarus Süd Leuggelbach 1 Linth Abschnitt 57-61 FS N5.19 Glarus Süd Diesbach - Allmeind 1 Linth Abschnitt 66 FS N5.20 Glarus Süd Rüti - Cotlan 1 Linth Abschnitt 79/80 FS N5.21 Glarus Süd Schwanden - Herren 1 Sernf Abschnitt 2 FS N5.22 Glarus Süd Nidfurn 1 Nidfurnerbach 1 FS N5.23 Glarus Süd Elm 1 Untertalbach 1 FS
Stand: 3.12.2021 N / 23 N5.24 Glarus Süd Rüti 1 Marglenbach 1 FS E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - Revitalisierung Fliessgewässer, Strategische Planung, Schlussbericht, Abt. Umwelt- schutz und Energie, 19. Dezember 2014 - Strategische Planung «Renaturierung der Gewässer», Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2015 - Richtlinie Festlegung Gewässerraum in der Ortsplanung, Bau und Umwelt, 30. September 2014
Stand: 3.12.2021 N / 24 N6 Wald A Ausgangslage Der Wald bildet einen wichtigen Bestandteil der Landschaft. Er ist Lebensraum für Pflanzen und Tiere, bietet Siedlungen und Infrastrukturanlagen Schutz vor Naturgefahren, ermöglicht Erholung in natürlicher Umgebung, reguliert den Wasser- haushalt und ist Holzlieferant. Dadurch trägt er wesentlich zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bei. Die Waldfläche nimmt im Kanton Glarus oberhalb von rund 600 Meter über Meer jährlich um rund 43 ha zu. Die Zunahme erfolgt mehrheitlich in Form von Gebüschwald auf unproduktiven Vegetationsflächen in höheren Lagen. Diese Entwicklung ist natürlich und vorwiegend klimatisch bedingt. Daneben ist das Einwachsen von alpwirtschaftlich nicht mehr genutzten Flächen eine wichtige Quelle der Waldflächenzunahme. Diese Entwick- lung zeugt von Veränderungsprozessen der Alpwirtschaft und führt zu einer Veränderung der Berglandschaft. Allerdings bewirkt der Waldeinwuchs auch einen Verlust an land- oder alpwirtschaftlicher Produktionsfläche. Um dies zu verhindern, gibt es verschiedene Instrumente, insbesondere Beiträge der Land- und Forstwirtschaft zur Offenhaltung der alpwirtschaftlich genutzten Flächen sowie zur Pflege der Waldränder. Der kantonale Waldplan ist im Jahr 2014 in Kraft getreten. Er ist die Grundlage für die Waldentwicklung und die Bewirtschaftung der Wälder im Kanton und ist die verbindliche Grundlage für die forstlichen Betriebs- und Jahresplanungen. Die Umsetzung der kanto- nalen Waldplanung erfolgt durch die Forstdienste der Gemeinden. Der kantonale Wald- plan regelt die Bereiche Bewirtschaftung, Holznutzung, biologische Vielfalt, Erholung, Grund- und Trinkwasserschutz, Wald/Wild, Wald entlang von Strassen und Anlagen, Walderschliessung, Waldschutz, Schutzwald und Waldreservate. Für die Richtplanung als flächendeckendes und umfassendes Abstimmungsinstrument ist der kantonale Waldplan massgebend. Mit einer Abstimmung zwischen Richtplan und kantonalem Waldplan wird zum einen ein zweckmässiges Vorgehen in den gegenseitigen Einflussbereichen sichergestellt und zum anderen kann mit Massnahmen der Raum- planung die Erhaltung und Förderung der verschiedenen Waldfunktionen unterstützt werden. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss N6-B/1 Waldnutzung - Der Kanton fördert die Waldbewirtschaftung mit dem Ziel, dass der Wald als natur- nahe Lebensgemeinschaft erhalten wird und dass er seine Funktionen, namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion nachhaltig erfüllen kann. N6-B/2 Waldfunktionen - Die räumliche Verteilung der Waldfläche wird erhalten. Der Wald ist insbesondere im Bereich der Talsohle flächenmässig derart zu erhalten, dass seine bisher ausgeübten Funktionen verbessert oder zumindest erhalten werden können. - Die Waldzunahme auf Kosten der land- und alpwirtschaftlichen Nutzflächen soll verhindert werden.
Stand: 3.12.2021 N / 25 N6-B/3 Waldbewirtschaftung - Die Bewirtschaftung des Waldes erfolgt funktionengerecht und zielgerichtet. Die Waldbewirtschaftungskonzepte orientieren sich an den Vorgaben des kantonalen Waldplans. C Handlungsanweisungen N6-C/1 Der kantonale Waldplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf überarbeitet oder angepasst. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Wald und Naturgefahren N6-C/2 Die Gemeinden stimmen ihre Planungen mit dem kantonalen Waldplan, den Biotop- verzeichnissen und dem Waldbiodiversitätskonzept ab. Federführung: Gemeinde D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - Kantonaler Waldplan 2014 - Waldflächen im Kanton Glarus 2016
Stand: 3.12.2021 N / 26 N7 Naturgefahren A Ausgangslage Im Gebirgskanton Glarus bestehen seit jeher Bedrohungen durch Lawinen, Murgänge, Hochwasser, Überschwemmungen sowie Rutsch- und Sturzbewegungen von Erd- und Felsmassen. Ein grosser Teil der Siedlungen und Infrastrukturen im Kanton sind durch solche Naturgefahren bedroht. Naturgefahren führen vor allem im engen, besiedelten und durch den Menschen genutzten Talboden zu hohen Personen- und Sachrisiken. Insge- samt sind im Kanton knapp die Hälfte der Gebäude, Strassen und Bahnanlagen von Naturgefahren bedroht. Eine Abwehr aller Naturgefahren ist vielerorts nicht möglich, auch bei raumplanerischen und organisatorischen Massnahmen verbleibt ein Restrisiko. Mit der Massnahmenplanung 2016 hat der Kanton seine Naturgefahrenziele festgelegt (Naturgefahren im Kanton Glarus, Massnahmenplanung Fachstelle Naturgefahren, In- krafttreten 1. Juni 2016). Ein wesentlicher Pfeiler darin sind die Gefahrengrundlagen, welche vom Kanton grösstenteils erarbeitet sind. Die Umsetzung in der Nutzungsplanung ist noch nicht flächendeckend erfolgt. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss N7-B/1 Naturgefahrenvorsorge - Der Kanton fördert Massnahmen zur Sicherung jener Gebiete, die durch Natur- gefahren bedroht sind. Menschen und Sachwerte werden vor bestehenden oder sich neu abzeichnenden Naturgefahren angemessen und in Berücksichtigung der Risiken geschützt. - Das Schadenpotenzial wird im Sinne der Gefahrenprävention und -vorsorge minimiert. C Handlungsanweisungen N7-C/1 Der Kanton handelt entsprechend den Schutzzielen zum Schutz vor Naturgefahren. Er sorgt für die Erfüllung folgender Aufgaben: - Sicherung der Gefahrengebiete - Koordination der Frühwarndienste - Erarbeitung der Gefahrengrundlagen (Gefahrenkarte, Gefahrenhinweiskarte, Risiko- karte, Schutzdefizitkarte, Interventionskarte, Ereigniskataster, Schutzbautenkataster) - Sicherstellung der Berücksichtigung der Gefahrengrundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten - Prüfung von Bauvorhaben in Gefahrengebieten. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Wald und Naturgefahren
Stand: 3.12.2021 N / 27 N7-C/2 Die Gemeinden legen basierend auf den Gefahrenkarten des Kantons Gefahrenzonen in der Nutzungsplanung fest und führen diese bei Neubeurteilungen der Gefahrenkarte nach. Die Gemeinden erlassen Vorschriften für Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen in ihren Baureglementen. Federführung: Gemeinde D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Grundlagen: - Wegleitung zur Berücksichtigung der Naturgefahren in der Nutzungsplanung und im Baubewilligungsverfahren, DBU Juni 2009 - Naturgefahren im Kanton Glarus, Massnahmenplanung Fachstelle Naturgefahren, Mai 2016 - Gefahrenkarten - Bericht Waldfläche im Kanton Glarus
Stand: 17.08.2022 T / 1 T Tourismus und Freizeit T1 Konzept Tourismus T2 Touristische Intensiverholungsgebiete (anlagenorientiert) T3 Naturnaher Tourismus (nicht anlagenorientiert) T4 Golfsport
Stand: 17.08.2022 T / 2 T1 Konzept Tourismus A Ausgangslage Der Tourismus im Glarnerland weist heute einen im Vergleich zu anderen Alpenregionen eher geringen Stellenwert auf. Dies obschon beachtliche Potenziale und Chancen für ei- nen Tourismus im Kanton Glarus vorhanden sind. Hierzu zählen zum einen die vielseitig erlebbare Kultur- und Naturlandschaft, inklusive einem UNESCO Weltnaturarbe als Res- source für den Tourismus sowie die gute Erreichbarkeit aus dem Grossraum Zürich als spezifischer Standortvorteil. Zum anderen schaffen die besondere Kultur (Industriege- schichte, Landsgemeinde, Brauchtum), verschiedene schweizweit bekannte Geschichten und Ereignisse rund um das Glarnerland (z.B. Bergsturz von Elm, Prozess um Anna Göldi, Feldzug des General Suworow), Infrastrukturprojekte wie die Kraftwerke Linth– Limmern sowie die typischen Glarner Produkte interessante Bezugspunkte für einen auch kulturbezogenen Tourismus. Der Kanton Glarus verfügt somit grundsätzlich über weitreichende Potenziale für verschiedene touristische Angebote, die in der Summe ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Wertschöpfung des Kantons leisten können. Folglich besteht ein Leitgedanke der kantonalen Raumentwicklungsstrategie darin, die touristischen Potenziale des Kantons Glarus verstärkt auszuschöpfen (vgl. Kap. R). In verschiedener Hinsicht besteht im Bereich des Tourismus aus heutiger Sicht ein Nachhol- und Optimierungsbedarf. Zu den Schwächen zählen die dezentrale Verteilung der Anlagen und Angebote bzw. die teils ungenügende räumliche und organisatorische Vernetzung derselben, die teilweise überalterte Infrastruktur bei der Beherbergung und den touristischen Transportanlagen sowie das wenig diversifizierte und eher geringe Beherbergungsangebot. Einige Gebiete im Kanton Glarus sind für den Tourismus von besonderer Bedeutung. Diese sind sehr unterschiedlich ausgeprägt: - Braunwald und Elm: Die beiden Gebiete gehören zu den «klassischen» alpinen Tou- rismusorten mit Bergbahnen, verschiedenartigen Beherbergungs- und Gastronomie- betrieben sowie einem Freizeitangebot während der Sommer- und Wintersaison. Die beiden Destinationen sind die touristischen Aushängeschilder des Kantons und zur Auslastung des Angebots auf eine grössere Gästezahl angewiesen. Hier sind die Potenziale für einen wertschöpfungsintensiven Übernachtungstourismus am grössten. In diesen Gebieten ist der Betriebs- und Investitionsaufwand beträchtlich. - Kerenzerberg: Der Kerenzerberg ist ein Erholungsgebiet mit einem touristischen Angebot und einer grösseren Sport- und Seminarinfrastruktur mit spezifischen seminartouristischen Dienstleistungen. Das Sportzentrum leistet einen gewichtigen Beitrag zur touristischen Wertschöpfung. Die Sesselbahn Habergschwänd ist Ausgangspunkt für Wanderungen und sportliche Aktivitäten. - Klöntal / Klöntalersee: Das Gebiet erfreut sich bei guter Witterung und in der warmen Jahreszeit bei Tagestouristen und der ortsansässigen Bevölkerung grosser Beliebt- heit. Die Erlebbarkeit der Landschaft steht hier im Vordergrund. - Glarus: Der Hauptort bietet ein städtisches Flair mit Einkaufsmöglichkeiten und einem kleinen aber feinen Kulturangebot.
Stand: 17.08.2022 T / 3 Neben diesen fünf touristischen Orten existieren im Kanton eine Vielzahl weiterer touris- tisch relevanter Einzeleinrichtungen wie der Landesplattenberg oder Einzelbahnen wie die Luftseilbahn Niederurner Täli, die Aeugstenbahn oder die verschiedenen Bahnen in Glarus Süd, die für die touristische Angebotsbildung und die touristische Erschliessung ebenfalls von Bedeutung sind. Die vielen Berggasthäuser und Berghütten wie auch die agrotouristischen Angebote und die Campingplätze runden das touristische Angebot ab. Die touristischen Angebote und Infrastrukturen sind nicht nur für Gäste von ausserhalb des Kantons, sondern auch für die ortsansässige Bevölkerung von Bedeutung. Die Tourismus- und Freizeitinfrastrukturen sind als Teil der Naherholung zu betrachten und tragen zur Wohnattraktivität bei. Eine Angebotslücke im Bereich der Tourismus- und Freizeitinfrastrukturen besteht heute u.a. beim Golfsport. Die Rahmenbedingungen für den Betrieb eines Golfplatzes sind aufgrund der schönen landschaftlichen Umgebung sowie der guten Erreichbarkeit grund- sätzlich gegeben. Mit einem Golfangebot kann ein neues Gäste- und Besuchersegment angesprochen werden, zudem bestehen Synergien mit der Entwicklung anderer Sport- und Freizeiteinrichtungen. Aufgaben des Richtplans im Bereich Tourismus Touristische Bauten und Anlagen haben Auswirkungen auf die Nutzung und Gestaltung des Raums. Namentlich bei grösseren touristischen Vorhaben, welche zu einer flächigen Inanspruchnahme des Raums führen, ist eine Koordination mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, der Alp- und Land- wirtschaft und der Forstwirtschaft unabdingbar. Der Richtplan dient der Koordination solcher Vorhaben, indem er raumbezogene Entwicklungsstrategien definiert und behördenverbindlich sichert, und indem er nicht gelöste Interessenkonflikte offenlegt. Er schafft damit längerfristig räumlich abgestimmte Rahmenbedingungen für Investitionen. Touristisch relevante Inhalte sind auch in anderen Kapiteln des Richtplans behandelt. So sind intakte Ortsbilder, gut erhaltene historische Industriebauten oder Freizeit- und Sporteinrichtungen auch aus touristischer Sicht wichtig. Diese Themen sind Inhalt des Kapitels Siedlung. Touristisch relevant sind ebenfalls Aspekte der Natur- und Kultur- landschaften (Inhalte Kapitel N) oder der Erschliessung (Inhalte Kapitel V). Mit Blick auf die Imagewirkung nach aussen als Wohnstandort und Tourismusdestination ist der zukünftige Marketingauftritt des Kantons von zentraler Bedeutung. Der Kanton steht auch in der Verantwortung die Träger von Tourismus und Freizeit so zusammen zu bringen, dass ein attraktives Gesamtangebot entsteht und eine übergeordnete Vermark- tung aufgebaut werden kann. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss T1-B/1 Konzept Tourismus Der Kanton setzt sich für gute Rahmenbedingungen für den Tourismus ein. Der Touris- mus als wirtschaftliches Standbein des Kantons wird gestärkt, indem vermehrt auf die Ei- genheiten und Besonderheiten sowie auf innovative und qualitativ ansprechende Angebote gesetzt wird. Zentrale Handlungsfelder zur Schärfung des touristischen Profils sind: - Der Sommertourismus wird gefördert und gestärkt. - Die drei touristischen Gebiete Elm, Braunwald und Kerenzerberg werden gemäss ihren spezifischen Stärken und Potenzialen als alpine Destinationen weiterentwickelt und die subregionale Differenzierung wird vorangetrieben (Positionierung).
Stand: 17.08.2022 T / 4 - Das Klöntal wird als touristischer Attraktionspunkt mit Ausstrahlung in Richtung Glarus und in den Kanton Schwyz (Pragel / Muothatal) positioniert. - Bestehende Angebote mit touristischem Potenzial entlang der Dienstleistungskette werden überprüft und verbessert. - Neue und innovative Angebote (lokal und kantonal) werden kreiert und untereinander sowie mit bestehenden Angeboten gebündelt und vernetzt. Die vielen Geschichten rund um das Glarnerland werden in Wert gesetzt (Industriekultur, Themenwege, Ausstellungen, Land Art u.a.). - Das Tourismusbewusstsein in der Glarner Bevölkerung und die Gastfreundschaft und das Qualitätsbewusstsein bei den touristischen Leistungsträgern werden verbessert. - Die Innenstadt von Glarus wird auch aus einer touristischen Sicht heraus gestärkt und attraktiver gestaltet (Förderung der Kultur und Ausgeh-Angebote) - Schlechtwetterprogramme werden gefördert. Die Umnutzung alter Industriebauten für neue Freizeitangebote wird ermöglicht und gefördert. - Der Aufbau eines Golfangebots zur Ergänzung bestehender Sport- und Freizeit- angebote wird angestrebt. - Das Tourismusangebot wird auch auf die Bedürfnisse der Wohnbevölkerung ausge- richtet. Bei der Planung von Sport- und Freizeitinfrastrukturen werden auch die Anforderungen und Bedürfnisse des Tourismus berücksichtigt. C Handlungsanweisungen T1-C/1 Der Kanton entwickelt zusammen mit den touristischen Leistungsträgern und den Ge- meinden eine kantonale Strategie für den Tourismus und überprüft diese regelmässig. Die Strategie setzt grundsätzlich auf eine verbesserte Vermarktungs- und Innovations- kraft, die Schaffung neuer und die Weiterentwicklung bestehender Angebote für Tourismus, Sport und Freizeit, eine verbesserte Kooperationsbereitschaft unter den Leistungsträgern und eine Schärfung des touristischen Profils des Glarnerlands nach innen und aussen. Der Kanton setzt seine kantonale Tourismusstrategie schrittweise um. Der Kanton fördert die nachhaltige Entwicklung von Tourismus- und Erholungsgebieten und setzt sich für die Vernetzung der Angebote und für die Schaffung optimaler Dienstleistungen ein. Innovative Tourismusprojekte, welche der Tourismusstrategie entsprechen und in der Wertschöpfung nachhaltig sind, werden gefördert und unterstützt. Im Richtplan werden die notwendigen Festlegungen und Koordinationsmassnahmen getroffen. Federführung: Dep. Volkswirtschaft und Inneres, Kontaktstelle für Wirtschaft D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht
Stand: 17.08.2022 T / 5 T2 Touristische Intensiverholungsgebiete (anlagenorientiert) A Ausgangslage Touristische Intensiverholungsgebiete sind Gebiete, die mit touristischen Transport- anlagen erschlossen und/oder mit grösseren Freizeitanlagen ausgestattet sind. Sie werden während der Winter- und Sommersaison zur Ausübung von Freizeitaktivitäten (z.B. Schneesport, Wandern, Mountainbike, Veranstaltungen) genutzt, verfügen über hohe Besucherfrequenzen und werden grossflächig beansprucht. Im Kanton Glarus gibt es mit Elm und Braunwald zwei Gebiete, die im Sinne des kantonalen Richtplans als touristische Intensiverholungsgebiete bezeichnet werden. In der Richtplankarte teils nicht dem Intensiverholungsgebiet zugewiesen ist die Basis- erschliessung der Intensiverholungsgebiete. Sie wird als touristische Transportanlage ausgewiesen. Im Fall des Intensiverholungsgebietes Elm ist diese Basiserschliessung gegeben und neue Erschliessungen ins Intensiverholungsgebiet in Elm sind nicht in Planung. Eine Überlegung besteht indes hinsichtlich einer neuen Direktverbindung von Elm ins Gebiet Vorab der Destination Flims Laax Falera (Weisse Arena). Dieses Vorhaben besteht als Projektidee. Nebst den technischen und umweltrechtlichen Abklärungen ist hier namentlich auch noch die konzeptionelle Abstimmung mit den bestehenden touristischen Erschliessungen und Ausrichtungen von Elm vorzunehmen. In Braunwald steht im Zusammenhang mit der touristischen Nutzung im Gebiet Oren- platte eine weitere Basiserschliessung ab dem Talboden zur Diskussion. Ein konkreteres Vorhaben besteht noch nicht. Über den Richtplan soll gesichert werden, dass eine allfäl- lige neue Erschliessung dieses Gebietes mit dem Konzept der touristischen Transportan- lagen in Braunwald sowie der Erschliessung mit der Standseilbahn abgestimmt erfolgt. Die Intensiverholungsgebiete sind bezüglich des Angebots, Betriebs und Komforts an die sich verändernden Gästebedürfnisse auszurichten und laufend zu optimieren (Bereit- stellung zeitgemässer Anlagen, beschneite Pisten, optimierte Einstiegsmöglichkeiten, Infrastrukturen für Sommerangebote). Wird aus strategischen Überlegungen eine künftige Erweiterung der Intensiverholungsgebiete in Betracht gezogen, sind die dafür geeigneten Gebiete im Richtplan zu sichern. Eine Erschliessung neuer Geländekammern hat möglichst raum- und umweltverträglich zu erfolgen und soll einen möglichst grossen regionalwirtschaftlichen Nutzen erbringen. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss T2-B/1 Touristische Intensiverholungsgebiete - Die touristischen Intensiverholungsgebiete bilden die Grundlage für einen wertschöp- fungsintensiven, auf eine grössere Gästezahl ausgerichteten Tourismus. Die Weiter- entwicklung der Gebiete zielt auf eine höhere Angebotsqualität, eine verbesserte Auslastung der Infrastrukturen und eine Erhöhung der regionalen Wertschöpfungs- wirkung. Das Beherbergungsangebot in diesen Gebieten wird ausgebaut, diversifi- ziert und gezielt auf die wichtigen touristischen Angebote (Bergbahnen) ausgerichtet. - Durch eine laufende Weiterentwicklung und Optimierung des Angebots sowie eine klare Positionierung bleiben diese Gebiete langfristig attraktiv und national konkur- renzfähig.
Stand: 17.08.2022 T / 6 T2-B/2 Touristische Bauten und Anlagen - Touristische Infrastrukturanlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt konzentrieren sich auf die touristischen Intensiverholungsgebiete und den Siedlungs- raum im Talboden. - Touristische Bauten und Anlagen werden unter Berücksichtigung des für den Touris- mus wichtigen Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger Schutzgebiete in die Land- schaft eingeordnet (Standortwahl, Gestaltung der Bauten und Anlagen). Die Fest- legung gilt für neue Bauten und Anlagen wie auch für Ersatzbauten bzw. -anlagen. T2-B/3 Erschliessung Tourismusgebiete - Die Gebiete für einen anlagengebundenen Tourismus werden gut an den öffentlichen Verkehr angebunden (Hauptzubringer). Es werden Anreize für eine vermehrte Anreise mit dem öffentlichen Verkehr geschaffen. C Handlungsanweisungen T2-C/1 Die Gemeinden sorgen im Rahmen der Nutzungsplanung mit entsprechenden Zonen- zuweisungen und allfälligen ergänzenden Bestimmungen dafür, dass in den touristischen Intensiverholungsgebieten eine Weiterentwicklung im Sinne der Festlegungen erfolgen kann. Die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Planungen insbesondere auch dafür, dass die für die Angebotsbildung wichtigen, aber nicht standortgebundenen Bauten und Anlagen, welche eine Bauzone bedingen, nach einem Konzept geplant werden. Federführung: Gemeinde T2-C/2 Bei der Konzipierung von Neu- und von Ersatzanlagen sind die Möglichkeiten einer Ganzjahresnutzung konsequent zu berücksichtigen. Neu- und Ersatzanlagen sind auf der Grundlage eines Konzepts zu planen. Federführung: Interessenz D Objekte Intensiverholungsgebiete Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS T2.01.1 Glarus Süd Braunwald - Koordination mit Vorhaben Ersatz Standseilbahn (V.2.3.01) FS T2.01.2 Glarus Süd Braunwald - Erweiterung - Koordination mit Vorhaben Ersatz Standseilbahn (V.2.301) - Auch Standort für Vorhaben mit ge- wichtigen Auswirkungen im Sinne von
Art. 8 Abs. 2 RPG
ZE
Stand: 17.08.2022 T / 7 Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS T2.02 Glarus Süd Elm - Jagdbanngebiet Kärpf - TWW-Objekte Bischofbach FS Erschliessung Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS T2.03 Glarus Süd Diesbach / Bet- schwanden - touristische Erschliessung Gebiet Orenplatte - Koordination mit Vorhaben Ersatz Standseilbahn (V.2.3.01) - Abstimmung mit dem Konzept der touristischen Transportanlagen im Intensiverholungsgebiet. ZE T2.04 Glarus Süd Elm - Verbindungsbahn Elm - Gebiet Weisse Arena (Gebiet Vorab) - Bedürfnisabklärungen und Konzept zur Abstimmung mit dem Betrieb der bestehenden Bahnen sind noch auszuarbeiten - Generelle Machbarkeit mit Vorunter- suchung UVB sind noch auszuarbei- ten (mögliche Konflikte mit UNESCO- Welterbe Tektonikarena Sardona). VO E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht
Stand: 17.08.2022 T / 8 T3 Naturnaher Tourismus (nicht anlagenorientiert) Kapitel muss gemäss Auflage im Rahmen der Genehmigung des kantonalen Richt- plans überarbeitet werden. A Ausgangslage Allgemein Der naturnahe Tourismus mit seinen vielfältigen Facetten und Formen bildet einen wichtigen Bestandteil der kantonalen Tourismusstrategie. Ein naturnaher oder «sanfter» Tourismus stützt sich auf die lokalen Ressourcen (Landschaft, Kultur, Kulinarik u.a.) und ist nicht oder nur in untergeordnetem Mass auf touristische Transportanlagen und grössere Einrichtungen angewiesen. Im Mittelpunkt stehen naturorientierte Freizeitaktivi- täten wie Wandern, Mountainbike oder Klettern. Dadurch bildet der naturnahe Tourismus einen Gegenentwurf bzw. eine Ergänzung zum anlagenbasierten Intensivtourismus, er steht jedoch nicht in Konkurrenz zu diesem. In strukturschwächeren alpinen Regionen mit noch intakter Natur- und Kulturlandschaft vermag der naturnahe Tourismus spürbare regionalwirtschaftliche Impulse zu setzen. Folgende Gebiete gelten im Sinne des Richtplans als nicht-anlagenorientiert: Kerenzer- berg, Klöntal, Weissenberge, Niederurner Täli, Garichti-Stausee, Skigebiet Schilt. Für eine bessere Erschliessung des Tourismusraumes Kerenzerberg sieht die Gemeinde Glarus Nord im kommunalen Richtplan zwecks Verknüpfung touristischer Angebote am Berg und am See die Erstellung einer Verbindungsbahn vom Gäsi nach Filzbach vor. Agrotourismus Der Agrotourismus ist eine besondere Form eines naturnahen Tourismus. Er umfasst tou- ristische Angebote auf landwirtschaftlichen Betrieben und Alpen, die auf das authentische Erleben der Landwirtschaft ausgerichtet sind (Übernachtungsmöglichkeiten, Gästebewir- tung, Organisation von Veranstaltungen und Erlebnisangeboten). Im Kanton Glarus wer- den bereits vereinzelte agrotouristische Leistungen angeboten. Aus richtplanerischer Sicht ergeben sich einerseits Fragen im Zusammenhang mit der In- tegration agrotouristischer Angebote (Gastronomie- und Übernachtungsangebote) in ei- nen Alp- oder Landwirtschaftsbetrieb. Andererseits bedarf der Umgang mit ehemaligen, nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Alpbetrieben einer richtplanerischen Koordination, insbesondere wenn diese einer touristischen Nutzung zugeführt werden sollen und zu diesem Zweck wesentliche Um- und Ausbauvorhaben vorgesehen sind. Bezüglich Umnutzung von Alpbauten oder anderen landwirtschaftlichen Bauten zu touris- tischen Zwecken stehen Fragen nach der Art der Umnutzung und den dafür geeigneten Standorten und Gebieten im Zentrum. Im Richtplan werden keine Standorte bestimmt. Es werden jedoch Festlegungen und Handlungsanweisungen erlassen, welche bei konkre- ten Vorhaben zu berücksichtigen sind. UNESCO Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona Die faszinierende Gebirgslandschaft um den Piz Sardona im Grenzgebiet der Kantone St. Gallen, Glarus und Graubünden lässt tektonische Prozesse auf anschauliche, welt- weit einzigartige Weise im Gelände beobachten. Das 300 km2 grosse Gebiet besitzt da- her grossen pädagogischen und wissenschaftlichen Wert und ein entsprechendes Poten- zial für den Aufbau eines naturnahen Tourismusangebots, insbesondere für natur- und bildungsaffine Zielgruppen. Dabei kann der Kanton Glarus bei der Vermarktung und
Stand: 17.08.2022 T / 9 Inwertsetzung der Tektonikarena von der weltweiten Ausstrahlung des UNESCO-Labels profitieren. Bezüglich Schutz und räumlicher Sicherung der Tektonikarena Sardona wird auf das Kapitel N2 verwiesen. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss T3-B/1 Naturnaher Tourismus - Die vorhandenen Potenziale im Bereich des naturnahen Tourismus im Kanton Glarus werden verstärkt genutzt. Durch gute Rahmenbedingungen vermag diese Form des Tourismus vermehrt zur Wertschöpfung beizutragen. T3-B/2 Agrotourismus - Die teilweise Umnutzung von Alpbauten sowie weiterer Landwirtschaftsbauten zu touristischen Zwecken (Agrotourismus) erfolgt hinsichtlich Intensität und Umfang in Abstimmung mit der räumlichen Umgebung (anlagenorientierte bzw. nicht anlagen- orientierte Gebiete). - Vorhaben im Zusammenhang mit der touristischen Nutzung von aufgegebenen Alp- bzw. Landwirtschaftsbetrieben erfüllen folgende Anforderungen: - keine Neuerschliessung oder kein wesentlicher Ausbau der Erschliessung - keine Erstellung von Parkierungsanlagen - gute Lage in Bezug auf das Wanderweg- und Mountainbikenetz - Bewahrung der architektonischen Qualität bezüglich Gestalt und Materialisierung sowie Sicherung der Bausubstanz. T3-B/3 Tourismus in der Tektonikarena Sardona - Das Gebiet der Tektonikarena Sardona und seine Naturschönheiten werden soweit dies mit der Erhaltung der Geotope, der Biotope und der Landschaft vereinbar ist, Besuchern zugänglich gemacht. Es wird eine nachhaltige, angepasste Nutzung des Gebiets angestrebt. Die Errichtung von touristischen Transportanlagen innerhalb des Perimeters ist nicht zulässig. - Kanton und Gemeinden fördern Angebote und Produkte, welche zur touristischen und wirtschaftlichen Inwertsetzung der UNESCO Tektonikarena Sardona beitragen (touristische Angebote, Bildungsangebote für Schulklassen und Gruppen, Forschung). T3-B/4 Tourismus in Schutzgebieten - Touristische Angebote dürfen die Schutzziele von tangierten Schutzobjekten und - gebieten nicht gefährden. C Handlungsanweisungen T3-C/1 Der Kanton fördert und unterstützt den Aufbau und die Weiterentwicklung naturnaher Tourismusangebote im Rahmen seiner Möglichkeiten. Er unterstützt namentlich den Aufbau und Austausch von Wissen und Kompetenzen im Bereich des naturnahen und
Stand: 17.08.2022 T / 10 nachhaltigen Tourismus und schafft Rahmenbedingungen für die Umsetzung attraktiver Angebote. Federführung: Dep. Volkswirtschaft und Inneres, Kontaktstelle für Wirtschaft T3-C/2 Die Umnutzung von Alpgebäuden bzw. Landwirtschaftsbetrieben zu agrotouristischen Zwecken sind auf der Grundlage eines Konzepts zu planen. In diesem sind der Zusam- menhang mit dem weiterhin agrarwirtschaftlich genutzten Teil und die massgebenden be- trieblichen Aspekte des agrotouristischen Teils aufzuzeigen. Federführung: Interessenz D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS T3.01 Glarus Nord Filzbach - Verbindungsbahn Gäsi - Filzbach (Verknüpfung der Angebote am Berg und am See - Bedürfnisabklärungen und Konzep- tionen sind noch auszuarbeiten - Mögliche Konflikte mit Auengebiet von nationaler Bedeutung «Linth Delta» (Objekt Nr. 348 gemäss Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung) sowie Waldreservat «Gäsi-Kundertriet- Landgüetli». ZE E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht
Stand: 17.08.2022 T / 11 T4 Golfsport A Ausgangslage Die Beliebtheit des Golfsports ist in jüngerer Vergangenheit stark gestiegen. Die Anzahl Golfer in der Schweiz nimmt weiterhin zu. Golf wird gemäss Studie des Bundesamts für Sport aus dem Jahr 2014 häufig von Personen mit einem überdurchschnittlichen Haus- haltseinkommen betrieben. Mit Ausnahme der Driving Range in Nidfurn und der Pitch&Putt-Anlage (Golf-Kurzplatz) in Engi bestehen im Kanton Glarus keine Angebote für den Golfsport. Eine Nachfrage nach einer frei zugänglichen Golfanlage scheint vorhanden. Die Rahmenbedingungen für den Betrieb eines Golfplatzes sind aufgrund der schönen landschaftlichen Umgebung sowie der guten Erreichbarkeit aus dem Grossraum Zürich grundsätzlich gegeben. Mit einem Golfangebot kann ein neues einkommenskräftiges Gäste- und Besucherseg- ment angesprochen werden. Zudem bestehen Synergiemöglichkeiten mit anderen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Ebenso besteht im Zusammenhang mit dem Golfangebot die Chance, mehr Logiernächte in der Hotellerie des Glarnerlands zu generieren. Zudem kann mit einer Golfanlage auch ein für die Region weiteres Arbeitsangebot geschaffen werden. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss T4-B/1 Golfanlage - Die Bestrebungen zur Schaffung einer attraktiven Golfanlage im Kanton Glarus wer- den unterstützt. Es werden Synergien mit anderen Freizeit- und Tourismusangeboten angestrebt. Der Golfplatz bettet sich landschaftlich und ökologisch in die Umgebung ein und trägt zur Stärkung des Sommertourismus bei. C Handlungsanweisungen T4-C/1 Für die Festsetzung eines Golfplatzstandortes im Richtplan ist der Bedarf, die Raumver- träglichkeit (Landschaft, Verkehr, Umwelt), die betriebsseitige Machbarkeit sowie die Verfügbarkeit der Grundstücke nachzuweisen. Federführung: Interessenz D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS T4.01 Glarus Süd Braunwald - Gebiet Orenplatte - siehe Handlungsanweisungen - Koordination mit T2.01.2 (Erweite- rung Intensiverholungsgebiet) und T2.03 (touristische Erschliessung Orenplatte) ZE T4.0302 Glarus Süd Engi Golf-Kurzplatz FS
Stand: 17.08.2022 T / 12 E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht
Stand: 3.12.2021 E / 1 E Übrige Raumnutzungen E1 Wasserversorgung und Abwasserreinigung E2 Energie E2.1 Energieplanung E2.2 Versorgung mit elektrischem Strom E2.3 Versorgung mit Erdgas E2.4 Erneuerbare und standortgebundene Energien E2.5 Wasserkraft E2.6 Windenergie E3 Mobilfunkanlagen E4 Abfallwesen und Deponien E5 Abbau mineralischer Rohstoffe E6 Schiessanlagen E6.1 Militärische Schiessanlagen E6.2 Zivile Schiessanlagen E7 Technische Gefahren (Störfallvorsorge)
Stand: 3.12.2021 E / 2 E1 Wasserversorgung und Abwasserreinigung A Ausgangslage Als Folge der Gemeindefusion 2011 haben die Gemeinden Generelle Wasserver- sorgungsprojekte (GWP) erarbeitet, welche zu vermehrten Vernetzungen der Wasserver- sorgungen der alten Gemeinden führen sollen. Damit können die Versorgungssicherheit erhöht, die Nutzung ungenügender Quellen vermieden, die Bewirtschaftung der vorhandenen Ressourcen und die Qualität verbessert werden. Der grösste Teil des Abwassers des Kantons Glarus (zuzüglich dasjenige der Gemein- den Amden, Weesen und Schänis) wird in Anlagen des Abwasserverbandes Glarnerland gereinigt. Der Anschluss des Abwasserverbandes Sernftal erfolgte im Herbst 2016, ein Anschluss des Abwasserverbandes Mühlehorn, Obstalden, Murg, Filzbach (AMOMF) wird zurzeit geprüft. Die Anlagen der Kläranlage Glarnerland werden zwischen 2017 und 2022 erneuert und erweitert. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss E1-B/1 Wasserversorgung - Die Bevölkerung sowie Industrie und Gewerbe werden ausreichend mit qualitativ ein- wandfreiem Trink- und Brauchwasser versorgt. Die Grund-, Quell- und Seewasser- vorkommen werden geschützt und die natürliche Grundwasseranreicherung wird sichergestellt. Die Werterhaltung der Wasserversorgungsinfrastruktur wird dauerhaft gesichert. Die Trinkwasserversorgung wird auch in Notzeiten sichergestellt. E1-B/2 Abwasseranlagen - Die Abwasseranlagen werden im Sinne der Werterhaltung unterhalten und erneuert. C Handlungsanweisungen E1-C/1 Die von der Regierung erlassenen, im kantonalen Richtplan sowie in den regionalen Wasserversorgungsplänen enthaltenen Grundwasserschutzareale werden durch die Gemeinden in der Nutzungsplanung umgesetzt. Für alle im öffentlichen Interesse liegenden Grund- und Quellwasserfassungen werden Schutzzonen ausgeschieden. Federführung: Gemeinde D Objekte Rechtskräftige Grundwasserschutzzonen und -areale siehe Richtplankarte. E Erläuterungen / Grundlagen Grundlagen: - Gewässerschutzkarte (Gewässerschutzbereiche, Grund-/Quellwasserschutzzonen, Grundwasserschutzareale)
Stand: 3.12.2021 E / 3 E2 Energie E2.1 Energieplanung A Ausgangslage Der Energieverbrauch des Kantons betrug im Jahr 2016 knapp 1300 GWh. Davon entfie- len etwa 60% auf fossile Treib- und Brennstoffe, etwa 30% auf Elektrizität und knapp 10% auf erneuerbare Energien (ohne Wasserkraft) wie Holz, Umgebungswärme oder KVA-Abwärme. Der Energieverbrauch im Kanton Glarus liegt etwas höher als im schwei- zerischen Durchschnitt, was wohl auf den hohen Industrieanteil zurückzuführen ist. Aufgrund seiner naturräumlichen Gegebenheiten und dem noch nutzbaren Potenzial steht im Kanton Glarus insbesondere die stärkere Nutzung von Holz, KVA-Abwärme, Industrie-Abwärme, Umgebungswärme und Wasserkraft im Vordergrund. Der Anteil an alten Gebäuden (Baujahr vor 1919) ist im Kanton Glarus fast doppelt so hoch wie im Schweizer Durchschnitt. Aus diesem Grund bestehen im Gebäudebereich ein grosser Nachholbedarf und ein grosses Effizienzpotenzial. Die Fortschreibung des Energiekonzeptes von 2012 (Ziele bis 2020 festgelegt) sieht vor, dass bis im Jahre 2035 verglichen mit 2010 die CO2-Emissionen pro Einwohner aus Brennstoffen und Elektrizität um 40% vermindert, der Elektrizitätsverbrauch pro Kopf um 7.5% vermindert und die Menge an erneuerbaren Energie (ohne Wasserkraft) auf 6000 kWh/Einwohner vergrössert wird. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss E2.1-B/1 Energieversorgung und Energienutzung - Der Kanton gewährleistet die wirtschaftliche Versorgung mit Energie, fördert die spar- same und rationelle Energieverwendung sowie die umweltverträgliche Ausschöpfung der erneuerbaren Energiepotenziale. Zu diesem Zweck: - unterstützt er die Nutzung von Holzenergie und bestimmt das im Kanton noch verfügbare Potenzial für eine nachhaltige Nutzung, - fördert er die Nutzung von Solarenergie und von Energie aus Biomasse, - fördert er die Abwärmenutzung aus Industriebetrieben und aus der Kehricht- verbrennungsanlage, - prüft er grundeigentümerverbindliche Vorschriften zur Umsetzung der energie- planerischen Ziele, - unterstützt er Gebäudesanierungen im Hinblick auf eine bessere Energie-Effizienz. E2.1-B/2 Energieeffizienz und erneuerbare Energie - Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch umfassende Gebäude-sa- nierungen und den effizienten Elektrizitätseinsatz werden gefördert. Die Möglich- keiten vorhandener Instrumente zur Förderung einer effizienten Energienutzung und der Nutzung erneuerbarer Energien sind auszuschöpfen. Der Kanton nimmt bezüg- lich des Energieverbrauchs von Bauten und Anlagen eine Vorbildfunktion ein.
Stand: 3.12.2021 E / 4 E2.1-B/3 Gebäudeenergie - Der Kanton führt neue Bauten nach dem Minergie-Standard P oder A oder einem vergleichbaren Standard aus. Bei Umbauten von kantonalen Liegenschaften wird der Minergie-Standard P oder A oder ein vergleichbarer Standard angestrebt, sofern dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist. Gemeinde- bauten sind nach denselben Kriterien auszuführen. E2.1-B/4 Erneuerbare Energie und Abwärme - Der Kanton schafft die raumplanerischen Voraussetzungen für einen raum- und um- weltverträglichen Einsatz erneuerbarer Energien und der Abwärme. Er stimmt die Energiepolitik und die Raumordnungspolitik aufeinander ab. C Handlungsanweisungen E2.1-C/1 Der Kanton überprüft seine Energieplanung regelmässig auf ihre Zielsetzung und Wirk- samkeit und passt sie bedarfsweise und in Zusammenarbeit mit den Gemeinden an. Er legt die Massnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen fest und setzt sich für eine zielori- entierte und termingerechte Umsetzung des energiepolitischen Massnahmenprogramms ein. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Energiefachstelle E2.1-C/2 Die Möglichkeiten vorhandener Instrumente zur Förderung einer effizienten Energienut- zung und der Nutzung erneuerbarer Energien sind auszuschöpfen. Insbesondere sind Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch umfassende Gebäudesanierun- gen und den effizienten Elektrizitätseinsatz zu fördern. Dazu koordiniert der Kanton Gla- rus die verfügbaren Fördermittel so, dass eine optimale Wirkung erreicht wird. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Energiefachstelle E2.1-C/3 In Abstimmung mit der kantonalen Energieplanung erarbeiten die Gemeinden eigene Energieplanungen. Zu berücksichtigen sind dabei die Ziele der kantonalen Energiepolitik, die Prioritäten der Energieversorgung sowie die Koordination der Nutzungsplanung mit der kantonalen Energieplanung. Federführung: Gemeinde D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht
Stand: 3.12.2021 E / 5 E2.2 Versorgung mit elektrischem Strom A Ausgangslage Die Elektrizitätsversorgung im Kanton Glarus ist gut ausgebaut. Mit den drei grossen Wasserkraftwerkanlagen in Linthal, Schwanden und Netstal, dem Pumpspeicherwerk Limmern sowie mit mehreren mittleren und kleineren Anlagen an der Linth und ihren Zuflüssen verfügt der Kanton über eine grössere Anzahl an Produktionsanlagen. Der Kanton verfügt weiter über ein zuverlässiges und stabiles Verteilnetz, welches von drei Netzbetreibern (Technische Betriebe) betrieben wird. Zudem produziert die Kehricht- verbrennungsanlage Niederurnen elektrischen Strom. Die Produktionsanlagen sind generell auf einem hohen technischen Stand. Die Netze auf den Netzebenen 5 und 7 sind weitgehend gut ausgebaut, ausreichend verknüpft und gut unterhalten. In den Jahren 2014 bis 2016 wurden zwischen Schwanden und Linthal und im Raum Luchsingen/Hätzingen dringend nötige Netzverbindungen geschaffen. Es sind in diesem Bereich keine kantonalen Massnahmen vorgesehen. Die elektrischen Übertragungsleitungen im Höchstspannungsbereich (Netzebene 1) sowie die Übertragungsleitungen der Bahnen sind im Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) geregelt. In der Richtplankarte werden bestehende oder geplante Kraftwerke >10 MW, sowie Hochspannungsleitungen (Netzebene 3) und Höchstspannungsleitungen (Netzebene 1) bezeichnet. Der Verbrauch an Elektrizität beläuft sich auf etwa 352 GWh (2017). Die Netto-Produk- tion (ohne Einfluss von Pumpturbinen) beträgt in einem Durchschnittsjahr etwa 940 GWh, wovon mehr als 90% auf Wasserkraft entfällt. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss E2.2-B/1 Elektrizitätsversorgung - Eine sichere Versorgung mit Elektrizität wird gewährleistet. E2.2-B/2 Immissionen Elektrizität - Die Auswirkungen von Übertragungs- und Verteilleitungen auf Bevölkerung, Sied- lung, Landschaft und Umwelt sind möglichst gering zu halten. Bestehende Mittel- und Niederspannungsleitungen sind bei sich bietender Gelegenheit als Kabelleitungen auszuführen, sofern dies technisch und betrieblich machbar ist und keine unverhält- nismässigen Kosten entstehen. C Handlungsanweisungen Keine D Objekte Keine E Erläuterungen Keine
Stand: 3.12.2021 E / 6 E2.3 Versorgung mit Erdgas A Ausgangslage Die Erdgasversorgung im Haupttal bis Schwanden ist recht gut ausgebaut. Angeschlos- sen sind die Ortschaften Bilten, Niederurnen, Oberurnen, Näfels, Mollis, Netstal, Glarus, Riedern, Ennenda sowie Mitlödi und Schwanden (2017). Der Absatz an Erdgas hat sich zwischen 2001 und 2017 auf 238 GWh mehr als vervier- facht, vor allem durch die Nutzung von Erdgas in energieintensiven Industriebetrieben. In diesen Betrieben wurde vor allem Heizöl und Schweröl durch Erdgas ersetzt. Dadurch wurden insgesamt die Emissionen an NOx, SO2 und CO2 deutlich vermindert. Die Versor- gung mit Erdgas stellt einen wichtigen Standortfaktor für Industriebetriebe dar. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss E2.3-B/1 Erdgasversorgung - Der Anteil von Erdgas an der Wärmeversorgung wird in erster Linie in bereits gasver- sorgten Gebieten durch eine Erhöhung der Anschlussdichte weiter vergrössert. Der Anschluss weiterer Gebiete an die Erdgasversorgung erfolgt in Koordination mit leitungsgebundenen und/oder erneuerbaren Energien und gemäss Prioritäten. E2.3-B/2 Wärmeversorgung - Für die Wärmeversorgung von Gebieten und von grösseren Einzelobjekten in bereits gasversorgten Gebieten gelten folgende Prioritäten der Energieversorgung: 1.) Ortsgebundene hochwertige Abwärme (Abwärme aus Kehrichtverbrennungsanlagen und Industrieabwärme, die ohne Hilfsenergie direkt verteilt und genutzt werden kann). 2.) Ortsgebundene niederwertige Abwärme und Umweltwärme (Abwärme aus Abwasserreinigungsanlagen und Industrie sowie Umweltwärme aus Flüssen, Seen und Grundwasser, die vor der Nutzung mittels Wärmepumpen auf ein höheres Temperaturniveau gebracht werden). 3.) Erneuerbare Energieträger (Einsatz von einheimischem Energieholz, Biogas oder Biomasse in Einzelanlagen, Anlagen für Grossverbraucher oder Quartierheizzentrale). 4.) Leitungsgebundene fossile Energieträger (Gasversorgung für Siedlungsgebiete mit hoher baulicher Dichte oder industrieller Nutzung; für grössere Bezüger ist der Ein- satz von gasbetriebenen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK) anzustreben. Falls Auswahl besteht, ist den Energienetzen, die mit Fernwärme aus erneuerbaren Quellen arbeiten, der Vorzug zu geben vor dem mit Erdgas versorgten Netz.) 5.) Örtlich ungebundene Umweltwärme (Umweltwärme aus der Umgebungsluft, der Sonnenenergienutzung und der Geothermie). 6.) Frei verfügbare fossile Energieträger (konventionelle Wärmeerzeugung mit Heizöl). - Für die Wärmeversorgung von Gebieten und von grösseren Einzelobjekten in nicht gasversorgten Gebieten hat die Nutzung von örtlich ungebundener Umweltwärme oder Sonnenenergie eine höhere Priorität als Erdgas.
Stand: 3.12.2021 E / 7 E2.3-B/3 Erweiterung Gasversorgung Bei der Weiterentwicklung der Gasversorgung gelten folgende Grundsätze: - In den bereits mit Erdgas versorgten Orten wird ein Ausbau der Gasversorgung durch den Anschluss von Siedlungsgebieten mit hoher baulicher Dichte oder industri- ellen Nutzungen (Feuerungen für Prozesswärme o.a.) angestrebt. Die Massnahmen werden über die kommunale Energieplanung koordiniert. - Die Gemeinden treffen in ihren kommunalen Energieplanungen die planerischen Festlegungen für die Gebiete, in denen die Versorgung mit Gas die zukünftige Nutzung des Abwärmepotenzials der im Richtplan bezeichneten Abwärmequellen konkurrenziert. Dabei sind die Prioritäten der Energieversorgung in gasversorgten Gebieten zu berücksichtigen. Bei den Gebietsausscheidungen ist die bestehende Infrastruktur der Gasversorgung angemessen zu berücksichtigen. - Vor dem Anschluss weiterer Gebiete an die Erdgasversorgung sind durch die be- troffenen Gemeinden zeitgerecht Gebietsausscheidungen vorzunehmen, welche die Prioritäten der Energieversorgung für nicht gasversorgte Gebiete angemessen berücksichtigen. - Bei der Erweiterung der Erdgasversorgung ist der Risikokataster der Störfallvorsorge zu berücksichtigen. C Handlungsanweisungen E2.3-C/1 Kanton, Gemeinden sowie die Werke mit öffentlichen Aufgaben wenden die Prioritäten bei der Wärmeversorgung an. Dies insbesondere bei: - der Ausarbeitung ihrer Energieplanungen, - der Wahl der Energieversorgung in ihren eigenen Bauten und Anlagen, - der Festlegung von Gebieten mit kollektiver Wärmeversorgung, - der Erschliessung der Bauzonen, - sowie der Bezeichnung von Gebieten mit Sondernutzungsplanpflicht. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Energiefachstelle; Gemeinde D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Keine
Stand: 3.12.2021 E / 8 E2.4 Erneuerbare und standortgebundene Energien A Ausgangslage Pro Einwohner liegt der Verbrauch an erneuerbarer Energie (ohne Wasserkraft) bei etwa 3000 kWh pro Jahr. Der Anteil der Energieproduktion aus Kleinwasserkraftwerken (bis 10 MW Leistung) betrug im Mittel der Jahre 2000-2016 etwa 144 GWh. Für das Jahr 2020 beträgt die Produktionserwartung der Kleinwasserkraftwerke etwa 180 GWh. In den Jahren 2011 bis 2017 wurden vom Kanton folgende Fördermittel für eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien eingesetzt (in 1000 Fr.): 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 255 252 35 270 613 631 462 Biomasse Für eine energetische Nutzung sind die nachwachsenden Mengen an Brennholz und anderen Holzqualitäten des Waldes, Feldgehölze sowie das Restholz aus holzverar- beitenden Betrieben zu berücksichtigen. Dieser einheimische und nachwachsende Energieträger ist sowohl aufgrund der waldgesetzlichen Zielsetzungen als auch im Sinne der Prioritäten für die Energieversorgung von Siedlungen vermehrt zu nutzen. Die Kehrichtverbrennungsanlage KVA Linth hat immer noch ein grosses standortgebun- denes Abwärmepotenzial. Im Jahre 2017 wurde eine zusätzliche Fernleitung in Richtung Niederurnen (Eternit) gebaut. Weitere Verlängerungen in Richtung Näfels werden vorbe- reitet. Das noch nicht genutzte Potential für Wärmeproduktion in der Heizperiode beträgt etwa 85 GWh pro Jahr. Weitere wesentliche standortgebundene Abwärmepotenziale befinden sich bei diversen Industrie- und Kraftwerksbetrieben. Solarenergie Die Nutzung der Sonnenenergie für Photovoltaik beziehungsweise für die thermische Nutzung hat seit dem Jahre 2000 stark zugenommen. Insgesamt sind Ende 2017 294 Photovoltaikanlagen mit einer gesamten Leistung von 4300 kW und etwa 550 Anlagen zur Nutzung von Sonnenwärme zur Warmwasserproduktion in Betrieb. Die Zahl der Photovoltaikanlagen hat sich vor allem seit Inkrafttreten der Kostendeckenden Einspeise- vergütung im Jahre 2006 stark vergrössert. Im Jahre 2014 wurde ein flächendeckender Solarkataster veröffentlicht, welcher für jedes Dach im Kanton das Potenzial zur Nutzung der Sonnenergie aufzeigt. Das verfügbare Potenzial an für Solarstrom geeigneten Dach- flächen ist noch gross und wird im erwähnten Solarkataster dargestellt. In erster Priorität sollen für den Ausbau der Solarstromproduktion die Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden verwendet werden. Umgebungswärme Die Nutzung von Umgebungswärme z.B. Grundwasser, Oberflächenwasser, Erdsonden mit Hilfe von Wärmepumpen zum Heizen oder Kühlen ist sinnvoll und ermöglicht die Nutzung einer erneuerbaren Energiequelle. Die Nutzung wird durch Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung in einzelnen Bereichen eingeschränkt oder nicht zugelas- sen. Mittelfristig müssen das noch verfügbare Potenzial an nutzbarem Grundwasser in dicht besiedelten Gebieten ermittelt und allenfalls Nutzungseinschränkungen festgelegt werden.
Stand: 3.12.2021 E / 9 B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss E2.4-B/1 Förderung erneuerbarer Energien - Der Anteil erneuerbarer Energien wird erhöht. - Der Kanton Glarus hat zum Ziel, die Kriterien der Nachhaltigkeit, insbesondere die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energieträger und der sparsame Einsatz nicht erneuerbarer Ressourcen, umzusetzen. Dabei setzt sich der Kanton Glarus das Ziel, bis zum Jahr 2035 durch Ausbau und Effizienzsteigerung den Anteil erneuerbarer Energie ohne Wasserkraft am Endenergieverbrauch auf 6000 kWh pro Einwohner zu erhöhen. - Der Einsatz von Energieholz soll sich in erster Linie auf nicht mit Gas erschlossene Siedlungsgebiete mit geringerer baulicher Dichte konzentrieren oder es sind Ver- bundanlagen zu erstellen. C Handlungsanweisungen E2.4-C/1 Nutzung von Grundwasser und Geothermie Der Kanton bezeichnet Gebiete, in denen die Nutzung von Grundwasserwärmepumpen und Erdwärmesonden ermöglicht wird. Diese Gebiete werden als Positivgebiete bezeich- net. Er legt Grundsätze für das Bewilligungsverfahren zur Nutzung von Grundwasser oder Erdwärme als Energiequelle fest und koordiniert deren Nutzung. Dazu führt er ein Register der bewilligten Bohrungen und in Betrieb stehenden Anlagen. Positivgebiet Wärmenutzung aus Grundwasser Das im Richtplan bezeichnete Gebiet beinhaltet alle Gebiete mit vermutetem oder erhär- tetem Grundwasservorkommen, welche sich nicht innerhalb von Grundwasserschutzzo- nen befinden. Positivgebiet Wärmenutzung mit Erdsonde Das Gebiet umfasst alle durch die Gemeinden festgelegen Bauzonen (Wohn- und Misch- zonen sowie Gewerbe- und Industriezonen), welche sich nicht innerhalb der Ausschluss- gebiete gemäss Erdsondenausschlusskarte, der Grundwasserschutzzonen oder in rutschgefährdeten Gebieten gemäss den Gefahrenkarten befinden. Ausschlussgebiete Da in Grundwasserschutzzonen keine Wärmenutzung aus dem Untergrund zulässig ist, sind realisierte, provisorische und geplante Grund- und Quellwasserschutzzonen in der Richtplankarte bezeichnet. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Energiefachstelle D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht
Stand: 3.12.2021 E / 10 E2.5 Wasserkraft A Ausgangslage Die Wasserkraftnutzung im Kanton Glarus hat seit Beginn der Industrialisierung eine grosse Bedeutung. Heute wird diese Energie intensiv genutzt. Die Gesamtproduktion von elektrischer Energie aus Wasserkraft im Kanton Glarus beträgt in einem Durchschnitts- jahr (Mittelwert 2000–2017) rund 864 GWh. In den Kleinwasserkraftwerken (Anlagen < 10 MW) wurde im Durchschnitt (2010–2017) eine Stromproduktion von 152 GWh erzielt. Leistungsklasse (MW) Anzahl Netto-Jahresproduktion (GWh) Über 100 1 390 Total 864 10 – 100 4 316 1 – 10 8 92 Unter 1 45 66 Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Wasserkraftbereich ist in nächs- ter Zeit eine gewisse Zurückhaltung bei der Erneuerung bestehender Kraftwerke und dem Bau neuer Kraftwerke zu erwarten, ausser wenn sie über externe Finanzierungen wie KEV oder Grosswasserkraft-Subventionierung finanziert werden. Im Energiegesetz des Bundes ist festgehalten, dass die Elektrizitätsproduktion aus Was- serkraft bis im Jahr 2035 auf 37 400 GWh (+5,6% verglichen mit 2012) ansteigen muss. Übertragen auf den Kanton Glarus würde das bedeuten, dass bis 2035 ungefähr 50 GWh Produktionskapazität in Wasserkraft zusätzlich bereitgestellt werden muss. Mit den Vorgaben aus dem Energiekonzept von 2012 wird diese Zielsetzung schon 2020 erfüllt. Der Neu- und Ausbau von Wasserkraftwerken kann zu einer Beeinträchtigung der Land- schaft oder der Gewässerlebensräume führen. Konflikte sind bei neuen Vorhaben in zu- nehmendem Masse zu erwarten. Aus diesem Grund sollen keine neuen Wasserentnah- men aus Schutzgebieten mehr möglich sein (Hochmoore, Flachmoore, Auenwälder und Amphibienlaichgebiete, Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona). In anderen Gebieten (kantonale Landschaftsschutzobjekte) soll eine Nutzung nur möglich sein, wenn das Projekt den Schutzzielen nicht widerspricht. Die Linth und der Sernf sind bezüglich des Lebensraumes Wasser und seiner Bedeutung für Wasserlebewesen und im speziellen für die Fische von grosser Bedeutung. Beide Gewässer werden heute schon intensiv genutzt. Bei neuen Kraftwerken und Ausbauten bestehender Kraftwerke an diesen Gewässern sollen erheblich höhere Restwassermen- gen verlangt werden als die Mindestrestwassermenge nach dem Gewässerschutzgesetz. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss E2-5-B/1 Wasserkraftnutzung - Die Wasserkraft wird nachhaltig genutzt und gefördert. Beim Bau oder Ausbau von Anlagen zur Energiegewinnung durch Wasserkraft sind die Interessen der Energie- wirtschaft, der Versorgungssicherheit und der Netzoptimierung mit den Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie weiterer Schutz- und Nutzungs- interessen abzustimmen.
Stand: 3.12.2021 E / 11 - In national bedeutsamen Biotopen und Moorlandschaften ist der Bau neuer Wasser- kraftwerke nicht zulässig (Ausschlussgebiete). - Bei bestehenden Wasserfassungen in den übrigen Vorranggebieten Natur und Land- schaft soll im Falle von Umbauten oder Konzessionserneuerungen die Restwasser- menge nicht reduziert werden. - Dasselbe gilt für die Gewässerstrecken, die durch eine rechtskräftige Schutz- und Nutzungsplanung mit einem Nutzungsverzicht belegt sind. - In allen Gebieten zulässig sind Wasserkraftanlagen zur Selbstversorgung von Hütten ohne Netzanschluss (Leistung von maximal 10 kW). C Handlungsanweisungen E2-5-C/1 Bei der Erteilung von Konzessionen für Wasserkraftanlagen, insbesondere für die Nut- zung neuer Wasserstrecken an Linth und Sernf, werden in der Abwägung nach
Art. 33 GSchG die Anforderungen an die Fischgängigkeit hoch gewichtet. Der Kanton
bestimmt die Anforderungen. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Umweltschutz und Energie D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS E2.5.01 Glarus Süd Elm / Aeschen - Projektabklärungen zur Wasser- kraftnutzung Sernf - Präzisierung des Vorhabens und Abklärungen Umweltauswirkungen VO E Erläuterungen / Grundlagen -
Stand: 3.12.2021 E / 12 E 2.6 Windenergie A Ausgangslage Windenergieprojekte (Grosswindanlagen) sind Vorhaben mit gewichtigen räumlichen Auswirkungen und bedürfen einer Festlegung im kantonalen Richtplan. Eine «Festset- zung» des Vorhabens resp. des Standorts ist erforderlich, um das Projekt auf den nach- geordneten Planungsebenen (Nutzungsplanung; Baubewilligung) umsetzen zu können. Bei der Planung von Windenergieprojekten sind verschiedene Bundesinteressen, z.B. im Zusammenhang mit der Flugsicherheit, der Landesverteidigung oder dem staatlichen Wetterdienst sowie auch Interessen des Kantons zu berücksichtigen. Für die Beurteilung eines Vorhabens auf Stufe Richtplan ist daher mindestens ein Vorprojekt mit Voruntersu- chung der Umweltauswirkungen und Pflichtenheft gemäss
Art. 8 UVPV (bei UVP-Pflicht
gemäss Anhang UVPV) vorzulegen. Ebenso ist ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit aufzuzeigen. Für eine Festsetzung im Richtplan bedarf es bei Windenergieprojekten insofern bereits relativ umfangreicher Vorarbeiten. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss E2.6-B/1 Standortvoraussetzungen - Windenergieanlagen sind räumlich auf wenige Standorte im Kanton zu konzentrieren. - Windenergieanlagen in und zwischen Siedlungsgebieten sind zu vermeiden. - Neuerschliessungen von Standorten für Windenergieanlagen mit einem ungünstigen Verhältnis zwischen erwarteter Energieproduktion und negativen Auswirkungen des zu tätigenden Eingriffs auf die Landschaft und die Ökosysteme sind zu vermeiden. - Die Netzanbindung für die Stromabnahme muss mit verhältnismässigem Aufwand bewerkstelligt werden können. E2.6-B/2 Voraussetzungen für eine Festsetzung - Für eine Festsetzung eines Standortes sind folgende Nachweise zu erbringen: - Wirtschaftlichkeit (gestützt auf empirische Ergebnisse der Windmessung) - Abstimmung mit Bundesinteressen ist erfolgt (schriftlicher Nachweis) und es bestehen keine Ausschlussgründe (Koordination via «Guichet Unique») - Erschliessung für Schwertransporte und Installation ist geregelt und die Einspeise- möglichkeit ins Netz gegeben - Umweltverträglichkeit gemäss Voruntersuchung der Umweltauswirkungen und Pflichtenheft (Nachweis der Umweltverträglichkeit auf Stufe Voruntersuchung) - Ermittlung Kollisionsgefahr (Vögel und Fledermäuse) sowie Beeinträchtigung weiterer störungssensibler Arten. Sofern ein Konfliktpotenzial vorhanden ist, sind Massnahmen zur Konfliktentschärfung aufzuzeigen. - Einhaltung der Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 LSV unter Berücksichtigung eines Impulsgehalts von 2 dB(A). - Schattenwurf.
Stand: 3.12.2021 E / 13 C Handlungsanweisungen E2.6-C/1 Der Kanton prüft ein Vorhaben hinsichtlich der Konformität mit den Anforderungen des kantonalen Richtplans. Sind die Anforderungen erfüllt, legt der Kanton den Standort für Windenergieanlagen mit einer Interessenabwägung als Festsetzung fest. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Raumentwicklung und Geoinformation E2.6-C/2 Im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung regelt die Gemeinde nachfolgende As- pekte und legt diese in der Berichterstattung im Sinne von
Art. 47 RPV dar:
- Lage und Dimensionen der Windenergieanlage sowie der dazugehörigen Neben- anlagen (Zufahrtswege; Leitungen; Erschliessungspisten; Installationsplätze; Bauten zu Informationszwecken); - Nutzungsart (weitere Zone nach
Art. 18 RPG; überlagerte «Zone für Windenergie-
anlagen» oder ähnlich); - Gestaltung der Bauten und Anlagen (Farbgebung; Glanz; Befeuerung; Massnahmen zur Reduktion der Sichtbarkeit); - Empfindlichkeitsstufe nach Lärmschutzverordnung; - Strassenerschliessung für Bau und Betrieb. Im Rahmen der Baubewilligung regelt die Gemeinde: - ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach NHG. - flankierende Massnahmen (z.B. allfällige Betriebseinschränkungen; Umweltbau- begleitung; Besucherlenkung). - Schutzmassnahmen nach GSchG, JSG, NHG, USG, WaG. - den Rückbau Windenergieanlagen und Nebenanlagen inkl. Finanzierung; - Wiederaufforstung und Regelung Rekultivierung nach Rückbau. E2.6-C/3 Das Leitverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie für allfällige Rodungsver- fahren ist das Nutzungsplanverfahren. Im Rahmen der Hauptuntersuchung der Umwelt- verträglichkeitsprüfung sind grundsätzlich sämtliche umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens abschliessend aufzuzeigen. Federführung: Gemeinde D Objekte Standort für Windenergieanlagen Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS E2.4.01 Glarus Süd Vorab - Vereinbarkeit mit Zielen UNESCO- Weltnaturerbe klären - Koordination mit Richtplanung Graubünden vornehmen ZE
Stand: 3.12.2021 E / 14 E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - Konzept Windenergie, ARE, 28. Juni 2017
Stand: 3.12.2021 E / 15 E3 Mobilfunkanlagen A Ausgangslage Mobilfunkanlagen gehören zur Siedlungsinfrastruktur und sind grundsätzlich im Bau- gebiet unterzubringen. Die Gemeinden haben bei der Ausscheidung von Bauzonen die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zu beachten. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss E3-B/1 Mobilfunkversorgung - Der Kanton koordiniert die räumliche Verteilung von Sende-, Empfangs- und Über- tragungsanlagen. Er ersucht die Konzessionäre um eine Koordination untereinander zwecks Minimierung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild (Mitbenutzung bestehender Anlagen durch mehrere Betreiber). E3-B/2 Ausbau Mobilfunkanlagen - Bei der Planung von Mobilfunkanlagen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: - Sicherung Rückbau durch die Betreiber bei allfälliger Nutzungsaufgabe - Optimierung des Standorts hinsichtlich der Auswirkungen auf das Orts-und Landschaftsbild (Alternativen aufzeigen, bedarfsweise mit Visualisierungen) - Bevorzugung von mehreren kleinen Anlagen im Siedlungsgebiet gegenüber wenigen grossen Antennen im Siedlungsgebiet. C Handlungsanweisungen E3-C/1 Die Gemeinden berücksichtigen bei der Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunk- anlagen die Grundsätze gemäss kantonalem Richtplan. Federführung: Gemeinde D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Keine
Stand: 3.12.2021 E / 16 E4 Abfallwesen und Deponien A Ausgangslage Der Kanton ist gemäss
Art. 4 der eidgenössischen Abfallverordnung (VVEA) verpflichtet,
eine Abfallplanung zu erstellen. Darin sind der künftige Bedarf an Anlagen zur Entsor- gung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen sowie der Bedarf an Deponievolumen aufzuzeigen. Ebenso sind die Standorte von Deponien zu planen. Die vorgesehenen Standorte von Deponien sind gemäss
Art. 5 VVEA in der Richtplanung auszuweisen. In
der Abfallverordnung wird in Abhängigkeit der Abfallart zwischen verschiedenen Typen von Deponien unterschieden: - Deponien Typ A: Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial - Deponien Typ B: Inertstoffe (Glas, Beton, Ziegel u.a.) - Deponien Typ C: Schlacke aus der Kehrichtverbrennung, Material aus Altlasten- sanierung u.a. Der Kanton Glarus verfügt über keine Deponie des Typs C. Die in der Kehrichtverbren- nungsanlage anfallende Schlacke wird derzeit im Rahmen eines langjährigen Vertrages in der Deponie Attinghausen (Kanton Uri) entsorgt. Der Kehrichtzweckverband ist an der Projektierung einer Schlackendeponie im Kanton Schwyz (Tuggen) beteiligt. Auf Richtplanebene besteht somit kein Handlungsbedarf. Im Bereich der Typ-B Materialien besteht für die nächsten 25 Jahre kein Handlungsbe- darf. In der im Richtplan festgelegten Deponie Ardega unterhalb von Filzbach wird ein Kompartiment von 200 000 m3 für den Kanton Glarus reserviert. Handlungsbedarf besteht beim Typ A. Die Menge an abzulagerndem Aushub ist abhän- gig von einzelnen Bauvorhaben und von der Sicherstellung eines haushälterischen Umgangs mit mineralischen Abfällen und Aushub. Im Sinne einer lokalen Entsorgung dieses Materials muss jede Gemeinde mindestens einen Standort des Typs A aufweisen. B Richtungsweisende Festlegungen E4-B/1 Abfall- und Deponieplanung - Der Kanton legt die vorgesehenen Standorte von Deponien in der Richtplanung fest. Er koordiniert seine Abfallplanung mit den Nachbarkantonen. - Für die Ablagerung von Materialien des Typs A wird mindestens ein Standort pro Gemeinde festgelegt. Für die Ablagerung von Materialien des Typs B genügt ein Standort im Kanton. - Die Abfallbewirtschaftung des Kantons wird laufend optimiert. C Handlungsanweisungen E4-C/1 Der Kanton erstellt eine Abfallplanung gemäss
Art. 4
der Abfallverordnung.
Stand: 3.12.2021 E / 17 Bei der Planung von Deponiestandorten berücksichtigt er die regionale Entsorgung (Vermeidung langer Transportwege), die Interessen von Natur- und Landschaftsschutz sowie von Wald und Landwirtschaft. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Umweltschutz und Energie D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS* E4.01 Glarus Nord Ardega Typ A / Typ B FS E4.02 Glarus Nord Krähberg Typ A FS E4.03 Glarus Allmeind Typ A FS E4.04 Glarus Mettlen Typ A FS E4.05 Glarus Süd Däniberg Typ A; nutzungsplanerisch nicht fest- gelegt ZE E4.06 Glarus Süd Erbs Typ A; nutzungsplanerisch nicht fest- gelegt ZE *als Festsetzung bezeichnet werden in diesem Fall Objekte, die in der Nutzungsplanung bereits umgesetzt sind. E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - Abfall- und Deponieplanung Kanton Glarus, Regierungsrat, 16. Januar 2018
Stand: 3.12.2021 E / 18 E5 Abbau mineralischer Rohstoffe A Ausgangslage Im Kanton Glarus werden verschiedene mineralische Rohstoffe abgebaut. In Netstal liegt die einzige Kalkfabrik der Schweiz, welche den überwiegenden Anteil des schweizeri- schen Bedarfes nach Kalkprodukten deckt. Daneben werden verschiedenste Körnungen wie Blocksteine, Schotter, Betonkies, Belagskies, Sand und anderes hergestellt und im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten verkauft. Der Abbau mineralischer Rohstoffe ist meistens mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, Landschaft und den Raum verbunden. Die gut nutzbaren Rohstoffvorkommen sind begrenzt und standortgebunden. Im Sinne einer nachhaltigen Rohstoffnutzung ist mit dem Abbau haushälterisch umzugehen und mineralische Abfälle müssen soweit sinnvoll rezykliert werden. Abbaustellen sind, wenn immer möglich zur Ablagerung von unverschmutztem Aushub (Typ A Material) zu nutzen. Im Kanton Glarus bestehen mit den Standorten Haltengut (Mollis) und Kalkfabrik (Netstal) zwei grössere Abbaugebiete. Beide Standorte verfügen über bewilligte Reserven von mehreren Jahren Abbauzeit. Daneben wird auch Material aus Gewässern wie im Tierfehd (Linthal), im Wyden (Schwanden) und bei der Mündung des Escherkanals in den Walensee entnommen. Im Zuge der Sanierung des Geschiebehaushaltes müssen diese Flussentnahmen überprüft werden. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss E5-B/1 Materialabbau - Der Kanton strebt einen haushälterischen Umgang mit mineralischen Rohstoffen an. Er legt die bestehenden sowie künftig vorgesehenen Standorte für den Materialabbau in der Richtplanung fest und bemüht sich um das Recycling mineralischer Abfälle. E5-B/2 Interessenabwägung Materialabbau - Die Planung neuer Abbaustandorte sowie die Erweiterung bestehender Abbaustand- orte erfolgt unter sorgfältiger Abwägung von Schutz- und Nutzungsinteressen. Bestandteil der Planung ist eine Endgestaltung (Rekultivierung, Etappierung) der Abbaustandorte. C Handlungsanweisungen E5-C/1 Der Kanton erarbeitet ein Abbaukonzept und passt es regelmässig an. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Umweltschutz und Energie
Stand: 3.12.2021 E / 19 E5-C/2 Die Gemeinden legen die Abbaugebiete in ihrer Nutzungsplanung fest. Bei Erweiterun- gen sowie Änderungen bestehender Abbaugebiete erfolgt die Interessenabwägung und räumliche Abstimmung im Rahmen der Nutzungsplanung. Federführung: Gemeinde D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS E5.01 Glarus Nord Haltengut, Mollis Erweiterung geplant ZE E5.02 Glarus Nord Kiesentnahme Gäsi --- FS E5.03 Glarus Kalkfabrik Netstal Erweiterungen Elggis Süd und Grün- den im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus FS E5.04 Glarus Süd Matt / Bitzi --- FS E Erläuterungen / Grundlagen Siehe Erläuterungsbericht Grundlagen: - Abbaukonzept Kanton Glarus, in Überarbeitung (Regierungsrat, Nov. 2018)
Stand: 3.12.2021 E / 20 E6 Schiessanlagen E6.1 Militärische Schiessanlagen A Ausgangslage Im Sachplan Militär vom 8. Dezember 2017 sieht der Bund die Nutzung der zwei Schiess- plätze Walenberg (Mollis) und Wichlen (Elm) vor. Bei diesen Anlagen wird die militärische Nutzung im bisherigen Rahmen weitergeführt. In den militärisch genutzten Gebieten ist eine beschränkte Nutzung für Forst-, Alp- und Landwirtschaft sowie der Wander- und Landesfusswege möglich. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss E6.1-B/1 Militärische Anlagen - Der Kanton stimmt seine Planungsinstrumente mit dem Sachplan Waffen- und Schiessplätze sowie dem Sachplan Militär ab. C Handlungsanweisungen Keine D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS E6.1.01 Glarus Nord Walenberg Mollis --- FS E6.1.02 Glarus Süd Wichlen Elm --- FS E Erläuterungen / Grundlagen Grundlagen - Sachplan Militär 2017, Programmteil, VBS, 8. Dezember 2017
Stand: 3.12.2021 E / 21 E6.2 Zivile Schiessanlagen A Ausgangslage Das Schiesswesen in der Schweiz hat eine lange Tradition, die historisch in der engen Verbindung mit dem Milizsystem der Armee gründet. Aufgrund von Bundesvorgaben (vgl.
Art. 3 Schiessanlagen-Verordnung) hat jede Gemeinde eine 300 Meter-Anlage zur
Verfügung zu stellen oder den Zugang zu einer auswärtigen Anlage vertraglich sicher- zustellen. Als Folge der Gemeindefusion ist die Zahl der notwendigen Anlagen gesunken. Die neuen Gemeinden haben bereits verschiedene Anlagen (Näfels, Netstal, Sool, Schwändi) stillgelegt. Eine weitere Konzentration der Schiessanlagen ist aufgrund ihrer Umwelteinwirkungen (Lärm- und Bodenbelastung), ihres Flächenbedarfs aber auch aus betriebswirtschaft- lichen Gründen anzustreben. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss E6.2-B/1 Zivile Schiessanlagen - Die zivilen Schiessaktivitäten werden auf wenige geeignete Standorte im Kanton reduziert. Langfristig ist pro Gemeinde ein Standort zu betreiben. C Handlungsanweisungen E6.2-C/1 Die Gemeinden legen den langfristig zu betreibenden Standort in ihrer Planung fest und sichern die räumlichen Voraussetzungen in der Ortsplanung. Federführung: Gemeinde D Objekte Objekt-Nr. Gemeinde Standort / Gebiet Bemerkung / Hinweis KS E6.2.01 Glarus Nord Niederurnen --- ZE E6.2.02 Glarus Nord Mollis (Feldbach) --- ZE E6.2.03 Glarus Glarus (Allmeind) --- ZE E6.2.04 Glarus Riedern (Schlettli) --- ZE E6.2.05 Glarus Süd Schwanden (Matt) --- ZE E6.2.06 Glarus Süd Linthal --- ZE E6.2.07 Glarus Süd Elm (Wichlen) --- ZE E Erläuterungen / Grundlagen Keine
Stand: 3.12.2021 E / 22 E7 Technische Gefahren (Störfallvorsorge) A Ausgangslage Der Umgang mit chemischen Stoffen wie der Transport, die Lagerung oder die Verarbei- tung ist für die Wirtschaft und die Gesellschaft notwendig, aber mit Risiken verbunden. Die Risiken können mit technischen Vorgaben reduziert werden, sind aber nicht voll- ständig eliminierbar. Unfälle mit erheblichen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt werden als Störfälle bezeichnet. Verkehrswege wie Eisenbahnlinien und Autobahnen sowie stationäre Betriebe wie Industrieanlagen unterstehen der Störfallverordnung. Die relevanten stationären Betriebe sind in einem Verzeichnis der Abteilung Umweltschutz und Energie aufgeführt. Die massgebenden Gesetzesvorgaben verpflichten die Inhaber von stationären Anlagen und von Verkehrswegen, das Risiko ihrer Betriebe auf ein tragbares Mass zu reduzieren. Nutzungsänderungen im Bereich solcher Anlagen / Verkehrswege können bisher tragbare Risiken erhöhen, so dass sie nicht mehr tragbar sind. Im Rahmen der Raumplanung können Konflikte zwischen Störfallpotenzialen und umlie- genden Nutzungen vorausschauend erkannt werden. Areale um bestehende Störfallpo- tenziale werden Konsultationsbereiche genannt (
Art. 11a Störfallverordnung). Der Kanton
bezeichnet für die massgeblichen Anlagen / Verkehrswege die Konsultationsbereiche. B Richtungsweisende Festlegungen / Beschluss E7-B/1 Störfallvorsorge - Innerhalb der Konsultationsbereiche berücksichtigen Gemeinden in ihren Planungen die Gefahrenpotenziale von Störfällen C Handlungsanweisungen E7-C/1 Der Kanton bezeichnet die Konsultationsbereiche entlang von Verkehrswegen und stationären Anlagen und überprüft diese regelmässig. Federführung: Dep. Bau und Umwelt, Abt. Umweltschutz und Energie D Objekte Keine E Erläuterungen / Grundlagen Keine