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VII A/1/6

Fortschreibung Richtplan S3.01 «700 ha Umfang Siedlungsgebiet»

Präambel

18. Juni 2024

Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung

S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord)

Art. 7

Erläuterungsbericht nach RPV Bearbeitung MRR – Michael Rothen Raumplanung Rathausgasse 18 5000 Aarau

767 36 46 rothen@m-r-r.ch www.m-r-r.ch Michael Rothen, Raumplaner FSU SIA SVU Inhalt

Stand kantonaler Richtplan 2018 1

Ausgangslage und Handlungsbedarf 2

Ziel der Fortschreibung 3

Bezug zur Legislatur- und Finanzplanung 5

Fortschreibung des kantonalen Richtplans 2018 6

.1 Verfahren 6

.2 Fortschreibung erläuternder Richtplan-Text 8

.3 Fortschreibung verbindliche Richtplan-Beschlüsse 8

.4 Fortschreibung verbindliche Richtplan-Karte 8

Erläuterungen zur räumlichen Abstimmung 9

.1 Siedlungsstrategie Glarus Nord 9

.2 Flächenbilanz, Dimensionierung und Auslastung 11

.3 Gleichwertigkeit der Siedlungsentwicklung 18

.4 Richtplanerisches Siedlungsgebiet für Glarus Nord 18

.5 Interessenabwägung 21

Auswirkungen 22

.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf Kanton 22

.2 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund 22

.3 Auswirkungen auf die Beziehung zu den Kantonen 22

.4 Auswirkungen auf die Gemeinden 22

.5 Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt 22

.6 Gesamtbeurteilung 23 Anhang A 24 Anhang B 25 Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 1

Stand kantonaler Richtplan 2018 Der kantonale Richtplan 2018 (Stand 17. August 2022) wurde in zwei Phasen be- schlossen und genehmigt. Die beiden Anträge des Regierungsrats vom 13. August 2019 (Richtplan-Kapitel S1, N3.1 und N6) und vom 23. Juni 2020 (Richtplan-Kapi- tel V1.2, V3, T2 und T4) wurden vom Landrat am 6. November 2019 und am 4. No- vember 2020 beschlossen. Der Bundesrat hat den kantonalen Richtplan 2018 per 3. Dezember 2021 (ohne die Richtplan-Kapitel V und T) und am 17. August 2022 mit Vorbehalten, Änderun- gen und Aufträgen genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss des Bundesrats vom 3. Dezember 2021 stellt eine

Art. 38a

Genehmigung im Sinne von Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raum-

Art. 38a

planung (Raumplanungsgesetz, RPG) dar. Abs. 3 RPG kommt im Kanton Glarus nicht mehr zur Anwendung. Nach der Gesamtüberarbeitung des kantonalen Richtplans ist vor der Anwendung und Umsetzung sowie der Bereinigung und Ergänzung desselben aufgrund des vorgenannten Genehmigungsverfahrens. Die Anwendung und Umsetzung des kantonalen Richtplans 2018 erfolgt primär über die Nutzungsplanungen der Gemeinden; insbesondere Glarus Nord und Gla- rus Süd. Die Gemeinde Glarus hat ihre gesamtrevidierte Nutzungsplanung parallel zum Verfahren des kantonalen Richtplans 2018 per 8. Januar 2018 zur Genehmi- gung gebracht. Für die Aufarbeitung der festgestellten Pendenzen zur Bereinigung des kantonalen Richtplans 2018 hat die Abteilung Raumplanung und Geoinformation zwischenzeit- lich einen Auftrag an ein kompetentes Planungsbüro vergeben. Im Jahr 2024 er- folgt die Aufarbeitung dieser Pendenzen. Ab 2025 soll das planungsrechtliche Verfahren gestartet werden (Mitwirkung, Vorprüfung, Beschluss durch den Regie- rungsrat und Behandlung im Landrat, Genehmigung Bundesrat). Der diesbezügliche Bearbeitungsbedarf ergibt sich überwiegend aus den beiden Genehmigungsbeschlüssen des Bundesrats zum kantonalen Richtplan 2018 (Prü- fungsbericht des Bundes vom 10. November 2021). Daneben sollen aber auch ei- gens erkannte Bedürfnisse und Erfordernisse in die Bereinigung des kantonalen Richtplans 2018 integriert werden. Folgende Arbeitspakte stehen im Vordergrund: – Klärung und Erarbeitung Genehmigungsvoraussetzungen für kommunale Nut- zungsplanungen auf Ebene kantonaler Richtplan – Raumkonzeptkarte und Strategische Leitgedanken – Siedlungsentwicklung nach innen/Innenentwicklungsstrategie – Jagdbanngebiete und Wildruhezonen – Energie (Wind) – Technische Gefahren und Störfallvorsorge – Klärung Handlungsbedarf UNESCO-Welterbe TektonikArena Sardona Phasenweise Gesamtüberarbei- tung kantonaler Richtplan 2004 Genehmigung durch Bundesrat mit Änderungen und Auflagen Erreichung eines wichtigen Meilensteins Anwendung und Bereinigung des kantonalen Richtplans Umsetzung der Richtplan-Vorga- ben durch die Gemeinden Bereinigung kantonaler Richtplan 2018 im Zeitraum 2024–26 Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 2 Unabhängig davon müssen die Gemeinden ihre Nutzungsplanungen planungs- und rechtssicher ausgestalten können; auch mit Blick auf die Richtplankonformität. Aus den Gesamtrevisionen der kommunalen Nutzungspläne kann sich zwischen- zeitlich Handlungsbedarf auf der Ebene des kantonalen Richtplans 2018 ergeben. Auch hierbei möchte der Kanton Glarus zuverlässig sein und seinen Teil der raum- planerischen Verbundaufgabe bestmöglich wahrnehmen (siehe nachfolgend).

Ausgangslage und Handlungsbedarf Die Gemeinde Glarus Nord hat ihre Nutzungsplanung seit 2012 einer Gesamtrevi- sion unterzogen (Konzept, Gemeinderichtplan, fallierte Nutzungsplanung I, erfolg- reiche Nutzungsplanung II). Die gesamtrevidierte Nutzungsplanung II wurde anlässlich von drei Gemeindeversammlungen gesamthaft beschlossen und im Sommer 2023 dem Departement Bau und Umwelt abschliessend zur Genehmi- gung eingereicht. Ausgehend von der intensiven Planungsarbeit der Gemeinde zeigen sich im lau- fenden Genehmigungsverfahren wichtige Koordinationserfordernisse auf Ebene kantonaler Richtplan 2018. Dies betrifft folgende Bereiche: – Richtplan-Kapitel S3 Siedlungsgebiet – Richtplan-Kapitel E5 Abbau mineralischer Rohstoffe Hinsichtlich dem Richtplan-Kapitel S3 gilt es, im Bereich Siedlungsgebiet für die nötige richtplanerisches Grundlage in quantitativer und räumlicher Hinsicht zu sor- gen. Dies ist für eine rechtssichere Genehmigung der Gesamtrevision der Nut- zungsplanung Glarus Nord essenziel. Im Zuge der Gesamtrevision der Nutzungsplanung hat die Gemeinde Glarus Nord die räumliche Abstimmung her- beigeführt und dargelegt. Das gemäss kantonalem Richtplan 2018 im Zwischener- gebnis bestehende Siedlungsgebiet ist zur Festsetzung zu erheben. Der vorliegende Bericht fokussiert darauf (siehe nachfolgende Erläuterungen). Im Bereich des Richtplan-Kapitels E5 steht die Festsetzung der Erweiterung des Abbaugebiets «Haltengut» («Abbau und Deponie Krähberg II») im Vordergrund. Das gemäss kantonalem Richtplan 2018 im Zwischenergebnis bestehende Vorha- ben ist strategisch bedeutsam und liegt im kantonalen Interesse. Siehe dazu den separaten Erläuterungsbericht «Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung, E5 Abbau mineralischer Rohstoffe» vom 18. Juni 2024. Zwischenzeitlich Planungssicher- heit bieten und die Verbundauf- gabe wahrnehmen Genehmigung der Nutzungspla- nung Glarus Nord steht an Erfordernis nach abgestimmtem planerischem Stufenbau Handlungsbedarf 1 Siedlungsgebiet S3 Handlungsbedarf 2 Abbau mineralische Rohstoffe E5 Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 3

Ziel der Fortschreibung Das vorliegend interessierende Objekt Nr. S3.01 «700 ha Umfang Siedlungsge- biet» in der Gemeinde Glarus Nord ist im Koordinationsstand des Zwischenergeb- nisses (ZE) im kantonalen Richtplan 2018 enthalten: Abb. 1: Auszug ausdem Richtplan-Text, Richtplan-Kapitel S3-D (Quelle:GL) Gemäss Richtplan-Kapitel A3 wird mit dem jeweiligen Stand der Koordination die Reife eines Vorhabens bzw. der Stand der Koordination wiedergegeben. Zwischenergebnisse (ZE) zeigen auf, welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind, und was vorzukehren ist, um eine zeitgerechte Abstimmung zu erreichen. Die zuständige Behörde erhält einen Auftrag zur weite- ren Problemlösung. Nach der Gemeindestrukturreform, die am 1. Januar 2011 mit dem Beginn der drei fusionierten Gemeinden vollzogen wurde, haben die Gemeinden mit der Überarbei- tung ihrer Ortsplanungen begonnen. In den drei vom Kanton genehmigten Gemeinderichtplänen (GRIP) wurden die Siedlungsgebiete beschränkt und langfristig eingegrenzt. In der entwicklungsmäs- sig dynamischsten Gemeinde Glarus Nord wurden durch die Gemeindeversamm- lung verschiedene Arbeitsplatzentwicklungsgebiete aus dem GRIP gestrichen und das jährliche Bevölkerungswachstum auf maximal 1 % beschränkt. Im Rahmen der Nutzungsplanungsrevisionen sind in Glarus Süd und Glarus Nord die Bauzonen er- heblich zu redimensionieren und die Bauzonengrösse dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) anzupassen. Das im Richtplan festzulegende Siedlungsgebiet orientiert sich an der erwarteten Entwicklung der nächsten 20–25 Jahre. Der Kanton Glarus geht von einem Wachs- tum gemäss Szenario «hoch» des Bundesamts für Statistik (BFS) aus. Diese Wachstumsannahme ist richtungsweisend in S4.1-B/1 festgesetzt. Das im kantona- len Richtplan festgelegte Siedlungsgebiet umfasst eine Fläche von insgesamt

‘575 ha. Gemäss S3-B/1 ist dieser Gesamtumfang um mindestens 30 ha zu redu- zieren. Was zum Siedlungsgebiet gezählt wird und was nicht, ist in der erläutern- den Ausgangslage S3-A definiert1 . Das Siedlungsgebiet umfasst: –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

In den Grundzügen war die Definition des Siedlungsgebiets bereits im Richtplan 2004 gegeben: «Der Richtplan bezeichnet das Siedlungsgebiet. Der im Plan bezeichnete Umfang des Siedlungsgebietes setzt sich grundsätzlich aus den rechtskräftigen Bauzonen der Gemeinden zusammen.» Ausgangslage: 700 ha Sied- lungsgebiet für Glarus Nord als Zwischenergebnis im kantonalen Richtplan 2018 Stand räumliche Abstimmung kantonaler Richtplan 2018 Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 4 – den gewachsenen Siedlungskörper mit den überbauten und den nicht überbau- ten Bauzonen, – die innerhalb des Siedlungskörpers von Bauzonen umschlossenen Grün- und Freiflächen und die Flächen für Verkehrsanlagen, sowie – die Flächen für Bauzonenerweiterungen. In Kapitel 4.6.4 des Erläuterungsberichts zum kantonalen Richtplan 2018 vom 4. November 2020 ist dargelegt, dass das in der Richtplan-Karte dargestellte Sied- lungsgebiet festgesetzt wird (1'575 ha). Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung der Nutzungsplanungen, welche den Anforderungen von RPG1 entsprechen, wird das Siedlungsgebiet der Gemeinden Glarus Nord und Glarus Süd jedoch noch im Ko- ordinationsstand «Zwischenergebnis» geführt. Erst danach erfolgt die Festsetzung in Form einer Fortschreibung. Dies erlaubt den beiden Gemeinden Glarus Nord und Glarus Süd im Rahmen der Nutzungsplanung räumlich auch abweichend vom Siedlungsgebiet gemäss kantonalem Richtplan 2018 Bauzonen festzulegen. Das Siedlungsgebiet kann im Umfang jedoch nicht vergrössert werden. Dieser Teil der Problemlösung und der damit verbundene Spielraum obliegen der Gemeinde. Dies kommt auch in der richtungsweisenden Festlegung S3-B/1 zum Ausdruck, wonach bei den Gemeinden mit einem Siedlungsgebiet mit Koordinationsstand «Zwischen- ergebnis» das Siedlungsgebiet räumlich abweichend von der Richtplan-Karte fest- gelegt werden kann, soweit die neue Lage mindestens eine gleichwertige Siedlungsentwicklung gewährt. Der planerische Stufenbau besagt, dass die Planungen unterer Stufen denjenigen der oberen Stufen, die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen haben. Eine Genehmigung der Nutzungsplanung Glarus Nord ist ausgeschlossen, solange das für die zu genehmigenden Bauzonen erforderliche Siedlungsgebiet räumlich entsprechend festgesetzt ist. Gemäss der behördenverbindlichen richtungsweisen- den Festlegung S3-B/1 hat die Siedlungsentwicklung innerhalb des Siedlungsge- biets stattzufinden. Ausserdem zeigen ausschliesslich Festsetzungen auf, dass und inwiefern raumwirksame Tätigkeiten umfassend abgestimmt sind (Richtplan- Kapitel A3). Der kantonale Richtplan 2018 ist insbesondere als dynamisches und entwicklungs- fähiges Führungsinstrument konzipiert (Richtplan-Kapitel A4). Im Sinne der Ab-

Art. 9

grenzung zu den gemäss Gesamtüberprüfungen des Änderungen unterschiede – Anpassungen: Dazu geh senden Festlegungen ode das vorgeschriebene Erl – Fortschreibungen: Dab halten, die durch den R wendung des Richtplans Kantonaler Richtplan 20 giert Problemlösung hin des Siedlungsgebiets in Abs. 2 RPG vorgegebenen zehnjährlichen kantonalen Richtplans werden bewusst zwei Arten für n: ört die Änderung oder Neuaufnahme von richtungswei- r Handlungsanweisungen. Anpassungen durchlaufen ass- und Genehmigungsverfahren. ei handelt es sich um die Aktualisierung von Richtplanin- ichtplan bereits vorgezeichnet sind und sich aus der An- ergeben. Es wird der jeweilige Stand des Vollzugs der 18 dele- sichtlich Teilen an die Gemeinden Ziel: Siedlungsgebiet der Ge- meinde Glarus Nord als Festset- zung im kantonalen Richtplan Festsetzung als Erfordernis für die Genehmigung der Nutzungs- planung Glarus Nord Verfahren: Fortschreibung als adäquates Mittel Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 5 Handlungsanweisungen nachgeführt. Das Erlass- und Genehmigungsverfahren wird nicht durchgeführt, Fortschreibungen erfolgen formlos2 . In der Kombination des quantitativ auf 1'575 ha festgesetzten Siedlungsgebiets, verbunden mit dem Auftrag zur Reduktion um wenigstens 30 ha, sowie der ausge- hend von den Gemeinderichtplänen der Gemeinden abgeleiteten räumlichen Allo- kation des Siedlungsgebiets in der Richtplan-Karte als Zwischenergebnis besteht ohne Zweifel bereits ein Richtplaninhalt samt räumlich-inhaltlicher Vorstrukturie- rung. Die ausstehende Problemlösung hat die Gemeinde Glarus Nord im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung räumlich differenziert sowohl mit Blick

Art. 15

auf von folg Geme schr durc RPG (Horizont 15 Jahre) als auch mit Blick auf den Richtplanhorizont 25 Jahre vorgenommen (siehe Ziffer 6). Seitens des Kantons Glarus gilt es lich – als essenzielle Grundlage für die Genehmigung der Nutzungsplanung der inde Glarus Nord –, nun den Stand des Vollzugs des Richtplans mittels Fort- eibung nachzuführen und das Siedlungsgebiet der Gemeinde Glarus Nord h Beschluss des Departements Bau und Umwelt vom Koordinationsstand des

Art. 13

Zwischenergebnisses zur Festsetzung zu erheben (gemäss Fortschreibungen des Richtplans erfordern keinen Genehm genügt eine unverzügliche Mitteilung an das ARE CH. Ist Ansicht, eine als Fortschreibung zur Kenntnis gebrachte sung zu behandeln, so leitet es das Genehmigungsverfahr faden für die Richtplanung, S. 93). Dies hat das ARE CH gemeinsamen Besprechung vom 6. November 2023 gegenüber Abs. 2 RBG). igungsbeschluss. Es das ARE CH jedoch der Änderung sei als Anpas- en ein (siehe dazu Leit- anlässlich der dem Kanton Gla- rus so angezeigt.

Bezug zur Legislatur- und Finanzplanung Die Bearbeitung der vorliegenden Fortschreibung des kantonalen Richtplans 2018 ist Teil des ordentlichen Grundauftrags bzw. des Planungsprozesses im Kanton. Der kantonale Richtplan 2018 gilt als ein Koordinations- und Führungsinstrument. In der Legislaturplanung 2023–2026 bestehen instrumentell lose Anknüpfungs- punkte bei den Legislaturzielen 8 «Der Kanton Glarus fördert eine nachhaltige Ent- wicklung», 11 «Im Kanton Glarus herrschet ein grösseres Bewusstsein für eine hohe Baukultur» und 13 «Die zentralen Infrastrukturprojekte des Kantons werden vorangetrieben». –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Art. 10

Gemäss Abs. 1 RPG ordnen die Kantone Zuständigkeit und Verfahren der Richtplanung. Ge-

Art. 13

mäss aus d schen Abs. 2 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) gelten Änderungen, welche sich er Anwendung des Richtplanes ergeben, als Fortschreibungen. Die damit verbundenen techni- Nachträge werden vom Departement vorgenommen. Fortschreibungen eines Zwischenergebnis-

Art. 11

ses zur Festsetzung bedürfen gemäss Genehmigung. Es genügt eine unverzüg vorgezeichnete Richtung wird mit der im Wesentlichen lediglich zu technis Abs. 3 Raumplanungsverordnung (RPV) keiner liche Mitteilung an das ARE CH. Denn: die bereits im Richtplan Fortschreibung nicht verlassen, sondern nur weiter vertieft, was chen Nachträgen führt (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar

Art. 9

RPG, Vorau schre ARE C gungs schre Richt kanto Lose Legis RPG, N. 27 f.). ssetzungen für eine Fort- ibung sind erfüllt H beabsichtigt Genehmi- beschluss für die Fort- ibung des Siedlungsgebiets planung ist Bestandteil des nalen Planungsprozesses Anknüpfungspunkte in der laturplanung 2023–2026 Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 6 Die Jahresplanung bildet Basis für die Geschäftsplanungen der Departemente und der Staatskanzlei. Darin enthalten sind folglich primär die im Planungsjahr anfallen- den Massnahmen und Schwerpunkte gemäss den Zielen der Legislaturplanung.

Fortschreibung des kantonalen Richtplans 2018 Zwischen dem Sachbereich «Siedlungsgebiet» (S3) sowie den Sachbereichen «Vorranggebiet Landwirtschaft» und «Fruchtfolgefläche» (N3) besteht ein flächen- bezogener Zusammenhang («kommunizierende Gefässe»). Zur Koordination und zugunsten der Vollständigkeit werden hinsichtlich des Handlungserfordernisses im Bereich der Richtplan-Karte alle drei Aspekte angesprochen (Ziffer 5.4).

.1 Verfahren

.1.1 Verfahrensrechtliche Grundsätze

Art. 4

Gemäss die Bev Weiter RPG unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden ölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. arbeiten die Behörden mit jenen des Bundes und der Nachbarkantone zu-

Art. 7

sammen, soweit ihre Aufgaben sich berühren ( RPG).

Art. 10

Die Kantone ordnen diesbezüglich Zuständigkeit und Verfahren ( Dies ist – wie unter Ziffer 3 aufgezeigt – im Kanton Glarus er Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen (n bungen), wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die ra Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücks dadurch werden Richtpläne für den Bund und die Nachbarkantone RPG). folgt. icht Fortschrei- umwirksamen ichtigen. Erst verbindlich.

.1.2 Massgeschneidertes Verfahren

Art. 13

Gestützt auf die Verfahrensordnung nach pitel A4 erfolgen Fortschreibungen forml Genehmigungsverfahren wird grundsätzlich Das bedeutet aber nicht, dass deswegen a blendet werden. Das massgeschneiderte Ve ergibt sich bzw. hat sich mit Blick auf naler Richtplanung bereits wie folgt erg zum kantonalen Richtplan 2018 (zwei Phas sion der Nutzungsplanung Glarus Nord (ei Abs. 2 RBG i.V.m. Richtplan-Ka- os. D.h. das vorgeschriebene Erlass- und nicht durchgeführt. lle verfahrensmässigen Ansätze ausge- rfahren im Rahmen der Fortschreibung die Handlungserfordernisse auf Ebene kanto- eben ausgehend vom Richtplanverfahren en) und vom Verfahren der Gesamtrevi- nschliesslich Gemeinderichtplan): Keine Aussagen in der Jahresplanung Mitwirkung Zusammenarbeit mit Bund und Nachbarkantonen Genehmigung durch Bundesrat Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 7 – Gemeinderichtplan Glarus Nord: > öffentliche Bekanntmachung 15. November 2012–14. Dezember 2012 – Nutzungsplanung I: > Mitwirkung 30. Mai 2016–30. Juni 2016 > öffentliche Auflage 9. Januar 2017–8. Februar 2017 – Richtplan 2018 (Phase 1) > Mitwirkung/Vernehmlassung: Herbst 2017 – Nutzungsplanung II: > Mitwirkung 1. April 2019–4. Mai 2019 > öffentliche Auflagen 11. November 2019–10. Dezember 2019, > 9. März 2020–7. April 2020, 20. Januar 2022–18. Februar 2022, > 10. November 2022 – 9. Dezember 2022 – Richtplan 2018 (Phase 2) > Mitwirkung/Vernehmlassung (keine zusätzliche) Die Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen ist in den gleichen Zeitfenstern der Mitwirkungs-/Anhörungsverfahren des Richtplans 2018 erfolgt. Mit dem Bund – insbesondere dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE CH) – hat sich anlässlich des Verfahrens zur Gesamtüberarbeitung des Richtplans 2004 zum kantonalen Richtplan 2018 eine intensive Abstimmungs- und Zusammenarbeit etabliert. Diese wird per dato weitergepflegt. Eine letzte Arbeitssitzung zwischen der Abteilung Raumplanung und Geoinformation und dem ARE CH, insbesondere auch zum vorliegenden Sachverhalt, hat am 6. November 2023 stattgefunden. Gestützt auf die obenstehende Verfahrenskaskade ist erstellt, dass der vorliegend zur Festsetzung fortzuschreibende, räumlich-inhaltlich vorstrukturierte Richtplanin- halt in breiten Kreisen mehrfach zur Kenntnis und zur Vernehmlassung gebracht wurde seitens des Kantons Glarus. Im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungs- planung Glarus Nord konnte diesbezüglich auch die weiterführende räumliche Ab- stimmung umfassend mitverfolgt werden. Hinsichtlich Mitwirkung und Zusammenarbeit sind aus fachlicher und verfahrens-

Art. 13

mässiger Sicht einerseits sowie gestützt auf Kapitel A4 aus rechtlicher Warte andererseits Abs. 2 RBG i.V.m. Richtplan- keine speziellen Handlungserforder- nisse mehr feststellbar. Die Zusammenarbeit mit dem ARE CH wird zwecks Sicherstellung einer vorbehalt- losen Genehmigung (siehe dazu Ziffer 3) im informellen Rahmen weitergeführt. Ebenso wird eine niederschwellige konsultative Information der Nachbarkantone Graubünden, Schwyz, St. Gallen und Uri vorgenommen; parallel zur Zusammenar- beit mit dem ARE CH. Die kantonalen Fachstellen und die Gemeinde Glarus Nord waren bereits im lau- fenden Genehmigungsverfahren zur Nutzungsplanungsrevision involviert. Die vier konsultierten Kantone melden allesamt entweder «keine Bemerkungen»

Art. 1

oder «keine Betroffenheit» zurück. Die Vorgaben von , 2 und 7 RPG sind da- mit erfüllt. Durchgeführte Mitwirkungen Erfolgte Zusammenarbeit Fazit: Fortschreibungsverfahren Ergebnis der Konsultationen Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 8

.2 Fortschreibung erläuternder Richtplan-Text Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel S3-A. Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel S3-E.

.3 Fortschreibung verbindliche Richtplan-Beschlüsse Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel S3-B. Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel S3-C. Es besteht Anpassungsbedarf hinsichtlich Richtplan-Kapitel S3-D. Das Objekt Nr. S3.01 «700 ha Umfang Siedlungsgebiet» (siehe Ziffer 3) muss – abgestimmt auf die von der Gemeindeversammlung Glarus Nord beschlossene Gesamtrevision der Nutzungsplanung, bereinigt durch das Rechtschutz- und das Genehmigungsverfahren – durch Fortschreibungsbeschluss vom Koordinations- stand «Zwischenergebnis» (ZE) zur «Festsetzung» (FS) erhoben werden. Erst da- nach kann die Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord

Art. 28

gestützt auf Abb. 2: Forts 5.4 Fortschre Es besteht An ranggebiet La Ausgehend von gebiet gemäss gereichten Ge und den kanto auch qualitat 6.4.4–6.4.7 s ––––––––––––– RBG genehmigt werden: chreibung Richtplan-Text, Richtplan-Kapitel S3-D, Änderungen in rot3 (Quelle: GL) ibung verbindliche Richtplan-Karte passungsbedarf in der Richtplan-Karte («Siedlungsgebiet» und «Vor- ndwirtschaft»; siehe auch Ziffer 6.4.5). den nötigen Justierungen am bestehenden (zu kleinen) Siedlungs- Richtplankarte 2018 (siehe Ziffer 6.4.1), der zur Genehmigung ein- samtrevision der Nutzungsplanung Glarus Nord (siehe Ziffer 6.4.2) nalen Interessen (siehe Ziffer 6.4.3) ergibt sich sowohl quantitativ als iv-räumlich eine Neuordnung des Siedlungsgebiets (siehe Ziffern owie siehe Anhang A mit den Teil-Richtplankarten). ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Das Beschlussdatum zur Genehmigung der Nutzungsplanung wird zu gegebener Zeit terminiert wer- den können und ist vor dem Beschluss der Fortschreibung durch den Regierungsrat einzutragen. Ausgangslage (A) Erläuterungen (E) Richtungsweisende Festlegun- gen/Beschluss (B) Handlungsanweisungen (C) Objekte (D) FS Genehmigung Nutzungspla- nung xyz Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 9

Erläuterungen zur räumlichen Abstimmung

.1 Siedlungsstrategie Glarus Nord Die fusionierte Gemeinde Glarus Nord hat zu Beginn der Überarbeitung ihrer Orts- planung eine räumlich-strukturelle Konzeption erstellt (verabschiedet per April/Juni 2012). Aus kommunaler Sicht stellt dies eine differenzierte und akzentuierte Ge- samtschau sowie ein erstmaliges kohärentes Verständnis den Gesamtraum betref- fend dar: Abb. 4: Konzeptplan Glarus Nord (Quelle: Glarus Nord) Diese räumlich-strukturelle Konzeption auf Eben der Gemeinde zeigt sich gut ab- gestimmt mit den entsprechenden strategischen Vorgaben auf Stufe Kanton ge- mäss kantonalem Richtplan 2018, namentlich Raumentwicklungsstrategie Kanton Glarus (R) sowie Struktur der Besiedlung und Zentren (S1): Konzeption Glarus Nord Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 10 Abb. 5: Raumentwicklungsstrategie GL (R) sowie Struktur der Besiedlung und Zentren (S1) (Quelle: GL) Im Gemeinderichtplan (genehmigt am 17. Juli 2015) hat Glarus Nord die Umset- zung der Konzeption im Bereich Siedlungsgebiet in quantitativer und räumlich-qua- litativer Hinsicht richtungsweisend konkretisiert. Eine abschliessende Umsetzung im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung wurde damit jedoch noch nicht vor- weggenommen. Mit der Genehmigung des GRIP durch den Kanton wurde die Wei- terentwicklung der Konzeption aus 2012 positiv sanktioniert. Gemäss Kapitel 4.2.1 des Erläuterungsberichts zum Richtplan 2018 vom 4. No- vember 2020 hat der kantonale Richtplan 2018 wiederum auf den Siedlungspla- nungen der damals neu erarbeiteten kommunalen Richtplänen sowie den bereits bekannten Entwürfen der Nutzungsplanungen aufgebaut (Gegenstromprinzip). Siedlungsstrategie konkretisiert im Gemeinderichtplan (GRIP) GRIP als eine der Grundlagen für kantonalen Richtplan 2018 Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 11 Abb. 6: Auszug GRIP am BeispielOrtsteilBilten, mögliche Etappierungsgebiete «E» (Quelle: GL) Gemäss Kapitel 4.1.4 des GRIP-Textes wurden die Etappierungsgebiete in grösse- ren, zusammenhängenden, noch nicht vollständig überbauten Gebieten bezeich- net. Nach Auffassung der Gemeinde umfassen die Etappierungsgebiete ebenfalls

Art. 36

die Bereiche, die ausserhalb des «weitgehend überbauten» Gebiets nach Abs. 3 RPG situiert sind. Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung erfolgt nachgelagert im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung und insbesondere gestützt auf eine RPG- und richtplankonforme Bauzonendimensionierung und einen entsprechenden Auslas- tungsnachweis für die Wohn- Misch- und Kern- bzw. Zentrumszonen.

.2 Flächenbilanz, Dimensionierung und Auslastung Gemäss Richtplankapitel S2 «Siedlungsentwicklung nach innen und Abstimmung Verkehr» werden sich die Siedlungen im Kanton künftig zum Grossteil innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets weiterentwickeln. Dies erfordert, höhere Dich- ten zu realisieren, ohne dass dies zu Lasten der Siedlungsqualität geht. Kantonal beträgt die Nutzungsdichte in den überbauten Wohn-, Misch- und Kern- zonen rund 60 Einwohnende und Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) pro Hektare Grundeigentümerverbindlichkeit durch den Nutzungsplan Siedlungsentwicklung nach innen als Vorgabe Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 12 (E+B/ha). Für Glarus Nord ist im kantonalen Richtplan 2018 eine diesbezügliche Bestandsichte von 65 E+B/ha ausgewiesen.

Art. 15

Gemäss lichen duziere die mob Die Bev seitig Jahre) rus Nor Abb. 7: 6.2.1 F Anhand revidie mit den revisio Zonenty Wohn-, Ferienh Arbeits Zonen f Spezial Flugpla RPG sind die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussicht- Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu re- n. In die Abschätzung des Bauzonenbedarfs einzubeziehen sind zwingend ilisierbaren inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen. ölkerungsprognose des Bundes (das BFS-Szenario hoch) bildet nachfrage- die massgebliche Grundlage. Für den Nutzungsplanungshorizont 2035 (15 und den Richtplanhorizont 2045 (25 Jahre) bestehen für die Gemeinde Gla- d folgende, teils behördenverbindliche Prognoseannahmen: EntwicklungBevölkerung undBeschäftigung gemäss Richtplan-Kapitel S4 (Quelle: GL) lächenbilanz Nutzungsplanung Glarus Nord der von der Gemeinde vorgelegten GIS-Daten wurden die Bauzonen der rten Nutzungsplanung zusammengestellt und verifiziert. Die Daten stimmen Angaben im ergänzenden Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Gesamt- n der Nutzungsplanung vom 30. November 2022 überein: p (innerhalb Siedlungsgebiets) Fläche [ha] Misch- und Zentrumszonen (WMZ bzw. WMK) 327,0 auszonen 4,5 zonen (inkl. Bahnhofzone, Flugplatzzone A) 137,4 ür öffentliche Bauten und Anlagen 63,8 bauzonen (Sport- und Intensiverholungszone, tzzone B, Raststättenzone)

,7 Grünzonen (Freihaltung und Freiezeit) 13,6 Verkehrsflächen innerhalb Baugebiet 83,1 Total Bauzonen 664,1 Bedarfsermittlung unter Berück- sichtigung innerer Potenziale Richtplan-Kapitel S4 mit bindender Entwicklungsprognose Vergleich der Bauzonen rechtskräftig vs. totalrevidiert Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 13 Die Gemeinde hat einen Vergleich im Bereich der dimensionierungsrelevanten Bauzonen zwischen der rechtsgültigen Nutzungsplanung und der revidierten Nut- zungsplanung angestellt «vorher–nachher»: Abb. 8: Vergleich derBauzonen rechtskräftig undtotalrevidiert (Quelle:Gemeinde Glarus Nord) Damit jedoch ein aussagekräftiger Vergleich «vorher–nachher» erfolgt, sind ge- wisse spezifische Besonderheiten und Gegebenheiten zu berücksichtigen: – In der Gemeinde bestehen seit Längerem Nutzungen, die im Rahmen der Total- revision der Nutzungsplanung nun erstmals zoniert werden; diese sind aus kan- tonaler Sicht im Ergebnis nicht (ausschliesslich) als Saldo-Plus zu betrachten, wie dies von der Gemeinde ausgewiesen wurde (siehe weiter unten). – Der Kanton genehmigt die Gesamtrevision der Nutzungsplanung nicht vorbe- haltlos. Drei zur Einzonung beantragte Areale, namentlich die Sport- und Intensi- verholungszonen «Gäsi» (0,7 ha) und «Swissairplatz» (0,9 ha) sowie die Arbeitszone «Unter Allmend» (1,3 ha), werden nicht genehmigt. Die ist bei der Bilanzierung ebenfalls zu berücksichtigen. Entsprechend ergibt sich die justierte Beurteilung aus kantonaler Sicht wie folgt: Die Gegenüberstellung zeigt, dass sich der Umfang der für das Fassungsvermö- gen relevanten WMZ-Zonen um 41,8 ha reduziert. Ebenso reduzieren sich die Zo- nen für öffentliche Bauten und Anlagen (-4,1 ha). Die Arbeitszonen reduzieren sich aufgrund der Nichtgenehmigung der Einzonung «Unter Allmend» um 9,1 ha (an- statt 7,8 ha). Insgesamt resultiert eine Abnahme um 55 ha (anstatt 53,8 ha). Die Ferienhauszonen (für Ferienhäuser und Zweitwohnungen, keine Erstwohnun- gen) reduzieren sich um 12,9 ha auf rund ¼ des bisherigen Ausmasses. Die Spezialbauzonen verzeichnen gemäss der Tabelle der Gemeinde einen Zu- wachs um stattliche 19,0 ha. Dies gilt es jedenfalls zu relativieren: Miteingerechnet ist hier die erstmalige Zonierung bereits seit längerer Zeit rechtskonform genutzter Bereiche wie die Autobahnraststätte (3,5 ha) und das Flugfeld beim Flugplatz Mol- lis (14,3 ha Flugplatzzone B); insgesamt 17,8 ha. Damit erhöht sich die Ausgangs- lage der rechtskräftigen Nutzungsplanung auf 33,6 ha (anstatt 15,8 ha). Weiter zu Spezifische Gegebenheiten sind für Interpretation beachtlich Markante Reduktion massgeblicher Bauzonen Spezialbauzonen nehmen faktisch gar nicht zu… Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 14 berücksichtigen ist, dass in der Tabelle ebenfalls die nicht genehmigten Erweite- rungen der Sport- und Intensiverholungszonen im «Gäsi» (0,7 ha) und beim Swissairplatz (0,9 ha) berücksichtigt sind. Der Bestand der Spezialbauzonen der revidierten Nutzungsplanung reduziert sich dadurch von 34,7 ha auf 33,1 ha. Als eigentliche Zunahmen gelten hier einzig die beiden begründet vorgenommenen Er- weiterungen der bestehender Pferdesportzonen in Bilten (0,6 ha) und Niederurnen (0,7 ha); insgesamt 1,3 ha. Im Ergebnis nehmen die Spezialbauzonen nicht zu, sondern faktisch ebenfalls ab um 0,5 ha (33,1 haneu vs. 33,6 haalt). Zu den Grünzonen und den Verkehrsflächen innerhalb Baugebiet bestehen keine Vergleichswerte seitens der Gemeinde. Dies ist jedoch insgesamt vernachlässig- bar. Die Grünzonen betragen lediglich 2 % der Bauzonen und die Verkehrsflächen innerhalb Baugebiet umfassen ausschliesslich den heutigen Bestand. Die revidierte Nutzungsplanung zeigt über alle betrachteten Bauzonen einzeln und insgesamt eine merkliche Redimensionierung (total 68,4 ha), insbesondere im Bereich der WMZ (- 41,8 ha). Wegleitend dafür ist die konsequente Ausrichtung auf den planungsrechtlich zulässigen Bedarf gemäss RPG und kantonalem Richt- plan 2018 seitens der Gemeinde (siehe Ziffer 6.2.2). Dies ist sachgerecht. Im Sinne einer weiteren Konkretisierung der Konzeption 2012 und des GRIP 2015 hat die Gemeindeversammlung «Zonen für künftige bauliche Nutzung» (ZkbN) beschlossen (umgangssprachlich «Reservezonen»). Gemäss Planungs- und Mit- wirkungsbericht vom 13. September 2021 umfassen diese Zonen rund 22,7 ha (ge- mäss GIS-Kontrolle sind es exakt 22,9 ha). Mit den ZkbN wird der potenzielle Bedarf über 2035 hinaus bis 2045 gedeckt (Richtplanhorizont 25 Jahre). Gemäss

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Baureglement (BauR) handelt es sich dabei richtigerweise um Nichtbauzo- nen. Mit den ZkbN wird signalisiert, wo die Gemeinde dereinst Bauzonenerweite-

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rungen zu prüfen haben wird. Vorbehalten bleiben kapitel S4.1-B/3. Ein Anspruch oder ein Automatis RPG sowie Richtplan- mus hinsichtlich Einzonung be-

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steht nicht. In den ZkbN kommt ten und Anlagen ausserhalb der 6.2.2 Dimensionierung und Ausla Wohn-, Misch- und Zentrumszonen Im Anhang 8 des Planungs- und M Bauzonendimensionierung der Gem züglich getroffenen Annahmen un Wohn-, Misch- und Zentrumszonen RPG zur Anwendung (Ausnahmen für Bau- Bauzonen). stung (WMZ) itwirkungsberichts findet sich die aktualisierte einde (Stand 30. November 2022). Die diesbe- d Abschätzungen zur Dimensionierung der (WMZ) sind nachvollziehbar und sachgerecht4 : In den überbauten WMZ (295,5 ha) wird eine realisierbare Innenentwicklung innert

Jahren von +1'830 E+B ausgewiesen. Dabei wird davon ausgegangen, dass im bereits bebauten Gebiet rund 10 % Entwicklungsreserven bestehen. Wo einschlä- gige Kenntnisse über Innenentwicklungsvorhaben vorhanden sind, werden ent- sprechend höhere Werte angesetzt. In gewissen Lagen (insbesondere am Hang) –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Die Gemeinde erbringt einen Nachweis über Raumnutzende in den WMZ. Gemäss Analyse umfassen die WMZ-Zonen 92 % der Wohnbevölkerung und 38 % der Beschäftigten (siehe Kapitel 6.1.3 Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. September 2021). Keine Vergleichswerte zu Grünzonen und Verkehrsflächen Fazit: namhafte Reduktion der gesamten Bauzonen Vorstrukturierung des richtpla- nerischen Siedlungsgebiets durch kommunale «Reservezonen» Etwa gleiche Anteile Reservenut- zung und Innenentwicklung Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 15 werden auf 5 % reduzierte Entwicklungsreserven angenommen (durchschnittlich resultieren so 72,6 E+B/ha im Vergleich zum im kantonalen Richtplan 2018 ausge- wiesenen Durchschnitt von 65 E+B/ha [S2-A]). In den unüberbauten WMZ-Reserven (31,5 ha) werden in der Kapazitätsberech- nung punktuell zwar höhere Soll-Dichtewerte angesetzt. Viele Reserven bestehen jedoch in den für eine intensive Entwicklung weniger gut geeigneten und sensiblen Lagen. Hinzukommt, dass viele Reserven kleinteilig sind. Insgesamt wird ein Po- tenzial von gut +2'015 Personen ausgewiesen (64 E+B/ha). Es resultiert ein Ist-Fassungsvermögen in den WMZ von insgesamt 23'745 Ein- wohnenden und Beschäftigten für die nächsten 15 Jahre (2035). Gemäss den Prognosewerten unter Ziffer 6.2 ergibt sich ein Soll-Wert 2035 von

% von 21'600 E plus 38 % von 8'150, gesamthaft von 22'970 E+B. Dies entspricht einer Auslastung der WMZ von rund 97 %. Gemäss der Richt- planvorgaben in S4.1-B/2 ist dies sachgerecht. Die vereinfachte Gegenrechnung des Kantons (ohne Innenentwicklung) beschei- nigt eine Auslastung der WMZ von 105 %. Zum gleichen Resultat kommt man, wenn bei der Berechnung der Gemeinde die ausgewiesenen Innentwicklungspo- tenziale von 1'830 E+B nicht berücksichtigt werden (reduziertes Ist-Fassungsver- mögen WMZ von 21'915 E+B bzw. 105 %). Die Dimensionierung der WMZ ist konform zum kantonalen Richtplan 2018 und zu

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RPG. Entsprechend kann diese als eine Grundlage für die Bestimmung und Festsetzung des Siedlungsgebiets Glarus Nord verwendet werden. Weitere Bauzonen Die Dimensionierung der weiteren Bauzonen sind im Planungs- und Mitwirkungs- bericht vom 13. September 2021 unter den Kapiteln 7–9 dargelegt. Die Ferienhauszonen werden flächenmässig stark reduziert (siehe Abb. 8). Von den bisherigen 17,4 ha Ferienhauszonen werden in der überarbeiteten Nutzungs- planung lediglich noch 4,5 ha festgelegt. Die Gemeinde verfolgt damit die Fokus- sierung auf den Besitzstand bzw. auf Gebiete, die tatsächlich und weitgehend zusammenhängend bebaut sowie topografisch und topologisch zweckmässig sind. Randlich gelegene, unbebaute Reserven der Ferienhauszonen werden konse- quent reduziert. Dies ist sachgerecht. Aufgrund der spezifischen Eigenheiten und der vorherrschenden Heterogenität ist es im Bereich der Arbeitszonen nicht möglich, einfache und eindeutige Vorgaben zur Zonendimensionierung zu machen. In der Praxis hat sich entsprechend ein Vorgehen nach Plausibilitätskriterien bewährt. Die wirtschaftliche Entwicklung der vergangenen Jahre (2012–2021) zeigt, dass insgesamt 15,6 ha Arbeitszonen über- baut wurden (jährlich rund 2,0 ha). Die Arbeitszonen bilden nebst den WMZ-Zonen massgebliche Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung. Dabei übernimmt ins- besondere die Gemeinde Glarus Nord eine bedeutende Rolle (strategische Ent- wicklungsschwerpunkte «Ziegelbrücke/Niederurnen», «Bahnhofsgebiet Näfels/Mollis» und «Flugplatz Mollis» sowie Entwicklungsschwerpunkte «Biäsche» Fazit: Gemeinde weist WMZ-Auslastung > 97 % nach Merkliche Reduktion der Ferienhauszonen Der wirtschaftlichen Bedeutung entsprechende Dimensionierung der Arbeitszonen Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 16 und «Bilten» [S4.2-D]. Aus kantonaler Sicht wird eine Reserve an Arbeitszonen

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von max. 30 ha als konform zu den Vorgaben des Richtplans 2018 und RPG beurteilt. Gemäss Anhang 6 des Planungs- und Mitwirkungsbericht Gemeinde nun 28,5 ha Arbeitszonenreserven in der aktualisierten Nut nung vor. Davon in Abzug zu bringen ist die nicht genehmigte Einzon beitszone «Unter Allmend» in Niederurnen (1,3 ha; total Reserven 27 weiterer Berücksichtigung der Bahnhof- und Raststättenzone sowie de zone A, die zumindest in Teilen als Arbeitsplatznutzungen zu betrac dies sachgerecht. Damit ein angemessener Handlungsspielraum offenbl das Areal «Unter Allmend» hinsichtlich Siedlungsgebiets berücksicht (Beibehaltung Siedlungsgebiet; siehe dazu Ziffer 6.4). Gemäss Anhan besteht im Sinne der Arbeitszonenbewirtschaftung eine Arbeitsstando s sieht die zungspla- ung der Ar- ,2 ha). Unter r Flugplatz- hten sind, ist eibt, soll igt werden g 9 des PMB rtprofilierung. Dies ist sachgerecht. Die Dimensionierung der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen ist einerseits bedürfnisgetrieben (kurz-, mittel- und langfristig) und andererseits werden diese ebenfalls anhand von Plausibilitätskriterien dimensioniert. Kantonal bestehen dies- bezüglich sehr unterschiedliche Zonenstrukturen im Bereich öffentlicher Nutzungen und oder Nutzungen im öffentlichen Interesse. Vorliegend ist ein zusammenfassen- der Vergleich unter Einbezug der Sport- und Intensiverholungszonen anzustellen. Glarus Nord weist zwischen 30 und 35 m2 solcher Zonen je Person aus. Für einen ländlichen und gleichzeitig stark touristisch geprägten Kanton (z.B. Sportzentrum Kerenzerberg) scheint dies plausibel (Benchmark zwischen 25 und 35 m2 je Per- son). Zu den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen besteht in Anhang 20 des Planungs- und Mitwirkungsberichts eine Übersicht zu den spezifischen Nutzungen. Dies ist sachgerecht und konform zu Richtplankapitel S4.3-C/1. Die Sport- und Intensiverholungszonen sind bedürfnisgerecht festzulegen. Dies er- fordert eine überkommunale Abstimmung zugunsten eines sachlich vertretbaren Mengengerüsts. Die aktualisierte Nutzungsplanung berücksichtigt grösstenteils be- reits bestehende Nutzungen. Die Zonenerweiterungen für die beiden bestehenden Pferdesportbetriebe in Bilten und in Niederurnen sowie die Festlegungen zum Sportzentrum Kerenzerberg sind begründet und sachgerecht. In den Gebieten «Gäsi» und «Swissairplatz» bestehen auf Stufe Nutzungsplanung noch Differen- zen. Diese Zonen werden im Umfang von 1,6 ha nicht genehmigt. Die Dimensionierung der weiteren Bauzonen ist sachgerecht und rechtmässig. Ent- sprechend kann diese ebenfalls als eine Grundlage für die Bestimmung und Fest- setzung des Siedlungsgebiets Glarus Nord verwendet werden. Zonen für künftige bauliche Nutzung («Reservezonen», Nichtbauzonen) Durch das Vorsehen von 22,9 ha an Zonen für künftige bauliche Nutzung (ZkbN; eigentliche «Reservezonen») strukturiert Glarus Nord im Rahmen der Nutzungs- planungsrevision zugleich die räumliche Anordnung des richtplanerischen Sied- lungsgebiets mit Horizont 2045 vor (siehe Kapitel 6.2.2 des Planungs- und Mitwirkungsberichts vom 13. September 2021, S. 54). Zonen für öffentliche Bauten in Gesamtbetrachtung mit Sport- und Intensiverholungszonen Fazit: Auch die weiteren Bauzo- nen sind rechtmässig festgelegt Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 17 Die ZkbN gelten als Nichtbauzonen. Sie zeigen jedoch an, wo die Gemeinde der- einst in erster Linie allfällige Erweiterungen der Bauzone zu prüfen hat; dies nach

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den Vorgaben und Schranken von Ausgehend von den oben dargeste zu berücksichtigen, dass im Zei wicklung prognostiziert ist (si mit verbundenen Unsicherheiten Richtplan die nötigen Handlungs Die WMZ-Auslastung liegt aktuel aus nicht ohne weiteres ein Bed 2045 liegt bei 23'540 Einwohnen gewiesenen Ist-Werts gemäss akt RPG sowie Richtplankapitel S4.1-B/3. llten Bedarfsabschätzungen für 15 Jahre gilt es traum 2035 bis 2045 eine weniger intensive Ein- ehe Abb. 7). Unter Beachtung der Prognosen aller da- und Dynamiken, gilt es auf Stufe kantonaler spielräume zu bewahren. l noch unter 100 %. Damit besteht über 2035 hin- arf an weiteren WMZ-Reserven. Der Soll-Wert de und Beschäftigte und damit unterhalb des aus- ualisierter Nutzungsplanung (23'745 Einwoh- nende und Beschäftigte). Die Gemeinde veranschlagt die künftige Entwicklung etwa je hälftig durch Innen- entwicklung (+1'830 E+B) und Reservebeanspruchung (+2'015 E+B). Dies ist aus fachlicher Sicht äussert ambitioniert und anspruchsvoll. Ein Verhältnis 1/3 Innen- entwicklung zu 2/3 Reservenutzung ist erfahrungsgemäss realistischer. So gese- hen dürfte sich wahrscheinlich ein reduzierter Ist-Wert 2035 von gegen 22’920 E+B einstellen. Dies wiederum entspricht gerade etwa dem Soll-Wert 2035 von

'970 E+B. Für 2035–2045 wären potenziell zusätzliche WMZ-Reserven nötig und womöglich gerechtfertigt (was dannzumal nachzuweisen sein wird). Dies wiederum im Aus- mass von 2/3 der 570 zusätzlichen Einwohnenden und Beschäftigten bis 2045. Mit der Ziel-Dichte gemäss revidierter Nutzungsplanung ergibt das einen mutmassli- chen Bedarf von rund 5,0 ha. Für die Bedarfsentwicklung im Bereich der Arbeitszonen ist davon auszugehen, dass sich diese im Vergleich zu den bisherigen Jahren etwas dämpft und auch besser nach innen richten lässt (u.a. Arbeitszonenbewirtschaftung und ESP-Ent- wicklung). Auch hier wird eine im Vergleich zur Vorphase gemässigtere Entwick- lung prognostiziert. Setzt man also den einen Bedarfswert von lediglich zwischen

,0 ha pro Jahr und 2,0 ha pro Jahr an, resultiert ein zusätzlicher Bedarf an Ar- beitszonen 2035–2045 von 10 ha bis 15 ha. Für die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen und die Sport- und Intensiverho- lungszonen ist aus fachlicher Sicht von einem mindestens gleichbleibenden Äqui- valent von 30–35 m2 pro Person auszugehen. Mit Blick auf 2045 muss insbesondere die merklich fortschreitende demografische Alterung und deren Er- fordernisse berücksichtigt werden. Es resultiert ein potenzieller Bedarf von 2,0 ha. Die vorgeschlagenen ZkbN sind aus kantonaler Sicht angemessen begründet und weitgehend zweckmässig. Insgesamt liegt dies im Ermessen der Gemeinde. Die

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ZkbN führen zu keinem Einzonungsautomatismus, blieben vorbehalten. Aus fachlicher Sicht des zeigt, die fundierten und räumlich konkreten V Nord bei der Festsetzung des Siedlungsgebiets RPG und der Richtplan Kantons ist es entsprechend ange- orarbeiten der Gemeinde Glarus umfassend zu berücksichtigen. Abschätzung WMZ 2045 Abschätzung Arbeitszonen 2045 Abschätzung Zonen für öffentli- che Bauten und Anlage sowie für Sport und Intensiverholung 2045 Fazit: ZkbN sind zweckmässig und wegleitend für Siedlungsge- biet 2045 Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 18

.3 Gleichwertigkeit der Siedlungsentwicklung Gemäss Richtplan-Kapitel S3-B/1 können die bei Gemeinden mit einem Siedlungs- gebiet im Koordinationsstand «Zwischenergebnis» diese räumlich abweichend von der Richtplankarte festlegen. Die neue Lage muss jedoch eine mindestens gleich- wertige Siedlungsentwicklung gewähren (Standorteignung, Schonung von Kultur- land [insbesondere Fruchtfolgeflächen], Schutz von Natur und Landschaft, Erschliessungsgüte, Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen und Ortsbild). Vorliegend ist anzuerkennen, dass die grosse Aufgabe in der Redimensionierung der Bauzonen bestanden hat. Wie unter Ziffer 6.2.1 dargestellt, resultiert eine be- merkenswerte Reduktion der Bauzonen (-68,4 ha bei den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, den Ferienhaus-, den Arbeits- und den Spezialbauzonen so- wie insbesondere bei den WMZ-Zonen). Gemäss Anhang 7 des Planungs- und Mitwirkungsberichts weist die Gemeinde

,0 ha Einzonungen aus. Auch hier gilt es – analog zu Ziffer 6.2.1 – einige Beson- derheiten zu beachten, damit sich die Zahlen richtig einordnen lassen: 61 % der seitens der Gemeinde als Einzonungen deklarierten Flächen betreffen bereits be- baute, bestehende oder bestehend genutzte Flächen (3,5 ha Raststättenzone;

,3 ha Flugplatzzone B; 1,2 ha Flugzeugbunker; insgesamt 19 ha). Weitere 9 % (2,9 ha) entfallen auf die nichtgenehmigten Einzonungen «Gäsi» (0,7 ha), «Swissairplatz» (0,9 ha) und «Unter Allmend» (1,3 ha). Die verbleibenden 9,1 ha umfassen eine Vielzahl kleinflächiger Einzonungen zur zweckmässigen Arrondierung des Baugebiets (im Einzelnen siehe dazu Kapitel 6 bis 9 des Planungs- und Mitwirkungsberichts). Ein gebietsweiser Nachweis der Gleichwertigkeit der Siedlungsentwicklung macht bei dieser spezifischen Aus- gangslage keinen Sinn (Redimensionierungsplanung). Zum grössten Teil erfolgen diese Einzonungen ohnehin innerhalb des Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan 2018. Jene ausserhalb des Siedlungsgebiets weisen ausnahmslos direk- ten Siedlungszusammenhang auf, betreffen keine Fruchtfolgeflächen und respek- tieren auch die langfristigen Siedlungsgrenzen. Aus fachlicher Sicht des Kantons besteht kein Zweifel daran, dass die richtplanerisch geforderte Gleichwertigkeit der Siedlungsentwicklung gewährleistet ist.

.4 Richtplanerisches Siedlungsgebiet für Glarus Nord

.4.1 Bestehendes Siedlungsgebiet gemäss Richtplan 2018 Das Siedlungsgebiet gemäss Richtplan 2018 beträgt gemäss aktuellem GIS-Ab- gleich 683,4 ha. Der Richtplantext weist unter Richtplankapitel S3 für Glarus Nord einen Umfang von 700 ha als Zwischenergebnis aus (S3-D bzw. Objekt S3.01). In den 683,4 ha nicht umfasst sind jedoch einerseits mehrere rechtskräftig beste- hende Bauzonen (potenzielle Versehen auf Stufe Richtplan) und andererseits be- stehende Bauzonen-Nutzungen, die bereits als Ausgangslage zum Siedlungsgebiet zu zählen sind (siehe Ziffer 3 für die Definition des Siedlungsge- biets sowie die Arbeitskarten im Anhang B). Deutlich mehr Reduktion des Siedlungsgebiets als abwei- chende Anordnung Einzonungen umfassen überwiegend bereits bestehende Nutzungen Fazit: Gleichwertigkeit der Sied- lungsentwicklung erstellt Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 19 Für einen sinnvollen Vergleich des Siedlungsgebiets «vorher–nachher» sind wie- derum gewisse Justierungen, d.h. Korrekturen bzw. Aufrechnungen, für die eigent- liche Ausgangslage vorzunehmen. Aufgrund diverser Unstimmigkeiten zwischen der Richtplankarte und den Bauzonen der rechtskräftigen Nutzungspläne der acht Ortsteile wird dies für folgende massgeblichen Areale vorgesehen (siehe rote Num- merierung in den Arbeitskarten im Anhang B, gelbe Flächen):

. Bilten; Zone Pferdesport (Zone rechtskräftig ohne Einzonung): 3,7 ha

. Bilten: ARA (rechtskräftig bestehende OeBA): 3,7 ha

. Bilten; Teil-Parzelle Nr.1 (rechtskräftig bestehende OeBA): 0,5 ha

. Niederurnen; Raststätte (bestehende Nutzung): 3,5 ha

. Niederurnen; Ober Fabrigg Wijer (rechtskr. Grünzone FH): 0,8 ha

. Niederurnen; Fleuggis und Haslen: 0,5 ha

. Biäsche «Hüttenböschen» (rechtskräftige Arbeitszone): 1,0 ha

. div.; rechtskräftig bestehende Ferienhauszonen: 17,4 ha

. Mollis; Flugplatz Areal B: 14,3 ha

. Mollis; Erweiterung Gewerbe (rechtskräftige Arbeitszone): 2,4 ha

. Mollis; Haltengut (rechtskräftige Arbeitszone): 1,3 ha

. Näfels; Schlachtendenkmal (rechtskräftige Grünzone FH): 2,7 ha

. Mollis; Zone öffentliche Bauten und Anlagen Schiessstand 0,3 ha Total Justierungen 52,1 ha Total (eigentliches) Siedlungsgebiet Richtplan 2018 735,5 ha

.4.2 Siedlungsgebiet gemäss Nutzungsplanung Glarus Nord Das für Glarus Nord ausgehend von der gesamtrevidierten Nutzungsplanung (ge- nehmigte Bauzonen und ZkbN) zur Festsetzung fortzuschreibende Siedlungsge- biet ergibt sich wie folgt: – Bauzonen der totalrevidierten Nutzungsplanung Glarus Nord (exkl. nicht geneh- migte Areale «Gäsi», «Swissairplatz und «Unter Allmend»; 661,2 ha) – Zonen künftige bauliche Nutzungen der totalrevidierten Nutzungsplanung Glarus Nord (22,9 ha) Total 1 festzusetzendes Siedlungsgebiet: 684,1 ha

.4.3 Siedlungsgebiet gestützt auf kantonale Interessenlage Trotz der Nichtgenehmigung besteht das kantonale Interesse an der künftigen Nut- zung des Gebiets «Unter Allmend» im Sinne des ESP. Die Gemeinde hat hierzu noch vertiefte planerische Überlegungen anzustellen und die nötige räumliche Ab- stimmung für eine künftige Einzonung beizubringen. Das Siedlungsgebiet soll auf- grund des verfolgten Zwecks und der geeigneten Lage des Areals beibehalten werden (siehe blaue Bezeichnung «a» in den Arbeitskarten im Anhang B):

  1. Niederurnen, Areal «Unter Allmend» (1,3 ha) Total 2 festzusetzendes Siedlungsgebiet: 1,3 ha Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 20 Weiter besteht ein Areal, das aus Sicht des Kantons von strategischer Bedeutung ist und im Siedlungsgebiet beibehalten werden soll (obwohl noch keine Einzonung vorgesehen ist; siehe Gebiet I in der Arbeitskarte Süd im Anhang B):
  2. Wie bisher soll das Siedlungsgebiet im Bereich des strategischen Entwick- lungsschwerpunkts Flugplatz Mollis beibehalten bleiben (1,7 ha); siehe dazu auch Ziffer 6.4.5) II. Damit räumlich ein möglichst geschlossen-kompaktes Siedlungsgebiet resul- tiert, sind Gewässer sowie angegliederte oder durchtrennende Infrastrukturen (Bahntrassee und Strassen) ins richtplanerische Siedlungsgebiet zu integrie- ren (div. Hektare; zur Definition des Siedlungsgebiets siehe Ziffer 3). Total 3 festzusetzendes Siedlungsgebiet: 1,7 ha + «Integration»* von 12,4 ha

.4.4 Siedlungsgebiet Glarus Nord gesamt Gesamthaft ergibt sich das Siedlungsgebiet wie folgt: Total 1 festzusetzendes Siedlungsgebiet: 684,1 ha Total 2 festzusetzendes Siedlungsgebiet: 1,3 ha Total 3 festzusetzendes Siedlungsgebiet: 14,1 ha* Gesamttotal Siedlungsgebiet Glarus Nord (GIS-Wert): 699,5 ha Gegenüber der justierten Ausgangslage gemäss Ziffer 6.4.1 resultiert eine Reduk- tion des Siedlungsgebiets gegenüber dem Richtplan 2018 um 36,0 ha. Das Sied- lungsgebiet fällt 15,4 ha grösser aus als gemäss der genehmigungsfähigen gesamtrevidierten Nutzungsplanung Glarus Nord (+2,3 %). Dies ist sachgerecht.

.4.5 Vorranggebiet Landwirtschaft und Fruchtfolgeflächen Die rückgezonten und nicht mehr länger dem Siedlungsgebiet zugehörigen Flä- chen werden auf Stufe Richtplan dem Vorranggebiet Landwirtschaft zugewiesen; dies aufgrund des beschränkten Handlungsspielraums im Rahmen einer Fort- schreibung (Fokus auf Siedlungsgebiet). Es werden gut 44 ha Vorranggebiete Landwirtschaft hinzugewonnen (siehe gelbe Flächen gemäss Anhang A). Die pla- nerische Prüfung der Zuweisung gewisser Gebiete zu den Fruchtfolgeflächen (FFF) erfolgt im Rahmen der laufenden Bereinigung des Richtplans 2018 im Zeit- raum 2024–26 (siehe dazu auch Ziffer 1). Ausgehend von der Bodenkartierung vom 14. Dezember 2010 ergeben sich fol- gende Prüfungshinweise hinsichtlich FFF: – Gebiet «Stuggenen» in Niederurnen, approx +3,8 ha FFF (Paket 12)

.4.6 Langfristige Siedlungsgrenze Gemäss Richtplankapitel S3-B/3 sind «Langfristige Siedlungsgrenzen» festgesetzt. Ausgehend von der aktualisierten Anordnung des Siedlungsgebiets ergibt sich Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 21 auch hierbei Potenzial für künftige Anpassungen. Dies soll ebenfalls im Richtplan- bereinigungsverfahren 2024–26 gemäss Ziffer 1 – aus einer grösseren Gesamt- schau heraus – geprüft werden gemäss S3-C/2: – Gebiet «Dräggtschachen» in Bilten, Versatz bis 150 m nach Nordwesten

.4.7 Gesamtbilanz Ausgehend von der zur Genehmigung eingereichten Gesamtrevision der Nut- zungsplanung Glarus Nord und den kantonalen Interessen ergibt sich sowohl quantitativ als auch qualitativ-räumlich eine zweckmässige Neuordnung des Sied- lungsgebiets im Umfang von 699,5 ha (Reduktion um rund 36,0 ha, was sinnge- mäss die Anforderung von Richtplankapitel S3-B/1 hinsichtlich der 30 ha alleine schon im Gemeindebann von Glarus Nord umsetzt.). Weiter resultiert ein entspre- chender Zuwachs von gut 44 ha beim Vorranggebiet Landwirtschaft. Der Gesamtumfang des Siedlungsgebiets im Kanton Glarus gemäss Richtplanka- pitel S3-B/1 von 1'575 ha (Festsetzung) wird gewahrt. Die beiden gemäss Richt- plankapitel S3-D nun festgesetzten Siedlungsgebiete für Glarus Nord (699,5 ha) und Glarus (347,0 ha) belassen ein Restsiedlungsgebiet (528,5 ha), was gerade etwa dem Zwischenergebnis von Glarus Süd entspricht (Objekt S3.03: 528 ha).

.5 Interessenabwägung An der erstmaligen Harmonisierung und Zusammenführung der Nutzungsplanun- gen der acht Ortsteile der fusionierten Gemeinde Glarus Nord besteht ein erhebli- ches kantonales Interesse. Die dabei konsequent vorgenommene Anpassung der

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Nutzungsplanung Glarus Nord an die strengen Vorgaben von desrechtlich geboten. Gestützt darauf ist das Siedlungsge als auch qualitativ-räumlich durch Fortschreibung festzus sierte Situation anzupassen (Reduktion um 36,0 ha). Es re dig aktualisiertes und alle Bauzonen umfassendes Siedlung In den Ziffern 5 und 6 sind die umfassende Interessenermi RPG ist bun- biet sowohl quantitativ etzen und an die aktuali- sultiert nun ein vollstän- sgebiet. ttlung, die Interessenab-

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wägung nach setzungen da Richtplankap Aufgrund der samtrevidier bung des Ric abgestimmt s Im Ergebnis «Glarus Nord umfassend be RPV sowie die planungs- und verfahrensrechtlichen Voraus- rgelegt, begründet und nachgewiesen. Die Aufträge gemäss itel S3-B/1 sind erfüllt. vorgenommenen materiellen Koordination der Genehmigung der ge- ten Nutzungsplanung Glarus Nord und der vorliegenden Fortschrei- htplans gilt das festzusetzende Siedlungsgebiet als einwandfrei owohl in quantitativer als auch qualitativ-räumlicher Hinsicht. ist die Erhebung des aktualisierten Siedlungsgebiets, Objekt Nr. S3.01 », im Umfang von 699,5 ha zur Festsetzung sachlich gerechtfertigt, gründet und rechtmässig. Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 22

Auswirkungen

.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf Kanton Die Festsetzung des Siedlungsgebiets gemäss der Gesamtrevision der Nutzungs- planung Nord hat weder personelle noch (direkte) finanzielle Auswirkungen auf den Kanton (siehe dazu jedoch auch Ziffer 7.4).

.2 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund Die Sicherstellung bundesrechtskonformer Bauzonen und eines den bundesrechtli- chen Vorgaben über die Richtplanung entsprechenden Siedlungsgebiets in den Kantonen ist rechtlich geboten. Dies entspricht in hohem Masse dem am 3. März 2013 vom Volk beschlossenen Änderung des RPG5 (RPG 1, «Eindämmung der Zersiedelung durch eine konsequente Siedlungsentwicklung nach innen»), die am

. Mai 2014 in Kraft getreten ist.

.3 Auswirkungen auf die Beziehung zu den Kantonen Die Sicherstellung bundesrechtskonformer Bauzonen und eines den bundesrecht- lichen Vorgaben über die Richtplanung entsprechenden Siedlungsgebiets in den Kantonen bildet wesentliche Grundlage für einen erstrebenswerten6 Standortwett- bewerb innerhalb des föderalistisch organisierten Staats.

.4 Auswirkungen auf die Gemeinden Mit der auf die vorliegende Fortschreibung des Richtplans angewiesenen Geneh- migung der gesamtrevidierten Nutzungsplanung erhält die Gemeinde Glarus Nord beständige Planungs- und Rechtssicherheit. Darauf aufbauend kann sie die strate- gische Gemeindeentwicklung zusammen mit privaten und institutionellen Bauträ- gerschaften gezielt weiterverfolgen. Aufgrund der vorgesehenen, rechtlich gebotenen Redimensionierung der Bauzonen sind Entschädigungsfolgen aufgrund des Tatbestands einer materiellen Enteignung nicht gänzlich ausgeschlossen. Ge-

Art. 5

mäss ziere Planu womög 7.5 A Die k wickl verfo ––––– Abs. 2 RPG ist in derartigen, durch ein Gericht entsprechend zu qualifi- nden Fällen voll zu entschädigen. Im Ergebnis gesellt sich zur Schaffung von ngs- und Rechtssicherheit für Investitionen in die Zukunft unvermeidbar ein lich nicht unerhebliches Kostenrisiko. uswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt onsequent nach innen gerichtete und hochwertig ausgestaltete Siedlungsent- ung bildet ein massgebliches Handlungsfeld zur Erreichung des mit RPG 1 lgten Ziels der Eindämmung der Zersiedlung bzw. des Erhalts der Landschaft. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Gesamtschweizerisch sprachen sich 62,9 % für RPG 1 aus. Im Kanton Glarus waren es sogar 66,6 %.

Gleichbedeutend mit fair und ausgewogen. Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 23 Mit der weiteren Umsetzung der Ziele und Grundsätze des RPG und den diversen Richtplan-Anordnungen des Kantons Glarus berücksichtigt die gesamtrevidierte Nutzungsplanung Glarus Nord alle Dimensionen der Nachhaltigkeit ausgewogen. Dies ist von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton. Die Gesamt- revision der Nutzungsplanung Glarus Nord ist nach den geltenden Gesetzen wei- testgehend rechtmässig, zweckmässig und angemessen. Im Ergebnis resultiert ein Gewinn an Landwirtschaftsgebiet.

.6 Gesamtbeurteilung Nach Prüfung der Unterlagen, der Beurteilungen durch die involvierten kantonalen Fachstellen und das Departement Bau und Umwelt, der Ergebnisse der Vernehm- lassung sowie der Anhörung und den Mitwirkungen sowie aufgrund der erstellten Interessenabwägung kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass das Siedlungsgebiet und in der Folge ebenso das Vorranggebiet Landwirtschaft für den Bann der Gemeinde Glarus Nord aus kantonaler Sicht auf Stufe Richtplan ab- gestimmt und raumplanerisch zweckmässig sind. Für die räumliche Abstimmung liegen ausreichende Beurteilungsgrundlagen vor. Es bestehen auf keiner Staatsebene (Bund, Nachbarkantone, Kanton Glarus und Gemeinde Glarus Nor) räumliche Konflikte, die entgegenstehen. Gestützt auf diese Erwägungen beantragt das Departement Bau und Umwelt die Fortschreibung des kantonalen Richtplans 2018 zu beschliessen. Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 24 Anhang A – Zur Festsetzung fortzuschreibendes Siedlungsgebiet in der Gemeinde Glarus Nord (Richtplankarte): o Teil-Richtplankarte Ost vom 12. April 2024 o Teil-Richtplankarte Süd vom 12. April 2024 o Teil-Richtplankarte West vom 12. April 2024 Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord) MRR – Michael Rothen Raumplanung 25 Anhang B – GIS-Auswertungen zum Siedlungsgebiet des kantonalen Richtplans 2018 und der gesamtrevidierten Nutzungsplanung Glarus Nord o Arbeitskarte Ost vom 29. Januar 2024 o Arbeitskarte Süd vom 29. Januar 2024 o Arbeitskarte West vom 29. Januar 2024 Legenden-Matrix für die Arbeitskarten: Richtplan Kanton Glarus innerhalb Siedlungsgebiet ausserhalb Siedlungsgebiet Nutzungsplanung Glarus Nord Bauzonen Zonen künftige bauliche Nutzung ZkbN grün: Bauzone NUP Glarus Nord liegt innerhalb Siedlungsgebiet Richtplan 2018 gelb: Bauzone NUP GlarusNord liegt ausserhalb Siedlungsgebiet Richtplan 2018 braun: ZkbN NUP Glarus liegt innerhalb Siedlungsgebiet Richtplan 2018 weiss: ZkbN NUP Glarus Nord liegt ausserhalb Siedlungsgebiet Richtplan 2018