Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Bereich der Geoinformation und die Erhebung, Haltung und Nutzung von Geodaten über das Gebiet des Kantons Glarus.
Es schafft die Voraussetzungen für eine kantonale Geodateninfrastruktur.
VII A/2/1
(Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 2010)
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Bereich der Geoinformation und die Erhebung, Haltung und Nutzung von Geodaten über das Gebiet des Kantons Glarus.
Es schafft die Voraussetzungen für eine kantonale Geodateninfrastruktur.
Dieses Gesetz gilt für
soweit solche durch den Regierungsrat oder die Gemeinden gemäss den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes bezeichnet wurden.
Die Bestimmungen für die Geobasisdaten nach diesem Gesetz gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale und kommunale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.
In diesem Gesetz bedeuten:
Im Weiteren gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG) und Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (GeoIV) sinngemäss.
Der Regierungsrat
Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen.
Die Gemeinden
Zu den Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts und den anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden müssen Geometadaten geführt werden.
Zuständig für die Erhebung und Nachführung der Geometadaten ist die kantonale bzw. kommunale Verwaltungsbehörde, die für die Erhebung und Nachführung der entsprechenden Geodaten zuständig ist.
Die Gesetzgebung bezeichnet die Verwaltungsbehörden, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind.
Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Verwaltungsbehörde des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständigen Verwaltungsbehörden gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geobasisdaten, die unter dieses Gesetz fallen.
Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Vorgaben des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen[1]. *
Auch die Nutzerinnen und Nutzer sind im Zusammenhang mit der Nutzung der Geodaten zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet.
Der Datenbezug erfolgt über die durch den Regierungsrat bezeichnete Stelle.
Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständigen Verwaltungsbehörden können den Zugang zu Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie die Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch Verfügung, Vertrag oder organisatorische/technische Zugangskontrollen.
Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über:
Der Regierungsrat kann die Geodienste von kantonalem Interesse bestimmen und deren Mindestbestand festlegen.
Er kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen.
Er kann die sachbereichsübergreifenden Geodienste regeln.
Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geodaten des kantonalen Rechts allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig kostenlosen und direkten Zugang zu Geodaten.
Für den Zugang, die Abgabe und die Nutzung von Geodaten des Kantons oder der Gemeinden sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden.
Bei der Nutzung zum Eigengebrauch setzen sich die Gebühren aus einer Bearbeitungs- und einer Betriebskostengebühr zusammen.
Bei der gewerblichen Nutzung setzen sich die Gebühren aus einer Bearbeitungs-, Betriebskosten- und Investitionskostengebühr zusammen.
Die Bearbeitungsgebühr deckt die zeit- und aufwandbedingten Personal- und Materialkosten für die Datenabgabe. Die Betriebskostengebühr umfasst einen angemessenen Beitrag an den Aufwand der Verwaltung. Die Investitionskostengebühr umfasst einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Erhebung der Daten.
Abweichungen im Rahmen von gesamtschweizerischen oder interkantonalen Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Geoinformation und bezeichnet die für die Führung des Katasters verantwortliche Stelle.
Er legt fest, welche zusätzlichen Geodaten nach diesem Gesetz Gegenstand des Katasters sind.
Er regelt insbesondere die Funktion als kantonales Publikationsorgan, die Organisation des Katasters, die Gebührenerhebung, die Abgabe von beglaubigten Auszügen, den Datenaustausch zwischen Verwaltungsbehörden, Dritten und der Führung des Katasters verantwortlichen Stelle sowie die Art des elektronischen Zugangs für Benutzer.
Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die amtliche Vermessung. Er ist zuständig für:
Das zuständige Departement hat die Aufsicht über die amtliche Vermessung. Es ist insbesondere zuständig für:
Die Kosten der amtlichen Vermessung, soweit diese nicht vom Bund getragen werden, sowie die Nachführungskosten im öffentlichen Interesse übernimmt der Kanton.
Die Nachführungskosten im privaten Interesse trägt der Verursacher.
Im Streitfall entscheidet die für die amtliche Vermessung zuständige kantonale Verwaltungsbehörde.
Die Fachstelle Geoinformation koordiniert die kantonale Geodateninfrastruktur. Sie sorgt für die Qualitätssicherung nach nutzungsorientierten Kriterien und für die Sicherheit der Daten.
Die kantonale Geodateninfrastruktur ist technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass sie mit weiteren Informationssystemen verknüpft werden kann und ein direkter Datenaustausch möglich ist. Sie ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu führen.
Der Kanton kann sich an einem Raumdatenpool beteiligen, selber einen Raumdatenpool betreiben oder zu diesem Zweck eine privat- oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft errichten.
Das zuständige Departement sorgt für den Aufbau und Betrieb eines Raumdatenpools.
Die verantwortlichen kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden sorgen dafür, dass die Daten zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität dem Raumdatenpool zur Verfügung gestellt werden.
Dritte können ihre Daten in den Raumdatenpool einbringen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Der Regierungsrat erlässt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes oder zum Vollzug des Bundesrechts die weiteren erforderlichen Bestimmungen.
Er bezeichnet insbesondere die zuständigen kantonalen Behörden, soweit die Zuständigkeiten in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind.
Das zuständige Departement erlässt technische und administrative Weisungen auf dem Gebiet der Geoinformation und legt die Minimalanforderungen an die Geodaten nach diesem Gesetz fest.
Es hat die Aufsicht über die Erhebung, Nachführung und Historisierung der raumbezogenen Daten.
Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung eine Fachstelle für Geoinformation. Die Fachstelle hat folgende Aufgaben:
Der Regierungsrat kann der Fachstelle in der Verordnung weitere Aufgaben zuweisen.
Die Gemeinde bezeichnet die verantwortlichen Stellen für die kommunalen Geodaten und regelt deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
Soweit die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
Der Regierungsrat sorgt für die Abstimmung der kantonalen und kommunalen Bedürfnisse auf dem Gebiet der Geoinformation.
Für strategische Fragen setzt der Regierungsrat eine Fachgruppe mit Antragsrecht ein.
Für operative Fragen setzt das zuständige Departement eine Fachgruppe mit Antragsrecht ein.
Der Kanton trägt die Kosten für die kantonale Geodateninfrastruktur, soweit diese nicht von Dritten getragen werden.
Die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der kantonalen Geodaten gehen zu Lasten der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden.
Die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der kommunalen Geodaten gehen zu Lasten der Gemeinden.
Die Kosten für den Betrieb des Raumdatenpools sowie die Sicherstellung des elektronischen Zugangs, insbesondere die notwendigen Darstellungs- und Download-Dienste, gehen zu Lasten der Fachstelle Geoinformation.
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].
Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:
Artikel 252 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (EG ZGB) wird aufgehoben.
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen.
Für Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleiben die Behörden nach bisherigem Recht zuständig, auch wenn nach diesem Gesetz ihre Zuständigkeit nicht mehr begründet ist.
Bis zur vollständigen Aktualisierung der amtlichen Vermessung im Standard AV93 in den Gemeinden erfolgt die Finanzierung der amtlichen Vermessung nach dem bisherigen Artikel 252 Absatz 1 EG ZGB.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes. [3]
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.05.2010 | 01.09.2012 | Erlass | Erstfassung | SBE XI/5 342 |
| 04.05.2014 | 01.09.2014 | Art. 16 Abs. 1, c. | geändert | SBE 2014 39 |
| 05.09.2021 | 01.01.2023 | Art. 10 Abs. 1 | geändert | SBE 2022 47 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.05.2010 | 01.09.2012 | Erstfassung | SBE XI/5 342 |
| Art. 10 Abs. 1 | 05.09.2021 | 01.01.2023 | geändert | SBE 2022 47 |
| Art. 16 Abs. 1, c. | 04.05.2014 | 01.09.2014 | geändert | SBE 2014 39 |