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VII A/2/3

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz

(Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV)

Vom 21.08.2012 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz (EG GeoIG)[1]*

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Geobasisdaten und andere Geodaten gemäss EG GeoIG, nachfolgend Geodaten genannt.

Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden.

Anhang 2 enthält den Katalog der kantonalen Geodaten gemäss Artikel 4 EG GeoIG.

Anhang 3 enthält den Katalog der kommunalen Geodaten gemäss Artikel 5 EG GeoIG.

Allen Geodaten ist ein eindeutiger numerischer Identifikator zugeordnet. Er ist in den Anhängen vermerkt.

Art. 2 Datenqualität

Das zuständige Departement bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden die für Geodaten und Geometadaten verbindlichen Regelungen.

Die Mindestanforderungen an die Qualität von Geodaten und Geometadaten orientieren sich am Stand der Technik und der Normung auf nationaler und internationaler Ebene.

Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien Vollständigkeit, logische Konsistenz, Lagegenauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit.

2. Organisation

Art. 3 Zuständiges Departement, Fachstelle Geoinformation

Zuständiges Departement für den Bereich Geoinformation ist das Departement Bau und Umwelt.

Die Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation führt die Fachstelle Geoinformation.

Art. 4 Zuständige kantonale Verwaltungsbehörde

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde pro Geodatensatz wird in den Katalogen gemäss den Anhängen 1–3 aufgelistet. *

Art. 5 Fachstelle Geoinformation

Die Fachstelle Geoinformation informiert regelmässig und angemessen über Neuigkeiten. Die Informationen werden online publiziert.

Sie pflegt Kontakte zu Dritten, insbesondere Bund, Kantonen, Gemeinden, Fach- und Benutzergruppen sowie Herstellerfirmen von Software im Bereich Geoinformation.

Sie ist gegenüber den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden im Bereich Geoinformation technisch weisungsberechtigt.

Art. 6 Strategische Fachgruppe

Die strategische Fachgruppe berät den Regierungsrat in den grundsätzlichen und strategischen Fragen, welche geografische Informationen und die damit verbundenen Tätigkeiten betreffen.

Sie sorgt für die geordnete Entwicklung im Bereich der geographischen Informationssysteme.

Art. 7 Zusammensetzung und Organisation strategische Fachgruppe

Die Fachgruppe besteht aus sechs Mitgliedern, je eine Vertretung aus den Departementen Bau und Umwelt, Sicherheit und Justiz, Volkswirtschaft und Inneres sowie den drei Gemeinden.

An den Sitzungen nimmt ausser den Fachgruppenmitgliedern die Leitung der Fachstelle Geoinformation mit beratender Stimme teil.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder, wobei den Departementen und den Gemeinden für ihre Vertretung ein Vorschlagsrecht zusteht.

Die Fachgruppe wird durch den Vorsteher / die Vorsteherin des Departements Bau und Umwelt geleitet.

Wird der Betrieb des Raumdatenpools gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG GeolG einer privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft übertragen, nimmt diese mit einer Vertretung Einsitz. *

Die Fachgruppe wird mindestens einmal jährlich, oder wenn die Geschäfte dies erfordern, einberufen. Sie hat ferner zusammenzutreten, wenn es der Regierungsrat, das Departement oder mindestens vier Mitglieder verlangen.

Art. 8 Operative Fachgruppe

Die operative Fachgruppe dient dem Erfahrungs- und Informationsaustausch von kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden, welche mit Geodaten arbeiten. Sie fördert die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden im Bereich Geoinformation.

Die Fachgruppe hat ein Antragsrecht an das zuständige Departement.

Art. 9 Organisation operative Fachgruppe

Die Leitung der Fachstelle Geoinformation steht der Fachgruppe vor.

Die weitere Organisation bestimmt das Departement.

3. Amtlicher Lagebezug

Art. 10 Amtlicher Lagebezug *

Als amtlicher Lagebezug gilt das Lagebezugssystem CH1903+ mit dem Lagebezugsrahmen der «Landesvermessung 95» (LV95). *

4. Geodatenmodelle

Art. 11 Grundsatz

Den Geodaten ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet.

Besteht für einen Sachbereich ein vom Bund festgelegtes minimales oder durch die Kantone harmonisiertes Geodatenmodell, so ist dieses als Grundlage zu verwenden. Es kann zur Erfüllung kantonaler und kommunaler Mehranforderungen erweitert werden.

Art. 12 Zuständigkeit für die Modellierung

Ein Geodatenmodell legt die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhaltes des jeweiligen Geodatensatzes fest.

Geodatenmodelle von Geodaten werden gemeinsam durch die jeweils zuständige Fachstelle des Kantons resp. der Gemeinde und die Fachstelle Geoinformation festgelegt und geändert.

Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:

  1. die fachlichen Anforderungen;
  2. den Stand der Technik;
  3. die minimalen Geodatenmodelle des Bundes.

Gültige Geodatenmodelle werden online publiziert.

Art. 13 Beschreibungssprache

Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle entspricht der in der Verordnung des Bundesamtes für Landestopografie über Geoinformation festgelegten Norm.

5. Darstellungsmodelle

Art. 14 Darstellungsmodelle *

Die jeweils zuständige Fachstelle des Kantons resp. der Gemeinde gibt zusammen mit der Fachstelle Geoinformation in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vor und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.

Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:

  1. das Geodatenmodell;
  2. die fachlichen Anforderungen;
  3. den Stand der Technik;
  4. die Darstellungsmodelle für minimale Geodatenmodelle des Bundes.

6. Nachführung, Historisierung

Art. 15 Nachführung

Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt die zuständige Fachstelle des Kantons resp. der Gemeinde ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt:

  1. die fachlichen Anforderungen;
  2. die Bedürfnisse der Nutzenden;
  3. den Stand der Technik;
  4. die Kosten.

Art. 16 Historisierung

Die Fachstelle Geoinformation erstellt ein Historisierungskonzept.

Geodaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde gestützt auf das Historisierungskonzept so erfasst, dass jeder Rechtszustand mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

7. Gewährleistung Verfügbarkeit

Art. 17 Nachhaltige Verfügbarkeit

Die zuständige Verwaltungsbehörde nach Artikel 7 EG GeoIG bewahrt Geodaten so auf, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben.

Sie sichert Geodaten nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik. Insbesondere lagert sie die Daten periodisch in geeignete Datenformate aus und bewahrt die ausgelagerten Daten sicher auf.

Die Fachstelle Geoinformation kann die Mindestdauer der Verwaltung von Geodaten durch die zuständige Verwaltungsbehörde nach Artikel 7 EG GeoIG festlegen.

Art. 18 Datentransfer

Die zuständige Verwaltungsbehörde nach Artikel 7 EG GeoIG transferiert ihre aktualisierten Geodaten zu vereinbarten Zeitpunkten in vereinbarter Qualität an die Fachstelle Geoinformation.

Die Fachstelle Geoinformation prüft die eingehenden Geodaten und speichert sie zentral im Raumdatenpool. Sie kann diese Aufgaben an andere Stellen delegieren.

Art. 19 Archivierung

Die Fachstelle Geoinformation ist die für die Archivierung aller Geodaten im Geltungsbereich des EG GeoIG zuständige Stelle des Kantons.

Die Archivierung richtet sich nach dem Gesetz über das Archivwesen und dessen Ausführungsvorschriften.

Die Fachstelle Geoinformation erstellt in Zusammenarbeit mit dem Landesarchiv ein Archivierungskonzept. Dieses hält mindestens fest:

  1. den Zeitpunkt der Archivierung;
  2. den Ort der Archivierung;
  3. die Modalitäten des Datentransfers zur Archivierungsstelle;
  4. die Dauer der Aufbewahrung;
  5. die Methode und Periodizität der Datensicherung;
  6. die periodische Auslagerung in geeignete Datenformate;
  7. die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Daten;
  8. die Modalitäten der Löschung und Vernichtung von Daten.

8. Geometadaten

Art. 20 Grundsatz

Alle Geodaten werden durch Geometadaten beschrieben.

Die Fachstelle Geoinformation legt die Norm für Geometadaten fest. Sie berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normung auf nationaler und internationaler Ebene.

Art. 21 Zugang

Die Geometadaten werden zusammen mit den Geodaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht. *

Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn ein regierungsrätlicher Beschluss dies vorsieht.

Die Fachstelle Geoinformation gewährleistet den Zugriff und die Vernetzung.

Art. 22 Erhebung, Nachführung, Archivierung

Zuständig für die Erhebung und Nachführung von Geometadaten ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach Artikel 6 EG GeoIG.

Die Geometadaten werden zusammen mit den Geodaten, die sie beschreiben, nachgeführt und archiviert.

9. Zugang und Nutzung

Art. 23 Zugangsberechtigungsstufen

Den Geodaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen:

  1. öffentlich zugängliche Geodaten: Zugangsberechtigungsstufe A;
  2. beschränkt öffentlich zugängliche Geodaten: Zugangsberechtigungsstufe B;
  3. nicht öffentlich zugängliche Geodaten: Zugangsberechtigungsstufe C.

Die Zugangsberechtigungsstufen der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts und anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden sind in den Anhängen 2 und 3 festgelegt. *

Für den Zugang zu den Zugangsberechtigungsstufen A, B und C gelten die Bestimmungen nach den Artikeln 22–24 der Geoinformationsverordnung[2] sinngemäss. *

Art. 24 Einwilligung zur Nutzung

Die Nutzung von Geodaten wird generell ohne Einwilligung zugelassen, wenn der Zugang gemäss Artikel 23 gewährt werden kann.

Die Nutzung kann befristet werden, wenn Aktualitätsverlust zu einer Gefährdung führen könnte.

Die Einwilligung kann hinsichtlich Zweck, Intensität oder Dauer beschränkt werden. *

Art. 25 Verweigerung der Einwilligung

Die Nutzung von Geodaten wird durch Verfügung verweigert.

Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung der Fachstelle Geoinformation verlangen.

Art. 26 Nachträgliche Einwilligung

Werden Geodaten widerrechtlich genutzt, so wird das Erteilungsverfahren zur Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt.

Art. 27 Nutzungsvorschriften

… *

Bei Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird grundsätzlich die freie Nutzung und Weitergabe gewährt. Die freie Nutzung und Weitergabe ist in den Anhängen 1–3 festgelegt. *

Für die freie Nutzung und Weitergabe gelten folgende Nutzungsbestimmungen: *

  1. die Daten dürfen nicht-kommerziell und kommerziell genutzt werden;
  2. die Daten dürfen Dritten zu den gleichen Bedingungen weitergegeben werden;
  3. eine Quellenangabe soll in geeigneter Weise angebracht werden.

Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gegen die freie Nutzung und Weitergabe spricht, definiert die zuständige Verwaltungsbehörde die spezifischen Nutzungsbestimmungen. *

Die Nutzenden sind für die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen verantwortlich. *

Die Nutzenden haben die Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten.

… *

Art. 29 Vertragliche Regelungen

Vertragliche Regelungen des Zugangs zu Geodaten sowie von deren Nutzung und Weitergabe dürfen von den Bestimmungen der Artikel 23-26 abweichen, wenn sie:

  1. Schutzvorschriften bezüglich der Nutzung von Geodaten enthalten, die mindestens gleichwertig sind;
  2. die Gleichbehandlung im Wettbewerb gewährleisten.

Art. 30 Vernichtung widerrechtlich genutzter Daten

Werden Geodaten widerrechtlich genutzt und kann die nachträgliche Einwilligung nicht erteilt werden, so ordnet das zuständige Departement die Vernichtung der Daten oder die Einziehung der Datenträger an.

Es verfügt die Vernichtung oder Einziehung unabhängig von einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung.

10. Geodienste

Art. 31 Dienste für Geodaten und Geometadaten

Die Geodaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht:

  1. durch Darstellungsdienste: alle Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A;
  2. durch Download-Dienste: die in den Anhängen 1–3 bezeichneten Geodaten.

… *

Geometadaten werden durch Suchdienste zugänglich gemacht.

Die Fachstelle Geoinformation kann dafür Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen zu Gunsten optimaler Vernetzung erlassen. Sie berücksichtigt den Stand der Technik und die Normung auf nationaler und internationaler Ebene.

Art. 32 Sachbereichsübergreifende Geodienste

Die Fachstelle Geoinformation betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste:

  1. vernetzter Suchdienst für Geometadaten;
  2. vernetzter Suchdienst für Geodienste nach Artikel 31;
  3. vernetzter Zugang zu den Geodaten;
  4. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen und anderen geodätischen Bezugssystemen und -rahmen.

Weitere Geodienste können vom Kanton angeboten werden.

Art. 33 Verknüpfung mit anderen Informatiksystemen

Die sachbereichsübergreifenden Geodienste dürfen mit dem elektronischen Grundbuch-Informationssystem verknüpft werden, sofern die Zugriffsberechtigungen des Grundbuchs eingehalten werden.

Die sachbereichsübergreifenden Geodienste dürfen innerhalb der kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden mit der Sammlung der Personendaten verknüpft und für die Verwaltungstätigkeit genutzt werden, sofern die Zugriffsberechtigungen für diese Personendaten eingehalten werden. Diese Regelung betrifft Name, Vorname, Aliasname, Allianzname, Zustelladresse, eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID) und eidgenössischer Wohnungsidentifikator (EWID). *

… *

Art. 34 Rechtswirkungen der Geodienste

Die Aufschaltung von Geodaten erfolgt ohne Gewähr und hat keinerlei Rechtswirkung. Rechtlich verbindlich sind einzig die von den zuständigen Verwaltungsbehörden beglaubigten Dokumente.

Abweichende spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

11. Datenbezug

Art. 35 Datenbezug *

Der Datenbezug erfolgt mittels Download über den Raumdatenpool. Im Bedarfsfall kann er direkt bei der Fachstelle Geoinformation oder bei den kommunalen Fachstellen erfolgen.

Im Bedarfsfall können Daten der amtlichen Vermessung bei der Nachführungsstelle amtliche Vermessung (Nachführungsgeometer) bezogen werden.

Der Bezug von beglaubigten Auszügen der amtlichen Vermessung richtet sich nach der Verordnung über die amtliche Vermessung.

12. Datenaustausch unter Behörden

Art. 36 Zugang

Die nach der Geoinformations- oder der Fachgesetzgebung für die Erhebung, Nachführung oder Verwaltung zuständige Verwaltungsbehörde gewährt anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden auf Anfrage hin Zugang zu ihren Geodaten.

Sie stellt den Zugang durch einen Download-Dienst sicher. Wo dies nicht möglich ist, übermittelt sie die Daten in einer anderen Form.

Sie verweigert den Zugang zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufen B oder C wenn die anfragende Stelle kein öffentliches Interesse am Zugang geltend machen kann.

Art. 37 Datenschutz, Geheimhaltung

Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich.

Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen von besonderen Vorschriften hin.

Art. 38 Weitergabe an Dritte durch Behörden

Eine Behörde kann Geodaten, zu denen sie Zugang hat, innerhalb eines Projekts an ihre Projektpartnerinnen und -partner weitergeben.

Bei der Weitergabe von Geodaten gehen alle Verpflichtungen der Behörde zusätzlich auf die empfangenden Dritten über.

Geodaten dürfen mit der Angabe der Quelle und dem Verweis auf die Nutzungsbedingungen weitergegeben werden. *

12a. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) *

Art. 38a * Organisation des ÖREB-Katasters

Führung und Betrieb des ÖREB-Kataster richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen[3].

Die Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation ist die katasterverantwortliche Stelle.

Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt die katasterverantwortliche Stelle in Absprache mit den zuständigen kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden den Bearbeitungsablauf fest.

Art. 38b * Katasterführung und Katasterbearbeitung

Die Führung des Katasters obliegt der katasterverantwortlichen Stelle.

Sie kann einzelne Bearbeitungsvorgänge Dritten übertragen.

Art. 38c * ÖREB-Katasterdaten, Nachführung und Eintragung im Kataster

Die Zugehörigkeit von Geodaten zum ÖREB-Kataster ist in den Anhängen 1–3 festgelegt.

Die zuständigen Verwaltungsbehörden sind für die materielle Richtigkeit der im Kataster publizierten Daten verantwortlich.

Die zuständige Verwaltungsbehörde veranlasst spätestens mit dem Erlass- beziehungsweise dem Genehmigungsentscheid den entsprechenden Eintrag im Kataster.

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind innert dreissig Tagen seit Erlass des massgebenden Entscheids gemäss Anhang 4 in den Kataster einzutragen. Der Kataster ist laufend zu aktualisieren.

Der Eintrag in den Kataster entfaltet keine Rechtswirkung.

Art. 38d * Kosten

Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Katasters.

Die zuständigen Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden tragen die Kosten für die Aufbereitung ihrer ÖREB-Katasterdaten und der zugehörigen Rechtsvorschriften.

Art. 38e * Einsicht in den Kataster

Bei der katasterverantwortlichen Stelle kann der Inhalt des ÖREB-Katasters eingesehen werden.

13. Gebühren

Art. 39 Gebühren *

Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Geodatengebührenverordnung[4]. Wo der Bund für einen bestimmten Bereich einen Gebührentarif für den Bezug von Geodaten festlegt, gilt dieser auch für die Gebührenerhebung gestützt auf das EG GeoIG. *

… *

14. Schlussbestimmungen

Art. 40 Übergangsbestimmungen

Für die Umsetzung der Artikel 2, 11-22 und 31-33 wird den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden eine Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt. Verweist die Verordnung auf technische Normen und Vorgaben, die beim Inkrafttreten noch nicht bestehen, so gilt die Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem diese den Fachstellen zur Verfügung stehen.

… *

Art. 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Egress

SBE XII/5

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.08.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung SBE XII/5
14.05.2013 01.06.2013 Art. 33 Abs. 1a eingefügt SBE 2013 26
14.05.2013 01.06.2013 Anhang 1 Inhalt geändert SBE 2013 26
14.05.2013 01.06.2013 Anhang 2 Inhalt geändert SBE 2013 26
14.05.2013 01.06.2013 Anhang 3 Inhalt geändert SBE 2013 26
12.11.2013 01.12.2013 Art. 28 Abs. 1 geändert SBE 2013 41
12.11.2013 01.12.2013 Art. 28 Abs. 2 geändert SBE 2013 41
12.11.2013 01.12.2013 Art. 28 Abs. 3 aufgehoben SBE 2013 41
01.05.2018 01.06.2018 Ingress geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 7 Abs. 5 geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 10 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 14 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 23 Abs. 2 geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 23 Abs. 3 geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 24 Abs. 3 geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 27 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 27 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 27 Abs. 1b eingefügt SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 27 Abs. 1c eingefügt SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 27 Abs. 1d eingefügt SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 27 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 28 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 31 Abs. 1, b. geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 33 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 35 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 38 Abs. 3 geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Titel 12a. eingefügt SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 38a eingefügt SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 38b eingefügt SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 38c eingefügt SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 38d eingefügt SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 38e eingefügt SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 39 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 39 Abs. 1 geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 39 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 39 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Art. 40 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Anhang 1 Inhalt geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Anhang 2 Inhalt geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Anhang 3 Inhalt geändert SBE 2018 10
01.05.2018 01.06.2018 Anhang 4 eingefügt SBE 2018 10
20.10.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert SBE 2020 30
20.10.2020 01.01.2021 Anhang 2 Inhalt geändert SBE 2020 30
20.10.2020 01.01.2021 Anhang 3 Inhalt geändert SBE 2020 30
20.10.2020 01.01.2021 Anhang 4 Inhalt geändert SBE 2020 30
11.03.2025 01.04.2025 Anhang 1 Inhalt geändert SBE 2025 6
11.03.2025 01.04.2025 Anhang 2 Inhalt geändert SBE 2025 6

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 21.08.2012 01.09.2012 Erstfassung SBE XII/5
Ingress 01.05.2018 01.06.2018 geändert SBE 2018 10
Art. 4 Abs. 1 01.05.2018 01.06.2018 geändert SBE 2018 10
Art. 7 Abs. 5 01.05.2018 01.06.2018 geändert SBE 2018 10
Art. 10 01.05.2018 01.06.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 10
Art. 10 Abs. 1 01.05.2018 01.06.2018 geändert SBE 2018 10
Art. 14 01.05.2018 01.06.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 10
Art. 21 Abs. 1 01.05.2018 01.06.2018 geändert SBE 2018 10
Art. 23 Abs. 2 01.05.2018 01.06.2018 geändert SBE 2018 10
Art. 23 Abs. 3 01.05.2018 01.06.2018 geändert SBE 2018 10
Art. 24 Abs. 3 01.05.2018 01.06.2018 geändert SBE 2018 10
Art. 27 Abs. 1 01.05.2018 01.06.2018 aufgehoben SBE 2018 10
Art. 27 Abs. 1a 01.05.2018 01.06.2018 eingefügt SBE 2018 10
Art. 27 Abs. 1b 01.05.2018 01.06.2018 eingefügt SBE 2018 10
Art. 27 Abs. 1c 01.05.2018 01.06.2018 eingefügt SBE 2018 10
Art. 27 Abs. 1d 01.05.2018 01.06.2018 eingefügt SBE 2018 10
Art. 27 Abs. 3 01.05.2018 01.06.2018 aufgehoben SBE 2018 10
Art. 28 Abs. 1 12.11.2013 01.12.2013 geändert SBE 2013 41
Art. 28 Abs. 1 01.05.2018 01.06.2018 aufgehoben SBE 2018 10
Art. 28 Abs. 2 12.11.2013 01.12.2013 geändert SBE 2013 41
Art. 28 Abs. 2 01.05.2018 01.06.2018 aufgehoben SBE 2018 10
Art. 28 Abs. 3 12.11.2013 01.12.2013 aufgehoben SBE 2013 41
Art. 31 Abs. 1, b. 01.05.2018 01.06.2018 geändert SBE 2018 10
Art. 31 Abs. 2 01.05.2018 01.06.2018 aufgehoben SBE 2018 10
Art. 33 Abs. 1a 14.05.2013 01.06.2013 eingefügt SBE 2013 26
Art. 33 Abs. 2 01.05.2018 01.06.2018 aufgehoben SBE 2018 10
Art. 35 01.05.2018 01.06.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 10
Art. 38 Abs. 3 01.05.2018 01.06.2018 geändert SBE 2018 10
Titel 12a. 01.05.2018 01.06.2018 eingefügt SBE 2018 10
Art. 38a 01.05.2018 01.06.2018 eingefügt SBE 2018 10
Art. 38b 01.05.2018 01.06.2018 eingefügt SBE 2018 10
Art. 38c 01.05.2018 01.06.2018 eingefügt SBE 2018 10
Art. 38d 01.05.2018 01.06.2018 eingefügt SBE 2018 10
Art. 38e 01.05.2018 01.06.2018 eingefügt SBE 2018 10
Art. 39 01.05.2018 01.06.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 10
Art. 39 Abs. 1 01.05.2018 01.06.2018 geändert SBE 2018 10
Art. 39 Abs. 2 01.05.2018 01.06.2018 aufgehoben SBE 2018 10
Art. 39 Abs. 3 01.05.2018 01.06.2018 aufgehoben SBE 2018 10
Art. 40 Abs. 2 01.05.2018 01.06.2018 aufgehoben SBE 2018 10
Anhang 1 14.05.2013 01.06.2013 Inhalt geändert SBE 2013 26
Anhang 1 01.05.2018 01.06.2018 Inhalt geändert SBE 2018 10
Anhang 1 20.10.2020 01.01.2021 Inhalt geändert SBE 2020 30
Anhang 1 11.03.2025 01.04.2025 Inhalt geändert SBE 2025 6
Anhang 2 14.05.2013 01.06.2013 Inhalt geändert SBE 2013 26
Anhang 2 01.05.2018 01.06.2018 Inhalt geändert SBE 2018 10
Anhang 2 20.10.2020 01.01.2021 Inhalt geändert SBE 2020 30
Anhang 2 11.03.2025 01.04.2025 Inhalt geändert SBE 2025 6
Anhang 3 14.05.2013 01.06.2013 Inhalt geändert SBE 2013 26
Anhang 3 01.05.2018 01.06.2018 Inhalt geändert SBE 2018 10
Anhang 3 20.10.2020 01.01.2021 Inhalt geändert SBE 2020 30
Anhang 4 01.05.2018 01.06.2018 eingefügt SBE 2018 10
Anhang 4 20.10.2020 01.01.2021 Inhalt geändert SBE 2020 30